Urteil des VG Arnsberg vom 30.11.2006

VG Arnsberg: besoldung, beamter, betrug, kirchensteuer, bundesamt, nettoeinkommen, unterhalt, bekanntmachung, steuersatz, leistungsklage

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 420/05
Datum:
30.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 420/05
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des
Vorstandes der E. AG vom 21. Januar 2005 verurteilt, an den Klä-ger für
die Jahre 2004 und 2005 514,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 251,77 EUR seit dem 24.
Februar 2005 und von weiteren 262,23 EUR seit dem 1. Januar 2006 zu
zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstre-
ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger steht als Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst
der Beklagten. Er ist Vater von drei in den Jahren 1990, 1992 und 1995 geborenen
unterhaltsberechtigten Kindern.
2
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 beantragte der Kläger, ihm ab dem Jahr 2000
eine erhöhte familienbezogene Besoldung unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17. Juni 2004 zu gewähren. Die Beklagte
wertete das Schreiben des Klägers als Widerspruch und wies diesen mit
Widerspruchsbescheid des Vorstandes der E. AG vom 21. Januar 2005 mit
folgender Begründung zurück: Das vom Kläger angeführte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts betreffe lediglich einen Einzelfall. Der Dienstherr sei an die
gesetzliche Regelung für die Zahlung eines Familienzuschlags gebunden. Der
Gesetzesvorbehalt des Bundesbesoldungsgesetzes lasse höhere Zahlungen selbst
dann nicht zu, wenn das geltende Besoldungsrecht gegen die Alimentationspflicht
verstoße. Ungeachtet dessen bestehe ein Anspruch auf Zahlung eines höheren
Familienzuschlags für zurückliegende Jahre bereits deshalb nicht, weil der Anspruch
zeitnah, d.h. im laufenden Kalenderjahr, geltend gemacht werden müsse.
3
Mit der am 24. Februar 2005 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er verfolge
sein Begehren im Wege der Leistungsklage auf der Grundlage der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24.
November 1998. Weder die besoldungsrechtlichen noch die sozial- und
steuerpolitischen Maßnahmen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren hätten zu
einer Erledigung der Vollstreckungsanordnung geführt. Trotz der Bemühungen um eine
Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter verbleibe weiterhin ein
verfassungswidriges Besoldungsdefizit.
4
Der Kläger beantragt,
5
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Vorstandes
der E. AG vom 21. Januar 2005 zu verurteilen, an ihn für die Jahre 2004
und 2005 514,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz von 251,77 EUR seit dem 24. Februar 2005 und von
weiteren 262,23 EUR seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und macht
ergänzend geltend: Der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen Regelungen
für dritte und weitere Kinder sowie den weiteren steuerrechtlichen und sozialpolitischen
Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere
Kinder von Beamten berücksichtigt. So seien das allgemeine Kindergeld und die
kindbezogenen Familienzuschläge seit dem Jahr 1999 mehrfach erhöht worden. Zudem
sei die Situation von Beamtenfamilien in den letzten Jahren durch verschiedene
steuerrechtliche Entlastungsmaßnahmen, zuletzt durch die zum 1. Januar 2004
vorgezogene dritte Stufe der Steuerreform, deutlich verbessert worden. Überdies hätten
sich die Grundannahmen, die das Bundesverfassungsgericht seinerzeit den
Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt habe, zwischenzeitlich wesentlich verändert,
so dass die Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten. Dies gelte
beispielsweise für die Ermittlung der Durchschnittsmieten ab dem Jahr 2003 und die
Vorgabe eines pauschalen Kirchensteuerabzugs ab dem Jahr 2005. Ferner gebe es seit
dem Jahr 2004 keine bundeseinheitliche Sonderzuwendung mehr.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
10
Entscheidungsgründe:
11
Die zu Recht als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist zulässig, insbesondere
wurde das nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vor
Erhebung einer Leistungsklage erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist
auch begründet. Der Kläger hat für die Jahre 2004 und 2005 einen Anspruch auf
Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in Höhe von 514,00 EUR nebst Zinsen in
dem tenorierten Umfang.
12
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als gesetzlich festgelegten
Familienzuschlags, d.h. eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -), ergibt sich unmittelbar aus dem
verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört nicht nur
zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5
des Grundgesetzes (GG), sondern gibt dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches
Individualrecht gegen den Dienstherrn. Der Dienstherr ist daraus verpflichtet, dem
Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die
Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine
Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende
Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei - wie die Beklagte im
Klageverfahren zu Recht hervorhebt -, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche
Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht;
eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet
daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumutet, für den Unterhalt
seines dritten und weiterer Kinder auf familienneutrale Bestandteile der Besoldung
zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken.
