Urteil des VG Arnsberg vom 09.12.2005

VG Arnsberg: kompanie, einheit, luftwaffe, wesentliche veränderung, schule, abgrenzung, nato, arbeiter, aufgabenbereich, gewerkschaft

Verwaltungsgericht Arnsberg, 21 K 4082/04.PVB
Datum:
09.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 K 4082/04.PVB
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13. und 14. Dezember 2004
durchgeführten Wahl zum Personalrat beim Einsatzführungsbereich 2 und
Programmierzentrum der Luftwaffe für Luftverteidigung (im Folgenden:
Programmierzentrum), zu der die Berufs- und Zeitsoldaten mit Ausnahme derjenigen
des Programmierzentrums nicht zugelassen waren.
3
Der Einsatzführungsbereich 2 wurde nach Beteiligung des Hauptpersonalrats durch
Organisationsbefehl des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Nr. 83/2004 (Lw)
mit Wirksamkeitsdatum vom 1. Oktober 2004 am Standort F. aufgestellt. Durch weiteren
Organisationsbefehl des BMVg Nr. 92/2004 (Lw) war zuvor mit Wirksamkeitsdatum vom
30. September 2004 die V. Lehrgruppe Technische Schule der Luftwaffe I (V./TSLw 1)
am Standort F. aufgelöst worden.
4
Die V./TSLw 1 war ein aus Einheiten und Einrichtungen bestehender Verband. Zu
diesem gehörten neben dem Stab und der Stabskompanie (Lehrgruppe E Technische
Schule der Luftwaffe 1) eine 17. Inspektion (17./TSLw 1), eine trinationale
Ausbildungseinrichtung (sog. International Training Cell), eine Radarführungskompanie
(18./TSLw 1 RadarFUEKp), eine Technische Kompanie (19./TSLw 1 Tkp), eine
Luftwaffensanitätsstaffel (LwSanStff V./TSLw 1) und der Abgesetzte Technische Zug
145 (AbgTZg 145) in C. . Ende 1994 war außerdem das Programmierzentrum gemäß §
12 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) der Dienststelle V./TSLw
1 in F. zugeordnet worden.
5
Nach seiner Aufgabenstellung untergliederte sich der Verband in den Bereich der
Durchführung lehrgangsgebundener Fachausbildung und den Bereich einer
Luftverteidigungskampfführungsanlage (LVKaFüAnl), die ein NATO-Projekt zur
Beobachtung des Luftraumes innerhalb eines sog. Control and Reporting Centers
(CRC) betreute. Die Einsatzaufträge erstreckten sich auf das Besetzen und Betreiben
der Luftverteidigungs-Führungskomponente mit den Elementen Einsatzunterstützung,
6
Einsatzführung, Luftlage und Waffeneinsatz.
Im Jahr 1996 wurden bei der V./TSLw 1 und dem aufgrund Beschlusses nach § 6 Abs. 3
BPersVG verselbständigten Abgesetzten Technischen Zug 145 Wahlen zu den
örtlichen Personalräten und zum Gesamtpersonalrat durchgeführt, zu denen die zivilen
Beschäftigten des Verbandes, nicht aber Soldaten zugelassen waren. Am 13. und 14.
Mai 1997 erfolgten Nachwahlen der Soldatenvertreter zu den örtlichen Personalräten
und zum Gesamtpersonalrat. Die Nachwahlen zum Personalrat bei der V./TSLw 1 und
zum Gesamtpersonalrat wurden auf gerichtlichen Antrag für ungültig erklärt (Beschlüsse
der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen vom 29. Juli 1998 - 21 K
2326/97.PVB - und - 21 K 2356/97.PVB -, bestätigt durch Beschlüsse des Fachsenats
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW - vom 25.
August 1999 - 1 A 3851/98.PVB - und - 1 A 3905/98.PVB -). Die Entscheidungen waren
im Wesentlichen darauf gestützt, dass es sich bei der V./TSLw 1 nach
Aufgabenstellung, Struktur und personeller Ausstattung nicht um eine Schule im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) handele, deren Soldaten,
soweit sie das Stammpersonal bildeten, nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wahlberechtigt
seien.
7
Am 10. und 11. Mai 2000 wurden bei der V./TSLw 1 und dem Abgesetzten Technischen
Zug 145 erneut Wahlen zu den örtlichen Personalräten und zum Gesamtpersonalrat
durchgeführt. Zu dieser Zeit waren 532 Personen, darunter 22 Beamte, 35 Angestellte,
74 Arbeiter und 401 Soldaten, in der V./TSLw 1 tätig; dem Abgesetzten Technischen
Zug 145 standen 19 zivile Beschäftigte und 35 Zeit- und Berufssoldaten zur Verfügung.
