Urteil des VG Arnsberg vom 03.08.2010

VG Arnsberg (kläger, höhe, kostenbeitrag, rente, besondere härte, einkommen, jugendhilfe, form, tochter, arbeitsunfall)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1655/09
Datum:
03.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1655/09
Tenor:
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
T a t b e s t a n d :
1
Der 1958 geborene Kläger ist der Vater der am 14. Juli 1989 geborenen Frau C. . Im
Jahr 1992 erlitt der damals als Dachdeckgehilfe berufstätige Kläger einen Arbeitsunfall,
der zu bleibenden körperlichen Schäden und zu einer Erwerbsminderung führte.
Aufgrund dieses Unfalls erhält er von der Berufsgenossenschaft Wuppertal eine
Erwerbsunfähigkeitsrente nach Berufsunfall. Seit 2006 arbeitet der Kläger bei der Firma
S. .
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Mit Wirkung vom 16. Juli 2008 erbrachte der Beklagte für die Tochter des Klägers auf
deren Antrag Hilfe für junge Volljährige in Form einer stationären Eingliederungshilfe
gemäß §§ 41, 35 a SGB VIII. Der Beklagte informierte den Kläger mit einem am 20.
August 2008 zugestellten Schreiben über diese Hilfegewährung und teilte ihm mit, dass
aufgrund der stationären Jugendhilfemaßnahmen der Unterhalt von C. sichergestellt sei,
der Kläger aber als unterhaltspflichtiger Elternteil mit der Heranziehung zu einem
Kostenbeitrag zu rechnen habe. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger auf,
Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben.
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Nach Auswertung der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege hörte der Beklagte
den Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2009 zu der beabsichtigten Erhebung eines
Kostenbeitrages in Höhe von 185 EUR monatlich an. Der Kläger antwortete hierauf am
15. Februar 2009 und wandte sich gegen die Berücksichtigung seiner Unfallrente als
anzurechnendes Erwerbseinkommen.
4
Mit Kostenbeitragsbescheid vom 18. Mai 2009 zog der Beklagte den Kläger sodann zu
einem monatlichen Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 20. August 2008 in Höhe von
185,00 EUR heran.
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Zum 31. Oktober 2009 stellte der Beklagte die für C. gewährte stationäre Jugendhilfe
ein.
6
Gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 18. Mai 2009 hat der Kläger am 9. Juni 2009
Klage erhoben. Er trägt vor, dass er nicht leistungsfähig sei und die Erhebung des
Kostenbeitrages zu einer Existenzgefährdung führe. Die vom Beklagten bei der
Berechnung seiner Nettoeinkünfte berücksichtigte Steuererstattung sei nicht ausbezahlt,
sondern mit Steuerschulden verrechnet worden. Außerdem bestünden bei ihm weitere
zu berücksichtigende Verbindlichkeiten. Im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit
seien der Gewerkschaftsbeitrag und die Fahrtkosten als Werbungskosten anzusetzen.
Seine Unfallrente sei gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII nicht als berücksichtigungsfähiges
Einkommen in die Kostenbeitragsberechnung einzubeziehen. Seinen Arbeitsunfall
habe er nicht selbst verschuldet. Er sei auf diese Rente zur Sicherung seines
Lebensunterhaltes angewiesen, zumal er seit Dezember 2009 nur Krankengeld in Höhe
von monatlich ca. 711,00 EUR zusätzlich zu der Rente beziehe. Aufgrund des
Arbeitsunfalls stehe er im Ergebnis denjenigen gleich, die eine Rente nach dem
Bundesversorgungsgesetz bezögen. Grundsätzlich wehre er sich nicht gegen
Unterhaltsleistungen für seine Tochter, es gehe aber um die Berücksichtigung eines
angemessenen Selbstunterhaltes für ihn.