13
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. November 1998
- 2 BvL 26/91 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 99, 300 (314 ff.) unter Bezugnahme auf
die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und vom
30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249.
14
Darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und ein unmittelbar aus dem Gebot
amtsangemessener Alimentation abgeleiteter Anspruch auf Zahlung weiterer Bezüge
besteht, hat das erkennende Verwaltungsgericht (selbst) zu entscheiden. Hieran ist es
weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch die Pflicht aus
Art. 100 Abs. 1 GG, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Gesetzesbestimmung einzuholen,
gehindert. Denn die Fachgerichte sind auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung
des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (siehe dort
die Entscheidungsformel unter Ziffer 2 Satz 2 - a.a.O. 304 - und die Gründe zu C.III.3. -
a.a.O. 331 f. -) befugt, eine dessen Vorgaben nicht genügende und zu niedrige
Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten
Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem
Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar
zuzusprechen.
15
Vgl. ebenso Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2004 2
C 34.02 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 121, 91 und Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1
A 1927/05 -.
16
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch fort und ist für
den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2004 und 2005, für den ein
ergänzender Alimentationsanspruch besteht, nicht erledigt. Zwar wirkt die
Vollstreckungsanordnung nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu
bilden und Parameter festzusetzen, nach denen die Besoldung kinderreicher Beamter
17
bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Mit
Bezug darauf hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der
zuvor zitierten Entscheidung aber unter anderem ausgeführt:
"Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls für das Jahr 2003
nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der
Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und
Steuerrechts.
18
Vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer
Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie
die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273.
19
Als nicht entscheidungserheblich außer Ansatz zu lassen sind zunächst all
jene Maßnahmen, die erst nach dem hier allein streitigen Jahr 2003 gegriffen
haben, wie die vorgezogene, gleichwohl mit Wirkung erst vom 1. Januar 2004
geltende dritte Stufe der Steuerreform. Denn derlei Maßnahmen vermögen
sich auf die Alimentation für das streitige Jahr nicht auszuwirken. Davon
abgesehen ist auch nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass jedenfalls mit
diesen späteren Maßnahmen überhaupt ein spezifischer Beitrag zur Deckung
des kindbezogenen Mehrbedarfs von Familien mit drei und mehr Kindern
eingetreten ist. Die mittlerweile vorliegende einschlägige Rechtsprechung
betreffend die Jahre 2004 und 2005, die unten zitiert wird, belegt das
Gegenteil. Auf der Grundlage der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung,
wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, lässt sich keine
signifikante Verbesserung der Mehrbedarfsdeckung erkennen.
20
Vor allem aber steht der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der
Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber ‚irgendwelche’ besoldungs-,
sozial- und steuerpolitische Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der
Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das
Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass
unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen,
die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche
Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher
nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird.
Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen
Situation kinderreicher Beamter weiterhin ein verfassungswidriges
Besoldungsdefizit, so haben die benachteiligten Beamten ab dem 1. Januar
2000 einen unmittelbar verfassungsbegründeten und durch die
Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte
familienbezogene Besoldung.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S.97.
22
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld-
und Steuerrechts als solche, auch in Kombinationen, dazu, dass eine
Erledigung der Vollstreckungsanordnung erwogen werden muss mit der
Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Erforderlich ist
23
vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet,
nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der
(Mehr-)Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird.
Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode
des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist.
Dafür fehlt aber auf der Grundlage des Klage- und Berufungsvorbringens der
Beklagten jedenfalls für das streitige Jahr jeglicher Anhaltspunkt. Das ergibt
sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen
Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat.
Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im
Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur
Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die
Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin
unproblematisch anwendbar, wie unten näher darzulegen ist.
Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen, so kann sich die
Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung
geht letztlich auch der Hinweis der Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen
Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch
übersieht die Beklagte, dass - wie oben im Anschluss an das
Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um
eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder
Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges
Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit
seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch
Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen
Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden
Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe
maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Bedienstete angehört.
24
Bei Zugrundelegung dieses Ansatzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber der
ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse
herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies
belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich
der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend identischer Berechnung für
geringe wie für hohe Besoldungsgruppen zu deutlichen Unterschreitungen
der 115-Prozent-Grenze gelangen.
25
Vgl. das vorzitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie z.B.
