Urteil des VG Arnsberg vom 15.04.2005

VG Arnsberg: verteilung der sitze, wahlbezirk, wahlergebnis, stimme, gültiger stimmzettel, kennzeichnung, kontrolle, sitzverteilung, hilfskraft, ausdehnung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 29/05
15.04.2005
Verwaltungsgericht Arnsberg
12. Kammer
Urteil
12 K 29/05
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 14.
Dezember 2004 sowie des hierzu ergangenen Bescheides des
Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 27. Dezember 2004 verpflichtet, die
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Rat der Gemeinde F.
vom 26. September 2004 für ungültig zu erklären, die Feststellung
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses betreffend
die am 26. September 2004 durchgeführte Wahl des Rates der Gemeinde F. .
Am 26. September 2004 fand in F. die Kommunalwahl statt.
Der Wahlausschuss der Gemeinde F. stellte in seiner Sitzung vom 28. September 2004
fest, dass von insgesamt 6.088 abgegebenen gültigen Stimmen 2.734 (44,9 %) auf die
CDU, 1.527 (25,1 %) auf die SPD, 1.171 (19,2 %) auf die BG, 357 (5,9 %) auf die FDP und
299 (4,9 %) auf die Grünen entfallen seien. Hiernach errangen die CDU 12, die SPD 6, die
BG 5, die FDP 2 und die Grünen einen Sitz im Rat der Gemeinde. Bei einer
Stimmenanzahl von 1.528 für die SPD und 356 für die FDP ergäben sich bei unveränderter
Gesamtstimmenzahl rechnerisch 7 Sitze für die SPD und ein Sitz für die FDP. Diese
Sitzverteilung ergäbe sich auch, wenn nur eine als ungültig gewertete Stimme bei
unveränderter Stimmenanzahl für die übrigen Parteien tatsächlich gültig wäre und auf die
SPD entfiele.
Mit Schreiben vom 30. September 2004 erhob der Kläger Einspruch gegen das
Wahlergebnis und beantragte die erneute Zählung der Wählerstimmen für die Wahl zum
Gemeinderat. Zur Begründung machte er unter Verweis auf verschiedene Schreiben von
Mitgliedern einzelner Wahlvorstände sowie von Seiten Dritter im Wesentlichen geltend:
Im Nachgang zur Wahl seien Ungereimtheiten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
bekannt geworden, die Einfluss auf das knappe Wahlergebnis haben könnten. In den
Wahl- bzw. Stimmbezirken 1/2, 4 und 13 seien fälschlich Stimmzettel für ungültig erklärt
worden, auf denen ein gemachtes Kreuz deutlich durchgestrichen worden und an anderer
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Stelle ein klares Kreuz eingetragen worden sei. Im Wahlbezirk 2 habe eine nicht zum
Wahlvorstand gehörende Person ein Bündel von Kommunalwahlscheinen vom Zähltisch
genommen, sich in die äußerste Ecke des Raumes begeben und dort die Wahlscheine
alleine ohne jegliche Kontrollmöglichkeit gezählt. Da die Zählung durch eine nicht dem
Wahlvorstand angehörende Person unter Ausschluss des Wahlvorstandes erfolgt sei und
auch nicht erkennbar sei, dass eine Kontrollzählung stattgefunden habe, bestünden
berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Zählung. In den Wahlbezirken 9 und 10 seien
nachweislich falsche Stimmen in der Urne gefunden, dann aber dem richtigen Wahlbezirk
übergeben worden, wohingegen eine im Wahlbezirk 11 aufgetauchte Stimme aus einem
anderen Wahlbezirk für ungültig erklärt worden sei. Im Wahlbezirk 10 hätten zwei Mitglieder
des Wahlvorstandes zunächst die Stimmen für die Gemeinderatswahl gezählt und
geordnet. Erst als die Wahlvorsteherin eingegriffen habe, hätten diese mit den anderen
Mitgliedern in der richtigen Reihenfolge gezählt. Die zuvor geordneten Stapel seien nicht
noch einmal auf Richtigkeit überprüft, sondern nur noch gezählt worden. Die
Wahlvorsteherin sei insoweit nicht in der Lage, eine Kontrollzählung der Stimmen positiv zu
bestätigen. Im Wahlbezirk 11 seien bei der ersten Zählung 196 Stimmen für die CDU und
199 Stimmen für die SPD festgestellt worden, so dass eine Differenz von 10 Stimmen zu
den abgegebenen Wählerstimmen aufgetreten sei. Aufgrund einer erneuten Zählung durch
nur ein Mitglied des Wahlvorstandes sei die Differenz beseitigt worden, da sich nun 206
Stimmen für die CDU bei 199 Stimmen für die SPD ergeben hätten. Eine weitere Zählung
sei danach - zumindest nach Angaben eines Wahlvorstandsmitgliedes - unterblieben,
obwohl eine dritte Kontrollzählung notwendig gewesen sei.
