Urteil des VG Arnsberg vom 27.10.2009

VG Arnsberg (höhe, anlage, alter, bezug, förderung, kind, träger, verwaltungsgericht, wirtschaftlichkeit, planung)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1720/08
Datum:
27.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1720/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H.
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin ist Trägerin der Kindertageseinrichtung "W. " in C. .
2
Nach dem Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - KiBiz - am
01.08.2008 wird die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen in Form von
Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind
(Kindpauschale) gezahlt. Die Höhe der zu zahlenden Kindpauschale hängt nach
Maßgabe der Anlage zu § 19 KiBiz davon ab, ob das aufgenommene Kind der
Gruppenform J. (20 Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung), der
Gruppenform II (10 Kinder im Alter von unter drei Jahren) oder der Gruppenform III (25
Kinder im Alter von drei Jahren und älter) zugeordnet und wie viele Stunden es
wöchentlich in der Einrichtung betreut wird (a = 25 Wochenstunden [WStd.], b = 35
WStd. oder c = 45 WStd.).
3
Per E-Mail teilte Herr I., ein Vorstandsmitglied der Klägerin, dem Beklagten am
03.03.2008 mit, dass sich im Kindergartenjahr 2008/2009 die Kindpauschalen für die
Einrichtung "W." unter Zugrundelegung der dort angemeldeten Kinder wie folgt
berechneten:
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IIc 11 45 Std. 15.215,20 EUR 167.367,20 EUR IIIb 7 30 Std. 4.225,36 EUR 29.577,52
EUR IIIc 27 45 Std. 6.771,85 EUR 182.839,95 EUR
5
Plätze 45 379.784,67 EUR
6
In einer Beschlussvorlage vom 06.03.2008 für die Sitzung des
Kreisjugendhilfeausschusses am 13.03.2008 formulierte der Beklagte die Maßstäbe,
nach denen er für den Ausschuss die Vorschläge für die Zuordnung der in den
Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder zu den einzelnen Gruppenformen
entwickelt hatte. Danach war er hierbei wie folgt vorgegangen:
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"Zunächst wurde vorrangig eine Zuordnung zur Gruppe I geprüft (4 - 6 Kinder 2 Jahre,
14 - 16 Kinder 3 - 6 Jahre). Eine zweite komplette Gruppenform I wurde nur bei
mindestens 10 Kindern im Alter von 2 Jahren gebildet. Kombinationen mit anderen
Gruppenformen erfolgten nicht. Wenn die Passgenauigkeit fehlte, wurden die 2jährigen
Kinder mit den in der Liste B (Aufstellung der ab dem 01.11.2006 geborenen Kinder)
aufgeführten Kindern der Gruppenform II zugeordnet. Ansonsten wurden die 3 -
6jährigen Kinder sowie Schulkinder der Gruppenform III zugeordnet. Diese
Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Landes."
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Unter Übernahme dieser Kriterien beschloss der Kreisjugendhilfeausschuss des
Hochsauerlandkreises am 13.03.2008 in Bezug auf die Tageseinrichtung "W." , dass
der Gruppenform I 20 Kinder (sieben Kinder ab drei Jahren der Gruppenform Ib; sechs
Kinder unter drei Jahren der Gruppenform Ic und sieben Kinder ab drei Jahren der
Gruppenform Ic), der Gruppenform II fünf Kinder (Gruppenform IIc) und der Gruppenform
III 20 Kinder (Gruppenform IIIc) zugeordnet werden.
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Mit Leistungsbescheid vom 17.04.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das
Kindergartenjahr 2008/2009 einen Zuschuss in Höhe von 369.912,00 EUR. Dieser
Betrag entsprach 96 v. H. der Summe aus den nach Maßgabe des Beschlusses des
Kreisjugendhilfeausschusses vom 13.03.2008 ermittelten Kindpauschalen von
347.546,65 EUR sowie einer anerkennungsfähige Miete von 37.778,10 EUR.
