Urteil des VG Arnsberg vom 07.08.2008

VG Arnsberg: vergnügungssteuer, stadt, steuersatz, gerät, gemeinschaftsrecht, wirtschaftlichkeit, bemessungsgrundlage, steuerfestsetzung, betreiber, gleichbehandlungsgebot

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2686/07
Datum:
07.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2686/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt in einer Spielhalle in Arnsberg Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte).
2
Mit Steueranmeldungen vom 11. Oktober 2007 und 6. November 2007 teilte die Klägerin
dem Beklagten die Einspielergebnisse von 18 bzw. 17 Gewinnspielgeräten für die
Monate September 2007 bzw. Oktober 2007 mit und errechnete auf der Grundlage der
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Arnsberg eine Vergnügungssteuer von 1.670,09
EUR für September und von 2.142,99 EUR für Oktober. Mit
Vergnügungssteuerbescheid vom 30. November 2007 setzte der Beklagte
Vergnügungssteuer von 1.645,86 EUR für September 2007 und von 2.142,99 EUR für
Oktober 2007 fest.
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Am 5. Dezember 2007 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und macht zur
Begründung u.a. Folgendes geltend: Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Arnsberg sei unwirksam. Dem Rat der Stadt Arnsberg fehle die Kompetenz, bei den
Spielgeräteaufstellern eine Vergnügungssteuer von 16% des Gesamtumsatzes der
Gewinnspielgeräte zu erheben. Der Steuermaßstab in der Satzung sei rechtsfehlerhaft,
da der hiernach zu besteuernde Gesamtumsatz der Geräte den tatsächlichen
Vergnügungsaufwand nicht exakt widerspiegele. Zudem könne als
Besteuerungsgrundlage nur der um die Vergnügungssteuer bereinigte Kasseninhalt in
Ansatz gebracht werden. Ferner stelle die Vergnügungssteuer eine Umsatzsteuer dar
und verstoße somit gegen Gemeinschaftsrecht. Des Weiteren sei die Erhebung einer
Mindeststeuer unzulässig. Schließlich habe der Steuersatz von 16% erdrosselnde
4
Wirkung; dies werde durch den Betriebsvergleich 2005 des FfH Instituts für Markt- und
Wirtschaftsforschung belegt.
Mit Steueranmeldung vom 6. Dezember 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten die
Einspielergebnisse von 17 Gewinnspielgeräten für den Monat November 2007 mit und
errechnete eine Vergnügungssteuer von 2.265,86 EUR. Mit
Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Dezember 2007 zog der Beklagte die Klägerin zu
Vergnügungssteuer von 2.252,40 EUR für November 2007 heran. Mit weiterer
Steueranmeldung vom 14. Januar 2008 teilte die Klägerin mit, dass im Dezember 2007
Vergnügungssteuer von 2.417,27 EUR für 16 Gewinnspielgeräte angefallen sei.
5
Mit am 8. Januar 2008 bzw. 14. Februar 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen
hat die Klägerin die Klage auf den Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Dezember
2007 und die Steueranmeldung vom 14. Januar 2008 erweitert.
6
Die Klägerin beantragt,
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die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 30. November 2007 und vom 13.
Dezember 2007 sowie die als Steuerfestsetzung geltende
Vergnügungssteueranmeldung vom 14. Januar 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung macht er geltend: Die Vergnügungssteuersatzung sei
kompetenzgemäß erlassen worden. Soweit als Bemessungsgrundlage der
Vergnügungssteuer die sog. Bruttokasse zugrunde gelegt werde, sei dies nicht zu
beanstanden. Zudem sei die Vergnügungssteuer keine Umsatzsteuer und verstoße
daher nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Ferner sei eine Mindeststeuer zulässig und es
liege keine rechtswidrige Doppelbesteuerung vor. Der Steuersatz habe keine
erdrosselnde Wirkung. Der Bestand an Spielhallen in Arnsberg habe sich zwischen
dem 1. Januar 2007 und dem 30. April 2008 von 14 Hallen mit 167 Gewinnspielgeräten
auf 16 Hallen mit 214 Geräten erhöht. Schließlich könnten die Spielhallenbetreiber die
Vergnügungssteuer auch kalkulatorisch auf die Spieler abwälzen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige
Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide
des Beklagten vom 30. November 2007 und vom 13. Dezember 2007 sowie die als
Steuerfestsetzung geltende Vergnügungssteueranmeldung vom 14. Januar 2008 sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
14
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer ist die Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Arnsberg (Vergnügungssteuersatzung)
15
vom 9. Dezember 2002 (VStS 2002) in der Fassung des Art. 3 der
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Arnsberg vom 14. Dezember 2006 und der
Berichtigung vom 20. Dezember 2006 (VStS 2006). Art. 3 VStS 2006 enthält, soweit
vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:
㤠1 Steuergegenstand
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Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Arnsberg veranstalteten
nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): [...] 5. das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
17
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, [...]
