Urteil des VG Arnsberg vom 24.02.2005

VG Arnsberg: bundesamt für migration, anerkennung, eltern, anhörung, einreise, ausländerrecht, wahrscheinlichkeit, behandlung, auflage, abschiebung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 1060/04.A
24.02.2005
Verwaltungsgericht Arnsberg
6. Kammer
Urteil
6 K 1060/04.A
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
Der am 6.Mai 1987 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise auf dem Luftweg - so sein Vorbringen - am
29.Februar 2004 beantragte er im März 2004 seine Asylanerkennung. Die Eltern des
Klägers sind bereits im Juli 2000 in das Bundesgebiet eingereist. Auf deren Asylantrag hin
lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom
19. Juli 2001 die Asylanerkennung ab, bejahte hin-gegen das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
Aufgrund der vom Kläger bei seiner Anhörung am 5. März 2004 gemachten Angaben zu
seinem Asylbegehren lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. März 2004 die begehrte Asylanerkennung ab, verneinte
das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und drohte die
Abschiebung nach Afghanistan an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30.März 2004 erhobene Klage, zu deren
Begründung das Vorbringen bei der Anhörung wiederholt wird.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als
zunächst die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt worden ist.
Nunmehr beantragt der Kläger,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten festzustellen, dass
bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AsylVfG sowie
Abschiebungshindernisse nach § 60 Absätze 2, 3, 5 und 7 AufenthG gegeben sind.
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Abschiebungshindernisse nach § 60 Absätze 2, 3, 5 und 7 AufenthG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Asylvorgang betreffend den Kläger
und den seiner Eltern) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Kläger die zunächst auf Asylberechtigung gerichtete Klage zurückgenommen
hat, ist das Verfahren gemäß § 92 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Soweit der Kläger nach der eindeutigen Formulierung seines Klageantrags nunmehr allein
die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AsylVfG
begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Dem vom Kläger im vorliegenden Verfahren
erstmals geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 4 AsylVfG in der ab 1. Januar 2005
anzuwendenden Fassung (Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl I Seite 1950 -)
i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG steht bereits die mangelnde Durchführung des Vorverfahrens
entgegen. Ob der Anspruch überhaupt auf sogenannte ​Altfälle", d.h. auf Verfahren mit einer
positiven Feststellung zu § 51 AuslG alte Fassung, anwendbar ist, kann dahinstehen. Die
Geltendmachung des Anspruchs im Klagewege setzt jedenfalls die vorherige Durchführung
des Vorverfahrens voraus. Daran fehlt es hier.
Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG n.F., der ausdrücklich auf die Absätze 1 bis 3 der Norm
verweist, ist eine vom Stammberechtigten - hier den Eltern des Klägers - abgeleitete
Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur auf Antrag
zulässig. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Einen dahingehenden Antrag
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger jedoch bislang nicht gestellt
(vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Ein solcher ausdrücklicher Antrag ist hier auch nicht nach §
14 a Abs. 1 AsylVfG n.F. entbehrlich, weil dessen Voraussetzungen mit Blick auf das zum
Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet bereits abgeschlossene
Asylverfahren der Eltern ersichtlich nicht vorliegen. Da auch keine Übergangsregelung für
die Behandlung von ​Altfällen" existiert, muss es angesichts des eindeutigen Wortlauts der
Norm bei dem vorherigen Antrag verbleiben mit der Konsequenz, dass die Berufung auf
den erstmals mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eingeführten Anspruch auf Feststellung eines
Ab-schiebungshindernisses im Rahmen des Familienasyls zunächst beim zuständigen
Bundesamt erfolgen muss. Eine darauf bezogene ausdrückliche Antragstellung beim
Bundesamt ist auch insbesondere deshalb erforderlich, weil die frühere Regelung des § 26
AsylVfG nicht auf Fälle - auch nicht analog - anwendbar war, in denen ein Familienmitglied
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genoss.
Vgl. AsylVfG, Gemeinschaftskommentar, § 26 Rdnr. 108 mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 26 Rdnr. 5.
Dementsprechend handelt es sich bei § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. um eine neu geschaffene
Anspruchsposition, die von der früheren Asylantragstellung des Klägers (Asylantrag vom
00.00.0000) nicht umfasst war und auch nicht Gegenstand des Bescheides des
Bundesamtes vom 00.00.0000 ist.
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Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60
Absätze 2, 3, 5 und 7 AufenthG beruft, bleibt die Klage aus den Gründen des
angefochtenen Bescheides, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird,
ebenfalls erfolglos. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Wertungen hat der
Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt. Auch nach den
gegenwärtigen Erkenntnissen,
vgl. dazu im Einzelnen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004
lassen sich Abschiebungshindernisse der geltend gemachten Art nicht mit der gebotenen
Wahrscheinlichkeit feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1
AsylVfG.