Urteil des VG Arnsberg vom 15.03.2010

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 3305/09
Datum:
15.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3305/09
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen eine baumschutzrechtliche Anordnung der Beklagten zur
Ersatzpflanzung.
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Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks B. Weg 22 in X. . Auf dem Grundstück
steht - am Rande des B. Weges - eine Reihe von Schwarzkiefern. Entlang der Straße
verläuft eine Freileitung auf der Seite des Klägergrundstücks.
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Bei einer Ortsbesichtigung am 14. September 2009 wurde durch das Betriebsamt der
Beklagten festgestellt, dass die Kronen der Schwarzkiefern entfernt worden waren. Mit
Schreiben vom 15. September 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei nach § 4
der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt X. (Baumschutzsatzung, im
Folgenden: BS) verboten, geschützte Bäume zu entfernen oder in ihrem Kronenaufbau
wesentlich zu verändern. Es sei beabsichtigt, eine Ordnungsverfügung mit dem Ziel der
Folgenbeseitigung (Ersatzpflanzung) zu erlassen. Daraufhin trug der Kläger unter dem
28. September 2009 u.a. vor, die Kronen der Kiefern seien bereits vor 10-15 Jahren
beseitigt worden, damit die Oberleitung der Stadtwerke nicht durch dauerndes
Nachwachsen beschädigt werde.
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2009 forderte die Beklagte den
Kläger auf, drei langlebige Obstbäume von 18/20 cm Umfang "als Ersatz für die illegal
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beseitigten Kronen von sechs geschützten Schwarzkiefern zu pflanzen". Es liege
eindeutig ein Verstoß gegen § 4 BS vor, wonach es verboten sei, geschützte Bäume zu
entfernen oder in ihrem Kronenaufbau wesentlich zu verändern. Unerheblich sei, wann
der Verstoß begangen oder festgestellt worden sei. Gemäß § 9 Abs. 1 BS habe der
Eigentümer eines Grundstücks mit geschützten Bäumen eine Ersatzpflanzung zu
leisten, wenn durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten geschützte Bäume ohne
Genehmigung entfernt oder beschädigt würden. Die Kiefern seien in der Zeit vom 1.
Oktober 2009 bis zum 28. Februar 2010 zu fällen und zeitnah zu ersetzen.
Am 12. November 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren
Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe die Bäume kurz nach der Übernahme
des Grundstücks im Jahre 1975 selbst gepflanzt. Vor ca. 10 bis 15 Jahren habe die
Gefahr bestanden, dass einige der Bäume in die direkt oberhalb verlaufende
Stromleitung hineinwüchsen. Daraufhin habe er die Kronen der betreffenden Bäume,
darunter sechs Schwarzkiefern, so gekürzt, dass ein Abstand von ein bis zwei Metern
zur Leitung verblieben sei. Die nachwachsenden Äste seien dann etwa alle zwei Jahre
entsprechend eingekürzt worden. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die BS
vom 7. Juli 1997, auf die sich die Beklagte beziehe, sei zur Zeit der Entfernung der
Kronen noch gar nicht in Kraft gewesen. Davon abgesehen seien Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr nach der BS zulässig. Ohne den Eingriff hätten die Bäume die
Stromleitung beschädigt. Es werde bestritten, dass die Bäume im Zeitpunkt des
Entfernens der Kronen den von der BS vorausgesetzten Stammumfang gehabt hätten.
Nach der Kappung hätten die Umfänge nach seiner - des Klägers - Beobachtung noch
sichtbar zugenommen. Die Stammumfänge seien nur ermittelbar, wenn man sich auf
sein Grundstück begebe, was die Bediensteten der Beklagten aber angeblich nicht
getan hätten. Für die Anordnung, die Bäume zu fällen, gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Bäume seien vital. Bei einer Ersatzpflanzung an gleicher Stelle ergebe sich nach
einiger Zeit erneut das Problem, dass die Bäume in die Stromleitung hineinwüchsen. In
Anbetracht des Zeitablaufs seit der Entfernung der Kronen berufe er sich hilfsweise auf
Verwirkung.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug und trägt
ergänzend im Wesentlichen vor: Soweit im Bescheid davon die Rede sei, dass der
Eigentümer nach § 9 Abs. 1 BS eine Ersatzpflanzung zu leisten habe, wenn durch ihn
oder einen von ihm beauftragten Dritten geschützte Bäume ohne Genehmigung "entfernt
oder beschädigt" würden, sei diese Formulierung fehlerhaft. § 9 Abs. 1 BS regele nur
die Beseitigung bzw. Zerstörung von Bäumen. Hier seien die Bäume zerstört worden.