Zur Wahl des Personalrats bei der Stammdienststelle wurden neben den zivilen
Beschäftigten die im Programmierzentrum eingesetzten 35 Soldaten zugelassen. Diese
Wahl wurde unanfechtbar. Ein dagegen mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit
angestrengtes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren blieb erfolglos
(Beschluss der Fachkammer vom 5. Dezember 2002 - 21 K 4011/00.PVB -). Zur Wahl
des Gesamtpersonalrats wurden allein die zivilen Beschäftigten der V./TSLw 1
einschließlich derjenigen des Programmierzentrums und des Abgesetzten Technischen
Zuges 145 zugelassen. Diese Wahl wurde durch rechtskräftige Beschlüsse der
Fachkammer vom 5. Dezember 2002 - 21 K 2032/00.PVB - und - 21 K 2076/00.PVB - für
ungültig erklärt, soweit die Soldaten des Programmierzentrums nicht zur Wahl
zugelassen worden waren. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem
Programmierzentrum handele es sich weder um einen Verband im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 3 SBG noch um eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, sondern um eine
ortsfeste Einrichtung ohne Einsatznähe zu fliegenden Verbänden der Luftwaffe oder zu
mobilen Truppenteilen anderer Streitkräfte und ohne Kontakt zu Personen oder
Einrichtungen eines tatsächlichen bzw. potentiellen gegnerischen Staates
(Feindkontakt). Auch ergäben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit dominierender
soldatischer Elemente als Folge militärischer Notwendigkeiten. Die prägenden
Aufgaben könnten vielmehr gleichermaßen durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen
werden.
8
Zu der Wahl des Personalrats beim Abgesetzten Technischen Zug 145 wurden neben
den Zivilbeschäftigten auch die dort tätigen Berufs- und Zeitsoldaten zugelassen. In dem
dagegen vom Zugführer eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren erklärte die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen
des Verwaltungsgerichts Minden die Wahl für ungültig, weil es sich bei der V./TSLw 1
nach Aufgabenstellung, Struktur und personeller Ausstattung unverändert um eine
9
Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG handele (VG Minden, Beschluss vom 18.
Juni 2002 - 13 K 1912/00.PVB -). Die dagegen vom Personalrat eingelegte Beschwerde
wies der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 15. April 2003 - 1 A
3361/02.PVB - zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Die
Wahlanfechtung sei fristgerecht erfolgt und habe auch in der Sache Erfolg, weil die
V./TSLw 1 in ihrer Gesamtheit und in Abgrenzung zu einer schulischen Einrichtung im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG als Einsatzverband den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG
erfassten Dienststellen (Einheit) zuzuordnen sei. Das habe der Fachsenat schon in
früheren Entscheidungen festgestellt und dabei maßgebliches Gewicht dem Umstand
beigemessen, dass die V./TSLw 1 ihrem Schwerpunkt nach durch Einsatzaufträge
gekennzeichnet sei, die sich namentlich auf das Besetzen und Betreiben der
Luftverteidigungs-Führungskomponente mit den Elementen Einsatzunterstützung,
Einsatzführung, Luftlage und Waffeneinsatz bezögen. Der Umstand, dass der Verband
überwiegend nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte zähle, stehe dieser Zuordnung nicht
entgegen, da sich die Einsatzaufträge des Verbandes aus der Sache heraus bedingt auf
feststehende Radar- und Funkanlagen bezögen. Eine wesentliche Veränderung der
tatsächlichen Grundlagen jener Vorentscheidungen sei durch die zwischenzeitlich
umgesetzte neue Arbeitsgliederung nicht erfolgt, da diese sich im Wesentlichen auf die
Reduzierung von Einsatzstunden beschränke. Auch die Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des
Heeres und der Luftwaffe (Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - und vom 29.
Oktober 2002 - 6 P 5.02 -) gäben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Bei
der danach gebotenen Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der vom
Bundesverwaltungsgericht zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG entwickelten Kriterien sei die
V./TSLw 1 dem Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen, denn der Verband sei
unbeschadet seiner Bezeichnung als Schule durch den Aufgabenbereich der
Radarführungskompanie (18. Kompanie) gekennzeichnet, die unter NATO-Befehl ihren
Einsatzauftrag erfülle; die den Aufgabenbereich unterstützenden und sichernden
Peripherelemente wie Stab, Technik und Versorgung, Ausbildung etc. teilten bei der
Gesamtbewertung den Charakter dieser Einheit. Auf die vom Fachsenat zugelassene
Rechtsbeschwerde des Personalrats hob das Bundesverwaltungsgericht durch
Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 6 P 10.03 - die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und
lehnte den Wahlanfechtungsantrag wegen Nichteinhaltung der Wahlanfechtungsfrist als
unbegründet ab.