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Der Kläger beantragt,
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den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass die Berechnung des
Einkommens in § 93 SGB VIII explizit geregelt sei. Die vom Kläger bezogene Rente
werde von keinem der Ausnahmetatbestände des § 93 Abs. 1 SGB VIII erfasst und sei
daher in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Berücksichtigung
bestehender Schuldverpflichtungen und der Werbungskosten sei dadurch umgesetzt
worden, dass man einen Pauschalabzug in Höhe von 25 % des errechneten
Nettoeinkommens des Klägers vorgenommen habe. Ein höherer Abzug komme nur
dann in Betracht, wenn der Kostenbeitragspflichtige entsprechende Belastungen
belege. Hier lägen die vom Kläger nachgewiesenen Schuldverpflichtungen
einschließlich der Werbungskosten unter dem vorgenommenen Pauschalabzug. Die
Heranziehung des Klägers zu dem Kostenbeitrag führe auch nicht zu einer besonderen
Härte. Es lägen weder besondere atypische Belastungen vor, noch werde er als
Kostenpflichtiger durch die Heranziehung selbst hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften
des SGB II oder des SGB XII, wie sich aus einer vorgenommenen Schutzberechnung
nach § 85 SGB XII ergebe. Die Kostenbeitragspflicht des Klägers habe im Übrigen mit
dem Ablauf des Monats Oktober 2009 geendet, weil das Jugendamt die Hilfe für junge
Volljährige eingestellt habe.
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Wegen der weitern Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
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im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Die mit diesem Bescheid erfolgte Heranziehung des Klägers zu einem monatlichen
Kostenbeitrag in Höhe von 185,00 EUR für die Zeit vom 20. August 2008 bis zur
Einstellung der stationären Jugendhilfe am 31. Oktober 2009 beruht auf den §§ 92 bis
94 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Nach § 92
Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 SGB VIII werden die Elternteile von
jungen Menschen, für die das Jugendamt Jugendhilfe in stationärer Form erbringt, aus
ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen. Nach diesen Regelungen besteht eine
Kostenbeitragspflicht auch dann, wenn der junge Mensch, der sich in einer stationären
Jugendhilfemaßnahme befindet, schon über 18 Jahre alt ist und damit zu den nach § 41
SGB VIII leistungsberechtigten jungen Volljährigen zählt. Außerdem ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Kostenbeitrag um eine
öffentlich-rechtlich geregelte Beteiligung der Eltern an den Kosten einer
Jugendhilfemaßnahme handelt, so dass unterhaltsrechtliche Erwägungen, die sich aus
den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben, bei der Bestimmung der
Beitragshöhe grundsätzlich keine Rolle spielen. Hier erbrachte der Beklagte als örtlicher
Träger der Jugendhilfe für die am 14. Juli 1989 geborene Tochter des Klägers in der Zeit
vom 16. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2009 Hilfe für junge Volljährige in Form einer
stationären Eingliederungshilfemaßnahme auf der Grundlage der §§ 41, 35 a SGB VIII.
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Zur Berechnung des Kostenbeitrages hat der Beklagte zunächst zutreffend die nach §
93 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 93 Abs. 2 SGB VIII maßgeblichen monatlichen
Nettoeinkünfte des Klägers mit 1.255,54 EUR angesetzt. Aus den vom Kläger
vorgelegten Lohnauskünften und der Rentenbescheinigung ergibt sich, dass ihm
monatliche Nettoeinkünfte in dieser Höhe zur Verfügung stehen.
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Zu Recht hat der Beklagte auch die Verletztenrente des Klägers in die
Einkommensberechnung mit einbezogen. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nur die
Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten und
Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden am Leben
sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden, privilegiert. Die vom Kläger
bezogene Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehört weder zu den
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz noch zu den Leistungen nach dem
Bundesentschädigungsgesetz.
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Vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 17. März 2009 - B 14 AS 15/08 R -, in:
Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band
61, 5 ff., vom 5. September 2007 - 11 B AS 15/06 R, in: FEVS Band 59, S. 154 ff und
vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 12/02 R, in: FEVS Band 54, S. 436 ff.; ständige
Rechtsprechung.