Sie seien nicht mehr in der Lage, Kronen auszubilden, was dazu führe, dass sie
verkümmerten und mittelfristig abstürben. Die voraussichtliche Lebensdauer der Bäume
sei schlecht einschätzbar; sie hänge davon ab, wie schnell Fäulnis mit einhergehendem
Pilzbefall durch die Schnittstelle in den Stamm eindringe. Eine Zunahme des
Stammumfangs nach der Entfernung der Kronen sei nicht möglich. Die Stammumfänge
seien hier zunächst nur geschätzt worden; später seien die exakten Maße durch eine
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Messung von der Straßenböschung aus ermittelt worden. Die Beklagte habe keine
eigenen Erkenntnisse über den Zeitpunkt der Entfernung. Ein geschützter Baum sei
auch dann "zerstört" im Sinne von § 9 Abs. 1 BS, wenn es um eine Maßnahme gehe,
die erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Zerstörung des Baumes führen werde.
Anderenfalls sei das Ziel der BS, geschützte Bäume zu erhalten, nicht zu erreichen. Die
Beseitigung der zerstörten Bäume sei nach der BS zwar nicht vorgeschrieben. Dem
Kläger solle jedoch die Möglichkeit gegeben werden, die Ersatzpflanzung an gleicher
Stelle vorzunehmen, wobei wegen der Stromleitung kleinwüchsige Bäume wie etwa
Kugelahorn oder Kugelakazie in Betracht kämen. Er könne die Pflanzung indessen
auch an anderer Stelle ausführen. Die gekappten Bäume könnten dementsprechend
stehen bleiben, solange keine Unfallgefahr von ihnen ausgehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des von der Beklagten
überreichten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung
und durch den Berichterstatter der Kammer (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 12. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der angeordneten Ersatzpflanzung ist § 9 Abs. 1 Satz 1 der BS vom 7.
Juli 1997. Diese Regelung, die in ähnlicher Form bereits in der früheren Satzung vom
29. Juli 1986 enthalten war, hat folgenden Wortlaut:
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"Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit geschützten
Bäumen oder von einem Dritten (z.B. Bauunternehmer) für diesen, entgegen den
Verboten des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder
Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 Neupflanzungen
vorzunehmen (Ersatzpflanzung)."
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil geschützte
Bäume auf dem Grundstück des Klägers weder entfernt noch zerstört worden sind. Eine
"Entfernung" von Bäumen scheidet in Anbetracht des Umstandes, dass lediglich die
Kronen gekappt wurden, ersichtlich aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist
aber auch nicht feststellbar, dass eine "Zerstörung" der betroffenen Bäume - jedenfalls
bislang - eingetreten ist.
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Die im Natur- und Landschaftsschutzrecht verwendeten Begriffe des "Zerstören" (vgl.
etwa § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - in der ab
dem 1. März 2010 geltenden Fassung; § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BNatSchG a.F.) bzw. der
"Zerstörung" (vgl. etwa § 34 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes - LG) erfordern eine
Handlung, die zu einer Aufhebung der Funktionsfähigkeit des betroffenen Objekts
geführt hat.
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Vgl. Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Landschaftspflege, Stand: Dezember 2009, 1229
Rn. 17. Ähnlich: Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: Januar 2010, § 42
BNatSchG Rn. 32n ("Totalverlust bzw. eine völlige Funktionsvernichtung") und
Stollmann, LG, Stand: März 2008, § 34 Anm. 4 ("Vernichtung des Objekts in den für die
Schutzausweisung relevanten Eigenschaften").
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Diese Definition deckt sich inhaltlich mit dem allgemeinen Verständnis des
Zerstörensbegriffs im Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 des
Strafgesetzbuches - StGB), der eine so weitgehende Beschädigung der Sache
voraussetzt, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben ist.
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Vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage 2007, § 303 Rn. 14, Lackner/Kühl, StGB, 26.