Nachdem die Verwaltung Stellungnahmen insbesondere der Wahlvorsteher einiger der
angesprochenen Wahl- / Stimmbezirke eingeholt hatte, war seitens der Verwaltung
zunächst der Vorschlag an den Wahlprüfungsausschuss (WPA) bzw. den Rat vorgesehen,
die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahl- bzw. Stimmbezirken 1/2, 4 und 13 für
ungültig zu erklären und insoweit eine Neufeststellung anzuordnen, die Wahl in den
übrigen Stimmbezirken hingegen für gültig zu erklären.
Nachdem der Kläger hiergegen einwandte, dass auch eine Neufeststellung der Ergebnisse
der Wahlbezirke 2, 10 und 11 gerechtfertigt sei, schlug die Verwaltung dem WPA bzw. dem
Rat für deren Sitzungen am 16. November 2004 vor, die Feststellung des Wahlergebnisses
für den Gemeinderat insgesamt für ungültig zu erklären und aufzuheben und eine
Neufeststellung anzuordnen. Zur Begründung wurde in der Beschlussvorlage im
Wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich des Wahlbezirkes 2 sei davon auszugehen, dass das Einbinden einer
Hilfsperson keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt habe. Hinsichtlich der
Wahlbezirke 9 und 10 sei nicht auszuschließen, dass Wähler die Stimmzettel in die falsche
Urne eingeworfen hätten, da die Wahllokale dieser Wahlbezirke sich beide im
Eingangsbereich der Grundschule befunden hätten. Ein Austausch der Stimmzettel habe
deshalb zur Wahrheit des Wahlergebnisses beigetragen. Die Ausgabe falscher Stimmzettel
durch den Wahlvorstand sei auszuschließen, weil anderenfalls beim Auszählen der
Stimmen eine größere Anzahl falscher Stimmzettel hätte auftauchen müssen. Im Hinblick
auf die weiteren Einwände betreffend den Wahlbezirk 10 ändere die falsche Reihenfolge
der Auszählung grundsätzlich nicht das Wahlergebnis. Nach Aussage der Wahlvorsteherin
sei ihr nicht aufgefallen, dass die Stimmzettel nicht überprüft worden seien, sie sei hierauf
auch nicht durch Mitglieder des Wahlvorstandes aufmerksam gemacht worden. Hinsichtlich
des Wahlbezirks 11 stehe die Wertung einer für einen anderen Stimmbezirk gültigen
Stimme als ungültig im Einklang mit § 30 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im
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Lande Nordrhein- Westfalen (KWahlG). Auch im Übrigen sei das Wahlergebnis schlüssig
und stimme mit der Gesamtzahl der Wähler überein, wohingegen das zunächst festgestellte
Ergebnis nicht schlüssig gewesen sei. Nach Aussagen des Wahlvorstehers und der
stellvertretenden Wahlvorsteherin seien auch alle Stimmzettel grundsätzlich von
verschiedenen Personen mehrmals gezählt worden. Die in den Wahlbezirken 1,4 und 13
auch unter Berücksichtigung der Angaben der Wahlvorsteher offensichtlich falsch
bewerteten Stimmzettel könnten hingegen wegen des knappen Wahlergebnisses die
Verteilung der Sitze im Gemeinderat verändern. Da weitere Unregelmäßigkeiten in den
anderen Wahlbezirken vorgebracht würden und weitere Zählfehler nicht auszuschließen
seien, werde eine Neufeststellung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl -
insgesamt - für erforderlich gehalten.
In ihren Sitzungen vom 16. November 2004 lehnten der WPA und der Beklagte den
Beschlussvorschlag der Verwaltung ab, da mehrheitlich weitere Ermittlungen des WPA zu
den geltend gemachten Unregelmäßigkeiten befürwortet wurden.