18
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
19
Steuerfrei sind [...] 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von
Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
20
§ 3 Steuerschuldner
21
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des
§ 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
22
§ 4 Erhebungsformen
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(1) Die Steuer wird erhoben als [...] 3. Apparatesteuer (§ 10)
24
a) nach dem Einspielergebnis der Apparate mit Gewinnmöglichkeit [...]
25
§ 10 Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
26
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, [...]. Einspielergebnis ist der Betrag der gezählten Brutto-Kasse.
Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
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(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
28
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
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Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16 v.H. des Einspielergebnisses mindestens 50,00
Euro [...] 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
30
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses mindestens 25,00
Euro [...]
31
§ 13 Festsetzung und Fälligkeit […] (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne
des § 10 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum
15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Stadt Arnsberg eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die
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errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete
Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung."
Mit den vorgenannten Regelungen stellt Art. 3 VStS 2006, der zum 1. Januar 2007 in
Kraft getreten ist (Art. 4 Satz 3 VStS 2006), eine wirksame Rechtsgrundlage für die
Veranlagung von Gewinnspielgeräten dar, die seit Januar 2007 in Spielhallen in
Arnsberg betrieben werden.
33
Es bestehen zunächst keine Zweifel an der Normsetzungskompetenz des Rates der
Stadt Arnsberg für eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach deren
Einspielergebnis. Die Auffassung der Klägerin, eine einspielergebnisbezogene
Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte stelle keine Aufwandsteuer im Sinne von Art.
105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dar, trifft nicht zu. Nach der genannten
Norm ist die Erhebung örtlicher Aufwandsteuern gestattet, solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Hiernach ist eine nach dem
Maßstab des Einspielergebnisses erhobene kommunale Vergnügungssteuer für
Gewinnspielgeräte zulässig, da diese nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht
kommenden Umsatzsteuer ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW) hat hierzu in seinem Beschluss vom 30. Mai 2008 - 14 B 939/07
- Folgendes ausgeführt:
34
„Der Hinweis, die Steuer sei als Aufwandsteuer nicht haltbar, weil sie gleichartig mit der
Umsatzsteuer sei und zu einer doppelten Belastung führe, trifft nicht zu. Der Umstand,
dass die Steuer nach dem Einspielergebnis erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun
keine traditionelle Aufwandsteuer mehr wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das
Gleichartigkeitsverbot in Betracht gezogen werden könnte. Die Vergnügungssteuer für
Spielautomaten wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb nach dem
Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer
wirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. Die nun erfolgte Änderung des
Steuermaßstabes ändert nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für
Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht gleichartig mit
bundesgesetzlich geregelten Steuern ist."
35
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
36
Die VStS 2006 ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat
konkrete, die VStS 2006 betreffende Formmängel nicht dargelegt. Solche sind dem
Satzungsvorgang auch sonst nicht zu entnehmen.
37
Ebenso erweist sich die VStS 2006 in materieller Hinsicht, soweit nach deren Art. 3 § 10
Abs. 1 Gewinnspielgeräte in Spielhallen einer einspielergebnisbezogenen
Vergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen gegen den in
zulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab ebenso wenig rechtliche Bedenken (1)
wie gegen die Festlegung einer Mindeststeuer (2). Der einspielergebnisbezogene
Steuermaßstab verstößt ferner nicht gegen Gemeinschaftsrecht (3); überdies ist
unschädlich, dass der Steuermaßstab keinen Abzug von Umsatzsteuer vorsieht (4). Des
Weiteren begegnet die Höhe des Steuersatzes keinen Bedenken (5). Schließlich
verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nicht gegen Verfassungsrecht, hier
insbesondere das aus Art. 3 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot (6).
