Urteil des VG Arnsberg vom 10.10.2006

VG Arnsberg: erstellung, ermessen, beförderung, mangel, qualifikation, rechtsschutz, erlass, kreis, fehlerhaftigkeit, glaubhaftmachung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 578/06
Datum:
10.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 578/06
Tenor:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die dem Polizeipräsidium I. zum 1. Juni 2006 zugewiesene,
noch nicht besetzte Stelle der Bes.-Gr. A 11 BBesO mit dem
Beigeladenen zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut entschieden worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der aus der Beschlussformel zu 1. ersichtliche Antrag des Antragstellers ist zulässig
und begründet.
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Der nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.
2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines
Anordnungsanspruchs voraus.
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Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, d. h.
die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten
Beförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen
Stellenbesetzung, für die der Antragsteller nach der Auswahlentscheidung des
Polizeipräsidiums (PP) I. nicht vorgesehen ist, würde eine Ernennung des Antragstellers
endgültig vereitelt; denn die Besetzung der Stelle könnte nach den Vorschriften des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
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Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Die vom PP I. zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung stellt sich
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als rechtsfehlerhaft dar.
Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung der streitigen Auswahlentscheidung ist
der beamtenrechtliche Grundsatz, dass der Beamte keinen strikten Anspruch auf
Beförderung hat. Es steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, welchem Beamten er
bei einer Beförderung den Vorzug gibt. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf,
dass der Dienstherr eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie
Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert
werden, wenn die getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist und nicht
ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn zu
einer Beförderung des Antragstellers führt. Grundsätzlich vermag jeder Fehler im
Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten
Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt
werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle
Kausalität für das Auswahlergebnis.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - und vom 6. August 2004 -
6 B 1226/04 -; Beschluss der Kammer vom 15. September 2006 - 2 L 561/06 -.
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Der gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG
festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben,
religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Die
Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei anzuwendenden
Verfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Seinem Ermessen ist
es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahl
das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen
Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem Leistungsprinzip verwirklicht, sofern nur
dieses Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige
Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) Anspruch auf eine verfahrensfehler- und
ermessensfehlerfreie Entscheidung.
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Hiernach ist dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz in der Gestalt, dass die
Besetzung der Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen einstweilen zu unterbleiben
hat, zu gewähren.
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Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster
Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand
wiedergeben.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBL 2003, 1524 = NVwZ
2004, 95 = Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr.
105; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, 315 =
NVwZ-RR 2002, 113; Beschluss der Kammer vom 24. März 2006 - 2 L 46/06 -.
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Die der streitigen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des
Antragstellers vom 25. November 2005 gibt Anlass zur gerichtlichen Beanstandung.
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Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind dienstliche
Beurteilungen nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn
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handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über
die dienstliche Beurteilung (hier: § 104 LBG) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil
darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu
bestimmenden - zahlreichen fachlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der
Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt
wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente
Beurteilungsermächtigung zu. Demnach kann das Gericht die Entscheidung darüber,
wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten zu bewerten sind, nicht
mittels eigener Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift
nachvollziehen. Vielmehr beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung
einer dienstlichen Beurteilung darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht
beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften
verstoßen hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 (245 f.); OVG
NRW, Urteile vom 18. November 1986 - 6 A 1392/84 - und vom 29. September 1992 - 6
A 133/90 - sowie Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161,
und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.
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Vorliegend spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der
Erstbeurteiler die Maßstäbe für die Leistungsbewertung verkannt und sich von
fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Dieser Mangel ist auch im Rahmen der
Endbeurteilung nicht korrigiert worden.
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Die Fehlerhaftigkeit der Erstbeurteilung resultiert daraus, dass der Erstbeurteiler seinen
Beurteilungsvorschlag auf der Grundlage einer sogenannten „Rankingliste" abgegeben
hat, die ihrerseits nicht im Einklang mit dem Leistungsprinzip erstellt worden ist.
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Zum Beurteilungsverfahren hat der Erstbeurteiler, Erster Polizeihauptkommissar (EPHK)
H. , in seiner dienstlichen Erklärung vom 2. Februar 2006, der ein entsprechender
Fragenkatalog zugrunde lag, Stellung genommen. Er hat ausgeführt, im Kreis der
Erstbeurteiler der Polizeiinspektion (PI) sei ohne Vorgaben durch die Leitung der PI
bzw. die Behördenleitung einvernehmlich eine Rankingliste für die zu beurteilenden
Beamten der PI erstellt worden. Diese Liste könne als Grundlage für die Erstellung einer
Beförderungsreihenfolge auf Behördenebene angesehen werden. Die Erstbeurteiler
hätten das Verfahren einhellig als das objektivste und gerechteste bezeichnet. Auf
Behörden- bzw. Unterabteilungsebene seien die Vergleichsgruppen PI mit denen der
anderen Unterabteilungen zusammengeführt worden.
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Der Leiter der PI I. , Polizeioberrat (POR) L1. , hat diese Darstellung in seiner
dienstlichen Erklärung vom 1. März 2006 bestätigt. Er hat ausgeführt, innerhalb der PI I.
sei für jede Besoldungsgruppe eine Reihenfolge erarbeitet worden, die die
Beförderungsreihenfolge der Beamten der PI I. wiedergegeben habe. Diese
Rankingliste sei mit den anderen in der Behörde erarbeiteten Listen in einer
gemeinsamen Besprechung auf Unterabteilungs- bzw. Abteilungsebene „verschränkt"
worden. Die Reihenfolge sei den Erstbeurteilern als Orientierung bekannt gemacht
worden.