26
- VG Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 A 279/05 -, Juris (BesGr
R 2, Jahr 2005);
27
- VG Münster, Urteil vom 15. November 2005 - 4 K 946/00 -, Juris
(BesGr A 16; Jahre 2000 bis 2004);
28
- VG Bremen, Urteil vom 29. September 2005 - 2 K 2745/04 , BDVR-
Rundschreiben 2005, S. 173 (BesGr A 14; Jahre 2004 und 2005);
29
- VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -,
Juris (BesGr R 2; Jahre 2000 bis 2004);
30
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 -
, NVwZ-RR 2006, 560 = IÖD 2005, 101 (BesGr A 8; Jahre 2001 bis
2003) und - 2 A 10040/05 -, n.v. (BesGr A 7; Jahre 2000 bis 2003);
31
- VG Karlsruhe, Urteile vom 26. Januar 2005 - 11 K 4994/03 , Juris
(BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004), und 11 K 3674/04 -, Juris (BesGr
C1/C2, Jahre 1999 bis 2004).
32
Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden
Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge
hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weitere Kinder letztlich neutral
geblieben ist, sei es, dass die Anhebung - wie die Beklagte selbst hervorhebt -
zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen
und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom
Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt
33
- vgl. Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 320 (zu 3.) -,
34
sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen
Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6
Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die
erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritten und weitere Kinder
betreffenden Besoldungsanteil nicht auswirken können.
35
Vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273.
36
Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend
vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass
Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit
erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall
wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H.
durchschlagen können."
37
Dem schließt sich das erkennende Gericht für die hier maßgeblichen Jahre 2004 und
2005 an. Auch für diesen Zeitraum fehlt es unter Zugrundelegung der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts einerseits an einer signifikanten Verbesserung der
Mehrbedarfsdeckung und andererseits an einer systemverändernden gesetzlichen
Neuregelung sowie vom Gesetzgeber ausdrücklich gebildeter Maßstäbe und
Parameter, nach denen die Besoldung kinderreicher Beamter bemessen und der (Mehr-
) Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Insbesondere haben die
in dieser Zeit wirksam gewordenen allgemeinen Besoldungsanpassungen und
Steueränderungen keine durchgreifende und nunmehr im Einklang mit der Verfassung
stehende Besserstellung von Beamten mit mehr als zwei Kindern zur Folge gehabt.
38
Der Feststellung einer zu niedrigen Besoldung für das Jahr 2005 und Berechnung der
Differenz nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts
steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 1.
Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) -
39
Sozialhilfe - und des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für
Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben
worden ist. Allerdings können die Regelungen der vorgenannten Sozialgesetzbücher
XII und II für die Berechnung der Alimentationsdifferenz nach Maßgabe der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht herangezogen werden.
Dies gilt deshalb, weil das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde
gelegte und für die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vormals
geltende Regelsatzsystem des Bundessozialhilfegesetzes und der
Regelsatzverordnung in den Sozialgesetzbüchern XII und II für das Jahr 2005 nicht
fortgeschrieben wurde. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Einbeziehung
einmaliger Bedarfe und Sonderbedarfe in die Regelsatzleistungen (siehe dazu u.a. §§
27 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) einen "Systemwechsel" vollzogen und
außerdem die laufenden Leistungen im Vergleich zu denjenigen nach dem
Bundessozialhilfegesetz und der Regelsatzverordnung erheblich angehoben.
Vgl. dazu auch VG Mainz, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K
185/05.MZ -.
40
Als Folge dieses Systemwechsels im Bereich der Sozialgesetzgebung verbleiben für
die Differenzberechnung der Alimentation im Jahr 2005 nach Maßgabe der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nur die (fiktive) Anwendung
und Fortschreibung des vor dem 1. Januar 2005 geltenden sozialhilferechtlichen
Regelsatzsystems, das seinerseits der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Die Zulässigkeit der Fortschreibung folgt
schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der Vollstreckungsanordnung für
deren Anwendung nicht die Fortgeltung aller Bezugs- und Berechnungsparameter
festgeschrieben hat. Hinzu kommt, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch
das Bundesverwaltungsgericht in den vorzitierten Entscheidungen realitätsnahe
Schätzungen auf der Grundlage von Rückrechnungen und Fortschreibungen - wie z.B.
zur Ermittlung der Durchschnittsmiete - selbst vorgenommen haben, sofern es an
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben fehlte; das gilt dann gleichermaßen für das
erkennende Gericht. Letztlich erweist sich die weitere Anwendung und Fortschreibung
der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen sozialhilferechtlichen
Rechtsgrundlagen auf das Jahr 2005 auch wegen des engen zeitlichen
Zusammenhangs zu dem Außerkrafttreten der Vorschriften als sachgerecht und
geboten.
