Urteil des VG Arnsberg vom 05.11.1998
VG Arnsberg (kläger, obiter dictum, widmung, eigentümer, anfechtungsklage, grundstück, verwaltungsgericht, klagebefugnis, inhaber, eigentum)
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 957/97
Datum:
05.11.1998
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 957/97
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I1. in X. . Dieses Grundstück liegt ca. 300 m
nordwestlich der Kreuzung H. Straße (B )/P. Straße (L ). Auf der Grundlage des
Bebauungsplans Nr. 36 "Kreuzung H. Str./P. Str." der Stadt X. wurde die
Straßenkreuzung Mitte der neunziger Jahre neu ausgebaut. Dazu wurde u.a. eine 220 m
lange Verbindungsstrecke zwischen der P. Straße und der H. Straße neu angelegt und
am 28. Juni 1996 für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Das klägerische Grundstück
grenzt nicht unmittelbar an diese Verbindungsstrecke an.
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Auf einen Normenkontrollantrag des Klägers erklärte das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) durch Urteil vom 19. Dezember 1996 - 7a D
129/92.NE - den o.g. Bebauungsplan für nichtig, weil die Stadt X. bei der Aufstellung
des Bebauungsplans abwägungsrelevante Lärmschutzinteressen des Klägers nicht
hinreichend berücksichtigt habe.
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Mit Verfügung vom 30. Januar 1997 widmete das beklagte Ministerium die neu
angelegte Verbindungsstrecke zwischen der P. Straße und der H. Straße (Netzknoten
4610 023 B bis Netzknoten 4610 023 C; Station 0,000 bis Station 0,221) als öffentliche
Straße und stufte sie zugleich als Bundesfernstraße (B ) ein. Die Widmungsverfügung
wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 8. Februar 1997
veröffentlicht.
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Am 4. März 1997 hat der Kläger gegen die Widmungsverfügung Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er folgendes vor:
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Aus der Nichtigkeit des der Straßenerrichtung zugrundeliegenden Bebauungsplans
folge auch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Widmungsverfügung. Auf jeden Fall
hätte das in Rede stehende Straßenstück nur als Landesstraße eingestuft werden
dürfen, denn es liege nicht in einer geschlossenen Ortslage.
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Der Kläger beantragt,
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die Widmungsverfügung des Beklagten vom 30. Januar 1997 betreffend die
Verbindungsstrecke zwischen der B und der L in X. (von Netzknoten 4610 023 B nach
Netzknoten 4610 023 C, Station 0,000 bis 0,221) aufzuheben.
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Das beklagte Ministerium beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt es folgendes vor:
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Die Klage sei schon unzulässig, jedenfalls aber wegen fehlender Verletzung des
Klägers in eigenen Rechten unbegründet. Die angefochtene Widmungsverfügung
entfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen für den Kläger. Unmittelbare
Rechtswirkungen entfalteten Widmungsverfügungen grundsätzlich nur für die
Eigentümer der gewidmeten Straßenstücke und die Inhaber eines dinglichen
Nutzungsrechts an diesen Grundstücken, ggf. auch für die Straßenanlieger und die
Eigentümer an die Straße angrenzender bebaubarer Grundstücke. Der Kläger gehöre
zu keiner dieser Personengruppen.
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Die vom Kläger geltend gemachten Lärmschutzinteressen seien ausschließlich bei der
Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für die in Rede stehende Verbindungsstraße
bzw. bei dem außerdem noch laufenden Planfeststellungsverfahren bezüglich der
Errichtung einer neuen Ruhrbrücke zu prüfen. Gegen die angefochtene
Widmungsverfügung könnten diese Gesichtspunkte dagegen nicht ins Feld geführt
werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Ministeriums
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger kann nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen, durch die angefochtene
Widmungsverfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Widmung einer Straße,
hier gemäß § 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), stellt eine Allgemeinverfügung
im Sinne des § 35 Satz 2 (2. Alt.) des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW (VwVfG NW)
dar. Sie regelt nicht primär Rechtsbeziehungen zu Personen, sondern begründet
bestimmte rechtserhebliche Eigenschaften einer Sache, nämlich der jeweiligen Straße.
Rechte Einzelner, an denen sich eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO
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festmachen könnte, betrifft eine Widmung nur ausnahmsweise, nämlich nur hinsichtlich
ganz bestimmter Personengruppen. Durch eine Widmung in eigenen Rechten betroffen
sind zunächst die Eigentümer der gewidmeten Straßenfläche bzw. die Inhaber
dinglicher Nutzungsrechte an dieser Straßenfläche. Denn durch die Widmung wird das
private Eigentum bzw. dingliche Nutzungsrecht an der Straßenfläche von der
öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung überlagert. Eigentum oder dingliche
Nutzungsrechte an dem gewidmeten Straßenabschnitt hat der Kläger jedoch nicht. Zu
dem Kreis der von einer Widmung in eigenen Rechten betroffenen Personen können
darüberhinaus auch die Anlieger der gewidmeten Straße bzw. die Eigentümer
unmittelbar an die Straße angrenzender bebaubarer Grundstücke gehören. Für diese
entstehen durch die Widmung nämlich bestimmte Handlungs-, Duldungs- und
Unterlassungspflichten (vgl. etwa § 8a FStrG) mit dem Inhalt, sich so zu verhalten, daß
die öffentliche Zweckbestimmung der Straße nicht beeinträchtigt wird.
