Urteil des VG Arnsberg vom 17.04.2007

VG Arnsberg: amtshandlung, persönliche eignung, verwaltungsgebühr, zahl, genehmigung, billigkeit, ermessen, behörde, bekanntgabe, vollstreckung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3493/06
Datum:
17.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
11 K 3493/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Am 28.12.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten schriftlich, ihr für den Betrieb
einer Spielhalle mit 150,19 qm Nutzfläche in M. , X. , eine Erlaubnis gemäß § 33 i der
Gewerbeordnung (GewO) zu erteilen. Der Beklagte führte daraufhin umfangreiche
Ermittlungen durch, um die Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Klägerin zu klären.
Mit Schreiben vom 03.03.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt
sei, die begehrte Erlaubnis zu versagen. Ihre Geschäftsführerin besitze mit Blick auf
bestehende Vorstrafen, Steuerschulden und Konkurse anderer von ihr geführter
Gesellschaften nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Die Klägerin erhielt Gelegenheit,
hierzu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Äußerung gab sie gegenüber dem
Beklagten unter dem 16.03.2006 ab.
2
Mit Bescheid vom 12.04.2006 lehnte es der Beklagte ab, der Klägerin die begehrte
Erlaubnis zu erteilen. Noch vor Bekanntgabe dieses Bescheids nahm die Klägerin ihren
Antrag vom 27.12.2005 durch Eingabe vom 13.04.2006 "wegen der überlangen
Verfahrensdauer" zurück.
3
Für die Bearbeitung ihres Antrags setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin durch
Bescheid vom 15.05.2006 eine Verwaltungsgebühr von 2.250,00 EUR fest. Zur
Begründung verwies er darauf, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für die
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bis zu 3.000,00 EUR an
4
Gebühren erhoben werden dürften. Nach seinen - des Beklagten - verwaltungsinternen
Richtlinien werde für entsprechende Erlaubnisse eine "Grundgebühr" von 1000,00 EUR
zuzüglich 200,00 EUR für jedes mögliche Spielgerät erhoben. Nachdem in der hier
fraglichen Spielhalle maximal 10 Spielgeräte hätten aufgestellt werden können, ergebe
sich eine Gesamtgebühr von 3.000,00 EUR. Diese sei mit Blick darauf, dass die
Klägerin den Erlaubnisantrag zurückgenommen hätte, um ein Viertel zu ermäßigen.
Eine weitergehende Ermäßigung komme mit Blick auf den überdurchschnittlichen
Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des klägerischen Antrags erforderlich
gewesen sei, nicht in Betracht.
Den gegen diesen Gebührenbescheid eingelegten Widerspruch wies der T1. durch
Bescheid vom 11.09.2006 , zugestellt am 14.09.2006, als unbegründet zurück.
5
Daraufhin hat die Klägerin am 13.10.2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung sie vorträgt: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.05.2006 sei
rechtswidrig. Sie - die Klägerin - sei dem Beklagten seit Jahren bekannt. Darüber hinaus
habe es sich lediglich um einen Antrag auf Umkonzessionierung innerhalb derselben
Firmengruppe gehandelt, denn die bisherige Betreiberin der fraglichen Spielhalle in M. ,
die N. gehöre dem Ehemann ihrer - der Klägerin - Geschäftsführerin, während diese
wiederum ihre Geschäftsanteile halte. Wirtschaftlich betrachtet seien durch die
Konzessionsummeldung letztlich keinerlei praktische Veränderungen herbeigeführt
worden. Es habe sich folglich um einen unkomplizierten Verwaltungsvorgang
gehandelt. Der Beklagte habe gleichwohl nach Gründen gesucht, die Erlaubnis zu
versagen. Mit Blick auf die überlange Verfahrensdauer habe die Erlaubnis praktischen
keinen Wert mehr für sie - die Klägerin - gehabt, so dass sie den Antrag
zurückgenommen habe. Der Beklagte könne für seine Tätigkeit keine Gebühr
verlangen, da er über den Antrag nicht innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne von drei
Monaten entschieden habe. Es habe sich bei der Erlaubniserteilung im übrigen um
einen besonders einfachen Fall gehandelt, weil für den Spielhallenbetrieb in M. bereits
seit 20 Jahren eine Konzession vorliege und dementsprechend lediglich die persönliche
Eignung zu überprüfen gewesen sei. Diese sei jedoch auf Grund langjähriger
Aufstelltätigkeit indiziert gewesen und habe sich darüber hinaus aus den mit dem
Erlaubnisantrag vorgelegten Auszügen aus dem Zentral- und Gewerbezentralregister
ergeben. Die überlange Dauer der Bearbeitungszeit durch den Beklagten resultiere
offenbar daraus, dass sie - die Klägerin - mit Erfolg gegen überhöhte Festsetzungen der
Vergnügungssteuer durch den Beklagten vorgegangen sei, so dass dieser nunmehr
umgekehrt versucht habe, ihr - der Klägerin - Schwierigkeiten bei der
Konzessionserteilung zu machen. Insgesamt sei der Beklagte nicht berechtigt, für seine
Untätigkeit noch eine Gebühr zu verlangen.