41
Nach Maßgabe dessen und des vom Bundesverfassungsgericht in der
Vollstreckungsanordnung vom 24. November 1998 (a.a.O. 304) verbindlich
vorgegebenen Rechengangs verbleibt beim Kläger für die Jahre 2004 und 2005 ein
nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in dem tenorierten Umfang.
Dieser errechnet sich wie folgt:
42
In einem ersten Schritt ist für jedes Kalenderjahr die Differenz zwischen dem
Nettoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe, der der Kläger angehört, mit
zwei Kindern zu dem eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit drei Kindern zu
ermitteln. Dieses Nettoeinkommen ist pauschalierend und typisierend festzustellen.
43
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.
44
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnungsgrundlagen in dem Beschluss vom
24. November 1998 unter C.III.2. (a.a.O. 321) wie folgt festgelegt:
45
"Die hierzu notwendigen Berechnungen beruhen auf den - vom Bundesministerium
des Innern ermittelten - jeweiligen Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 [376]). Es
ist dabei von den jährlichen Bezügen ausgegangen. Dazu gehören das Grundgehalt
(in der Endstufe), der Ortszuschlag, die Stellenzulage nach Nr. 27 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die jährliche
Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Die
Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der
besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und
des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und
unter Hinzurechnung des Kindergeldes."
46
Diese Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004
(a.a.O.) angewendet und zur Einkommensberechnung ergänzend ausgeführt:
47
"Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das
Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach
Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine
Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile
unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein
vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine
Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B, ... , das Urlaubsgeld und die jährliche
Sonderzuwendung (nunmehr: Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der
Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem
dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen.
48
Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der
Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach
Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie -
jedenfalls für die Jahre 2000 und 2001 - die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von
8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für
die verfassungsrechtlicheBeurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens
eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern."
49
Hiernach errechnet sich für die Jahre 2004 und 2005 das Einkommen eines Beamten,
der - wie der Kläger - der Besoldungsgruppe A 8 angehörte, wie folgt:
50
Das monatliche Endgrundgehalt betrug für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 im
Zeitraum von Januar bis März 2004 2.327,98 EUR (vgl. Anhang 1 zu Art. 1 Nr. 6 des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 - BBVAnpG
2003/2004 - vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798, 1807) und wurde mit Wirkung ab
April 2004 auf 2.351,26 EUR (vgl. Anhang 14 zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004,
a.a.O. S. 1819) sowie ab August 2004 auf 2.374,77 EUR (vgl. Anhang 27 zu Art. 3 Nr. 2
BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S. 1831) erhöht.
51
Die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa)
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B betrug in der
Besoldungsgruppe A 8 von Januar bis März 2004 16,06 EUR (vgl. Anhang 13 zu Art. 1
52
Nr. 6 BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S. 1817), ab April 2004 16,22 EUR (vgl. Anhang 26
zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S. 1829) sowie ab August 2004 16,38 EUR
(vgl. Anhang 39 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S. 1841).
Hinzuzurechnen ist der Familienzuschlag, der in der Zeit von Januar bis März 2004 für
Beamte der Besoldungsgruppe A 8 mit zwei Kindern monatlich jeweils [98,26 + (2 x
88,28) =] 274,82 EUR sowie für Beamte mit drei Kindern [98,26 + (2 x 88,28) + 226,04 =]
500,86 EUR betrug (vgl. Anhang 2 zu Art. 1 Nr. 6 BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S. 1810).
Erhöhungen des Familienzuschlags erfolgten für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 mit
Wirkung ab April 2004 - bei zwei Kindern auf [99,24 + (2 x 89,16) =] 277,56 EUR bzw.
bei drei Kindern auf [99,24 + (2 x 89,16) + 228,30 =] 505,86 EUR (vgl. Anhang 15 zu Art.
2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S. 1822) - und ab August 2004 - bei zwei Kindern
auf [100,24 + (2 x 90,05) =] 280,34 EUR bzw. bei drei Kindern auf [100,24 + (2 x 90,05) +
230,58 =] 510,92 EUR (vgl. Anhang 28 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S.
1834).
53
Darüber hinaus ist für das Jahr 2004 gemäß § 85 BBesG in der Fassung des Art. 2 Nr. 2
BBVAnpG 2003/2004 (a.a.O. S. 1800) eine Einmalzahlung von 50,00 EUR
hinzuzurechnen. Im Jahr 2005 erhielten Beamte, die - wie der Kläger - bei der E. AG
tätig waren, keine Einmalzahlung.