38
1. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in
39
Spielhallen gemäß Art. 3 § 10 Abs. 1 VStS 2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. 2a GG bei einer
Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen lockeren Bezug
zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden
Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs
innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum
zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein, den zu
besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -,
Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2005, 171.
40
Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in Art. 3 § 10 Abs. 1 VStS 2006
bestimmte Steuermaßstab. Soweit danach das Einspielergebnis des jeweiligen Gerätes
- definiert als Betrag der gezählten Brutto-Kasse, der sich aus der elektronisch gezählten
Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld errechnet (vgl. Art. 3 § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3
VStS 2006) - für die Ermittlung der Vergnügungssteuer maßgeblich ist, unterwirft der
Satzungsgeber in zulässiger Weise alle Geldbeträge, die für die Nutzung der
Gewinnspielgeräte aufgewendet werden, der Besteuerung. Durch diesen Maßstab wird
ferner sichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der
Besteuerung unterliegt, nicht hingegen Wechselgeld.
41
Vgl. im Übrigen zum insoweit wortgleichen Maßstab einer anderen
Vergnügungssteuersatzung auch: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -,
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 351,
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 31. März
2008 - 9 B 30.07 -; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 24. April 2008 - 5 K
2713/06 und 5 K 2085/06 -, jeweils rechtskräftig, Juris und www.nrwe.de.
42
Überdies muss die Bruttokasse als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um den Anteil gezahlter
Spielapparatesteuer, der als Bestandteil der Spielentgelte in die Kasse gelangt ist,
bereinigt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH) hat hierzu in
seinem Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, Der Gemeindehaushalt 2008, 137,
Folgendes ausgeführt:
43
„Soweit nach dem Umsatzsteuergesetz Basis der Berechnung des prozentual
bemessenen Steuerbetrags der Nettopreis - also der um die Steuer verminderte
Bruttopreis - ist (§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes), besteht kein Zwang,
dies auf die Bemessung der Spielapparatesteuer zu übertragen. Den Modus der
Berechnung der Steuerhöhe legt der Satzungsgeber nach seinem Ermessen fest. Es
steht ihm frei, ob er hierfür auf einen bestimmten Prozentsatz der Bruttokasse oder aber
der Nettokasse zurückgreift. Die Anknüpfung an die ‚unbereinigte' Bruttokasse für die
Bemessung der Spielapparatesteuer liegt deshalb nahe, weil die Steuer vom Spieler als
Teil seines Spielentgelts entrichtet und sodann vom Apparateaufsteller an die
Gemeinde als Steuergläubiger abgeführt wird. So gesehen wird der Steueranteil der
gezahlten Entgelte aus dem Kasseninhalt wieder ‚herausgezogen'. Bemessung der
Steuer auf 10% der Bruttokasse bei Gewinnspielgeräten [...] ist also nichts anderes als
die Berechnung der von den Spielern für das Spielen am jeweiligen Gerät entrichteten
Steuer anhand des Kasseninhalts."
44
Diesen Ausführungen, die auch für die Regelung des Steuermaßstabs in Art. 3 § 10
VStS 2006 Geltung beanspruchen, schließt sich das erkennende Gericht an.
45
2. Des Weiteren unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass Art. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 1
VStS 2006 für Gewinnspielgeräte in Spielhallen eine Mindeststeuer von 50,00 EUR je
Apparat und angefangenen Kalendermonat bestimmt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist es dem kommunalen Satzungsgeber nicht verwehrt,
einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je Automat
geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten, sofern sich nach seiner Einschätzung
mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch
verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht,
nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei einem solchen Maßstab auch
Spielautomaten an schwächer frequentierten Standorten noch lohnend betrieben
werden können. Dieser Ersatzmaßstab muss freilich so ausgestaltet sein, dass er den
primären, den Vergnügungssteueraufwand der Spieler angemessen abbildenden
Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stellt.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., m.w.N. der
Rechtsprechung.
47
Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes für
Gewinnspielgeräte grundsätzlich nicht zu beanstanden.