6
Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.05.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des T1. vom 11.09.2006 aufzuheben.
7
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
8
Er hält den angefochtenen Gebührenbescheid dem Grunde und der Höhe nach für
rechtmäßig.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
sowie des T1. Bezug genommen.
10
Entscheidungsgründe:
11
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die
Beteiligten zuvor gehört worden sind.
12
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13
Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.05.2006 in der Gestalt, die
er durch den Widerspruchsbescheid des T1. vom 11.09.2006 gefunden hat, ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
14
Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Regelungen in §§ 1 Abs. 1
Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 15 Abs. 2 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit §
1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (AVwGebO NRW) und der Tarifstelle 12.6.1 des hierzu erlassenen
Allgemeinen Gebührentarifs (AGT).
15
Nach der letztgenannten Tarifstelle ist als Gegenleistung für die Amtshandlung
"Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen
Unternehmens (§ 33 i GewO)" eine Gebühr zwischen 150,00 und 3.000,00 EUR zu
erheben. Die Gebührenschuld entsteht dabei dem Grunde nach mit dem Eingang des
Antrags bei der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW).
Gebührenschuldner ist, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat (§ 12 Abs. 1
Nr. 1 GebG NRW).
16
Mit Blick auf den Antrag der Klägerin vom 28.12.2005 auf Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 33 i GewO steht dem Beklagten auf der Grundlage dieser Bestimmungen der mit dem
angefochtenen Bescheid gegenüber der Klägerin festgesetzte Gebührenanspruch dem
Grunde nach offensichtlich zu.
17
Auch der Höhe nach ist die Gebührenforderung des Beklagten nicht zu beanstanden.
Innerhalb des durch die Tarifstelle 12.6.1 AGT eröffneten Gebührenrahmens von 150,00
bis 3.000,00 EUR ist der Beklagte in ermessensfehlerfreier Weise zunächst von dem
Höchstbetrag von 3.000,00 EUR ausgegangen. Sind für eine Gebühr wie im
vorliegenden Falle Rahmensätze vorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW
bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene
Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits zu
berücksichtigen. In die hierdurch gesetzten rechtlichen Grenzen für die
Ermessensbetätigung fügt sich die verwaltungsinterne Richtlinie des Beklagten, auf
Grund derer er den Gebührenbetrag im konkreten Fall ermittelt hat, ein. Weder die dort
vorgesehene "Grundgebühr" von 1.000,00 EUR, mit der offensichtlich die für den
Normalfall als Mindest- oder Ausgangsbetrag festzulegende Verwaltungsgebühr
gemeint ist, noch die pro Spielgerät vorgesehenen Anhebungsbeträge von jeweils
200,00 EUR unterliegen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der vom Beklagten
insoweit hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der wirtschaftliche Wert einer
18
Spielhallenerlaubnis überdurchschnittlich ist, nicht zu beanstanden. Dieser
Gesichtspunkt rechtfertigt es sowohl, einen - vergleichsweise hohen - Mindestbetrag von
1000,00 EUR für eine Spielhallenerlaubnis festzusetzen, als auch eine an der Zahl der
Spielgeräte orientierte stufenweise Steigerung der Gebühr vorzunehmen. Die letzterem
offensichtlich zugrundeliegende Erwägung, dass der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis
mit der Zahl der in zulässiger Weise zu betreibenden Spielgeräte steigt, erscheint
naheliegend. Dass der Beklagte dabei irrtümlich - noch der Rechtslage der
Spielverordnung vom 11.12.1985 (SpielV 1985) entsprechend - von einer in Spielhallen
höchstzulässigen Zahl von 10 Spielgeräten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV 1985) ausgegangen
ist, während nunmehr und bereits auch zu dem - für die Gebührenhöhe maßgeblichen
(vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW) - Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung auf
der Grundlage der Spielverordnung vom 27.01.2006 (SpielV 2006) maximal 12
Spielgeräte je Spielhalle zulässig sind (§ 3 Abs. 2 SpielV 2006), ist letztlich unerheblich.
