Urteil des VG Arnsberg vom 19.05.2000

VG Arnsberg: aufwand, satzung, nebenkosten, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, sanitäre einrichtung, steuerpflicht, grundstück, bemessungsgrundlage, genehmigung, fälligkeit

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 3273/97
Datum:
19.05.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3273/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Der in T wohnende Kläger ist Inhaber eines im Gebiet der Gemeinde N dauerhaft auf
dem ADAC-Campingplatz L abgestellten Wohnwagens, den er für sich und seine
Familie nutzt. Der Kläger zahlte für das Jahr 1996 und 1997 eine Standplatzmiete von je
1110,00 DM. Im Jahr 1996 und 1997 betrugen die von ihm pauschal zu entrichtenden
Nebenkosten je 60,00 DM.
2
Mit einer am 21. März 1996/27. Juni 1996 beschlossenen Satzung über die Erhebung
einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde N (Zweitwohnungssteuersatzung 1996)
bestimmte der Rat der Gemeinde N, daß nicht nur für Zweitwohnungen, sondern nach §
2 Abs. 3 auch für alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu
Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem Grundstück für einen nicht nur
vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden, Zweitwohungssteuer erhoben werde. Die
Zweitwohnungssteuersatzung trat bezüglich der Regelungen über die Erhebung einer
Zweitwohungssteuer für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen am 01.
August 1996 in Kraft.
3
Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom
15. März 1999 die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt N für nichtig angesehen
hatte, beschloß der Rat der Gemeinde N am 10. Juni 1999 eine neue Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde N,
(Zweitwohnungssteuersatzung 1999), die nach Genehmigung durch den Landrat des
Kreises T vom 06. Juli 1999 in den die Zweitwohnungssteuer für Mobilheime etc.
betreffenden Regelungen rückwirkend zum 01. August 1996 in Kraft trat.
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Zum Steuermaßstab und zur Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der
Steuerschuld enthält die Zweitwohnungssteuersatzung 1999 u.a. folgende Regelungen:
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§ 4 Steuermaßstab
6
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Mietwert der Wohnung.
7
...
8
(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als jährlicher
Mietaufwand die gezahlte Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend des
§ 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen
zu zahlende Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten im Sinne der Satzes 1 zugrunde
zu legen.
9
§ 6 Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld
10
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit
Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder
für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten
Tag des folgenden Kalendervierteljahres, in den der Beginn des Innehabens der
Zweitwohungssteuer fällt. Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4
Abs. 7 erst nach Ablauf des Kalenderjahres fest, so entsteht die Steuer mit Ablauf des
Kalenderjahres. ...
11
(4) ... In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die Steuer für das zurückliegende
Kalenderjahr insgesamt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. ...
12
Unter Zugrundelegung einer Standplatzmiete von 1.110,00 DM und pauschalen
Mietnebenkosten von 60,00 DM setzte der Beklagte mit Heranzieungsbescheid vom 14.
Mai 1997 die Zweitwohungssteuer ab 01. August 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in
Höhe von 45,42 DM und für 1997 in Höhe von 117,00 DM fest.
13
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 24. Juni 1997 zurück.
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Der Kläger hat am 21. Juli 1997 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Die
Zweitwohnungssteuersatzung sei bereits formell unwirksam. Es mangele an der nach §
2 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erforderlichen Genehmigung. Wegen
der Ausgestaltung des Steuermaßstabes in § 4 Nr. 7 der Zweitwohungssteuersatzung
handele es sich um eine Campingwagenabstellsteuer. Die Zweiwohungssteuersatzung
sei insoweit auch materiell unwirksam. Nach landes- und bundesrechtlichen
Vorschriften seien Wohn- und Campingwagen keine Wohnungen. Die Gleichsetzung
von Wohn- und Campingwagen mit Wohnungen verstoße gegen den Gleichheitssatz
des Artikels 3 des Grundgesetzes. Dies folge auch aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1999, Az.: 8 B 87/97, mit dem eine
Zweitwohnungssteuersatzung für ungültig erklärt worden sei, die die Besteuerung von
Hausbooten vorgesehen habe. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Wohn-
und Campingwagen sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil für die Inanspruchnahme
kommunaler Leistungen bereits Abgaben erbracht würden. Zudem sei die für die
Steuererhebung notwendige besondere Leistungsfähigkeit bei Wohnwagen- und
Campinwagenbesitzern nicht gegeben. Bei der Mehrzahl der Dauercamper handele es
sich um Rentner und Arbeiter, die in der Regel über keine besonders hohen Einkommen
verfügten. Die Ermittlung des Steuermaßstabes sei mit Blick auf die Verweisung auf §
15
76 des Bewertungsgesetzes zweifelhaft. Die Zweitwohnungssteuer entstehe wegen der
Erhebung von Nebenkosten zudem erst nach Ablauf des Kalenderjahres.