In seiner darauffolgenden Sitzung vom 10. Dezember 2004 hörte der WPA zunächst
weitere Mitglieder der Wahlvorstände der Wahl- / Stimmbezirke 1/2, 4 und 13 an. Im
Anschluss hieran lehnte der WPA den im Wesentlichen unveränderten Beschlussvorschlag
der Verwaltung mehrheitlich ab und beschloss, dem Beklagten vorzuschlagen, dass eine
Neufeststellung des Wahlergebnisses zur Gemeinderatswahl nicht angeordnet und die
Wahl für gültig erklärt werde.
In seiner Sitzung vom 14. Dezember 2004 beschloss der Beklagte diesem Vorschlag
folgend mehrheitlich, dass eine Neufeststellung des Wahlergebnisses zur
Gemeinderatswahl nicht angeordnet und die Wahl des Gemeinderates für gültig erklärt
werde, da Fälle im Sinne des § 40 Abs.1 a) bis c) KWahlG nicht vorlägen. Dieser
Beschluss wurde dem Kläger mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 27.
Dezember 2004 bekannt gegeben.
Zur Begründung seiner hiergegen am 6. Januar 2005 erhobenen Klage vertieft der Kläger
sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend im Wesentlichen geltend:
Im Wahlbezirk 4 sei ein eindeutig gekennzeichneter Stimmzettel fälschlich als ungültig
bewertet worden. Im Wahlbezirk 13 seien mehrere korrigierte Stimmzettel trotz eindeutig
erkennbaren Wählerwillens auf Anweisung der Wahlleiterin für ungültig erklärt worden.
Auch in zahlreichen anderen Stimmbezirken hätten sich Stimmzettel in der Wahlurne
befunden, deren Kennzeichnung Anlass zu Bedenken an deren Gültigkeit gegeben habe.
Ausweislich der Wahlniederschriften sei jedoch lediglich im Wahlbezirk 7 durch den
Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen abgestimmt worden, so dass entweder eine
entsprechende Abstimmung fehlerhaft nicht in den Wahlniederschriften vermerkt oder ein
entsprechender Beschluss des Wahlvorstandes nicht gefasst worden sei. Hieraus ergäben
sich auch Zweifel am übrigen Inhalt der Wahlniederschriften. Im Wahlbezirk 2 habe die
nicht dem Wahlvorstand angehörende Person gemeinsam mit einem Mitglied des
Wahlvorstandes ohne weitere Kontrollmöglichkeiten durch den Wahlvorstand und ohne
dessen Aufforderung Stimmzettel sortiert und gezählt. Es sei danach eine nicht vom
Bürgermeister bestimmte und auch nicht verpflichtete Hilfsperson hinzugezogen worden,
deren Hinzuziehung zudem nicht in der Wahlniederschrift vermerkt worden sei. Die von
dieser Person sowie dem Vorstandsmitglied sortierten und gezählten Stimmen seien den
vom Wahlvorstand gezählten Stimmzetteln ohne erneute Kontrolle hinzugefügt worden.
Danach seien diese Stimmen unter Verstoß gegen die Kommunalwahlordnung (KWahlO)
zum einen von einem Nichtmitglied des Wahlvorstandes gezählt worden und zum anderen
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habe weder eine Prüfung der gleichlautenden Kennzeichnung der Stimmzettel durch den
Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter noch eine Zählung der Stimmzettel unter
gegenseitiger Kontrolle zweier Beisitzer stattgefunden. Im Wahlbezirk 10 seien von nicht
hierzu bestimmten Mitgliedern des Wahlvorstandes unter Verstoß gegen die vorgesehene
Reihenfolge zunächst teilweise die Stimmzettel für die Gemeinderatswahl aussortiert und
gezählt worden. Hierbei sei zudem die vorherige Prüfung auf gleichlautende
Kennzeichnung unterblieben und es seien die Stimmzettel auch von den beiden
Vorstandsmitgliedern getrennt, also nicht unter wechselseitiger Kontrolle, gezählt worden.