Bei der im Rahmen der Einnahme der Luftwaffenstruktur V erfolgten Aufstellung des
Einsatzführungsbereichs 2 zum 1. Oktober 2004 wurde dieser truppendienstlich dem
Kommando 2. Luftwaffendivision Birkenfeld unterstellt. Zu dem nunmehr der
Regimentsebene zuzuordnenden Verband zählen neben dem Stab die Stabs- und
Unterstützungskompanie 22, die Einsatzführungskompanie 21, die
Einsatzführungsausbildungsinspektion 23, der Abgesetzte Technische Zug 241 in N.
und der Abgesetzte Technische Zug 242 in C. ; dem Verband ist unverändert das
Programmierzentrum als Kleindienststelle zugeteilt. Dem Einsatzführungsbereich 2
unterliegt weiterhin die Aufgabe, das CRC F. zu betreiben und im NATO-Verbund an
sieben Tagen pro Woche an der Luftraumüberwachung und Luftraumsicherung als
Führungsgefechtsstand der Luftwaffe mitzuwirken. Zur Aufgabenerfüllung in dem auf 24
Stunden/Tag ausgeweiteten Schichtdienst wurden dem Einsatzführungsbereich 2
ungefähr 80 weitere Planstellen für Soldaten zugeteilt. Dem entsprechend wies der
Stärke- und Ausrüstungsnachweis (STAN) - Stand: November 2004 - insgesamt 509
Planstellen für Soldaten aus, die sich wie folgt - Zahlenangaben jeweils in Klammern -
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verteilten: Stab (63), Unterstützung (3), Stabs- und Unterstützungskompanie 22 (131),
Einsatzführungskompanie 21 (186), Einsatzführungsausbildungsinspektion 23 (66),
Abgesetzter Technischer Zug 241 (30) und Abgesetzter Technischer Zug 242 (30).
Am 13. und 14. Dezember 2004 wurde beim Einsatzführungsbereich 2 und
Programmierzentrum die hier streitige Wahl des Personalrats durchgeführt; zugleich
erfolgten die Wahlen des Personalrats beim Abgesetzten Technischen Zug 242 und
zum Gesamtpersonalrat. Zur Wahl des Personalrats beim Einsatzführungsbereich 2 und
Programmierzentrum waren aus der Gruppe der Beamten 16 Wahlberechtigte, aus der
Gruppe der Angestellten 24 Wahlberechtigte, aus der Gruppe der Arbeiter 37
Wahlberechtigte und 38 Soldaten des Programmierzentrums zugelassen. Am 21.
Dezember 2004 gab der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt; danach gehören
dem Personalrat fünf Zivilbedienstete (ein Beamter, eine Angestellte und drei Arbeiter)
sowie vier Soldaten des Programmierzentrums an.
11
Mit am 29. Dezember 2004 bei Gericht als Telefax empfangenen und nicht
unterschriebenen sowie am Folgetag auf dem Postweg eingegangenen
unterschriebenen Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche
Beschlussverfahren eingeleitet, in dem er im Wesentlichen geltend macht: Da die
Dienststelle sachlich unverändert nur mit neuer Bezeichnung fortbestehe, stellten sich
weiterhin die bereits in den früheren Wahlanfechtungsverfahren diskutierten
Rechtsfragen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei für die Beurteilung der
Wahlberechtigung von Soldaten allein entscheidend, ob es sich um eine bewegliche
oder ortsfeste militärische Dienststelle handele. Der Einsatzführungsbereich 2 sei
weiterhin ortsfest und nehme mittels der zugeordneten Ausbildungsinspektion Aufgaben
einer zentralen Ausbildungseinrichtung der Luftwaffe wahr, so dass nach § 49 SBG
unter Einschluss der Soldaten eine Personalvertretung zu wählen sei. Dies gelte auch
deshalb, weil in etlichen Bereichen der Dienststelle Aufgaben von Zivilpersonal
wahrgenommen würden und ein noch höherer Anteil von Zivilbediensteten nicht
ausgeschlossen sei.
12
Der Antragsteller beantragt,
13
die Wahl zum Personalrat beim Einsatzführungsbereich 2 und Programmierzentrum
vom 13. und 14. Dezember 2004 für ungültig zu erklären, soweit die dort eingesetzten
Berufs- und Zeitsoldaten mit Ausnahme derjenigen des Programmierzentrums nicht zur
Wahl zugelassen worden sind.
14
Der Beteiligte zu 1 stellt die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers in Frage und
macht im Übrigen geltend: Die Dienststelle sei nicht nur umbenannt, sondern nach
Auflösung mit bedeutsamen Änderungen in Aufgaben und Struktur neu aufgestellt
worden. Gemäß Nr. 3 des Organisationsbefehls Nr. 83/2004 (Lw) wählten die Soldaten
des Einsatzführungsbereichs 2 Vertrauenspersonen. Nach den damit
übereinstimmenden Wahlausschreiben und Bekanntmachungen seien keine
Beanstandungen erfolgt.