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Die Kammer entnimmt diesen Ausführungen, dass die auf der Ebene der Erstbeurteiler
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erstellte Rankingliste bzw. die Liste, die nach der „Verschränkung" mit den
entsprechenden Listen der anderen Abteilungen entstanden ist, für die
Erstbeurteilungen von maßgeblicher Relevanz gewesen ist, nämlich dergestalt, dass
der jeweilige Erstbeurteiler - indem er (zumindest) eine entsprechende
Selbstverpflichtung umsetzte - seinen Beurteilungsvorschlag unter maßgeblicher
Berücksichtigung des Rangs gefertigt hat, den der zu Beurteilende auf der Liste
einnahm. Etwas Gegenteiliges hat auch der Antragsgegner nicht substantiiert dargetan.
Für die Annahme, dass bei den Erstbeurteilungen wie vorstehend dargelegt
vorgegangen worden ist, spricht auch der schriftsätzliche Hinweis des Antragsgegners
darauf, dass sich nach der einschlägigen Rechtsprechung die Erstbeurteiler
untereinander im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsrichtlinie
selbst auferlegten Bindungen unterwerfen könnten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungsvorschlag des EPHK H. für den Antragsteller
abweichend oder losgelöst von der in Frage stehenden Rankingliste bzw. den
Rankinglisten erfolgt ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dafür, dass die
betreffenden Listen bei der Erstellung der streitbefangenen Erstbeurteilung eine
entscheidende Rolle gespielt haben, lassen sich überdies die Ausführungen anführen,
die der Erstbeurteiler in seiner dienstlichen Erklärung vom 2. Februar 2006 zur „Frage 2"
vorgenommen hat.
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Die Kammer kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob eine solche Orientierung
an Rankinglisten „dem Grunde nach" rechtens ist.
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Vgl. zur Zulässigkeit von „Spiegelungsgesprächen" und „Ranglisten" im
Zusammenhang mit der Erstellung der Erstbeurteilungen: OVG NRW, Beschluss vom 4.
Mai 2006 - 6 B 246/06 -.
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Jedenfalls gibt die Handhabung der Rankinglisten im konkreten Einzelfall Anlass zu
gerichtlicher Beanstandung:
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Unter den „Parametern", auf die - der dienstlichen Erklärung des EPHK H1. zufolge - bei
der Anfertigung der Rankingliste auf der Ebene der Erstbeurteiler im Bereich der PI
besonders abgestellt wurde, findet sich neben der „Leistung" und der
„Funktionsinhaberschaft" auch das Kriterium „Verweildauer im statusrechtlichen Amt".
Dieselben Grundsätze wurden nach Darlegung von POR L1. bei der „Verschränkung"
der Listen der Unterabteilungen angewandt.
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Diese Vorgehensweise lässt sich mit dem Leistungsgrundsatz nicht in Einklang bringen.
Sie hat dazu geführt, dass im Falle des Antragstellers der Erstbeurteilungsvorschlag
nicht ausschließlich auf der Bewertung seiner Qualifikation, sondern maßgeblich auch
darauf beruht, dass bei der Bewertung des aktuellen Leistungsstands ein Hilfskriterium,
das erst bei einer Beförderungsauswahl zwischen im Wesentlichen gleich gut
beurteilten Beamten Geltung beanspruchen kann - hier die Verweildauer im
statusrechtlichen Amt -, herangezogen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die in der
dienstlichen Stellungnahme des EPHK H. vom 2. Februar 2006 verwendete
Formulierung „Verweildauer im statusrechtlichen Amt" abweichend von ihrem objektiven
Erklärungsgehalt in einem anderen Sinne als zur Bezeichnung des entsprechenden
Hilfskriteriums gebraucht worden ist, ergeben sich weder aus dem Vorbringen des
Antragsgegners noch sind sie anderweitig ersichtlich.
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Zwar ist im Hinblick auf Nr. 6 Halbsatz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der
Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25.
Januar 1996 - MBl. NRW Seite 278 -, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999 -
MBl. NRW, Seite 96, („... in der Regel ist anzunehmen, dass sich Diensterfahrung positiv
auf das Leistungsbild auswirkt.") nichts dagegen einzuwenden, dass der Beurteiler eine
längere beanstandungsfreie „Standzeit" in dem zuletzt ausgeübten Amt als solche
positiv würdigt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -.
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Die „Standzeit" hat dabei jedoch nur eine Bedeutung als Indiz für den Leistungsstand.
Sie darf nicht als Korrektiv einer an sich besseren oder schlechteren Einschätzung des
Leistungsstandes fehlverstanden werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 - ; Beschluss der Kammer vom
15. September 2006 - 2 L 561/06 -.
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Erstellung der Rankinglisten die
Bedeutung der „Standzeit" fehlinterpretiert wurde. Es spricht Überwiegendes dafür, dass
systemwidrig und schematisch das Hilfskriterium „Verweildauer im statusrechtlichen
Amt" zwecks Erarbeitung einer Rangfolge unter den zu Beurteilenden in die Bewertung
der Qualifikation einbezogen wurde. Unter einem solchen Beurteilungsfehler leiden
dementsprechend ebenfalls die Erstbeurteilungen, die auf der Grundlage der jeweiligen
Rankingliste erstellt wurden, so auch der für den Antragsteller gefertigte
Beurteilungsvorschlag.
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Dieser Mangel ist im Rahmen der Endbeurteilung nicht korrigiert worden. Die
Endbeurteilerin ist dem Beurteilungsvorschlag gefolgt.
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Nach alledem stellt sich die für die getroffene Auswahlentscheidung maßgebliche
dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens
als rechtswidrig dar. Da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Dienstherr
bei einer Neubeurteilung und einer hierauf abhebenden neuen Auswahlentscheidung
den Antragsteller im Verhältnis zum Beigeladenen als im Wesentlichen gleich
qualifiziert ansieht,
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vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 2449/05 -,
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ist dem Antragsteller antragsgemäß einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser
Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.
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