Der Kläger beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1997 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Der Beklagte beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen
Bescheiden und führt ergänzend aus: Der Rat der Gemeinde N habe am 10. Juni 1999
eine neue Zweitwohungssteuersatzung beschlossen, die rückwirkend in Kraft getreten
sei und mit der die formellen Fehler geheilt worden seien. Die Satzung sei in einem
einwandfreien Verfahren zustande gekommen und genehmigt worden.
20
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, daß er den Fälligkeitstermin für
die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1997 neu auf den 1. Januar 1998 festsetze.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Verfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
verwiesen.
22
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
zulässige Klage ist nicht begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 14. Mai
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1997 und der Erklärung
des Beklagten in der mündlichen vom 19. Mai 2000 bezüglich der Fälligkeit der
Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Abgabenbescheid sind die §§ 2 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in
Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der
Gemeinde N vom 12. Juli 1999 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS 1999 -), die mit
den hier anzuwendenden Vorschriften rückwirkend zum 01. August 1996 in Kraft
getreten ist (vgl. § 10 Abs. 2 ZWStS 1999). Bei dieser Satzung handelt es sich insoweit
um gültiges Ortsrecht.
25
Formelle Mängel, die die Unwirksamkeit der Zweitwohungssteuersatzung nach sich
ziehen, bestehen nicht.
26
Sie wurde vom Rat der Gemeinde N am 10. Juni 1999 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beschlossen.
27
Insbesondere hatte das Innen- und Finanzministerium NW gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1
KAG NW bereits mit Erlaß vom 06. Mai 1996 - III B 4 - 4/110 -3162/96 - die Zustimmung
bezüglich der Regelungen der Besteuerung von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn-
28
und Campingwagen für die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde N vom 21.
März 1996 erteilt. Einer erneuten Zustimmung zu der hier zur Anwendung gelangenden
Zweitwohungssteuersatzung der Gemeinde N vom 12. Juli 1999 bedurfte es daher nicht
mehr. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des klägerischen Vorbringens
geboten, daß es sich mit Blick auf den Steuermaßstab in § 4 Nr. 7 ZWStS 1999 um eine
Campingwagenabstellplatzsteuer handele. Der Steuergegenstand und damit das Objekt
der Besteuerung bestimmt sich allein nach § 2 ZWStS 1999. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3
ZWStS 1999 wird indes das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und
Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen
oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt
werden, der Zweitwohungssteuer unterworfen. Es handelt sich damit um den
Steuertatbestand, dessen Einführung das Innen- und Finanzministerium mit Erlaß vom
06. Mai 1996 ausdrücklich zugestimmt hatte. Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 3 der
Zweitwohungssteuersatzung der Gemeinde N vom 21. März 1996 stimmen inhaltlich mit
den Regelungen der hier anzuwendenden Zweitwohnungssteuersatzung vom 12. Juli
1999 überein.
Ebenso liegt die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG NW in der für die im Zeitpunkt des
Erlasses der Zweitwohnungssteuersatzung maßgeblichen Fassung vom 24. November
1998 (GV NRW S. 666) notwendige aufsichtsbehördliche Genehmigung des Landrats
des Kreises T vor. Sie ist unter dem 06. Juli 1999 erteilt worden.
