Urteil des VG Arnsberg vom 09.08.2002

VG Arnsberg: psychotherapeut, staat, approbation, richteramt, zwangsmitgliedschaft, ermessen, öffentlich, gesellschaft, industrie, verwaltung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 1505/02
Datum:
09.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
13.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1505/02
Tenor:
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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Der Kläger ist approbierter Psychologischer Psychotherapeut sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut.
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Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 zog ihn die beklagte Kammer zu einem Jahresbeitrag für
das Jahr 2001 in Höhe von 500,00 DM heran. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch,
den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 zurückwies.
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Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Grundsätzlich stimme er der
Auffassung der beklagten Kammer zu, dass er ihr Mitglied sei. Jedoch könne er nicht zu
dem vollen Beitrag herangezogen werden, weil er den Beruf des Psychotherapeuten
nicht ausübe. Als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle sei es ihm ausdrücklich
untersagt, therapeutisch im Sinne des Psychotherapeutengesetzes tätig zu werden. Aus
diesem Grunde müsse er nur den Beitrag entrichten, der für diejenigen
Psychotherapeuten gelte, die ihren Beruf dauerhaft aufgegeben hätten.
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Der Kläger beantragt,
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der Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend: Die Beitragsregelung, auf die sich der Kläger beziehe, habe Geltung
nur für diejenigen Psychotherapeuten, die ihren Beruf dauerhaft aufgegeben hätten. Das
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sei beim Kläger nicht der Fall, denn er habe die Approbation beantragt, um die
Psychotherapie unter den im Psychotherapeutengesetz genannten
Berufsbezeichnungen ausüben zu können. Es komme hinzu, dass bei der Arbeit des
Klägers als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle psychotherapeutische Kenntnisse
und Fähigkeiten vorausgesetzt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Formelle Bedenken gegen das dem Bescheid zu Grunde liegende Satzungsrecht
bestehen allerdings nicht.
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Der Erlass der Beitragsordnung der Q 4 beruht auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur
Errichtung einer Psychotherapeutenkammer (Art. VI des Gesetzes zur Änderung des
Heilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie des Gesetzes zur Errichtung
einer Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 - GV NRW 2000, S. 403, 418 -).
Danach hat der vom zuständigen Ministerium ernannte Gründungsausschuss die
Stellung der Kammerversammlung. Der Ausschuss hat unter Anderem eine
Beitragsordnung zu erlassen. Das ist in seiner Sitzung vom 13. März 2001 geschehen.
Die Beitragsordnung hat das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
am 2. Mai 2001 genehmigt. Sie ist ausgefertigt und im Ministerialblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW 2001, 834) veröffentlicht worden.
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Grundsätzlich ist die Beitragserhebung gegenüber dem Kläger auch in materieller
Hinsicht zulässig. Der Kläger ist insbesondere Mitglied der beklagten Kammer. Er ist
Psychotherapeut im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 1 Satz 1 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes
(HeilBerG NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften sowie des Gesetzes zur Errichtung einer
Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 (GV NRW 2000, S. 403, 418), weil er als
solcher approbiert ist; ihm ist auf Grund behördlicher Entscheidung auf seinen Antrag
erlaubt, unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" bzw. "Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut" die heilkundliche Psychotherapie auszuüben (vgl. §
1 PsychThG). Damit gehört er von Gesetzes wegen der Q 5 an.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft
bestehen nicht. Sie bildet die Grundlage der Selbstverwaltung in einer
berufsständischen Kammer wie der Beklagten, die als berufliche Vertretung der
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (Im Folgenden: Psychotherapeuten) in Nordrhein-
Westfalen errichtet worden ist (§ 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG NRW). Ihr gehören alle
Psychotherapeuten an, die im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder,
falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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Aus dem Grundgesetz resultierende Bedenken gegen die Übertragung der
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Eigenverwaltung auf die Angehörigen des Berufsstandes der Psychotherapeuten
bestehen nicht. Im Gegenteil fügt sich der darin zum Ausdruck kommende
Autonomiegedanke sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung ein.
Vgl. nur: BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE Bd. 10, 89 ff.