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Als Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) kann
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die Rente des Klägers schon deswegen nicht eingestuft werden, weil ein Anspruch auf
eine solche Grundrente voraussetzt, dass ein gesundheitlicher oder ein sonstiger
erheblicher Nachteil vorliegt, der entweder durch den Militär- bzw. Zivildienst entstanden
ist oder der auf einer Gewalttat oder einer Impfschädigung beruht. Die in § 93 Abs. 1
Satz 1 SGB VIII weiter genannten Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
werden für Nachteile, die auf die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zurückzuführen
sind, gezahlt.
Auch die Regelung in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII steht einer Berücksichtigung der
Unfallrente des Klägers als Einkommen nicht entgegen. Nach dieser Norm sind
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich
genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen
zu berücksichtigen. Die für die Gewährung der Verletztenrente des Klägers
maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen gehören zwar dem öffentlichen Recht an.
Diesen Gesetzesbestimmungen lässt sich aber eine ausdrückliche Zweckbestimmung
im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht entnehmen. Die für die
Rentengewährung nach einem Arbeitsunfall einschlägigen §§ 56 ff SGB VII bzw. die bis
zum Inkrafttreten des SGB VII im Jahr 1996 gültig gewesenen Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung regeln lediglich den Beginn, die Dauer und die Höhe
sowie die Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente. Sie enthalten keine Aussage
dazu, dass mit der Rentengewährung ein bestimmter, vom Gesetzgeber festgelegter
Zweck verfolgt wird. Der Umstand, dass die Verletztenrente allgemein zur Sicherung
des Lebensunterhaltes des durch den Arbeitsunfall in seiner Erwerbsfähigkeit
beschränkten Arbeitsnehmers dient, kann nicht als ein im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4
SGB VIII relevante Zweckbestimmung gewertet werden.
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Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2002, aaO;
Münder/Meysen/Trenczek: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 93
Rdnr. 11.
23
Die vom Beklagten vorgenommene Einbeziehung der Verletztenrente des Klägers in
das anzuerkennende Einkommen steht ferner in Einklang mit § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB
VIII, der durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) vom 10.
Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I, S. 2403) neu eingeführt wurde und besagt, dass
eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen
eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, nicht als Einkommen
zu berücksichtigen ist. Hiernach sind Schmerzensgeldansprüche vom einzusetzenden
Einkommen ausgenommen. Die vom Kläger bezogene Verletztenrente kann aber nicht
als eine solche zivilrechtliche Schmerzensgeldleistung angesehen werden. Denn die
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründet einen vom
Verschulden unabhängigen Entschädigungsanspruch gegen eine leistungsfähige
Genossenschaft der Unternehmer im Sinne einer Gesamthaftung der in der
Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer. Zivilrechtliches
Schmerzensgeld einerseits und Verletztenrente andererseits sind daher keine
wesensgleichen Leistungen.
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Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli
2008 - L 7 B 110/08 AS -, Juris.
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Die hiernach in Einklang mit § 93 Abs. 1 SGB VIII bestehende Anrechnung der
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Verletztenrente des Klägers beinhaltet schließlich auch keine Ungleichbehandlung des
Klägers mit den Beziehern einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem
Bundesentschädigungsgesetz. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der von ihm
getroffenen Entscheidung, den Empfänger einer Verletztenrente in rechtlicher Hinsicht
schlechter zu stellen als den Empfänger einer Rente nach dem
Bundesversorgungsgesetz bzw. Bundesentschädigungsgesetz oder einer
zivilrechtlichen Schadenersatzleistung, nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes
verstoßen.
Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2002, aaO.
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In Übereinstimmung mit § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hat der Beklagte sodann dieses
Nettoeinkommen des Klägers zur pauschalen Berücksichtigung der bestehenden
Belastungen und Schuldverpflichtungen um 25 % gekürzt. Der Kläger hat keinen
Anspruch darauf, dass dieser Abzug gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII erhöht wird.