Den Umstand, dass Spielhallen nach dieser neuen Rechtslage womöglich noch
profitabler bewirtschaftet werden können, hätte der Beklagte im Rahmen seiner
Ermessensbetätigung nicht zusätzlich berücksichtigen müssen. Der Gedanke, dass der
durch die Zulassung eines Spielgeräts vermittelte wirtschaftliche Vorteil einen
zusätzlichen Gebührenbetrag von 200,00 EUR rechtfertigt, so dass - unter
Berücksichtigung einer Ausgangsgebühr von 1.000,00 EUR - die nach Tarifstelle 12.6.1
AGT höchstzulässige Gebühr von 3.000,00 EUR bei 10 Spielgeräten erreicht ist, wird
nicht dadurch falsch, dass der Verordnungsgeber den Spielhallenbetreibern durch die
Heraufsetzung der Zahl der in zulässiger Weise zu betreibenden Spielgeräte weitere
Einnahmemöglichkeiten eröffnet hat.
Soweit die Klägerin - offenbar mit Blick auf die Höhe der festgesetzten Gebühr und unter
deren Infragestellung - geltend macht, dass es sich im vorliegenden Fall um einen
unkomplizierten, einfach zu entscheidenden Verwaltungsvorgang gehandelt habe,
vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Der Inhalt der Verwaltungsvorgänge macht
deutlich, dass der Beklagte umfangreiche Ermittlungen angestellt hat, um die Frage zu
klären, ob die Geschäftsführerin der Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Es
drängt sich nicht auf, dass dieser Verwaltungsaufwand sachlich nicht notwendig
gewesen und deshalb ungerechtfertigt sei. Das Gegenteil ist der Fall. Die Klägerin
gehört zu einem schwer zu durchschauenden, aus dem Hintergrund offenbar vom
Ehemann der Geschäftsführerin gesteuerten Geflecht von Firmen und Gesellschaften,
die sich - unter anderem - mit dem Betrieb von Spielhallen und Gaststätten befassen.
Das Geschäftsgebaren dieser Unternehmungen war - vorsichtig formuliert - nicht über
jeden Zweifel erhaben. Der Beklagte hatte dementsprechend durchaus Veranlassung,
die Frage der Zuverlässigkeit der Klägerin beziehungsweise ihrer Geschäftsführerin
sorgfältig zu prüfen und hierbei auch den Zusammenhängen jenes Firmengeflechts
näher auf den Grund zu gehen. Wenn der Beklagte für diese Prüfung annähernd vier
Monate benötigte, so ist dies der Komplexität der zu klärenden Sachverhalte geschuldet
und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte -
wie die Klägerin behauptet - dieser gegenüber befangen gewesen und der
Verfahrenaufwand beziehungsweise die Verfahrensdauer lediglich dem Umstand einer
ausgiebigen Suche des Beklagten nach Ablehnungsgründen geschuldet gewesen sei,
sind nicht ersichtlich. Vielmehr macht die Begründung des - nach Antragsrücknahme
gegenstandslos gewordenen - Bescheids des Beklagten vom 12.04.2006 deutlich, dass
dessen Ermittlungen eine Fülle von Tatsachen zu Tage befördert hatten, die objektiv
geeignet waren, die Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Klägerin nachhaltig in
Zweifel zu ziehen.