(Wasserverband), Beschluss vom 25. Februar 1960, - 1 BvR 239/52 - BVerfGE Bd. 10,
355 ff. (Bayerische Ärzteversorgung), Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR
541/57 - BVerfGE Bd. 15, 235 ff. (Industrie- und Handelskammer). Vgl. allgemein auch:
Tettinger, Kammerrecht 1997, S. 108 ff., Mronz, Körperschaften und
Zwangsmitgliedschaft 1973, S. 159 ff.; ferner Tettinger, Zum Standort der
Heilberufskammern in der deutschen und europäischen Rechtsentswicklung, NWVBl.
2002, 20.
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Allerdings ist die zwangsweise Mitgliedschaft in einer Selbstverwaltungskörperschaft
nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung statthaft; die Zwangsmitgliedschaft
greift in die persönlichen Freiheitsrechte des Art. 2 Abs. 1 GG ein und bedarf einer
inneren Rechtfertigung.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 1 BvR 518/62 und 308/64 -, BVerfGE Bd. 33,
125 ff. (Facharztentscheidung).
20
Der Staat darf öffentlich-rechtliche Verbände deswegen nur schaffen, um legitime
öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2002 - 1 BvR 1974/96 -, DVBl. 2002, 835
(Zahnärztekammer Brandenburg). Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001
- 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335 (Industrie- und Handelskammer) mit Anm. von Hatje/
Terhechte, NVwZ 2002, 1849.
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Legitmität bedeutet in diesem Zusammenhang die innere substanzielle Konformität mit
dem Recht, nicht nur mit dem Gesetz.
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Vgl. dazu: Staatslexikon Recht - Wirtschaft - Gesellschaft, herausgegegeben von der
Görres- Gesellschaft 1960 zu "Legitimität".
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gedanke der Selbstverwaltung als dem
Staat eingegliederte Gestaltung und Verwaltung und der darin zum Ausdruck
kommende Dezentralismus beruhen in Deutschland auf einer bewährten (wenn auch
nicht durchgängigen) Verfassungstradition, die bis auf die preußische Staatsreform von
1808 zurückverfolgt werden kann. Die Übertragung der eigenen Angelegenheiten zur
Selbstregulierung auf die entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen durch den Staat
und die in diesem Zusammenhang erforderliche Satzungsautonomie haben ihren guten
Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren. Jene Gruppen können die
Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, auf Grund ihrer Sachkunde und Problemnähe
besser als der Staat regeln. Die notwendigerweise mit der Selbstverwaltung
verbundene Zwangsmitgliedschaft ist darauf angelegt, durch Beteiligungsrechte
kompensiert zu werden.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 C 1/97 -, NVwZ 1999, 870
(Lippeverband).
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Durch die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten sind die Mitglieder der
Selbstverwaltungskörperschaften im Grunde eher begünstigt als belastet.
27
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 C 2.97 -, BVerwGE Bd. 106, 64, 83
(Emschergenossenschaft).
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So ist nie ernsthaft bestritten worden, dass die Errichtung von öffentlich- rechtlichen
Körperschaften sinnvoll und rechtens ist, in denen Angehörige von Heilberufen wie
Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte ihre Angelegenheiten selbst regeln.
Entsprechendes gilt im Übrigen auch für Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder Architekten und ähnliche Berufe. Dass alle Berufsangehörigen
verpflichtet sind, der entsprechenden Kammer anzugehören, versteht sich von selbst.
Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, dass die Finanzierung über Beiträge erfolgen muss.
Schließlich würde auch eine unmittelbare staatliche Verwaltung der Angelegenheiten
der Kammermitglieder Kosten verursachen, die ihrerseits über Abgaben zu finanzieren
wären.
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In diesem Zusammenhang stellt sich die Errichtung einer Psychotherapeutenkammer
als logische Konsequenz der von den Berufsverbänden der psychotherapeutisch tätigen
Psychologen erstrebten und schließlich auch erreichten Schaffung der Berufe des
Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.
1311) sowie deren Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung dar. Die
Pflichtmitgliedschaft in der Kammer kann mit Blick darauf als Kehrseite der Möglichkeit
gesehen werden, auf Grund einer erteilten Approbation die Heilkunde selbstständig und
freiberuflich als Psychotherapeut ausüben zu dürfen.
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Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass alle
Psychotherapeuten, gleich ob sie ihren Beruf ausüben oder nicht, Mitglieder der
Kammer sind. Der Landesgesetzgeber ist frei in seiner Entscheidung, den Kreis der sich
selbst verwaltenden Kammermitglieder festzulegen.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - I C 9.93 - Buchholz 430.2 Nr. 7
(Landesapothekerkammer Hessen).
