Urteil des VG Arnsberg vom 09.02.2007

VG Arnsberg: serbien und montenegro, bundesamt für migration, politische verfolgung, behandlung, leib, ausländer, wahrscheinlichkeit, herkunft, druck, zugehörigkeit

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1814/06.A
Datum:
09.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1814/06.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien, stammt aus Innerserbien und gehört
eigenen Angaben zufolge zur Gruppe der Roma. Sie reiste im Jahr 1988 gemeinsam mit
ihrem Sohn, dem Kläger des Verfahrens 12 K 1924/06.A, in die Bundesrepublik
Deutschland ein und betrieb hier erfolglos mehrere auf die Gewährung von Asyl bzw.
Abschiebungsschutz gerichtete Verfahren. Nach den Unterlagen der Ausländerbehörde
Münster verzog sie im Dezember 2002 erneut ins Ausland.
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Im September 2005 stellte die Klägerin einen weiteren Asylantrag und machte zur
Begründung geltend: Sie habe zuletzt in einem kleinen Dorf in der Nähe von Belgrad
gewohnt, wo sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit einem erheblichen psychischen und
physischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Für die dort lebende Bevölkerung sei sie ein
Mischlingskind gewesen. Ihr Vater sei Albaner und die Mutter sei eine Zigeunerin aus
Serbien. Zudem sei sie eine chronisch schwerkranke Frau.
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Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 11. April 1989 bezüglich der
Feststellung zu § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. § 53 des
Ausländergesetzes (AuslG) ab.
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Zur Begründung ihrer am 3. Januar 2006 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihr
bisheriges Vorbringen und macht unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vom 17.
November 2005 und vom 4. April 2006 ergänzend geltend: Sie sei im Jahr 2005 an
einem Mammacarcinom operiert worden. Die bei ihr bestehenden gesundheitlichen
Beschwerden könnten im Herkunftsland nicht behandelt werden, was ein
Abschiebungsverbot begründe. Zudem sei ihr Sohn auf das Schwerste erkrankt und auf
die ständige Betreuung durch sie angewiesen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 5. Dezember 2005 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren
durchzuführen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60
Abs.2 bis Abs.7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den ablehnenden Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten 12 K 1814/06.A und 12 K 1924/06.A
und die jeweils zugehörigen Beiakten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens noch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2
bis Abs.7 AufenthG vorliegen, so dass der Bescheid des Bundesamtes vom 5.
Dezember 2005 sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs.5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens,
da eine zu ihren Gunsten nachträglich geänderte Sach- oder Rechtslage im Sinne des §
71 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs.1 Nr.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
nicht vorliegt.
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Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Serbien weder aus individuellen Gründen
noch wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit politische Verfolgung, wobei letztlich offen
bleiben kann, ob die Klägerin der Volksgruppe der Roma oder der Albaner zuzurechnen
bzw. als Minderheitsangehörige gemischt- ethnischer Herkunft anzusehen ist. Das
Bundesamt hat insofern zutreffend ausgeführt, dass eine Verfolgung der Klägerin im
Sinne des Art.16 a Abs.1 des Grundgesetzes (GG) oder des § 60 Abs.1 AufenthG
wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit angesichts der heutigen Verhältnisse in Serbien
mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Die Kammer verweist insoweit gemäß
§ 77 Abs.2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden
Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Diese stimmen mit der gefestigten
obergerichtlichen Rechtsprechung überein, nach der durch die zwischenzeitliche
Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens hinreichend gewährleistet
ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische
Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art gegen Angehörige der
Minderheiten unterbleiben,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 25. Mai 2005 - 5 A 308/05.A -, vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -
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und vom 11. Oktober 2001 - 5 A 4353/00.A -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.
Februar 2004 - 1 Q 87/03 -
was auch durch die neueren der Kammer vorliegenden Erkenntnisse nicht in Zweifel
gezogen wird.