Des weiteren sei in sämtlichen Stimmbezirken sowohl eine Prüfung der gleichlautenden
Kennzeichnung der Stimmzettel durch die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter als auch
eine Bestimmung zweier Beisitzer, die die geprüften Stimmzettel zählten, unterblieben, was
sich aus den Angaben der Wahlvorsteherin des Wahlbezirks 10 sowie den Angaben des
Wahlvorstehers bzw. der stellvertretenden Wahlvorsteherin des Wahlbezirks 11 ergebe.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 14. Dezember 2004 über die Feststellung der Gültigkeit
der Wahl sowie den hierzu ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F.
vom 27. Dezember 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Feststellung
des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, die Feststellung aufzuheben und eine
Neufeststellung anzuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht der Beklagte mit Erklärung vom 5. April 2005 im Wesentlichen
geltend: Die behaupteten Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der fehlerhaften
Stimmbewertungen, die ausschließlich von SPD- Mitgliedern vorgebracht und die allesamt
erst Tage nach der Wahlhandlung bemängelt worden seien, hätten von den
Beschwerdeführern nicht bewiesen werden können. Die übrigen Wahlvorstände hätten den
Darstellungen widersprochen. Selbst der Vorsitzende der SPD F. habe in der Sitzung des
WPA am 10. Dezember 2004 eingeräumt, dass die erhobenen Vorwürfe unzutreffend
seien. Die Vorfälle in den übrigen Wahlbezirken seien vom Kläger selbst unter Berufung
auf die Gemeindeverwaltung zunächst als irrelevant angesehen worden und das vom
Vorsitzenden des WPA mehrfach gemachte Angebot, weitere Wahlvorstände zu befragen,
sei seitens der SPD kategorisch abgelehnt worden. Die Befragung der Wahlvorstände
verstoße gegen mehrere Rechtsgrundsätze. Die Befragten seien nicht über Hintergrund
und Bedeutung der Befragungen aufgeklärt worden und hätten die entsprechenden
Niederschriften auch nicht gegengezeichnet. Die Befragung der bei der
Gemeindeverwaltung beschäftigten Wahlvorstände durch deren Vorgesetzte sei
ungeeignet, da durch hierarchische Verhältnisse indirekt Druck ausgeübt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die Ablehnung des Beklagten, die Feststellung des Wahlergebnisses der
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Gemeinderatswahl für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und eine Neufeststellung
anzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat gemäß § 40 Abs.1 c) KWahlG
einen Anspruch auf die genannte Erklärung, Aufhebung und Anordnung der
Neufeststellung durch den Beklagten. Das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl ist
jedenfalls in den Wahlbezirken 2, 4, 10 und 13 verfahrensfehlerhaft festgestellt worden.
Dies gebietet im vorliegenden Fall nicht nur die Neufeststellung des Wahlergebnisses in
diesen Wahlbezirken, sondern darüber hinaus die Neufeststellung des Wahlergebnisses
der Gemeinderatswahl in sämtlichen Wahl- und Stimmbezirken.
Das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl ist zunächst im Wahlbezirk 2
verfahrensfehlerhaft festgestellt worden, da hier im Rahmen der Stimmenauszählung eine
nicht dem Wahlvorstand angehörende Person zumindest Aufgaben einer Hilfskraft im
Sinne der §§ 7 Abs.10, 38 Abs.1 Satz 2 KWahlO wahrgenommen hat, ohne dass diese von
der Wahlvorsteherin entsprechend § 38 Abs.1 KWahlO zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet worden ist. Nach eigenen Angaben der
betreffenden Person hat diese im Rahmen der Stimmauszählung zunächst mit einem
Mitglied des Wahlvorstandes Kuverts geöffnet, Stimmzettel vorsortiert und eine erste
Mengenermittlung vorgenommen und sodann mit den übrigen Wahlvorstandsmitgliedern
weiter sortiert, ausgezählt und Mengenzettelchen geschrieben. Eine Beteiligung der
betreffenden Person an der Auszählung hat in (zumindest) diesem Umfang auch nach
Angaben eines Wahlvorstandsmitgliedes des Wahlbezirks 2 stattgefunden. Die
Wahlvorsteherin des Wahlbezirks 2 hat insoweit jedenfalls angegeben, dass sie sich ohne
Widerspruch der Mitglieder des Wahlvorstandes einer Hilfsperson bedient, dies aber
versehentlich nicht in die Wahlniederschrift eingetragen habe. Steht danach fest, dass sich
im Wahlbezirk 2 eine dem Wahlvorstand nicht angehörende Person zumindest gleich einer
Hilfskraft an der Stimmauszählung beteiligt hat, so hätte diese - ungeachtet der Frage, ob
eine Hinzuziehung von Hilfskräften im Rahmen der Stimmauszählung überhaupt zulässig
ist - zuvor jedenfalls entsprechend § 38 Abs.1 KWahlO verpflichtet werden müssen, was
indes weder nach der Wahlniederschrift noch nach den oben dargestellten Angaben erfolgt
ist. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 2 daher bereits aus diesem
Grund verfahrensfehlerhaft, so kann dahinstehen, ob insoweit weitere Verfahrensfehler -
etwa im Hinblick darauf, dass Hilfskräfte dem Wahlvorstand gemäß § 7 Abs.10 KWahlO
grundsätzlich vom Bürgermeister zur Verfügung gestellt werden, sowie darauf, dass die
eigentliche Stimmauszählung den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorbehalten ist -
vorliegen.