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Sein gestalterisches gesetzgeberisches Ermessen hat er hier nicht überschritten. Es
sprechen gewichtige Umstände dafür, auch nicht unter den in § 1 Abs. 3 PsychThG
genannten Bezeichnungen berufstätige Approbationsinhaber in die Selbstverwaltung
einzubeziehen. Die umfassende Aufgabenwahrnehmung der Kammer besteht in der
Vertretung der Interessen des Berufsstandes. Dem gehören nach ihrem
Selbstverständnis alle approbierten Psychotherapeuten an, die mit Beantragung und
Innehabung der Berufszulassung ihr Interesse an der Ausübung der Heilkunde unter der
Berufsbezeichnung des Psychotherapeuten bekunden. Es erscheint mit Blick darauf
sinnvoll, die Wahrnehmung der Gesamtinteressen in einer Kammer zu bündeln. Gründe
der Verwaltungspraxis sprechen ebenfalls dafür, denn es ist einer mit
Berufszulassungsfragen nicht befassten Kammer nahezu unmöglich festzustellen, ob
der Approbationsinhaber unter seiner Berufsbezeichnung tätig ist oder nicht. Aus
diesem Grunde rechtfertigt sich die in der Einbeziehung aller Psychotherapeuten
sichtbare Pauschalierung und Generalisierung. Dem entspricht, dass in der
Rechtsprechung bislang die Einbeziehung nicht beruflich tätiger approbierterÄrzte oder
Apotheker in die Mitgliedschaft einer Kammer nicht beanstandet worden.
33
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1986 - I B 9.86 - Buchholz 430.1 Nr. 12.
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Ihnen kann schließlich auch die Möglichkeit eröffnet werden, in ein Versorgungswerk
der freien Berufe einzutreten (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 10 HeilBerG NRW).
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Allerdings bietet die Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer derzeit keine
wirksame Rechtsgrundlage zur Heranziehung des Klägers zu dem streitigen Beitrag.
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Umstritten ist im vorliegenden Falle ein Mitgliedsbeitrag zu einer berufsständischen
Kammer. Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei nach allgemeiner Auffassung um
einen Beitrag, der der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der
Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dient und unter Beachtung des Äquivalenzprinzips
sowie des Gleichheitsgrundsatzes zu bemessen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 - DVBl. 1993, 725 (Ärztekammer
Berlin); ferner: Urteil vom 25. November 1971 - I C 48.65 - BVerwGE Bd. 39, 101, 107
(Ärztekammer Schleswig-Holstein).
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Die Heranziehung des Klägers verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. Der darin zum Ausdruck
kommende Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachliche Gründe
ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Im Rahmen einer
vorteilsbezogenen Beitragsbemessung sind demnach bei wesentlichen Unterschieden
hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit die Beiträge im Verhältnis dieser
unterschiedlichen Vorteile zu bemessen.
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Der Nutzen der beklagten Kammer liegt allgemein in der Wahrung der Gesamtbelange
ihrer Mitglieder, die sich nicht unbedingt in wirtschaftlich messbaren Vorteilen
ausdrücken lässt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 aaO.
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Konkret lassen sich die Aufgaben der Kammer und die damit verbundenen Vorteile für
ihre Mitglieder aus dem gesetzlichen Auftrag der Selbstverwaltungskörperschaft
herleiten. Durch das Heilberufsgesetz hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-
Westfalen staatliche Aufgaben auf die neu gebildete Körperschaft übertragen. In § 6
Abs. 1 HeilBerG NRW sind sie im Einzelnen genannt: Die Heilberufskammern sollen
neben anderen Aufgaben einen Notfalldienst organisieren, Fortbildung ihrer Mitglieder
und Qualitätssicherung fördern, für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes
sorgen, die Erfüllung der Berufspflichten überwachen, die beruflichen Belange der
Mitglieder wahrnehmen oder Behandlungsfehler begutachten. Eine Reihe dieser
Aufgaben bezieht sich mithin unmittelbar auf die Berufsausübung der
Kammermitglieder. Die Tätigkeit der Kammer insoweit gereicht denjenigen
Psychotherapeuten unmittelbar nicht zum Vorteil, die von ihrer Approbation, die ja die
Kammerzugehörigkeit vermittelt, keinen Gebauch machen und einen anderen oder
keinen Beruf ausüben. Die unterschiedlichen Vorteile würden eine insoweit
differenzierte Beitragsordnung rechtfertigen, ohne mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs. 1 GG in Konflikt zu kommen.