15
Der Beteiligte zu 2 beantragt,
16
den Antrag abzulehnen,
17
und macht geltend: Die V./TSLw1 sei aufgelöst und werde nicht unverändert nur mit
18
neuer Bezeichnung fortgesetzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beurteile sich
die Abgrenzung der Wahlbereiche nicht ausschließlich nach dem Merkmal der Mobilität,
die vom Bundesverwaltungsgericht lediglich als wichtiger Faktor für die Bewertung als
Einheit angesehen worden sei. Bei nicht gegebener Mobilität seien die prägenden
Aufgaben maßgeblich, die sich aus den jeweils gültigen STAN ergäben. Hiernach sei
für den Einsatzführungsbereich 2 ein Einsatz- und Kampfauftrag nachgewiesen, der
nicht administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung
entspreche. Die Einsatzaufgaben beinhalteten die Luftraumüberwachung und
Luftraumsicherung im Deutschen/NATO/Internationalen Luftraum und bestünden
gleichermaßen in Frieden, Krise und Krieg. Hinzu komme, dass im Zuge der
Transformation der Bundeswehr die Soldaten des Einsatzführungsbereiches 2
überwiegend den Stabilisierungskräften der Bundeswehr zugeordnet seien, die
ihrerseits für Operationen niedriger und mittlerer Intensität außerhalb Deutschlands
vorgesehen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakte 21 K 4094/04.PVB sowie
der jeweils beigezogenen Wahlunterlagen und der Verfahrensakten 21 K 3170/04.PVB,
21 L 1418/04.PVB, 21 K 2032/00.PVB, 21 K 2076/00. PVB, 21 K 2326/97.PVB und 21 K
2356/97.PVB Bezug genommen.
19
II.
20
Der Wahlanfechtungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Wahl zum Personalrat beim
Einsatzführungsbereich 2 und Programmierzentrum unterliegt, soweit die Berufs- und
Zeitsoldaten des Einsatzführungsbereichs 2 im Gegensatz zu denjenigen des
Programmierzentrums nicht zur Wahl zugelassen waren, keinen rechtlichen Bedenken.
21
Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Gemäß § 25 BPersVG können mindestens drei
Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der
Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn
gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch
den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die
Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Insbesondere ist die
Wahlanfechtung fristgerecht erfolgt. Das Wahlergebnis wurde am 21. Dezember 2004
bekannt gegeben, so dass die Frist für die Wahlanfechtung von zwölf Arbeitstagen am
30. Dezember 2004, dem Tag des Eingangs des mit Unterschrift versehenen
Wahlanfechtungsantrags bei Gericht, noch nicht abgelaufen war.
22
Der Antragsteller ist auch als eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft
wahlanfechtungsbefugt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Fachkammer
folgt, sind an den Begriff "Gewerkschaft" im personalvertretungsrechtlichen Sinne die
gleichen Anforderungen zu stellen wie im Arbeitsrecht, soweit es sich um Beamten-
organisationen handelt allerdings mit Ausnahme der Tariffähigkeit und der
Streikbereitschaft. Hiernach umfasst der Begriff der Gewerkschaft im Sinne des
Personalvertretungsrechts (auch) alle auf überbetrieblicher Grundlage errichteten
Berufsorganisationen der Beamten, die auf freiwilligem Zusammenschluss ihrer
Mitglieder beruhen.
23
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1962 - VII P
4.62 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE) 15, 168 (169).
24
Diese Voraussetzungen, die gleichermaßen für eine Berufsorganisation von Soldaten
gelten, sind hier erfüllt. Der Deutsche BundeswehrVerband e.V. beruht auf einem
freiwilligen Zusammenschluss von (ausschließlich) Soldaten, ist unabhängig vom
Wechsel seiner Mitglieder und wird weder unmittelbar noch mittelbar vom Staat bzw. mit
öffentlichen Mitteln unterstützt.
25
Der Antragsteller ist ferner in der Dienststelle vertreten. Ihm gehörten, wie aus dem
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren 21 K 2032/00.PVB bekannt und dort
auch nachgewiesen, zahlreiche Soldaten der V./TSLw 1 als Mitglieder an; dass dies für
den Einsatzführungsbereich 2 gleichermaßen gilt, wird von den Beteiligten nicht in
Frage gestellt.