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Der Vortrag der Klägerin, dass sie als Mischlingskind aufgrund ihrer ethnischen Herkunft
einem erheblichen psychischen und physischen Druck durch die Bevölkerung ihres
Dorfes ausgesetzt gewesen sei, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Dies
gilt bereits deshalb, weil die Klägerin keinerlei Einzelheiten dazu mitgeteilt hat, in
welcher konkreten Weise sie hier Repressalien ausgesetzt gewesen sein will, so dass
ihr Vorbringen schon nicht überzeugen kann. Mangels näherer Einzelheiten zu Art oder
Häufigkeit der vorgeblichen Behelligungen ist zudem nicht erkennbar, dass diese von
einer asyl- oder abschiebungsschutzrelevanten Intensität gewesen wären. Schließlich
ist auch davon auszugehen, dass sich die Klägerin einem etwaigen Druck der
Dorfbewohner durch den Umzug in einen anderen Ort des Heimatlandes hätte
entziehen können; dem diesbezüglichen Hinweis des Bundesamtes im Verfahren 12 K
1924/06.A ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs.2 bis Abs.7 AufenthG vorliegen.
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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis Abs.5 AufenthG sind nach dem Gesagten
nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines
krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG.
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Gemäß § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
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vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, in: Entscheidungen des
BVerwG (BVerwGE) Band 105, S.187 ff.; Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13 96 -, in:
BVerwGE Band 105, S. 322 ff.; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, in:
BVerwGE Band 105, S. 383 ff. (jeweils zu § 53 Abs.6 AuslG a.F.)
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begründet eine Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in diesem
Sinne, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der
Gesundheitszustand des ausreisepflichtigen Ausländers infolge unzureichender
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland alsbald nach seiner Rückkehr dorthin
wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
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Hiervon ausgehend kann ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs.7 Satz 1
AufenthG im Falle der Klägerin nicht festgestellt werden.
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Soweit aus den vorgelegten Bescheinigungen hervorgeht, dass im Hinblick auf eine
Anfang 2005 in Ex-Jugoslawien erfolgte Krebsoperation eine Nachsorge dringend
notwendig sei, ergibt sich hieraus kein Abschiebungsverbot, denn abgesehen davon,
dass die im Falle der Klägerin notwendigen Nachsorgemaßnahmen nicht näher
konkretisiert worden sind, ist eine Nachsorge für Krebsoperationen in Serbien
grundsätzlich gewährleistet.
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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006.
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Soweit in der Bescheinigung vom 4. April 2006 weiter ausgeführt ist, die Klägerin leide
bis heute an den Operationsfolgen und habe ständig behandlungsbedürftige Schmerzen
im Brustbereich, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes schon deshalb
nicht in Betracht, weil nicht dargelegt worden ist, in welcher konkreten Form die
Schmerzen der Klägerin behandelt werden, so dass unzureichende
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland schon deshalb nicht feststellbar sind. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Versorgung mit Medikamenten in Serbien
solide ist,
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vgl. Bundesamt, Loseblattwerk „Serbien und Montenegro Nr.9 Gesundheitswesen" vom
Juni 2004
28
und dass der Vortrag der Klägerin auch nicht erkennen lässt, dass ihre Schmerzen nach
der offenbar in Serbien durchgeführten Krebsoperation dort weniger effektiv behandelt
worden wären als heute in der Bundesrepublik, so dass davon auszugehen ist, dass
auch insoweit hinreichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
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Auch soweit in der Bescheinigung vom 17. November 2005 im Hinblick auf die
Krebsbehandlung eine zukünftig „ggf." nötige Therapie angesprochen wird, lässt sich
ein Abschiebungsverbot nicht feststellen. Insofern ist schon nicht dargelegt worden,
dass im Falle der Klägerin - zumal bei Durchführung der erforderlichen Nachsorge - die
Notwendigkeit neuerlicher Therapiemaßnahmen nicht nur theoretisch denkbar, sondern
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Zudem ist nicht dargelegt, welche
konkreten Therapiemaßnahmen im Fall der Klägerin zukünftig womöglich erforderlich
werden könnten. Dies schließt die Annahme eines zielstaatsbezogenen
Abschiebungsverbotes zumal deshalb aus, weil nach der aktuellen Erkenntnislage auch
ein Großteil der Krebsformen in Serbien und Montenegro behandelbar ist,
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vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006
31
so dass unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auch insofern nicht
festgestellt werden können.