48
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 -, vom 12. Juli 2007 - 14 B
1927/06 - und vom 7. August 2007 - 14 B 2285/06 - ; Sächsisches OVG, Beschluss vom
19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2007, 138;
Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131; VG
Arnsberg, Urteile vom 24. April 2008 - 5 K 2713/06 und 5 K 2085/06 -, a.a.O.
49
Im Hinblick auf die Regelung in Art. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 1 VStS 2006 gilt nichts anderes.
Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass durch die Erhebung
einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem Steuersatz von 50,00 EUR
die sonst für Gewinnspielgeräte geltende Besteuerung nach dem Einspielergebnis
verfälscht wird.
50
3. Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in der VStS 2006
auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beurteilung, ob eine nach dem
Einspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte
gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, richtet sich für die hier streitigen
Besteuerungszeiträume nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG), die
zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (Art. 413 RL 2006/112/EG) und zugleich die
Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuer (RL 77/388/EWG) aufgehoben hat (Art. 411 Abs. 1 RL
2006/112/EG). Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
51
„Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie
einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten,
Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben
und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder
52
einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr
zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist."
Hiernach ist die Erhebung einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer für
Gewinnspielgeräte nicht verboten, da sie weder Formalitäten bei Grenzübertritten
auslöst noch den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A
608/05 -, a.a.O., festgestellt, dass eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem
Einspielergebnis nicht gegen die RL 77/388/EWG verstößt, da sie keine Umsatzsteuer
darstellt, und hierzu Folgendes ausgeführt:
53
„Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis verstößt auch
nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6.
Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran,
Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern,
Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die
nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das
BVerwG hat in seinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter
Zitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß bereits
mehrfach sowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG verneint worden ist.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die Erhebung der Steuer für
Geldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses an. Nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH belässt Art. 33 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten die
Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es
sich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. Es
soll verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats
beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der
Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern,
Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer
aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind
folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und
Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser
Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des
Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände
und Dienstleistungen.
54
Vgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 (I -1200); Urteil
vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, I 3721 (I 3742 f).
55
Es ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen von substanziellem
Gewicht behauptet worden, dass die in Rede stehende Vergnügungssteuer die Funktion
des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei Betrachtung der
einzelnen Merkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass die Steuer allgemein
sich auf alle auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte bezieht.
Die Steuer wird nur für Spielgeräte, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im
gesamten Bundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder
Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die
Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die Vergnügungssteuer
nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird nicht
56
nur zufällig, sondern von ihrem Konzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug
findet nicht statt."
Diese zutreffenden Ausführungen, die in der Rechtsprechung einhellig geteilt werden,
57
vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - , Neue Zeitschrift
für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 2008, 55, 57; Hess. VGH,
Beschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG (Nds.
OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, ZKF 2007, 210; Sächsisches OVG,
Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; OVG für das Land
Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil
vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; VG Gießen, Beschluss vom 1. Februar 2007
- 8 G 2406/06 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil vom 16. Mai
2007 - 9 K 769/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -,
58
und denen sich das erkennende Gericht anschließt, gelten gleichermaßen für die
Regelung in Art. 401 RL 2006/112/EG, die der Erhebung von Vergnügungssteuer für
Gewinnspielgeräte in Arnsberg auf der Grundlage der VStS 2006 somit nicht
entgegensteht.
59
4. Der Steuermaßstab begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als nach
der Definition des Einspielergebnisses in Art. 3 § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VStS 2006
nicht (auch) die seit Mai 2006 wieder anfallende Umsatzsteuer (vgl. das Gesetz zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 - BGBl. I 2006,
1095) vom Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse in Abzug zu bringen ist. Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem o.a.
Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - ausgeführt:
60
„Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird,
steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen Grundsatz, dass von
Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. So wurde
auch nach dem Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auf der
Grundlage des Bruttoprinzips die Vergnügungssteuer nach den Roheinnahmen
bemessen.
61
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 - ."
62
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an.
63
5. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass der in Art. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 1 VStS 2006
bestimmte Steuersatz von 16% des Einspielergebnisses für Gewinnspielgeräte in
Spielhallen erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1
GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in
aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten
Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen,
wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu
nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer
unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet.
64
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933, 934 und
vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom
65
21. Mai 2003 - 1 W 11/03 - m.w.N.
Die Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten
Standort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht
entscheidend.