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Am 16.05.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, ihr
stehe ein Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Kindpauschalen zu. Der Beklagte habe
entgegen ihrem Antrag sechs Kinder in die Gruppenform Ic eingestuft, obwohl diese der
Gruppenform IIc zuzuordnen seien. Da der Beklagte seine Zuordnung in dem
angefochtenen Leistungsbescheid nicht erläutert habe, erweise sich seine
Entscheidung als ermessensfehlerhaft. Die im Rahmen der Jugendhilfeplanung zu
treffende Entscheidung, welche Gruppenformen in den Einrichtungen angeboten
würden, stelle eine Ermessensentscheidung dar. Dem Beschluss des
Kreisjugendhilfeausschusses vom 13.03.2008 könne nicht entnommen werden,
welches Ziel die Planung verfolge, welche jugendhilfeplanerische
Ermessenserwägungen für oder gegen die zur Verfügung stehenden Gruppenformen
sprächen und welche jugendhilfeplanerische Erwägungen in diese Entscheidung
eingeflossen seien. Auch in der Vorlage der Verwaltung für den
Kreisjugendhilfeausschuss fänden sich keine jugendhilfeplanerischen Erwägungen, auf
die der Kreisjugendhilfesausschuss Bezug genommen habe und die den
Anforderungen an ein Planungsermessen genügten. Weder aus dem Wortlaut des § 18
Abs. 4 KiBiz noch aus der Gesetzessystematik könne gefolgert werden, dass die
Gruppenform I nach dem Willen des Gesetzgebers die neue Regelgruppe darstellen
soll. In seiner Stellungnahme vom 11.06.2007 habe das Ministerium für Generationen,
Familien, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vielmehr darauf
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hingewiesen, dass das Land bestimmte Gruppenformen nicht vorgebe. Die Träger
könnten vielmehr selbständig entscheiden, ob sie auch weiterhin kleine oder große
altersgemischte Gruppen einrichten möchten. Die Zuordnungspraxis des Beklagten
orientiere sich ausschließlich daran, den Ist-Bestand der Kinder möglichst kostengünstig
zu finanzieren. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 KiBiz seien bei der Gestaltung der
Gruppenformen zwar die Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit zu
berücksichtigen. Aus dieser Vorschrift folge aber nicht zwingend, dass sich der Träger
bei gleich geeigneten Maßnahmen immer für die wirtschaftlichere Maßnahme zu
entscheiden habe. Sofern der wirtschaftlicheren Maßnahme der Vorzug gegeben werde,
müsse dies von der Behörde bei der Bescheidung entsprechend erläutert werden.
Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,
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den Beklagten unter Abänderung seines Leistungsbescheides vom 17.04.2008 zu
verpflichten, ihr für das Kindergartenjahr 2008/2009 unter Zugrundelegung zusätzlicher
Kindpauschalen in Höhe von 32.238,02 EUR einen weiteren Zuschussbetrag in Höhe
von 30.948,50 EUR zu gewähren.
13
Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er führt aus, der Kreisjugendhilfeausschuss habe in seiner Sitzung vom 13.03.2008
durch Beschluss die Kriterien für die Verteilung der Kindpauschalen festgelegt. Danach
werde vorrangig eine Zuordnung zu der Gruppenform I geprüft. Wenn eine
"Passgenauigkeit" nicht gegeben sei, würden die zweijährigen Kinder der Gruppenform
II zugeordnet. Gründe, im vorliegenden Fall von den aufgestellten Kriterien
abzuweichen, seien nicht erkennbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18
Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne
mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend
verzichtet haben.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 17.04.2008 ist - soweit angefochten -
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; ihr steht für das
Kindergartenjahr 2008/2009 ein Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen
Zuschussbetrages in Höhe von 30.948,50 EUR (379.784,67 EUR - 347.546,65 EUR =
32.238,02 EUR x 96 v.H.) nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21
Gemäß § 20 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - KiBiz - vom
30.10.2007, GV NRW S. 462, gewährt das Jugendamt dem Träger einer Einrichtung
einen Zuschuss in Höhe eines prozentualen Anteils (hier: 96 v. H. gemäß § 20 Abs. 1
Satz 3 KiBiz) der Kindpauschalen (Pauschale für jedes in einer Kindertageseinrichtung
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aufgenommene Kind, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KiBiz), wobei sich die Kindpauschalen aus
der Anlage zu § 19 KiBiz ergeben (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 KiBiz). Gemäß § 19 Abs. 3
Satz 1 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im
Rahmen der Jugendhilfeplanung, die von dem Jugendhilfeausschuss wahrzunehmen
ist (vgl. § 1 Abs. 3 KiBiz in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches
Achtes Buch - SGB VIII - ), entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz
genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit angeboten werden. Maßgeblich
sind insoweit nicht die Wünsche und Vorstellungen des Trägers der Einrichtung,
sondern vorrangig die Ergebnisse der örtlichen Jugendhilfeplanung, an denen sich - wie
es in § 21 Abs. 6 Satz 1 KiBiz ausdrücklich heißt - "die Gestaltung der Gruppenformen
und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten
Betreuungszeiten orientieren". Die Einrichtungsträger mögen in der praktischen Arbeit -
wie die Begründung des Gesetzentwurfes zum KiBiz, Landtagsdrucksache 14/4410 S.