19
Dass - wie die Klägerin weiter einwendet - die begehrte Amtshandlung mit Blick auf die
Verfahrensdauer praktisch keinen wirtschaftlichen Wert mehr für sie - die Klägerin -
gehabt hätte, ist für die Gebührenfestsetzung ebenfalls unerheblich. Abgesehen davon,
dass dieser Einwand inhaltlich nicht nachzuvollziehen ist, geht er auch der Sache nach
ins Leere. Denn es unterliegt allein dem wirtschaftlichen Risiko eines Antragstellers, ob
er eine begehrte Genehmigung erhält, ob er sie in dem benötigten Zeitraum erhält oder
ob er von einer Genehmigung letztlich in der erhofften Weise Gebrauch machen kann.
Was die von der Klägerin in diesem Zusammenhang herausgestellte Drei-Monats-Frist
in § 75 Satz 2 VwGO anbetrifft, so hat diese nur insoweit Bedeutung, als das
Verwaltungsgericht eine nach Ablauf jener Frist erhobene Klage jedenfalls nicht als
unzulässig abweisen kann. Für die Bemessung der streitigen Verwaltungsgebühr folgt
hieraus nichts.
20
Die nach alledem vom Beklagten in ermessenfehlerfreier Weise ermittelte
Verwaltungsgebühr von 3.000,00 EUR hat er auf der Grundlage der Regelung in § 15
Abs. 2 GebG NRW um ein Viertel auf 2.250,00 EUR gekürzt. Nach der zitierten
Vorschrift ist die für eine Amtshandlung vorgesehene Gebühr zwingend um ein Viertel
zu ermäßigen, wenn der Antrag auf Vornahme dieser Amtshandlung zurückgenommen
wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch
nicht beendet ist. Die Gebühr kann darüber hinausgehend bis zu einem Viertel des
vorgesehenen Betrages ermäßigt oder es kann von einer Erhebung vollständig
abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Aus dieser Regelung ergibt sich
für den nach Antragsrücknahme zu gewährenden Gebührennachlass ein dreistufiger
Ablauf: Als erstes ist die vorgesehene Gebühr in jedem Fall um ein Viertel
herabzusetzen; zum zweiten ist darüber hinaus eine weitere Ermäßigung bis zu einem
Viertel des Gebührenbetrages in das Ermessen der Behörde gestellt; drittens ist
schließlich im Wege der Billigkeitsentscheidung eine weitere Reduzierung bis zum
vollständigen Absehen von einer Gebührenerhebung möglich, wenn Billigkeitsgründe
vorliegen.
21
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die gebührenpflichtige Amtshandlung
"Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle" bereits mit Aufgabe des
ablehnenden Bescheids zur Post beendet war oder ob sie erst mit der Bekanntgabe
jenes Bescheids an die Klägerin beendet gewesen wäre. Indem der Beklagte seine
Gebührenforderung nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GebG NRW um ein Viertel gekürzt
hat, ist er jedenfalls zu Gunsten der Klägerin von letzterem ausgegangen. Es ist im
übrigen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer - in sein Ermessen
gestellten - weiteren Kürzung Abstand genommen hat. Hierzu hatte er keinerlei
Veranlassung, nachdem er seine Entscheidungsfindung bis hin zum Erlass eines -
ablehnenden - Bescheides abgeschlossen hatte, so dass sich auf Grund der
Antragsrücknahme für ihn keinerlei Arbeitserleichterungen und ein verminderter
Verwaltungsaufwand ergaben. Schon gar nicht sind Gesichtspunkte erkennbar, welche
eine Gebührenermäßigung im Wege der Billigkeit geboten hätten.
22
Die Erhebung der streitigen Gebühr, die nach alledem sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach nicht zu beanstanden ist, hat auch nicht auf Grund der Regelung in § 14 Abs.
2 GebG NRW zu unterbleiben. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren und Auslagen,
die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Für eine
unrichtige Sachbehandlung ergibt sich im vorliegenden Fall nichts. Namentlich hat der
Beklagte - wie oben bereits dargelegt - die Antragsbearbeitung nicht in sachlich
ungerechtfertigter Weise verzögert.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11,
711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
24
25