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Vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 -
Buchholz 430.2 Nr. 7 = GewArch 1997, 237; ferner: Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1
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B 9.86 - Buchholz 430.1 Nr. 12.
Die Frage, ob der Satzungsgeber ohne Verletzung des Gleichheitssatzes eine
differenzierte Regelung erlassen muss, lässt die Kammer offen. Dafür spricht der
Umstand der unterschiedlichen Vorteile; dagegen mag sprechen, dass die
Ungleichbehandlung von geringem Gewicht ist und die Beitragshöhe die
Kammermitglieder nicht übermäßig belastet.
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Jedenfalls hätte der Gründungsausschuss für die konkrete Konstellation eine
differenzierte Regelung schaffen müssen. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach
Buchstabe A Abs. 3 der Beitragsordnung beträgt der Beitrag 50,00 EUR nach Ablauf
des Jahres, in dem die Berufstätigkeit aufgegeben wurde. Der geringere Beitrag
rechtfertigt sich ersichtlich durch die dann dem Mitglied zu Gute kommenden geringeren
Vorteile der Kammertätigkeit. Auf Erwägungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
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vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 aaO,
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beruht der reduzierte Beitrag offenbar nicht, denn diesem Kriterium widmet sich
Buchtsabe B der Beitragsordnung. Aus beitragsrechtlicher Sicht aber ist der Vorteil der
Kammer gegenüber jenen, die ihren Beruf aufgegeben haben, vergleichbar mit dem
Vorteil gegenüber denjenigen, wie dem Kläger, die unter der Berufsbezeichnung
Psychotherapeut nicht arbeiten. Insoweit ist eine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende
Ungleichbehandlung festzustellen. Das besagt indessen nicht, dass eine
entsprechende Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen
Leistungsfähigeit, auf die die Beitragsordnung aber gerade nicht abstellt, gerechtfertigt
wäre.
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Eine weitere Unstimmigkeit und daraus folgende Ungleichbehandlung tritt hinzu. Die
Regelung des Buchstaben A Abs. 3 der Beitragordnung ist ihrem eindeutigen Wortlaut
nach nicht auf die Fälle anzuwenden, in denen das Mitglied eine
Psychotherapeutentätigkeit von vorne herein nicht ausübt. Denn eine Tätigkeit, die nicht
ausgeübt wird, kann auch nicht beendet werden. Das hat zur Folge, dass die in ihrem
Fach tätigen Psychotherapeuten mit Aufgabe des Berufs einen geringeren Beitrag
zahlen als jene, die in ihrem Fach nicht tätig sind, denn diese müssen auch bei
Einstellung ihrer Berufstätigkeit den normalen Beitrag von 250,00 EUR bis zum Tode
respektive bis zur Rückgabe der Approbation entrichten. Diese unsinnige Folge erhellt,
dass der Gründungsausschuss die Gruppe derjenigen Kammermitglieder, die nicht als
Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes berufstätig sind, gar nicht
in den Blick genommen hat. Die Beitragsfestsetzung bezieht sich ausschießlich auf die
Kammerangehörigen, die in ihrem Fach arbeiten.
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Fehlt eine differenzierte, dem Gleichheitsgrundsatz genügende Regelung hinsichtlich
des Personenkreises, zu dem der Kläger zählt, kann dieser nicht auf der Grundlage der
Beitragsordnung herangezogen werden. Das Gericht kann nicht von sich aus (etwa im
Wege der Analogie) eine aus seiner Sicht angemessene Beitragshöhe bestimmen, weil
der Gründungsausschuss das ihm zustehende gesetzgeberische Ermessen nicht
ausgeübt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
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Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
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Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821
Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in Münster durch Beschluss.
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Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen. Auf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis
7 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen.
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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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D X 1 I 1
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Beschluss:
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Ferner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
beschlossen:
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Der Streitwert wird in Höhe des umstrittenen Beitrages auf 500,00 DM (entsprechend
255,65 EUR) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
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