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Soweit nach dem Vorstehenden ein im Rahmen des § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG
erheblicher Behandlungsbedarf überhaupt substantiiert dargelegt worden ist, ist auch
davon auszugehen, dass der Klägerin die notwendige Behandlung in Serbien
zugänglich ist.
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Im Hinblick auf die entstehenden Kosten ist zu bemerken, dass zum einen maligne
Erkrankungen in Serbien grundsätzlich kostenfrei behandelt werden und dass zum
anderen gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie
deren Familienangehörige in Serbien ohne Zahlung von Versicherungsbeiträgen
krankenversichert sind,
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vgl. jeweils Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006
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so dass das Tragen der Kosten der Behandlung - sollte sie nicht per se kostenfrei
erfolgen - selbst dann gewährleistet erscheint, falls die Klägerin dies im Falle einer
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Rückkehr weder durch eigene Arbeit noch in sonstiger Weise sicherstellen können
sollte.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Klägerin eine Behandlung aufgrund ihrer
ethnischen Herkunft verwehrt wird. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen
insofern im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die
serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes
Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses
beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.
Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung sind dem Auswärtigen Amt nicht
bekannt.
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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006.
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Auch im Hinblick auf andere Minderheiten sind Anhaltspunkte dafür, dass ihren
Angehörigen der Zugang zu vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten verwehrt würde,
nicht ersichtlich,
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vgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad vom 27. Mai 2004
an VG Braunschweig, vom 6. August 2004 an VG Stade, vom 31. Mai 2005 an VG
Freiburg und vom 6. November 2005 an VG Sigmaringen
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so dass damit zu rechnen ist, dass auch der Klägerin eine Behandlung zugänglich sein
wird, wofür zudem spricht, dass sie offenbar im Jahr 2005 in Serbien behandelt worden
ist.
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Der weitere Hinweis der Klägerin, dass ihr schwer erkrankter Sohn auf ihre ständige
Betreuung angewiesen sei, vermag schon mangels eigener Gefahren für Leib, Leben
oder Freiheit der Klägerin kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, sondern im
Hinblick auf die hiermit angesprochene Familieneinheit allenfalls ein inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis zu begründen.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG ist schließlich auch nicht im
Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Volk der Roma bzw. einer
sonstigen ethnischen Minderheit gegeben. Die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 Satz 1
AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) liegen nicht vor.
Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die Bevölkerungsgruppe,
der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 60
a Abs.1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer
ausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist aus
verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren nur
zu gewähren, wenn eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer
im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder
schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in:
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, S. 199.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer in ständiger
Rechtsprechung anschließt und die auch durch die aktuelle Erkenntnislage nicht in
Zweifel gezogen wird, ist nicht davon auszugehen, dass Angehörige der Minderheiten
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bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund der dort für sie herrschenden allgemeinen
Lebensbedingungen in eine extreme Gefahrenlage geraten, die sie mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern
würde.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2003 - 5 A 513/03.A - und vom 11. Oktober
2001 - 5 A 4353/00.A - (Albaner), vom 25. Mai 2005 - 5 A 308/05.A - und vom 30.
Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A - (Roma), vom 16. Oktober 2000 - 5 A 4791/95.A - (Ungar
aus der Vojvodina) und vom 23. Mai 2000 - 5 A 2469/00.A - (Moslem); OVG des
Saarlandes, Urteile vom 5. Februar 2004 - 1 Q 87/03 - und vom 26. Januar 2004 - 1 R
27/03 - (Roma).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des
Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
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