54
Ferner sind für das Jahr 2004 die Sonderzahlungen zu berücksichtigen, die den bei der
E. AG beschäftigten Beamten auf der Grundlage der Telekom-
Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV) vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148) gewährt
wurden.
55
Zum einen erhielten diese Beamten gemäß § 2 Satz 1 TelekomSZV für die Monate
Januar bis März 2004 eine Sonderzahlung in Höhe eines Viertels des Betrages, den sie
im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das
Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären. Die Sonderzuwendung nach dem
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) setzte sich gemäß § 2
Abs. 1 SZG aus einem Grundbetrag sowie einem Sonderbetrag für Kinder zusammen.
Der Grundbetrag für Beamte der hier maßgeblichen Besoldungsgruppe A 8 errechnete
sich ausgehend von deren Dienstbezügen für den Monat Dezember 2004 (Grundgehalt
zuzüglich Familienzuschlag und Stellenzulage, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1
SZG) unter Anwendung eines Bemessungsfaktors (vgl. § 13 SZG), der nach Maßgabe
des § 2 Satz 2 TelekomSZV 0,8263 beträgt. Hiernach betrug der Grundbetrag für
Beamte mit zwei Kindern [(2.374,77 + 280,34 + 16,38) x 0,8263 =] 2.207,45 EUR und für
Beamte mit drei Kindern [(2.374,77 + 510,92 + 16,38) x 0,8263 =] 2.397,98 EUR.
Hinzuzurechnen war gemäß § 8 Abs. 1 SZG noch ein Sonderbetrag von 25,56 EUR für
jedes Kind, d.h. 51,12 EUR bei Beamten mit zwei Kindern bzw. 76,68 EUR bei Beamten
mit drei Kindern. Das Urlaubsgeld für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 betrug gemäß
§ 4 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai
2002 (BGBl. I S. 1780, 1781) 332,34 EUR. Ausgehend hiervon beträgt die
Sonderzahlung für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 nach § 2 TelekomSZV bei zwei
Kindern [(2.207,45 + 51,12 + 332,34) x ¼ =] 647,73 EUR und bei drei Kindern [(2.397,98
+ 76,68 + 332,34) x ¼ =] 701,75 EUR.
56
Ferner wurde Beamten der Besoldungsgruppe A 8 nach § 3 Satz 1 TelekomSZV für die
57
Monate April bis Dezember 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von 75,00 EUR gewährt.
Zusätzlich erhielten sie gemäß § 4 Satz 5 TelekomSZV eine weitere Sonderzahlung für
die Monate April bis Dezember 2004 in Höhe von drei Vierteln der Beträge, die für die
Jahre 2005 und 2006 vorgesehen waren (jeweils 54,00 EUR für das erste und zweite
Kind und jeweils 138,00 EUR für jedes weitere Kind, vgl. § 4 Satz 3 TelekomSZV);
Beamte mit zwei Kindern erhielten demnach [(54,00 + 54,00) x ¾ =] 81,00 EUR und
Beamte mit drei Kindern [(54,00 + 54,00 + 138,00) x ¾ =] 184,50 EUR.
Für das Jahr 2005 erhielten Beamte der Besoldungsgruppe A 8 nach § 3 Satz 2
TelekomSZV eine Sonderzahlung von 100,00 EUR. Zudem wurde ihnen gemäß § 4
Sätze 1 bis 3 TelekomSZV eine weitere Sonderzahlung gewährt, die für Beamte mit
zwei Kindern (54,00 + 54,00 =) 108,00 EUR und für Beamte mit drei Kindern (54,00 +
54,00 + 138,00 =) 246,00 EUR betrug.
58
Von dem so errechneten Jahresbruttoeinkommen ist zur Feststellung der Nettobezüge
zunächst die Lohn- bzw. Einkommensteuer nach Maßgabe der besonderen
Lohnsteuertabellen, hier nach der Steuerklasse III, abzusetzen. Kinderfreibeträge sind
bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen, da nach der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts das Kindergeld in Ansatz zu
bringen ist, so dass die gemäß § 31 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
alternativ mögliche Absetzung von Kinderfreibeträgen ausgeschlossen ist und sich die
Freibeträge deshalb nicht auf die Höhe der Einkommensteuer auswirken.
59
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -.
60
Hingegen sind die steuerlichen Freibeträge für zwei bzw. drei Kinder bei der Ermittlung
der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vom Einkommen abzusetzen. Dieses
Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den
Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des
Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130).