29
Die Satzung wurde gemäß §§ 7 Abs. 4 und 5 GO NW in Verbindung mit den
Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung in der Westfalenpost, Ausgabe vom 16.
Juli 1999, sowie im T Anzeiger, Ausgabe vom 24. Juli 1999, öffentlich bekanntgemacht.
30
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde N vom 12. Juli 1999 ist, soweit es die
hier anzuwendenden Vorschriften betrifft, auch in materieller Sicht nicht zu
beanstanden.
31
Sie ist rechtlich unbedenklich, soweit sie im Gemeindegebiet der Gemeinde N das
Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen unter den in §
2 Abs. 3 ZWStS 1999 aufgeführten Voraussetzungen der Steuer unterwirft. Die
Kompetenz zur Erhebung einer solchen Steuer ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG
NW, wonach die Gemeinden Steuern erheben dürfen. Sowohl bei der klassischen
Zweitwohnungssteuer als auch bei der Steuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie
Wohn- und Campingwagen handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne
des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.
32
so für vergleichbare Regelungen bereits Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg,
Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 -, VBlBW 1987, 269, Verwaltungsgericht Münster,
Urteil vom 17. Dezember 1997 - 9 K 2894/97 - und Verwaltungsgericht Köln, Beschluß
vom 16. Dezember 1997 - 20 L 1588/97 -.
33
Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sind Steuern auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die in der Verwendung des Einkommens und
Vermögens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt.
34
Vgl. st. Rspr des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,
BVerfGE 65, 325 und vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. -, NVwZ 1996, 57.
35
Dabei wird vorausgesetzt, daß die Aufwandsteuer einen "besonderen" Aufwand und
damit einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende
Verwendung von Einkommen oder Vermögen für die persönliche Lebensführung erfaßt.
Das erfordert allerdings nicht, daß ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Ausreichend
ist vielmehr, daß mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der
über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, NVwZ 1997, 86 und Urteil vom
29. November 1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098; OVG NW, Urteile vom 23. Januar
1997 - 22 A 2455/96 und vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/96 -.
37
Von diesen Grundsätzen ausgehend stellen die Erwerbskosten für diese Fahrzeuge
sowie die Kosten für das Abstellen auf den Campingplätzen und sonstigen Stellplätzen
einen "besonderen" Aufwand dar, der über die Befriedigung des allgemeinen
Lebensbedarfs hinausgeht, was die Verwendung von Einkommen oder Vermögen für
die persönliche Lebensführung betrifft. Dies wird bereits mit Blick auf die Hundesteuer
deutlich, die nach allgemeiner Auffassung ebenfalls eine örtliche Aufwandsteuer im
Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG ist. Die Aufwendungen für das Halten eines Hundes
liegen aber regelmäßig weit unter dem Aufwand, den Inhaber von Mobilheimen,
Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen für deren Betrieb typischerweise bestreiten.
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Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer
für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen nicht entgegen, daß es
sich bei Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen nicht um
Wohnungen im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften handelt. Das
Innehaben einer Zweitwohnung einerseits und das Abstellen von Mobilheimen,
Wohnmobilien, Wohn- und Campingwagen zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfs unter den in § 2 Abs. 3 ZWStS genannten Voraussetzungen
andererseits stellen unterschiedliche Steuergegenstände dar, die für die Besteuerung
den Aufwand für einen anderen Zweck der Aufwandsteuer unterwirft.
39
Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 und vom 17. Dezember
1997 - 22 A 391/98 -.
40
Wegen der unterschiedlichen Steuergegenstände verstößt die Erhebung von
Zweitwohnungssteuern für das Abstellen von Mobilheimen etc. zu Zwecken des
persönlichen Lebensbedarfs neben der Besteuerung von Zweitwohnungen nicht gegen
den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Ortsgesetzgeber steht im Rahmen der
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit § 3
Abs. 1 Satz 1 KAG NW ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur durch das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird.
41
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ 1995, 710.