26
Soweit der Beteiligte zu 1 die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers als
gewerkschaftlicher "Spitzenorganisation" anzweifelt, führt auch dies nicht zur
Unzulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
in dem vom Beteiligten zu 1 zitierten Beschluss vom 11. Februar 1981 - 6 P 20.80 -
(BVerwGE 61, 334 = Die Personalvertretung - PersV - 1982, 112) entschieden, dass
eine gewerkschaftliche Spitzenorganisation nicht befugt sei, die Wahl des Personalrats
anzufechten. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch auf den Antrag einer
gewerkschaftlichen Spitzenorganisation, deren Mitglieder ausschließlich aus
nachgeordneten unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedsverbänden bestanden und der
satzungsgemäß keine natürlichen Personen als Mitglieder angehören konnten. Das trifft
auf den Deutschen BundeswehrVerband e.V. nicht zu, denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2
dessen Satzung in Form der Beschlussfassung der 16. Hauptversammlung 2002
können ausschließlich natürliche Personen, wie z.B. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit,
Grundwehrdienstleistende etc., Mitglieder werden, so dass der Antragsteller - wie
bereits ausgeführt - (zugleich) durch seine Mitglieder gemäß § 25 BPersVG unmittelbar
in der Dienststelle vertreten ist.
27
Schließlich hat der Antragsteller die Wahlanfechtung rechtsfehlerfrei darauf beschränkt,
die Personalratswahl (nur) für ungültig zu erklären, soweit die Berufs- und Zeitsoldaten
des Einsatzführungsbereichs 2 mit Ausnahme derjenigen des Programmierzentrums
nicht zur Wahl zugelassen worden sind. Denn durch eine fehlerhaft unterbliebene
Teilnahme der Soldaten des Einsatzführungsbereich 2 wird die Rechtmäßigkeit der
Personalratswahl in den übrigen Beschäftigtengruppen - auch in Bezug auf die ihnen
jeweils zustehenden Personalratssitze - nicht berührt (vgl. § 51 Abs. 2 SBG).
28
Siehe dazu: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, PersV 2003, 135 =
Der Personalrat (PersR) 2003, 71.
29
Der Wahlanfechtungsantrag ist jedoch unbegründet. Bei der angefochtenen Wahl ist
nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen worden. Die Berufs- und Zeitsoldaten des
Einsatzführungsbereichs 2 sind im Gegensatz zu denjenigen des Programmierzentrums
zu Recht nicht zu der Personalratswahl zugelassen worden.
30
Als gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung von Soldaten in die Wahl einer
31
Personalvertretung bei einer militärischen Dienststelle kommen, da der persönliche
Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes in militärischen
Dienststellen gemäß § 91 Abs. 1 des Soldatengesetztes (SG) in Verbindung mit § 4
BPersVG auf Beamte, Angestellte und Arbeiter beschränkt ist, allein die Regelungen
des Kapitels 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in Betracht. Dessen § 48 bestimmt,
dass für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 (richtig wohl: §§ 49 bis 52) das
Bundespersonalvertretungsgesetz gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung
gleichgestellt werden. Grundlegend für die Frage der Einbeziehung von Soldaten bei
der Bildung von Personalvertretungen ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach in anderen
als in den § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten
Personalvertretungen wählen. Der in Bezug genommene § 2 Abs. 1 SBG beschränkt
seinerseits die Wahlbereiche, in denen die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere
und Mannschaften Vertrauenspersonen wählen. Aus der Verknüpfung ergibt sich, dass
Soldaten außer in den Dienststellen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SBG sowie den
Sonderwahlbereichen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 SBG Personalvertretungen wählen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 -, PersV 2000, 74 = PersR 1999,
451.
32
Gehören die Soldaten demgegenüber einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Bereiche
an, so werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und Gremien nach
Maßgabe der Kapitel 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vertreten. Eine
(zusätzliche) Vertretung dieser Soldaten durch Personalräte findet nicht statt.
33
Für die mit Wirkung zum 30. September 2004 aufgelöste V./TSLw 1 haben die
Fachkammer und in Übereinstimmung damit auch der Fachsenat für
Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die V. Lehrgruppe
in ihrer Gesamtheit und zugleich in Abgrenzung zu einer schulischen Einrichtung im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG als Einsatzverband den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG
erfassten Dienststellen (Einheit) zuzuordnen ist. Bereits in den Entscheidungen vom 25.
August 1999 - 1 A 3905/98.PVB - und - 1 A 3851/98.PVB - hat der Fachsenat bei der
rechtlichen Bewertung ein maßgebliches Gewicht dem Umstand beigemessen, dass die
V./TSLw 1 ihrem Schwerpunkt nach durch Einsatzaufträge gekennzeichnet sei, die sich
namentlich auf das Besetzen und Betreiben der Luftverteidigungs-Führ-
ungskomponente mit den Elementen Einsatzunterstützung, Einsatzführung, Luftlage und
Waffeneinsatz bezögen. Der Umstand, dass der Verband überwiegend nicht zum
mobilen Teil der Streitkräfte zähle, stehe der Zuordnung der Dienststelle zu den für
Soldaten nicht personalratsfähigen Dienststellen nicht entgegen, weil sich die
Einsatzaufträge des Verbands aus der Sache heraus bedingt auf feststehende Radar-
und Funkanlagen bezögen.