Auch das Wahlergebnis im Wahlbezirk 10 ist verfahrensfehlerhaft ermittelt worden. Die
Wahlvorsteherin des Wahlbezirks 10 hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger
angegeben, dass zunächst Mitglieder des Wahlvorstandes mit dem Ordnen der Stimmzettel
für die Gemeinderatswahl begonnen hätten. Als sie dies bemerkt habe, sei auf ihre
Anordnung hin das Zahlgeschäft in der richtigen Reihenfolge weitergeführt worden. Ihr sei
nicht aufgefallen, dass die Stimmzettel später nicht überprüft worden seien; keines der
Wahlvorstandsmitglieder habe sie oder den Wahlvorstand darauf aufmerksam gemacht.
Hiernach ist im Wahlbezirk 10 gegen die Verfahrensvorschrift des § 49 Abs.3 Satz 3
KWahlO verstoßen worden, nach der mit der Ermittlung des Gemeindewahlergebnisses
erst begonnen werden darf, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl abgeschlossen
ist und die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind; dies soll u.a.
verhindern, dass die Stimmauszählung bei verbundenen Wahlen dadurch unübersichtlich
und damit fehleranfällig wird, dass der Wahlvorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder mit
der Auszählung einer Wahl bereits beginnen, bevor die Auszählung der vorrangig
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auszuzählenden Wahl abgeschlossen ist.
Des weiteren ist das Wahlergebnis des Wahlbezirks 4 verfahrensfehlerhaft ermittelt
worden. Nach Angaben sämtlicher Mitglieder des Wahlvorstandes des Wahlbezirks 4 ist
zumindest ein Stimmzettel, dessen Gültigkeit angesichts seiner Kennzeichnung zweifelhaft
erschien, vom Wahlvorstand als ungültig bewertet worden, wobei teilweise angegeben
wurde, dass es sich nicht um einen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl gehandelt haben
soll. In keiner der vier Wahlniederschriften des Wahlbezirks 4 - betreffend die beiden Kreis-
und die beiden Gemeindewahlen - ist jedoch festgehalten, dass über die Gültigkeit dieses
Stimmzettels entsprechend dem in § 51 Abs.5 KWahlO vorgesehenen Verfahren gesondert
vom Wahlvorstand entschieden worden wäre. Nach § 51 Abs.5 KWahlO entscheidet der
Wahlvorstand nach Prüfung der ungekennzeichneten Stimmzettel und Zählung der
zweifelsfrei gültigen Stimmen zum Schluss über die Gültigkeit der Stimmen des
Stimmzettelstapels mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. Der Wahlvorsteher
gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes mündlich bekannt und sagt bei gültigen
Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der
Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und
versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Gemäß § 54 Abs.1 Satz 4 KWahlO
sind Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 51 Abs.5 KWahlO in der
Wahlniederschrift zu vermerken und gemäß § 54 Abs.2 Satz 1 Nr.1, Satz 2 KWahlO sind
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 51 Abs.5 KWahlO besonders
beschlossen hat, der Wahlniederschrift verpackt und versiegelt beizufügen.
Eine gesonderte Entscheidung über die Gültigkeit einer Stimme in dieser in §§ 51 Abs.5,
54 KWahlO vorgeschriebenen Weise geht jedoch aus keiner der vier Wahlniederschriften
hervor, denn es fehlt unter den Nummern 3.45 der Wahlniederschriften jeweils an einer
Eintragung, dass eine Stimme nach entsprechender Entscheidung des Wahlvorstandes
gemäß dem vorgeschriebenen Verfahren mit einer fortlaufenden Nummer versehen worden
wäre. Es sind auch keiner der vier Wahlniederschriften durch Beschluss für gültig oder
ungültig erklärte Stimmzettel beigefügt worden, so dass insoweit von einem Verstoß gegen
die genannten Verfahrensvorschriften auszugehen ist. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der Angaben einzelner Mitglieder des betreffenden Wahlvorstandes,
nach denen im Rahmen der Auszählung in der Sache eine Entscheidung des Vorstandes
über die Gültigkeit des Stimmzettels getroffen worden sein soll. Denn eine gesonderte
Entscheidung über die Gültigkeit bedenklicher Stimmzettel erst nach Abschluss der
Prüfung ungekennzeichneter Stimmzettel und der Zählung offensichtlich gültiger
Stimmzettel und unter Einhaltung der weiteren dargestellten Formvorschriften ist auch
hiernach nicht erkennbar.