66
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, KStZ 1998, 238.
67
Eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt Arnsberg
erhobenen Vergnügungssteuer hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen.
Für die Annahme einer Erdrosselungswirkung gibt insbesondere der seitens der
Klägerin angeführte Betriebsvergleich 2005 der FfH Institut für Markt- und
Wirtschaftsforschung GmbH (FfH) nichts her. Die Kammer weist in diesem
Zusammenhang zunächst darauf hin, dass bei der Entscheidung (lediglich) der Auszug
aus dem Betriebsvergleich, den die Klägerin am 4. August 2008 per Telefax übersandt
hat, berücksichtigt werden konnte, nicht hingegen der vollständige Betriebsvergleich,
denn dieser war nur dem Original des Schriftsatzes vom 4. August 2008, der erst am 8.
August 2008 und damit einen Tag nach der mündlichen Verhandlung und Verkündung
des Urteils bei Gericht eingegangen ist, als Anlage beigefügt.
68
Das von der Klägerin auszugsweise übermittelte Zahlenmaterial ist zur Darlegung einer
Erdrosselungswirkung durch den in der VStS 2006 normierten Steuersatz schon von
vornherein nicht geeignet. Die Daten, welche die FfH dem Betriebsvergleich zugrunde
gelegt hat, stammen nach Angaben der Klägerin von Gewinnspielgeräten aus dem
gesamten Bundesgebiet und beziehen sich zudem auf das Jahr 2005. Sie geben daher
weder Aufschluss über die wirtschaftliche Situation von Spielhallenbetreibern in
Arnsberg noch kommt ihnen eine Aussagekraft für die Zeit nach Inkrafttreten des Art. 3
VStS 2006 im Jahr 2007 zu.
69
Ungeachtet dessen hat die FfH den Betriebsvergleich nach Angaben der Klägerin für
Mitgliedsfirmen des Bundesverbands Automatenunternehmer e.V. erstellt, so dass die
Objektivität der Resultate, die von der Klägerin überdies nur auszugsweise tabellarisch
zusammengefasst worden sind, nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Hinzu
kommt, dass die mitgeteilten Daten zumindest teilweise nicht aussagekräftig und
nachvollziehbar sind. So machen ausweislich der eingereichten Tabelle die
„Personalkosten incl Unternehmerlohn" durchschnittlich 35,33% der Kosten einer
Spielhalle aus. Es wird jedoch weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, wie hoch der
Anteil des Unternehmerlohns in diesem Prozentwert ist bzw. in welcher Höhe überhaupt
ein (angemessener) Unternehmerlohn für Betreiber einer Spielhalle angesetzt werden
kann. Ferner hat die FfH ermittelt, dass Gewinnspielgeräte im Jahr 2005 ein
durchschnittliches monatliches Einspielergebnis von netto 1.426,00 EUR erzielt haben.
Die nachfolgende Tabelle lässt jedoch nicht erkennen, welche Kosten diesem Wert
bezogen auf die - hier allein streitgegenständlichen - Gewinnspielgeräte
gegenüberstehen. Die Aufschlüsselung der in Spielhallen anfallenden
durchschnittlichen Kosten differenziert nicht nach Kosten für Gewinnspielgeräte
einerseits und Unterhaltungsgeräte andererseits. Der am Ende der Tabelle angeführten
Kosten-"Summe" von monatlich 1.112,00 EUR (bzw. 1.007,00 EUR exclusive
Vergnügungssteuer) je „Gerät" kann daher nicht ansatzweise entnommen werden, ob
bzw. bei welchem Vergnügungssteuersatz Gewinnspielgeräte in Spielhallen nicht
(mehr) kostendeckend betrieben werden können.
70
Dafür, dass der in Arnsberg geltende Steuersatz für in Spielhallen betriebene Apparate
mit Gewinnmöglichkeit Automatenaufsteller in aller Regel in den wirtschaftlichen Ruin
führt, gibt es auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ausweislich der
Beschlussvorlage der Verwaltung vom 24. November 2006 (Drucksache Nr.