34
An dieser Einschätzung hat der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen des
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nachfolgend in dem - später
durch das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der nicht fristgerechten Stellung des
Wahlanfechtungsantrags aufgehobenen - Beschluss vom 15. April 2003 - 1 A
3361/02.PVB - auch in Kenntnis der zwischenzeitlich fortentwickelten
höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten und zur Begründung unter anderem
ausgeführt (siehe dazu S. 22 ff. des amtlichen Beschlussabdrucks):
35
"Auch die angeführten neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur
36
Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe
vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, PersR 2002, 205 = DokBer B 2002,
151 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3, und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -,
37
geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.
38
Die Frage, ob eine für Soldaten personalratsfähige militärische Dienststelle besteht, ist
weiterhin einheitlich für die jeweilige (Gesamt- )Dienst-stelle zu beurteilen (a.).
39
Diese Bewertung lässt vorliegend allein die Zuordnung der Gesamtdienststelle zum
Bereich der Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zu, schließt also die Beteiligung der ihr
angehörenden Soldaten an der Bildung der Personalvertretung in allen Teilen der
Dienststelle aus (b.).
40
a. Zur Klärung des Wahlrechts von Soldaten für eine Personalvertretung ist weiterhin im
Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung festzuhalten. Das Wahlrecht hängt davon ab, ob
die in der Gesamtdienststelle eingesetzten Soldaten in ihrer Gesamtheit
personalvertretungsrechtlich wahlberechtigt waren oder nicht. Eine Unterscheidung der
Wahlberechtigung für Teilbereiche einer Dienststelle verbietet sich.
41
Eine solche Unterscheidung könnte vorliegend allerdings zu einer unterschiedlichen
Bewertung der Beteiligungsrechte der der Dienststelle angehörenden Soldaten an der
Personalvertretung führen.
42
Die 18. Radarführungskompanie ließe sich mit Blick auf den Waffenauftrag im
Einsatzfall, auch wenn sie sich einer ortsfesten Einrichtung bedient, unbeschadet der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1
Nr. 1 SBG begreifen.
43
Unter "Einheit" versteht Nr. 109 der ZDv 1/50 die unterste militärische Gliederungsform,
deren Führer grundsätzlich die Disziplinargewalt hat. Dies trifft freilich nur eine Aussage
zur Stellung des in den Blick genommenen Bereichs innerhalb der militärischen
Hierarchie. Für die materielle Abgrenzung der durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten
Bereiche der Einheiten ist demgegenüber maßgebliches Kriterium einerseits die
Mobilität und der administrative Charakter der Tätigkeit andererseits. Stationäre
Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger sachlichen
Aufgabenstellung sind nach der genannten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weder Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, noch fallen sie
unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Allein der Umstand, dass auch Aufgaben im Bereich von
Unterstützung und Versorgung vorgenommen werden, schließt den
Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SBG allerdings nicht aus. Zugleich ist mit der
Beurteilung jeweils der Einsatzfall einzubeziehen. Die darauf bezogenen Einsätze und
vorbereitenden Einsatzübungen entfalten insoweit Vorwirkung. Ist spätestens im
Mobilmachungsfall für die entsprechenden Bereiche der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 3 SBG erfüllt, ist es in jedem Fall geboten, die entsprechenden Bereiche bereits
zu Friedenszeiten dem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 SBG zuzuordnen.
44
So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, a.a.O.
45
All dies wird deutlich, wenn es in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des
46
§ 35a SG 1975 zur Abgrenzung der personalratsfähigen Dienststellen heißt: "Abs. 1
stellt klar, dass Soldaten in Dienststellen und Einrichtungen, die nicht Einheiten,
selbständige Teileinheiten, Hauptabschnitte (Divisionen) eines Schiffes, Schulen, Stäbe
der Verbände usw. i.S.d. § 35 Abs. 1 und 2 sind, Vertretungen nach den Vorschriften
des Personalvertretungsgesetzes wählen. Es handelt sich vor allen Dingen um
Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen Soldaten
zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in
verwaltungsförmlicher Weise erledigen" (BT-Drucks. 7/1968 S. 9).
Davon ausgehend handelt es sich bei der 18. Kompanie um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs.