Allerdings steht vorliegend nicht fest, dass der in Rede stehende bedenkliche Stimmzettel,
hinsichtlich dessen Bewertung das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde,
tatsächlich die Gemeinderatswahl und nicht eine der drei anderen Wahlen betraf, da es
keine eindeutigen dahingehenden Angaben von Mitgliedern des Wahlvorstandes oder
sonstigen Dritten gibt. Ebenso wenig ist jedoch in Ansehung der Angaben der
Wahlvorstandsmitglieder umgekehrt erwiesen, dass der Stimmzettel eine der drei anderen
Wahlen betraf. Soweit der Wahlvorsteher des Wahlbezirks 4 in seiner Stellungnahme vom
9. Dezember 2004 ausgeführt hat, dass der Zettel beige und daher für die
Gemeinderatswahl ohnehin nicht relevant gewesen sei, ist dies bereits deshalb kein
eindeutiger Nachweis, weil dieser zuvor selbst erklärt hatte, dass er sich an die Farbe des
Stimmzettels nicht mehr erinnern könne. Soweit ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes
unter dem 21. Februar 2005 erklärt hat, der beanstandete Stimmzettel sei von heller Farbe
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und nicht grün gewesen, ist auch hierdurch schon deshalb nicht eindeutig nachgewiesen,
dass es sich nicht um einen Stimmzettel der Gemeinderatswahl gehandelt hat, weil das
betreffende Wahlvorstandsmitglied dies nach der insoweit nicht substantiiert
beanstandeten Sitzungsniederschrift vom 16. November 2004 gegenüber dem
Wahlprüfungsausschuss nicht angegeben hatte.
Erscheint es mithin zumindest möglich, dass der Verfahrensfehler sich im Rahmen der
Gemeinderatswahl ereignete, so stellt bereits dies einen durchgreifenden
Verfahrensmangel dar. Denn es beruht letztlich auf der verfahrensfehlerhaften Auszählung
zumindest einer der verbundenen Wahlen, dass der Verfahrensfehler nicht eindeutig einer
der vier Wahlen zugeordnet werden kann, und eine eindeutige Klärung, ob sich der
Verfahrensfehler tatsächlich bei der Gemeinderatswahl ereignet hat, kann zweifelsfrei nur
im Wege der Nachzählung erfolgen.
Schließlich ist auch das Wahlergebnis im Wahlbezirk 13 verfahrensfehlerhaft ermittelt
worden. Sowohl nach Angaben der Wahlvorsteherin als auch nach Angaben zweier
Mitglieder des Wahlvorstandes, die auch durch die Angaben der übrigen
Wahlvorstandsmitglieder nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, ist hier zumindest
über die Gültigkeit eines Stimmzettels vom Wahlvorstand negativ entschieden worden,
wobei zum Teil angegeben wurde, dass nicht mehr erinnerlich sei, bei welcher Wahl dies
erfolgt sei. Da jedoch auch hinsichtlich des Wahlbezirks 13 nach keiner der vier
Wahlniederschriften eine gesonderte Abstimmung über die Gültigkeit eines Stimmzettels
stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass die Auszählung zumindest einer der vier
Wahlen verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Nach dem zuvor Gesagten stellt bereits dies einen
durchgreifenden Verfahrensmangel dar, da es zumindest möglich erscheint, dass sich der
Verfahrensfehler im Rahmen der Auszählung der Gemeinderatswahl ereignete, was
zweifelsfrei nur im Wege der Nachzählung festgestellt werden kann.
Erweist sich die Feststellung des Wahlergebnisses damit zumindest in den Wahlbezirken
2,4,10 und 13 als verfahrensfehlerhaft, so kann vorliegend auch nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Verfahrensfehler für das Wahlergebnis und die Verteilung der Sitze
erheblich waren.