OVG NW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A 2673/92 -
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Der Kläger ist jedoch auch kein Anlieger des gewidmeten Straßenabschnitts oder
Eigentümer eines an den gewidmeten Straßenabschnitt angrenzenden bebaubaren
Grundstücks.
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Aus dem Umstand, daß sein Grundstück, obwohl es nicht an den gewidmeten
Straßenabschnitt angrenzt, gleichwohl durch von diesem ausgehende Immissionen
beeinträchtigt werden könnte, kann der Kläger eine Klagebefugnis für das vorliegende
Verfahren nicht herleiten. Etwaige Beeinträchtigungen des Klägers durch von dem
gewidmeten Straßenabschnitt ausgehende Immissionen sind nicht auf die angefochtene
Widmungsverfügung zurückzuführen. Eine Widmungsverfügung setzt das
Vorhandensein einer Straße voraus; sie begründet nur noch die öffentlichrechtliche
Zweckbestimmung dieser Straße. Planerische Festsetzungen, etwa zum
Immissionsschutz, gehören nicht zum Regelungsgehalt einer Widmungsverfügung.
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Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR
1301/84 -, in: BVerfGE 79, 175 ff., 189; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
26. August 1993 - 4 C 24.91 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1993, 1357, 1360;
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Dies schließt freilich nicht aus, daß im Rahmen der gegen eine Widmungsverfügung
erhobenen Anfechtungsklage die Frage des Immissionsschutzes der Anlieger eine
Rolle spielen kann. Die Rechtmäßigkeit des der Errichtung einer Straße
zugrundeliegenden Bebauungsplans bzw. die Einhaltung der Festsetzungen dieses
Bebauungsplans hinsichtlich des Immissionsschutzes von Anliegern ist im Rahmen
einer solchen Anfechtungsklage u.U. inzidenter zu überprüfen, denn
Widmungsverfügungen, die auf nichtigen Bebauungsplänen beruhen oder die von den
Festsetzungen eines rechtmäßigen Bebauungsplans abweichen, sind rechtswidrig.
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BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - in: DVBl 1975, S. 492 ff., 493; OVG
NW, Urteil vom 13. Juni 1989 - 23 A 1676/86 - (obiter dictum)
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In eine solche Überprüfung der planerischen Grundlagen der Straßenerrichtung muß
das Gericht aber nur dann eintreten, wenn der jeweilige Kläger geltend machen kann,
nicht nur durch von der Straße ausgehende Immissionen, sondern auch unmittelbar
durch die Widmungsverfügung in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Dies ist aber
- aus den bereits erwähnten Gründen - nur bei den o.g. Personengruppen, nicht aber
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beim Kläger der Fall.
Der Kläger ist auch nicht etwa deswegen klagebefugt, weil ein Bestandskräftigwerden
der Widmungsverfügung ihn an der Verfolgung eines Folgenbeseitigungsanspruchs
hindern würde. Eine bestandskräftige Widmung steht der Erhebung eines
Folgenbeseitigungsanspruchs eben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
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BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 aaO.
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Daß der Kläger in dem von ihm angestrengten Normenkontrollverfahren antragsbefugt
war, im vorliegenden Verfahren aber nicht klagebefugt ist, stellt übrigens keinen
Widerspruch dar. Für die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gelten
andere rechtliche Voraussetzungen als für die Klagebefugnis bei einer
Anfechtungsklage gegen eine Widmungsverfügung. Während für eine
Anfechtungsklage gegen eine Widmungsverfügung nur - wie bereits erwähnt - die
Inhaber dinglicher Rechte am Straßenkörper und unmittelbare Anlieger klagebefugt
sind, ist der Kreis der in einem Normenkontrollverfahren antragsbefugten Personen
recht weit gefaßt. Er erstreckt sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der für das Urteil
des OVG NW vom 19. Dezember 1996 - 7a D 129/92.NE - maßgeblich gewesenen
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) auf alle Personen,
die durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung einen Nachteil zu erleiden oder
in absehbarer Zeit zu erwarten haben, d.h. in einem Interesse negativ betroffen sind, das
im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches
(BauGB) zu berücksichtigen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozeßordnung (ZPO).
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