55, sowie des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des
Landes Nordrhein-Westfalen in einer Stellungnahme vom 11.06.2007 ("KiBiz: 30
Fragen - 30 Antworten" S. 9) meinen - an diese Vorgaben der Jugendhilfeplanung nicht
gebunden sein. Allerdings erscheint diese Auffassung mit Blick auf die in § 20 Abs. 5
Satz 1 KiBiz getroffene Regelung ("Eine nicht....an den Vorgaben der in der Anlage zu §
19 Abs. 1 genannten Standards [Personalausstattung und Gruppenstärken]
ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zur Rückforderung der Zuschüsse.") nicht ganz unproblematisch. Letztlich
bedarf dies hier keiner Klärung, weil es nach der dargestellten Rechtslage jedenfalls für
die im vorliegenden Fall allein interessierende finanzielle Ausstattung eines
Einrichtungsträgers ausschließlich auf die Vorgaben der Jugendhilfeplanung zur
Gruppenbildung ankommt.
Diese Planung bewegt sich allerdings nicht gleichsam im rechtsfreien Raum. Vielmehr
obliegt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Planungsverantwortung, die in der
in § 80 Abs. 1 SGB VIII getroffenen - hier gemäß § 1 Abs. 3 KiBiz unmittelbar
anwendbaren - Regelung rechtlich näher konkretisiert ist. Danach haben die
öffentlichen Jugendhilfeträger im Rahmen dieser Verantwortung den Bestand an
Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der
Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der
Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur
Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu
planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf
befriedigt werden kann. Vor diesem Hintergrund vermochte die Klägerin mit ihrem
Begehren durchzudringen, wenn das mit der Planungsverantwortung untrennbar
einhergehende Planungsermessen und die bei der Planung notwendige Abwägung
derart eingeschränkt wäre, dass allein die Einrichtung der von der Klägerin für die "W. "
gewünschten Gruppen als rechtmäßig erschiene.
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Vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26.06.2008 - 12 B 803/08 -; JURIS
(betreffend die finanzielle Förderung eines Kinderhortes).
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Diese Feststellung vermag die Kammer nicht zu treffen. Insoweit fehlt es schon an
einem entsprechenden jugendhilferechtlichen Bedarf. Denn es ist zum einen nicht
ersichtlich, dass die Personensorgeberechtigten bei der Anmeldung ihrer Kinder in der
Kindertageseinrichtung "W. " Betreuungswünsche geäußert hätten, denen nur durch die
Einrichtung von Gruppen in der von der Klägerin für richtig gehaltenen
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Zusammensetzung hätte Rechnung getragen werden können. Die Klägerin hat zum
anderen auch nicht dargetan, dass eine bedürfnisgerechte Betreuung der angemeldeten
Kinder die Einrichtung entsprechender Gruppen erfordert hätte. Hierfür ergibt sich auch
sonst nichts. Abgesehen von alledem wären entsprechende Wünsche und Bedürfnisse
bei der Ermittlung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs ohnehin lediglich als ein
Abwägungskriterium zu berücksichtigen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27.01.2000 - 5 C 19.99 -,
Entscheidungen des BVerwG 110, 320: siehe auch OVG NRW, Beschluss vom
26.06.2008 aaO..