61
Vgl. ebenso: OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 - und
Verwaltungsgericht (VG) Gießen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 E
2798/04 -; anderer Auffassung: VG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 4 K
1530/00 - und VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -.
62
Dabei ist die Kirchensteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 8 v.H. abzusetzen,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem
abweichenden Steuersatz - wie hier in Nordrhein-Westfalen mit einem
Kirchensteuersatz von 9 v.H. - wohnt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts und bezieht seine Berechtigung aus der maßgeblichen
Durchschnittsbetrachtung der Verhältnisse in den alten Bundesländern.
63
Vgl. so auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O. (100) und
OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 - mit Hinweis auf die
insoweit unzutreffenden Urteile des VG Münster vom 12. Oktober 2005 - 4 K
1530/00 - und vom 15. November 2005 - 4 K 946/00 -.
64
Zu dem in dieser Weise und mit Hilfe des vom Bundesministerium der Finanzen auf der
Grundlage des § 39 b Abs. 8 EStG aufgestellten Programmablaufs für die maschinelle
65
Berechnung der Lohnsteuer (vgl. Internet: www.abgabenrechner.de) ermittelten
Jahresnettoeinkommen ist schließlich das Kindergeld hinzuzurechnen, das in den
Jahren 2004 und 2005 monatlich jeweils 154,00 EUR für das erste, zweite und dritte
Kind betrug (vgl. § 6 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes).
Nach Maßgabe dessen errechnen sich für die Jahre 2004 und 2005 folgende
Differenzbeträge zwischen den Jahresnettoeinkommen eines Beamten mit einerseits
zwei und andererseits drei Kindern:
66
Jahr 2004:
67
Beamter mit 2 Kindern
Beamter mit 3 Kindern
Grundgehalt:
28.262,83 €
28.262,83 €
Stellenzulage:
194,96 €
194,96 €
Familienzuschlag:
3.336,40 €
6.080,62 €
Sonderzahlung:
803,73 €
961,25 €
Urlaubsgeld:
0,00 €
0,00 €
Einmalzahlung:
50,00 €
50,00 €
Jahresbruttogehalt:
32.647,92 €
35.549,66 €
Einkommensteuer:
- 2.992,00 €
- 3.730,00 €
Kirchensteuer:
- 33,12 €
- 0,00 €
Solidaritätszuschlag:
- 0,00 €
- 0,00 €
29.622,80 €
31.819,66 €
Kindergeld:
3.696,00 €
5.544,00 €
Jahresnettogehalt:
33.318,80 €
37.363,66 €
68
Jahresdifferenz:
69
Jahr 2005:
Beamter mit 2 Kindern
Beamter mit 3 Kindern
Grundgehalt:
28.497,24 €
28.497,24 €
Stellenzulage:
196,56 €
196,56 €
Familienzuschlag:
3.364,08 €
6.131,04 €
Sonderzahlung:
208,00 €
346,00 €
Urlaubsgeld:
0,00 €
0,00 €
Einmalzahlung:
0,00 €
0,00 €
70
Jahresbruttogehalt:
32.265,88 €
35.170,84 €
Einkommensteuer:
- 2.656,00 €
- 3.380,00 €
Kirchensteuer:
- 16,48 €
- 0,00 €
Solidaritätszuschlag:
- 0,00 €
- 0,00 €
29.593,40 €
31.790,84 €
Kindergeld:
3.696,00 €
5.544,00 €
Jahresnettogehalt:
33.289,40 €
37.334,84 €
Jahresdifferenz:
71
Der jeweils ermittelten Einkommensdifferenz ist der jährliche Bedarf des dritten Kindes
gegenüberzustellen. Dieser beträgt 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs eines Kindes und ist nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C.III.3. (a.a.O. 322) wie folgt zu
berechnen:
72
"Vorliegend errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch
Bildung eines Durchschnitts-Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für
das bisherige Bundesgebiet (vgl. hierzu den Bericht der Besoldungskommission
Bund/Länder über besoldungsrechtliche Folgerungen aus der am 1. Januar 1983 in
Kraft getretenen einkommensabhängigen Kürzung des Kindergeldes vom 30.
Januar 1984, [BLK-Bericht 1984] S. 9 sowie BVerfGE 82, 60 [94]; 91, 93 [112]).
Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung
einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. NDV 1995, S. 1 [S. 10, C. IV. b];
BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 -; BLK-Bericht 1984, S. 9),
ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro
Kind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, Umdruck S.
26 f., 31; Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über die Höhe des
Existenzminimums von Kindern und Familien im Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4).