42
Mit Blick auf das Motiv des Satzungsgebers für die Steuererhebung, die
Steuerpflichtigen zumindest auch zu einem Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von
der Gemeinde N vorgehaltenen Leistungen, wie z.B. den Betrieb von öffentlichen
Einrichtungen, heranzuziehen, liegt im Hinblick auf die durch Art. 3 GG allein
vorgegebene Willkürgrenze ein sachgerechter Grund für eine Steuererhebung in der
hier vorgesehenen Form vor.
43
Eine andere rechtliche Bewertung ist nicht mit Blick auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom 21. April 1997 - 8 B 87/97 - geboten, auf das sich der
Kläger beruft. In der Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die
zweitwohnungssteuerliche Erfassung von Haus- und Wohnbooten nicht generell
verneint. Es hat lediglich eine Satzungsbestimmung mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar
erklärt, die unterschiedslos jedes Wasserfahrzeug, das e n t w e d e r eine
Wohngelegenheit o d e r eine Kochgelegenheit o d e r eine sanitäre Einrichtung
aufweist, als Wohnung behandelt. Damit konnte selbst ein Wasserfahrzeug der
Steuerpflicht unterliegen, das noch nicht einmal über einen Wohnraum verfügte. Es kam
hinzu, daß nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eine gleichsam ortsfeste
wohnliche Nutzung der Boote auf dem Bodensee unzulässig war. Diese Fallgestaltung
liegt hier nicht vor. Die Campingwagen verfügen über einen Wohnraum und können zu
Wohnzwecken über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Ein örtlicher Bezug ist
auch gegeben, weil die Steuerpflichtigkeit daran anknüpft, daß die Mobilheime,
Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs
für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden (vgl. § 2 Abs. 3 und 5
ZWStS 1999).
44
Die vom Kläger gegen die Bemessungsgrundlage in § 4 Abs. 7 ZWStS 1999
geäußerten Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Die Regelung der
Bemessungsgrundlage unterliegt der dem Satzungsgeber insoweit zukommenden
Gestaltungsfreiheit. Ein Überschreiten dieses Gestaltungsspielraums ist nicht
ersichtlich. Da es sich bei der hier in Rede stehenden Form der Zweitwohnungssteuer
um eine Aufwandsteuer handelt, mit der ein besonderer Aufwand besteuert werden soll,
der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht, ist
systemgerechte Grundlage der Besteuerung allein der Aufwand, den der
Steuerpflichtige treibt mit der Folge, daß Unterschiede im maßgeblichen Aufwand auch
zu Unterschieden in der Höhe der Steuern führen müssen.
45
Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -.
46
Diese Grenze hat der Satzungsgeber mit der Regelung in § 4 Abs. 7 ZWStS 1999
beachtet. Mit der vorgenannten Vorschrift wird der besondere Aufwand erfaßt, der von
dem Steuerpflichtigen typischerweise für den persönlichen Lebensbedarf erbracht wird.
Es ist dies der Mietaufwand, der sich typischerweise aus der zu zahlenden
Standplatzmiete und den Nebenkosten entsprechend der Bestimmungen des § 79
Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zusammensetzt. Es ist in diesem Zusammenhang
nicht zu beanstanden, daß der Satzungsgeber zur Bestimmung des Aufwandes allein
auf die Standplatzmiete und die zu entrichtenden Nebenkosten im Sinne des § 79 Abs.
1 Bewertungsgesetz abstellt. Da es sich bei der Steuererhebung um eine
Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen
grundsätzlich zulässig.
47
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996 - 8 C 49.95, DVBl 1997, 1058.
48
Soweit der Kläger mit Blick auf § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vorbringt, daß
Campingplätze regelmäßig nach dem Sachwertverfahren bewertet werden und deshalb
mit § 79 des Bewertungsgesetzes keine Bestimmung für das Ertragswertverfahren
herangezogen werden kann, übersieht er, daß in § 4 Abs. 7 ZWStS 1999 auf § 79 des
Bewertungsgesetzes nur insoweit Bezug genommen wird, als hierin die für der
Ermittlung der Mietnebenkosten zu berücksichtigenden Nebenkosten bestimmt werden.