1 Nr. 1 SBG. Sie gehört zur untersten militärischen Gliederungsform. Ihre Aufgabe ist der
Betrieb der ortfesten Luftwaffenkampfführungsanlage im Dauereinsatz. Es besteht ein
unmittelbarer Bezug zu den fliegenden Verbänden. Laut STAN - insoweit unverändert
seit 1994 - obliegen ihr u.a. insbesondere die Aufgaben der Zuweisung von Zielen zur
Identifizierung, Abdrängung und Bekämpfung, das Leiten von Abfangjägern sowie deren
Rückführung, taktische Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen. Die
Kompanie ist im Mobilfall unverändert tätig. Die prägenden Einsatzaufgaben können
nicht gleichermaßen durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden. Bezeichnend ist
insoweit auch, dass mit den Aufgaben der Kompanie allein Soldaten betraut sind. In der
Kompanie wird nur eine zivile Beschäftigte geführt.
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Soweit der Beteiligte in der mündlichen Anhörung darauf verwiesen hat, dass die 18.
Kompanie ihre Aufgaben nur bis zu einer bestimmten Flughöhe wahrnimmt und die
Überwachung des Flugraums in höheren Flughöhen der zivilen Luftraumüberwachung
unterliegt, ändert dies die Beurteilung nicht. Denn entscheidend für die Zuordnung der
18. Kompanie ist nicht deren Aufgabenstellung im Bereich der Luftraumüberwachung,
sondern deren Aufgabenstellung im Einsatzfall, die geprägt ist durch einen aktiven
Beitrag zum Luftkampf (Zuweisung von Zielen zur Identifizierung und Bekämpfung,
taktische Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen). Der Umstand, dass sich
die Einsatzaufträge auf feststehende Radar- und Funkanlagen beziehen, ist aus der
Sache heraus bedingt und vermag eine personalvertretungsrechtliche Gleichstellung
der dort eingesetzten Soldaten mit zivilen Beschäftigten einer militärischen Dienststellen
nicht zu rechtfertigen.
48
Demgegenüber lässt sich - isoliert betrachtet - die 17. Inspektion dem Bereich einer
Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG nicht zuordnen. Ihr obliegen
Fachausbildungsaufgaben.
49
Die Zuordnung der 19. Kompanie und des Abgesetzten Technischen Zugs 145
wiederum erscheint offen. Beiden Bereichen obliegt gleichermaßen die Sicherstellung
der technischen Voraussetzungen der der 18. Kompanie übertragenen
Einsatzaufgaben. Ob diese - streng isoliert betrachtet - in Ansehung der genannten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1
SBG zuzuordnen wären, mag dahinstehen.
50
Für eine entsprechende Zuordnung spricht allerdings, dass auch hier die prägenden
Aufgaben nicht in gleichem Maße durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden,
vielmehr beschränken sich deren Aufgaben im wesentlichen auf die technische
Ausführung der durch die Soldaten angeforderten Problemstellungen. Die Arbeiter sind
zuständig für die ortsfeste Technik, d.h. Aufgaben, die eigentlich in den
Aufgabenbereich der hausverwaltenden Dienststelle (Standortverwaltung) fallen. Die
51
Soldaten hingegen widmen sich ihren in der STAN festgelegten Einsatzaufgaben
(Führung und Steuerung der Einsatzverbände). Sie stellen unmittelbar die Funktions-
und Handlungsfähigkeit der 18. Kompanie sicher, so dass - auch bei isolierter
Betrachtung - der Schluss nahe liegt, dass sie den Einsatzcharakter der 18. Kompanie
teilen.
Ansatz für eine gegenteilige Einschätzung würde allein der Umstand bieten, dass sich
die prägenden Aufgaben der in der 19. Kompanie und dem Abgesetzten Zug 145
eingesetzten Soldaten auf die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von ortsfesten
technischen Einrichtungen beschränken.
52
Eine isolierte Betrachtung einzelner - im personalvertretungsrechtlichen Sinne -
organisatorisch unselbständiger Teile einer Dienststelle verbietet sich indes. Eine solch
differenzierte Bewertung widerspräche dem System der durch das SBG geschaffenen
Beteiligungssysteme.
53
Für die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Wahl von Vertrauenspersonen nach § 2
Abs. 1 SBG einerseits und für die Wahl von Personalvertretungen nach §§ 49 ff. SBG
andererseits ist maßgeblich, dass die Beteiligungsrechte Organisationsfolgerechte sind.
Sie setzen daher entsprechende militärische Organisationsformen voraus. Bei
militärischen Dienststellen, die wie vorliegend auf der Verbandsebene angesiedelt sind,
und die sich aus einzelnen Einheiten und Einrichtungen zusammensetzen, ist deshalb
eine Abgrenzung einheitlich auch auf dieser Ebene vorzunehmen. Denn die
Einrichtungen und Einheiten selbst sind keine eigenständigen militärischen
Dienststellen.