Zugrundegelegt ist insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1
%-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den
alten Bundesländern von 9,53 DM je qm (vgl. Statistisches Bundesamt, Bautätigkeit
und Wohnungen, 1 %- Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993, Fachserie 5, Heft
3, S. 35). Diese Durchschnittsmiete wurde anhand des Mietenindexes des
Statistischen Bundesamtes (abgedruckt im Wohngeld- und Mietenbericht 1997;
BTDrucks 13/10384, S. 21) zurückgerechnet und fortgeschrieben. Schließlich sind
die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete berücksichtigt (vgl. hierzu
BTDrucks 13/381, S. 4)."
73
Ausgehend von diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe
74
vgl. Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -
75
einen gewichteten monatlichen Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR für das Jahr
76
2004 errechnet; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgend auszugsweise
wiedergegebene Tabelle verwiesen.
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis
30.06.2004
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 €
Bayern
144,00 € 187,00 € 258,00 € 186,06 €
Berlin
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Bremen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Hamburg
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Hessen
149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 €
Niedersachsen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Nordrhein-Westfalen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Rheinland-Pfalz
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Saarland
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Schleswig-Holstein
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
147,82 € 191,73 € 265,45 € 191,04 €
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.034,73
1.342,09
1.061,82
Summe der gewicht. Werte
3.438,64
Ergebnis gewicht. Regelsatz
191,04 €
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis
30.06.2005
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 €
Bayern
144,00 € 187,00 € 258,00 € 186,06 €
Berlin
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Bremen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Hamburg
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Hessen
149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 €
Niedersachsen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Nordrhein-Westfalen
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Rheinland-Pfalz
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
77
Saarland
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
Schleswig-Holstein
148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 €
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
147,82 € 191,73 € 265,45 € 191,04 €
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.034,73
1.342,09
1.061,82
Summe der gewicht. Werte
3.438,64
Ergebnis gewicht. Regelsatz
191,04 €
Gesamtbedarf für das Jahr 2004
(01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06.
191,04 €
Wert 01.07. bis 31.12.
191,04 €
Jahreswert
191,04 €
Dieser Berechnung, die auf zutreffenden Daten und einem fehlerfreien Rechengang
beruht, folgt das erkennende Gericht.
78
Vgl. ebenso: VG Gießen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 E 2798/04 -; VG
Münster, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 4 K 1530/00 -; VG Frankfurt am Main,
Urteil vom 31. Januar 2006 - 9 E 6934/04(1) -.
79
Für das Jahr 2005, mit dessen Beginn das Regelsatzsystem als Folge des Inkrafttretens
der Sozialgesetzbücher XII und II außer Kraft getreten war, sind die zuletzt für das
gesamte Jahr 2004 geltenden Regelsätze der alten Bundesländer aus den bereits zuvor
dargelegten Gründen (fiktiv) fortzuschreiben. Dabei ist § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1
BSHG a.F. zu beachten, wonach sich die Regelsätze jeweils zum 1. Juli 2000 bis 2004
um den Vomhundertsatz erhöhten, um den sich der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen Rentenversicherung veränderte. Folgte nach dem damaligen
sozialhilferechtlichen Gesetzessystem bis zu dessen Außerkrafttreten am 31. Dezember
2004 die Erhöhung der Regelsätze gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG a.F.
unmittelbar der Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung,
so ist kein rechtlicher Ansatzpunkt dafür erkennbar, hiervon bei der fiktiven
Fortschreibung des Regelsatzsystems für das Jahr 2005 mit Bezug auf die Bestimmung
der Regelsatzhöhe eine Ausnahme zu machen und die damalige gesetzliche
Koppelung der Regelsatzerhöhung an den Umfang der Rentenanpassungen zu lösen.
80
Ist danach für die (fiktive) Bestimmung des Durchschnittsregelsatzes im Jahr 2005 die
Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich, so
verbleibt es auch für dieses Jahr unverändert bei dem bereits für das Jahr 2004 zuvor
ermittelten gewichteten Durchschnittsregelsatz von monatlich 191,04 EUR. Dies folgt
daraus, dass die letzte Rentenanpassung gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur
Anpassung der Renten im Jahr 2003 (RAV 2003) vom 4. Juni 2003 (BGBl. I S. 784) zum
81
1. Juli 2003 erfolgte und danach keine Rentenanpassung mehr durchgeführt wurde;
gesetzliche Renten und die Regelsätze der Sozialhilfe waren mithin faktisch seit dem 1.
Juli 2003 gedeckelt.