7/2006/173/7.2.2) hat der Rat der Stadt Arnsberg bei der Beschlussfassung über die
VStS 2006 zum einen berücksichtigt, dass nach der VStS 2002 für Gewinnspielgeräte in
Spielhallen seit dem 1. Januar 2004 ein pauschaler Steuersatz von 150,00 EUR je
Monat und Gerät galt. Ferner hatte die Verwaltung die Einspielergebnisse der
Gewinnspielgeräte ermittelt, die in neun der insgesamt 14 Spielhallen in Arnsberg im
Jahr 2005 aufgestellt waren; das durchschnittliche Einspielergebnis dieser Geräte
betrug monatlich 957,00 EUR. Ausgehend hiervon errechnete die Verwaltung zutreffend
eine monatliche Steuerbelastung von 153,12 EUR je Gerät bei einem auf das
Einspielergebnis bezogenen Steuersatz von 16%. Der in dieser Höhe in der
Beschlussvorlage enthaltene Steuersatz sollte gewährleisten, das bisherige
Aufkommen der Vergnügungssteuer in etwa auch künftig zu erzielen, ohne eine
Erdrosselungswirkung für die Spielhallenbetreiber zu entfalten. Dieser Empfehlung ist
der Rat der Stadt Arnsberg gefolgt.
71
Der hiernach auf der Grundlage von aussagekräftigem Zahlenmaterial ermittelte
durchschnittliche Steuerbetrag von 153,12 EUR je Gewinnspielgerät und Monat bewegt
sich zudem in einem Rahmen, der in der Vergangenheit von der Rechtsprechung -
bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten und eine Besteuerung nach dem sog.
Stückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden ist.
72
Vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99, NVwZ 2000, 936,
938: 600,00 DM/Monat und 11 CN 3/99, a.a.O., 934 f.: 400,00 DM/Monat -; Hess. VGH,
Beschluss vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232: 400,00 DM/Monat; VG
Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/Monat; VG
Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat.
73
Dies gilt gleichermaßen für die im streitgegenständlichen Zeitraum in der Spielhalle der
Klägerin angefallenen Steuerbeträge, die durchschnittlich 92,78 EUR (September
2007), 126,06 EUR (Oktober 2007), 133,29 EUR (November 2007) bzw. 151,08 EUR
(Dezember 2007) je Gewinnspielgerät betrugen.
74
Hinzu kommt, dass sich nach Mitteilung des Beklagten die Zahl der Spielhallen in
Arnsberg zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. April 2008 von 14 Hallen mit 167
Gewinnspielgeräten auf 16 Spielhallen mit 214 Gewinnspielgeräten erhöht hat. Zudem
ist in dem vorgenannten Zeitraum zwar eine Spielhalle zwischenzeitlich geschlossen,
später aber wieder eröffnet worden. Diese Zahlen deuten nicht (ansatzweise) darauf hin,
dass es dem durchschnittlichen Betreiber einer Spielhalle in Arnsberg nach Inkrafttreten
des Art. 3 VStS 2006 nicht mehr möglich gewesen wäre, seinen Betrieb wirtschaftlich zu
führen.
75
Ferner bemisst sich die Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des einzelnen
Gewinnspielapparates, so dass (zeitweilige) Einnahmeminderungen (z.B. aufgrund
weniger bespielter Apparate) durch eine geringere Steuerschuld kompensiert werden
und der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Aufstellers - anders als bei der
vorherigen pauschalen Besteuerung - somit Rechnung getragen wird.
76
Vor diesem Hintergrund ist ferner anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer als
77
Aufwandsteuer auch auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die
Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört, dass sie
auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -,
NVwZ 2001, 1264.
78
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Erfordernis der
Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05
-, a.a.O., Folgendes ausgeführt:
79
„Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne,
dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner
Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit
seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr,
dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der
Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem
Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine
Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist,
auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.
80
Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004,
705, 708.
81
Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber zwar durch die
Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm
keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens
aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute
Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten
einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das
Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens
auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.
82
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O."
83
Ausgehend von diesen Grundsätzen, die auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, KStZ 2007, 212, als maßgeblich für die
Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der Vergnügungssteuer erachtet hat,
konnte die Klägerin die geänderten Besteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte
nach der VStS 2006 bei der Kalkulation ihrer betrieblichen Kosten im
streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigen.
