Urteil des VG Arnsberg vom 26.11.2008

VG Arnsberg: ermessen, hauptsache, datum

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 813/08
Datum:
26.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 813/08
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, hat die Kammer lediglich noch nach billigem Ermessen und unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hiervon ausgehend erscheint es billig
und sachgerecht, auch in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Kosten in der
Weise zu verteilen, wie dies unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichsbeschlusses vom
24. November 2008 zu dem zugehörigen Klageverfahren 10 K 3695/08 erfolgt ist.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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