In einem weiteren Rechenschritt ist dem gewichteten Durchschnittsregelsatz von
191,04 EUR nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts ein Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger
Leistungen hinzuzurechnen.
82
Für die Ermittlung des Unterkunftskostenbedarfs sind nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern
maßgeblich, die im amtlichen Wohngeld- und Mietenbericht ausgewiesen werden. Da
dieser Bericht gemäß § 39 des Wohngeldgesetzes nur alle vier Jahre erstellt wird, ist die
Durchschnittmiete für die Jahre 2003 bis 2005 ausgehend vom letzten Bericht aus dem
Jahr 2002, dem zufolge die durchschnittliche Bruttokaltmiete im Jahr 2002 6,09 EUR/qm
betrug,
83
vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2002 des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen, Bundestags-Drucksache (BTDrucksache)
15/2200 vom 11. Dezember 2003, S. 15,
84
festzulegen. Auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Verbraucherpreisindexes, der für die Jahre 2003 bis 2005 sowohl für "Wohnungsmieten
(einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnungen)" als auch für die gesondert
aufgeführte "Nettokaltmiete" übereinstimmend Steigerungen von 1,1% (2003), 0,9%
(2004) und 0,9% (2005) im jeweiligen Jahresdurchschnitt ausweist,
85
vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland,
Monatsbericht Juli 2006, Internet: www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/
bspm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,Warenkorb.csp, S. 21 und 61,
86
legt das erkennende Gericht für das Jahr 2003 eine Durchschnittskaltmiete von
6,16 EUR/qm, für das Jahr 2004 von 6,22 EUR/qm und für das Jahr 2005 von
6,28 EUR/qm zugrunde.
87
Vgl. im Ergebnis ähnlich: VG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2005
4 K 1530/00 -, das die Steigerungen für die Jahre 2003 und 2004 jeweils in
Höhe von 1,1% zum Vorjahreswert schätzt; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.
Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, das auf Grundlage einer geschätzten
Steigerung von jeweils 1% zum Vorjahreswert Durchschnittsmieten von 6,15
EUR/qm (2003) und 6,21 EUR/qm (2004) errechnet; dem VG Karlsruhe folgen
das VG Gießen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 E 2798/04 - und das VG
Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Januar 2006 - 9 E 6934/04(1) -.
88
Zusätzlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil an den Energiekosten in Höhe
von 20% der Kaltmiete in Ansatz zu bringen.
89
Hieraus ergeben sich die folgenden Berechnungen:
90
Jahr 2004:
91
gewichteter Durchschnittsregelsatz:
(191,04 x 12 =)
2.292,48 €
20% Zuschlag für einmalige Leistungen:
(38,21 x 12 =)
458,52 €
Unterkunftskosten (bei 11 qm):
(68,42 x 12 =)
821,04 €
20% Zuschlag für Energiekosten:
(13,68 x 12 =)
164,16 €
durchschnittlicher Gesamtbedarf:
3.736,20 €
115% hiervon:
4.296,63 €
92
Jahr 2005:
93
gewichteter Durchschnittsregelsatz:
(191,04 x 12 =)
2.292,48 €
20% Zuschlag für einmalige Leistungen:
(38,21 x 12 =)
458,52 €
Unterkunftskosten (bei 11 qm):
(69,08 x 12 =)
828,96 €
20% Zuschlag für Energiekosten:
(13,82 x 12 =)
165,84 €
durchschnittlicher Gesamtbedarf:
3.745,80 €
115% hiervon:
4.307,67 €
94
Nach alldem unterschreitet die Besoldung des Klägers die verfassungsrechtlich
vorgegebene Mindestalimentation im Jahr 2004 um (4.296,63 - 4.044,86 =) 251,77 EUR
und im Jahr 2005 um (4.307,67 - 4.045,44 =) 262,23 EUR. Der Kläger hat für die Jahre
2004 und 2005 folglich einen Anspruch auf höhere Besoldung im Umfang von
insgesamt (251,77 EUR + 262,23 EUR =) 514,00 EUR.
95
Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
96
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -; OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 - , Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
97
2006, 560.
98
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz
1 der Zivilprozessordnung (ZPO), da der Gegenstand der Verurteilung in der
Hauptsache 1.250,00 EUR nicht übersteigt.
99
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO erübrigt sich, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht
vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Frage der
100
verfassungsgemäßen Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern ist durch die
vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte rechtsgrundsätzlich geklärt. Dieser
Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht, so dass das Urteil auch nicht auf einer
Abweichung von Entscheidungen der zuvor angeführten Gerichte beruht.