Auflage 2007, § 303 Rn. 7 (jeweils m.w.N.). Zur Einheitlichkeit des
Begriffsverständnisses im Naturschutz- und Strafrecht vgl. auch Kammergericht Berlin,
Beschluss vom 4. Mai 2000 - 2 Ss 344/99 - 5 Ws (B) 86/00, 2 Ss 344/99, 5 Ws (B) 86/00
-, Natur und Recht 2001, 176 (177) = Juris Rn. 10.
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Hiervon ausgehend sind die Bäume auf dem Grundstück des Klägers nicht im Sinne
von § 9 Abs. 1 Satz 1 BS zerstört worden. Denn die Kappung der Kronen hat die an den
Schutzzielen in § 1 Abs. 1 BS gemessene "Funktionsfähigkeit" der Bäume zwar
einschränkt, aber - nach gegenwärtigem Stand - nicht vollständig aufgehoben. Die
Bäume sind nach wie vor, wenn auch gemindert, in der Lage, zur Erreichung dieser
Ziele beizutragen. Ein kompletter "Funktionsverlust", der als Zerstörung aufzufassen
wäre, dürfte erst mit dem Absterben der Bäume eintreten, dessen voraussichtlicher
Zeitpunkt indessen auch nach den Angaben der Beklagten ungewiss erscheint.
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Allerdings wird die Kappung der Baumkrone in der Fachliteratur als "baumzerstörend"
beschrieben.
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Vgl. die von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
herausgegebenen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Baumpflege", 5. Auflage 2006, S. 58; vgl. ferner: Klug, Kappung: Baumpflege oder
Baumverstümmelung?, http://stadtbaum.org/PDFS/BAUMPFLEGE_TEIL3.PDF; ders.,
Bäume erhalten und sichern, http://www.praxisbaumpflege.de/
PDFS/Baeume_erhalten_Artikel.pdf).
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Jedoch ist daraus lediglich abzuleiten, dass die Kappung zu einer Verkürzung der
Lebenszeit der betroffenen Bäume führen kann, möglicherweise sogar regelmäßig
führen wird. Der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BS ist indessen nicht zu entnehmen,
dass sie - neben der vollendeten Zerstörung - auch solche Maßnahmen erfasst, die zu
einem vorzeitigen Absterben des Baumes irgendwann in der Zukunft führen können
oder werden. Nach dem Wortlaut und dem konditionalen Satzgefüge des § 9 Abs. 1 BS
kommt eine Ersatzpflanzung nur als Rechtsfolge der bereits abgeschlossenen
Entfernung oder Zerstörung eines geschützten Baumes in Betracht. Eine Ausdehnung
des Anwendungsbereichs auch auf Maßnahmen, "die den Baum erst nach Ablauf einer
gewissen Frist zerstören", wie von der Beklagten vertreten (vgl. deren Schriftsatz vom 5.
Februar 2010), wäre im Übrigen auch nicht mit den an Eingriffsnormen zu stellenden
Bestimmtheitsanforderungen vereinbar. Denn angesichts der Ungewissheit der
Prognose, ob und inwieweit ein schädigender Eingriff zu einer Verkürzung der
Lebensdauer eines Baumes führen wird, wäre eine hinreichend klare Abgrenzung
zwischen einerseits dem Verbotstatbestand des "Zerstörens" - der gemäß § 9 Abs. 1
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Satz 1 BS zur Ersatzpflanzung verpflichtet - und andererseits dem des "Schädigens" -
der gemäß § 9 Abs. 2 BS nur die Pflicht begründet, "Schäden oder Veränderungen zu
beseitigen oder zu mildern" - im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens nicht möglich.
Da aus den vorstehenden Ausführungen die Rechtswidrigkeit der angeordneten
Ersatzpflanzung folgt, hat die Kammer nicht mehr der Frage nachzugehen, inwieweit die
betroffenen Bäume auf dem Grundstück des Klägers im Zeitpunkt der Kappung der
Kronen bereits den von § 3 Abs. 1 der BS vom 7. Juli 1997 bzw. 29. Juli 1986
vorausgesetzten Stammumfang erreicht hatten.
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Die im angefochtenen Bescheid weiter enthaltene Aufforderung, "die Kiefern ... in der
Zeit vom 01.10.2009 - 28.02.2010 zu fällen", ist ebenfalls als Regelung mit der Qualität
eines Verwaltungsaktes aufzufassen. Sie ist schon mangels Rechtsgrundlage
rechtswidrig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab,
weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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