Nach dieser Norm können Belastungen, die höher als der pauschale Abzug sind,
abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die
Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Hier hat der Kläger
neben einer monatlichen Rate in Höhe von 50,00 EUR für einen
Vollstreckungsbescheid des Städteverlages Werbungskosten in Form eines
Gewerkschaftsbeitrages in Höhe von monatlich 11,00 EUR sowie in Form der
Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeitsstelle geltend gemacht. Diese Kosten für die
Fahrt zu der 36 km vom Wohnort entfernten Arbeitsstelle sind aber nicht mit 330,00 EUR
monatlich anzusetzen, sondern mit 207,00 EUR. Die Kammer folgt insoweit den
"Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 90 ff.
SGB VIII" der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder (Stand: 1. Januar 2009).
Danach sind für die zu berücksichtigenden Werbungskosten und insbesondere für die
notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die
einkommenssteuerrechtlichen Regelungen entsprechend anzuwenden. Daher sind
nach Maßgabe des § 9 Einkommenssteuergesetz pro Entfernungskilometer 0,30 EUR
zu berücksichtigen. Bei 230 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich damit ein Jahresbetrag von
2.484,00 EUR und ein Monatsbetrag von 207,00 EUR. Erhöht man diesen Monatsbetrag
um den Gewerkschaftsbeitrag (11,00 EUR) und die Rate für den Städteverlag, so
ergeben sich monatliche Verpflichtungen in Höhe von 268,00 EUR. Diese Summe der
Verbindlichkeiten liegt deutlich unter den bereits pauschal gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3
SGB VIII vom Beklagten berücksichtigten 313,89 EUR. Soweit der Kläger in diesem
Zusammenhang weiter auf das monatliche Geld für das Abonnement seiner
Tageszeitung verweist, ist festzuhalten, dass diese Verpflichtung zu den Ausgaben zu
zählen ist, die für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes einschließlich der
Unterkunft notwendig sind. Diese gehören nicht zu den in § 93 Abs. 3 angesprochenen
Verbindlichkeiten. Vielmehr sind die Ausgaben für die Lebenshaltung in der
Kostenbeitragstabelle bereits berücksichtigt.
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Angesichts des hiernach für die Eingruppierung in die Kostenbeitragstabelle
maßgeblichen, d.h. gemäß § 93 SGB VIII ermittelten Nettoeinkommens ergibt sich nach
Gruppe 3 dieser Tabelle ein Kostenbeitrag in Höhe von 185,00 EUR monatlich, wie er
auch in dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009
ausgewiesen ist. Die Heranziehung des Klägers zu einem monatlichen Kostenbeitrag in
dieser Höhe ist nicht als besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu
werten. Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Härte sind weder dargetan noch
sonst ersichtlich.
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Schließlich steht auch die Bestimmung in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der Erhebung des
Kostenbeitrages nicht entgegen. Danach kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem
Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung
mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen
Menschen aufgeklärt wurde. Eine entsprechende Mitteilung hat der Beklagte hier unter
dem 19. August 2008 an den Kläger versandt. In dieser Mitteilung wurde der Kläger
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die stationäre Jugendhilfemaßnahme der
bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch seiner Tochter gedeckt ist und dass er als
grundsätzlich unterhaltspflichtiger Elternteil hierdurch nicht von seiner materiellen
Verantwortung gegenüber seiner Tochter enthoben wird, sondern statt des bürgerlich-
rechtlichen Unterhalts zu einem öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag herangezogen
werden wird. In seinem Kostenbeitragsbescheid hat der Beklagte berücksichtigt, dass
diese Mitteilung dem Kläger erst am 20. August 2008 zugegangen ist. Er hat daher die
Kostenbeitragspflicht erst mit diesem Datum beginnen lassen.
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Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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