Wird die Verletzung von Vorschriften beanstandet, die das Verfahren der
Stimmenauszählung und der Ermittlung des Wahlergebnisses regeln, kann die
Erheblichkeit eines solchen Mangels für das Wahlergebnis und die Verteilung der Sitze im
allgemeinen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Sinn und Zweck der die
Stimmenauszählung betreffenden Vorschriften der Wahlgesetze ist es, die zutreffende
Ermittlung des Wahlergebnisses zu gewährleisten. Ist gegen diese Vorschriften verstoßen
worden, so fehlt es an hinreichender Gewähr dafür, dass das ermittelte Wahlergebnis den
Wählerwillen korrekt wiedergibt. Hat sich - wie vorliegend - ein Verfahrensfehler bei der
Auszählung der Stimmen ereignet, so haben sich die Ermittlungen der Frage zuzuwenden,
ob die festgestellten Mängel des Zählverfahrens Auswirkungen auf das im konkreten Fall in
Zweifel gezogene Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten
haben. Das ist - anders als bei sonstigen Wahlmängeln - grundsätzlich nicht ohne
Nachzählung der abgegebenen Stimmen möglich.
Vgl. zum Vorstehenden Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Dezember
1991 - 2 BvR 562/91 -, in: Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) Band 85, S. 148 ff.
Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die festgestellten Verfahrensfehler zunächst eine
Nachzählung in den betroffenen Wahlbezirken 2,4,10 und 13, denn es kann ohne
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Nachzählung der Wählerstimmen nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellten
Verfahrensfehler auf das Wahlergebnis und die Zuteilung der Mandate Auswirkungen
gehabt haben könnten.
Dies gilt hinsichtlich der festgestellten Verfahrensfehler in den Wahlbezirken 4 und 13 auch
unter Berücksichtigung dessen, dass jeweils nur hinsichtlich eines Stimmzettels unstreitig
ist, dass dieser vom Wahlvorstand als ungültig bewertet wurde, da bereits eine weitere
gültige Stimme für die SPD die Sitzverteilung ändern würde.
Auch bezüglich des im Wahlbezirk 10 festgestellten Verstoßes gegen die in § 49 Abs.3 S.3
KWahlO vorgesehene Zählreihenfolge kann nicht ohne Nachzählung ausgeschlossen
werden, dass dieser Verfahrensfehler Einfluss auf Wahlergebnis und Sitzverteilung gehabt
haben könnte. Hinsichtlich der zunächst geordneten Stimmzettel für die Gemeinderatswahl,
deren weitere Auswertung erst nach Unterbrechung durch die Wahlvorsteherin und
Auszählung der Kreiswahl erfolgte, spricht insbesondere vieles dafür, dass infolge der
zunächst unterbrochenen und später fortgesetzten Auszählung dieser Stimmzettel
zwingend vorgeschriebene Prüfschritte wie die Bildung verschiedener Stimmzettelstapel
unter Aufsicht des Wahlvorstehers (vgl. § 51 Abs.1 KWahlO), die Prüfung der Stimmzettel
auf gleichlautende Kennzeichnung durch den Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter (vgl.
§ 51 Abs.2 KWahlO), die Prüfung ungekennzeichneter Stimmzettel durch den
Wahlvorsteher (vgl. § 51 Abs. 3 KWahlO) sowie die zweifache Zählung der Stimmzettel
durch zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer unter gegenseitiger Kontrolle (vgl. § 51
Abs. 4 KWahlO) unterblieben sein könnten, die die zutreffende Ermittlung des
Wahlergebnisses gewährleisten sollen. Dies gilt zumal angesichts der Angaben der
Wahlvorsteherin des Wahlbezirks 10, die eine Einhaltung der weiteren Prüfschritte, in die
sie jeweils hätte eingebunden sein müssen, nicht positiv hat bestätigen können, sondern
lediglich angegeben hat, dass ihr nicht aufgefallen sei, dass die Stimmzettel später nicht
überprüft worden seien, so dass entsprechende Auswirkungen des Verstoßes gegen die
Zählreihenfolge jedenfalls möglich erscheinen. Dem steht auch die Aufführung der
genannten weiteren Prüfschritte in der Wahlniederschrift (vgl. dort Nr.3.4) nicht entgegen,
da die Wahlniederschrift auf einer Einhaltung der in § 49 Abs.3 S.3 KWahlO vorgesehenen
Zählreihenfolge aufbaut, gegen die vorliegend jedoch verstoßen wurde, ohne dass dies in
der Wahlniederschrift einen Niederschlag gefunden hätte, so dass der Wahlniederschrift
insoweit keine Aussagekraft zukommen kann.
Schließlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Einbindung einer nicht verpflichteten
Hilfskraft im Wahlbezirk 2 - auch wenn insoweit keine Zweifel an deren Integrität bestehen
mögen - Einfluss auf die Ermittlung des Wahlergebnisses gehabt haben könnte; insoweit
fordert die Formstrenge des Kommunalwahlrechts eine gesonderte Verpflichtung einer
Hilfskraft unabhängig von deren persönlicher Zuverlässigkeit.
Nach den Umständen des vorliegenden Falles gebieten bereits die dargestellten
Verfahrensfehler über eine Nachzählung der genannten Wahlbezirke hinaus die
Neufeststellung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl insgesamt, ohne dass es
darauf ankäme, ob in anderen Wahlbezirken weitere Verfahrensfehler vorliegen.
Bei festgestellten Mängeln des Zählverfahrens hat die erforderliche Nachzählung in jedem
Fall in dem Stimmbezirk stattzufinden, für den die gerügten Verfahrensfehler bei der
Stimmenauszählung festgestellt worden sind. Je nach den Umständen kann es darüber
hinaus geboten sein, sie auf alle Stimmbezirke zu erstrecken, aus denen sich das
beanstandete Wahlergebnis errechnet. Einer solchen Ausdehnung der Nachzählung steht
das Interesse an einer möglichst raschen Klärung der Zusammensetzung des Parlamentes
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- hier: der Gemeindevertretung - nicht entgegen. Das ergibt sich schon daraus, dass, wenn
ein Verfahrensverstoß bei der Stimmenauszählung substantiiert gerügt und festgestellt
wurde, eine endgültige Klärung der Zusammensetzung des Parlaments ohnehin erst mit
rechtskräftigem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens zu erreichen ist. Ob es zur
Feststellung der Erheblichkeit für das konkret beanstandete Wahlergebnis geboten ist, die
Nachzählung auf weitere Stimmbezirke zu erstrecken, hängt von verschiedenen Faktoren
ab und lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen einheitlich beantworten. Von
wesentlicher Bedeutung kann es insbesondere sein, wie knapp oder eindeutig das mit dem
Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist. Die Erstreckung
der Nachzählung auf alle Stimmbezirke kann sich um so eher als geboten erweisen, je
geringer der Stimmenabstand zwischen dem als gewählt festgestellten Bewerber und
seinem nächstfolgenden Konkurrenten ist. Nur nach Ausdehnung der Nachzählung können
letztendlich Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses ausgeräumt werden, die dem
erforderlichen Vertrauen in die demokratische Legitimation der gewählten Vertreter
abträglich wären.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, a.a.O.
Vorliegend spricht für eine Ausdehnung der Nachzählung auf alle Wahl- und Stimmbezirke
bereits, dass die abweichende Wertung oder Zählung nur einer Stimme eine Änderung der
Sitzverteilung bewirken könnte. Hierfür spricht weiter, dass nach dem Vorstehenden
jedenfalls in vier von dreizehn Wahlbezirken und damit in knapp einem Drittel der
Wahlbezirke Verfahrensfehler festzustellen sind. Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich
weiterer Wahlbezirke Verfahrensfehler gerügt worden sind, so dass insbesondere im
Hinblick auf das Vertrauen in die demokratische Legitimation der Vertretung und auf die
Herstellung des Rechtsfriedens eine Ausdehnung der Nachzählung geboten erscheint.
Schließlich ist nicht zu verkennen, dass ausweislich der Wahlniederschriften in keinem der
dreizehn Wahlbezirke auch nur hinsichtlich einer der vier verbundenen Wahlen gesonderte
Beschlüsse der Wahlvorstände über die Gültigkeit zweifelhafter Stimmzettel nach Maßgabe
des § 51 Abs.5 KWahlO gefasst worden sind. Dies deutet auf eine generell fehlerhafte
Behandlung von Stimmzetteln mit zweifelhafter Gültigkeit hin, denn es erscheint nach der
Lebenserfahrung fernliegend, dass es sich bei sämtlichen in den Wahlniederschriften
aufgeführten ungültigen Stimmen um ungekennzeichnete Stimmzettel gehandelt hat, über
deren Ungültigkeit die Wahlvorstände nicht gesondert zu beschließen brauchten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.