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Demgegenüber ist - zumindest was die hier letztlich entscheidende Zuordnung der
Kinder im Alter von zwei Jahren betrifft - die den Kreisjugendhilfeausschuss bei seiner
Entscheidung vom 13.03.2008 leitende Erwägung, dass die Gruppenform I die
vorrangige Gruppenform ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Die entsprechende
Zuordnung gebietet die Regelung in § 21 Abs. 6 Satz 1 KiBiz. Danach orientieren sich
die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19
Abs. 1 KiBiz festgelegten Betreuungszeiten an den Ergebnissen der örtlichen
Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit
und der Wirtschaftlichkeit (Unterstreichung durch das Gericht). Mit dem ausdrücklichen
Verweis auf die Wirtschaftlichkeit macht der Gesetzgeber deutlich, dass sich der
Jugendhilfeträger im Rahmen der Jugendhilfeplanung und der Umsetzung bei gleich
geeigneten Maßnahmen/Angeboten für die/das wirtschaftlichere Maßnahme/Angebot zu
entscheiden hat.
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Vgl. Göppert/Leßmann, Kommentar zum Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,
2009, § 21, Rdz. 7.1.
28
Nachdem der Gesetzgeber für zweijährige Kinder zwei unterschiedliche Gruppenformen
mit unterschiedlich hohen Kindpauschalen vorsieht, wird der öffentliche
Jugendhilfeträger dem in § 21 Abs. 6 Satz 1 KiBiz normierten Wirtschaftlichkeitsgebot
regelmäßig gerecht, wenn er sich - im Rahmen der Quote für die Gruppenform I nach der
Anlage 1 zu § 19 KiBiz (mindestens vier, höchstens sechs Zweijährige) - in Bezug auf
die zweijährigen Kinder für die kostengünstigere Betreuung und damit für die
Gruppenform I entscheidet. Aus Sicht der Kammer sind keine durchgreifenden
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein zweijähriges Kind in der Gruppenform I
qualitativ und quantitativ schlechter betreut wird als in der Gruppenform II. Dabei kann
dahinstehen, ob bei den Kindern dieses Alters ein höherer Betreuungsaufwand anfällt
als bei den älteren "Vorschulkindern". Denn einem etwa erhöhten Betreuungsaufwand
hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass die Größe der Gruppenform I
auf 20 Kinder reduziert ist.
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Vgl. Göppert/Leßmann, aaO. § 18, Rdz. 5.2.2.
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Es spricht im Gegenteil für eine Zuordnung zweijähriger Kinder zu der Gruppenform I,
dass der pädagogisch sinnvolle längere Verbleib in der Bezugsgruppe und eine
angemessene Altersdurchmischung allein in dieser Gruppenform erreicht werden kann.
Ob es außerdem den gesetzgeberischen Intentionen entspricht, dieser Gruppenform
den Rang einer neuen "Regelgruppe" zuzuweisen,
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in diesem Sinne Göppert/Leßmann, aaO. § 18, Rdz. 5.2.2,
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kann nach alledem offen bleiben.
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Ist der Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Hochsauerlandkreises vom
13.03.2008 über die Gruppenbildung in der Einrichtung "W. " hiernach weder
abwägungs- noch ermessensdefizitär, so ist der darauf fußende Leistungsbescheid des
Beklagten vom 17.04.2008 entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht mit
Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO behaftet. Mit diesem Einwand vermag sie
schon deswegen nicht durchzudringen, weil es sich bei der Entscheidung des
Beklagten als Bewilligungsbehörde - im Gegensatz zur Entscheidung des
Kreisjugendhilfeausschusses - nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine
gebundene Entscheidung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KiBiz: "Das Jugendamt gewährt ....." )
handelt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 a.a.O..
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - gestützt.
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Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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