49
Es bestehen keine Bedenken, die für die hier anzuwendenden Vorschriften mit
Rückwirkung zum 01. August 1996 beschlossene Satzung auf den hier streitigen
Steuerbescheid, der den Zeitraum vom 01. August 1996 bis 31. Dezember 1997 umfaßt,
anzuwenden. Rückwirkende Steuerregelungen sind dann zulässig, wenn der Bürger
nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolgen
zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte. Es besteht kein
Vertrauensschutz eines Abgabenschuldners dahin, daß eine ungültige Norm nicht durch
eine gültige und wirksame ersetzt wird.
50
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 107.81 -, KStZ 1983, 205 und OVG NW,
Urteil vom 17. Mai 1995 - 22 A 2968/93 -.
51
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Im Gebiet der Gemeinde N gibt es
seit dem 01. August 1996 satzungsmäßige Regelungen über die Erhebung von
Zweitwohnungssteuern für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die
zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden
Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden. Gegen
diese Vorschriften wurden immer wieder rechtliche Bedenken geltend gemacht,
aufgrund derer die hier in Rede stehende Zweitwohnungssteuersatzung letztlich
beschlossen wurde. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, nicht
zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden. Er mußte vielmehr damit rechnen,
daß die Gemeinde N die rechtlichen Fehler in ihren Satzungswerken beseitigt, um dann
Steuern auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Grundlage erheben zu können.
52
Da eine Änderung der Steuerhöhe zu Lasten des Klägers durch die rückwirkende
Inkraftsetzung nicht eingetreten ist, stellen sich auch insoweit keine Probleme des
Vertrauensschutzes.
53
Stellt die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde N wirksames Ortsrecht dar, ist
die Heranziehung des Klägers zu einer Zweitwohnungssteuer für den hier in Rede
stehenden Zeitraum nicht zu beanstanden.
54
Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ZWStS 1999
steuerpflichtig, weil er im Gebiet der Gemeinde N eine Zweitwohnung innehatte. Er hat
einen Campingwagen zu Zwecken des persönlichen Bedarfs auf einem fremden
Grundstück für einen nicht vorübergehenden Zeitraum abgestellt.
55
Die Zweitwohnungssteuer ist für den hier in Rede stehenden Zeitraum nach Maßgabe
der §§ 4 Abs. 1 und 7 ZWStS in Höhe von 162,42 DM zutreffend festgesetzt worden.
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Die Steuerpflicht war für die hier in Rede stehenden Veranlagungszeiträume - auch für
1997 - im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides am 14. Mai 1997
entstanden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ZWStS 1999 entsteht die Steuerpflicht mit Beginn
des Kalenderjahres jedoch frühestens mit Inkrafttreten der Satzung. Die
Zweitwohnungssteuersatzung ist indes mit den hier in Betracht kommenden
Regelungen rückwirkend zum 01. August 1996 in Kraft getreten.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 3 ZWStS 1999 für den
Veranlagungszeitraum 1997. Nach der vorgenannten Vorschrift entsteht zwar die Steuer
erst mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs. 7
58
ZWStS 1999 erst nach Ablauf des Kalenderjahres feststehen. So liegt es hier jedoch
nicht. Die in die Bemessungsgrundlage eingehenden Nebenkosten im Sinne des § 79
des Bewertungsgesetzes standen schon zu Beginn des Kalenderjahres fest. Für das
gesamte Kalenderjahr wurde eine Nebenkostenpauschale von 60,00 DM erhoben. Eine
konkrete Abrechnung der ansatzfähigen Nebenkosten nach Ablauf der Kalenderjahres
erfolgt nicht mehr. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin,
daß die Kosten für den Stromverbrauch nicht zu den Nebenkosten im Sinne des § 79
des Bewertungsgesetzes gehören. Unabhängig davon hat der Beklagte den Kläger
durch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, die den angegriffenen
Steuerbescheid für das Jahr 1997 insoweit modifizierte, so gestellt, als sei die
Zweitwohungssteuer für das Jahr 1997 erst mit Ablauf des Kalenderjahres entstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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