84
6. Ferner verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen nicht gegen
das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt zunächst im Hinblick auf
die unterschiedlichen Steuersätze für Gewinnspielgeräte in Spielhallen einerseits und
Gaststätten andererseits (vgl. Art. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VStS 2006). Es spricht
bereits Einiges dafür, dass es sich bei der Geräteaufstellung in Spielhallen und
Gaststätten um grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt, so dass eine nach
dem Aufstellungsort differenzierte Besteuerung nicht nur sachlich gerechtfertigt,
85
vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ 1995, 710 zur
86
Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem sog. Stückzahlmaßstab,
sondern darüber hinaus durch Art. 3 Abs. 1 GG „sogar geboten" ist.
87
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 7042/95 - (Seite 7 des amtlichen
Urteilsabdrucks), ebenfalls zur Besteuerung von Gewinn- spielapparaten nach dem sog.
Stückzahlmaßstab.
88
Selbst wenn darüber hinaus unterstellt werden könnte, dass die niedrigere Besteuerung
von Gewinnspielapparaten in Gaststätten nicht mit dem in Art. 3 GG verankerten
Gleichbehandlungsgebot vereinbar und der Steuermaßstab für solche Automaten daher
nichtig ist, führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit des Steuermaßstabs für die hier
allein streitgegenständlichen Gewinnspielapparate in Spielhallen.
89
Schließlich ist auch im Hinblick auf die Regelung in Art. 3 § 2 Nr. 4 VStS 2006 keine
Ungleichbehandlung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen feststellbar. Dieser
Befreiungstatbestand hat für die hier streitgegenständlichen Gewinnspielgeräte in der
Praxis keine Auswirkungen. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV -) in
der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 27. Januar 2006 darf ein
Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), „in Betrieben auf
Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder
Spezialmärkten" ohnehin nicht aufgestellt werden. Geht die Steuerbefreiung somit für
Gewinnspielgeräte ins Leere, liegt hinsichtlich dieser Geräte von vornherein keine
ungleiche Behandlung vor. Darüber hinaus bleibt dem Satzungsgeber bei der Schaffung
von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen in Steuersatzungen unter Beachtung
des Gleichheitssatzes ein erheblicher Gestaltungsspielraum.
90
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.
91
Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat der Rat der Stadt Arnsberg bei der
Fassung des Befreiungstatbestandes in Art. 3 § 2 Nr. 4 VStS 2006 nicht überschritten,
da die dort von der Steuer freigestellten Veranstaltungen lediglich vorübergehend sind
und nur vergleichsweise kurze Zeiträume andauern, während der Betrieb von
Gewinnspielgeräten in Spielhallen - jedenfalls grundsätzlich - auf Dauer angelegt ist.
Der (zeitliche) Ausnahmecharakter der unter Art. 3 § 2 Nr. 4 VStS 2006 angeführten
Veranstaltungen stellt daher ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium
gegenüber dem dauerhaften und ortsfesten Betrieb in Gaststätten oder Spielhallen dar,
so dass eine Unterscheidung nach dem Aufstellort zulässig ist.
92
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und vom 12. Juli 2007 -
14 B 1927/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; VG
Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -.
93
Selbst wenn überdies unterstellt werden könnte, dass die Regelung in Art. 3 § 2 Nr. 4
VStS 2006 im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten
Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam wäre, hätte dies allenfalls die Nichtigkeit des
Befreiungstatbestandes zur Folge und berührte im Übrigen die Wirksamkeit der VStS
2006 - insbesondere des Steuermaßstabs für Gewinnspielgeräte in Spielhallen in Art. 3
§ 10 Abs. 2 Nr. 1 VStS 2006 - nicht.
94
Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 - unter
Hinweis auf die Urteile des OVG NRW vom 28. März 1996 - 22 A 5055/95 - und vom 23.
Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318.
95
Ist nach alldem die VStS 2006 für den hier streitgegenständlichen
Besteuerungszeitraum wirksam, so erweisen sich auch die Steuerfestsetzungen in den
angegriffenen Vergnügungssteuerbescheiden vom 30. November 2007 und vom 13.
Dezember 2007 sowie in der Vergnügungssteueranmeldung vom 14. Januar 2008 als
rechtmäßig. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Bedenken geltend gemacht und
solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
97
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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