54
Eine differenzierende Bewertung der Beteiligung der Soldaten in organisatorisch
unselbständigen Teilbereichen widerspräche dem System des SBG. So würden - bei
gemischt strukturierten Dienststellen, die sowohl Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG
als auch sonstige Einheiten und Einrichtungen umfassen - Soldaten ein und derselben
militärischen Dienststelle je nach Einsatzbereich an der Wahl des Personalrats der
Dienststelle teilnehmen und zugleich in der Dienststelle Soldaten durch die
Vertrauensversammlung vertreten werden. Die Vorschriften des 4. Kapitels des SBG
sind aber ihrer Grundstruktur nach gerade nicht auf ein Nebeneinander von
Vertrauensvertretungen und Personalvertretungen in ein und derselben einheitlichen
militärischen Dienststelle ausgerichtet.
55
§ 48 SBG zielt darauf, unter den dort genannten Voraussetzungen militärische
Dienststellen auch für die ihr angehörenden Soldaten einheitlich den Verwaltungen des
Bundes gleichzustellen. Dafür sprechen nicht nur die in § 49 Abs. 1 SBG verwandten
Begrifflichkeiten "Dienststellen und Einrichtungen" sondern auch die in § 50 SBG zum
Ausdruck kommende Grundkonzeption der Akzessorietät, wonach eine
Soldatenvertretung in einer Dienststelle nur gewählt werden kann, wenn die
Zivilbeschäftigten dort eine Personalvertretung wählen. Dementsprechend hat auch das
BVerwG entschieden, dass sich die Wahlbereiche der Soldatenvertreter nach den
Wahlbereichen der zivilen Personalräte und nicht die der allgemeinen
Personalvertretung nach denen der Vertrauenspersonen der Soldaten richten.
56
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 18.89 -, NVwZ- RR 1992, 575 = PersR
1991, 413 = Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 13 = PersV 1992, 117 = RiA 1992, 191 =
PersR 1991, 413
57
Aus einer Dienststelle nach § 6 BPersVG können keine unselbständigen
Organisationselemente herausgebrochen werden. Vielmehr erfasst die
Personalratsfähigkeit stets die gesamte Dienststelle.
58
Vgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 4.
Auflage, § 49 SBG Rn. 14.
59
Alles andere würde zu einher doppelten Vertretung der Soldaten innerhalb ein und
derselben Dienststelle führen. Ein und dieselbe Dienststelle wäre nur für einen Teil der
in der Dienststelle gleichermaßen eingegliederten Soldaten den Verwaltungen des
Bundes gleichgestellt. Eine derartige Aufspaltung des Wahlrechts ist selbst in den
Sonderregelungen für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 SBG genannten Fälle (Schulen und
vergleichbare Einrichtungen, Universitäten und Kommandierung außerhalb der
Streitkräfte) nicht vorgesehen. § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SBG beschreiben
Sonderwahlbereiche in für Soldaten an sich personalratsfähigen Dienststellen nach §
49 Abs. 1 Satz 1 SBG. Sie sehen dabei allerdings das Recht zur Wahl von (nur)
Vertrauenspersonen für diejenigen Soldaten vor, die ausgehend von der Struktur der
Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom Wahlrecht zur
Personalvertretung in den genanten Dienststellen und Einrichtungen ohnehin
ausgeschlossen wären. Denn Lehrgangsteilnehmer und Studenten sind regelmäßig
schon mangels Eingliederung in die Schul- bzw. Universitätsverwaltung keine
Wahlberechtigten dieser Bereiche. Es werden deshalb durch § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7
SBG gerade keine unselbständigen Organisationselemente einer einheitlichen
Dienststelle - Schule/Universität - durch Zuteilung unterschiedlicher Wahlrechte
herausgebrochen. Gleiches gilt für die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG, die (nur) den
Sonderfall einer Abordnung in eine Dienststelle außerhalb der Streitkräfte erfasst
60
b.) Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung der V. Lehrgruppe der Technischen
Schule der Luftwaffe 1 verbleibt der Fachsenat auch unter Berücksichtigung der vom
Bundesverwaltungsgericht zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG entwickelten Abgrenzungskriterien
bei seiner Voreinschätzung aus August 1999.
61
Eine Gesamtbewertung einer einheitlichen Dienststelle auf Verbandsebene, die sowohl
Einheiten mit Einsatzaufträgen als auch sonstige Einrichtungen umfasst, kann, da in § 2
Abs. 1 SBG der Verband als solcher nicht als Bereich für die Wahl von
Vertrauenspersonen genannt ist, vielmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG allein die Stäbe eines
Verbands genannt sind, nur auf der Grundlage einer Schwerpunktbetrachtung erfolgen.
Diese führt hier zur Zuordnung der V. Lehrgruppe/Technische Schule der Luftwaffe 1
zum Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, denn der Verband ist unbeschadet seiner
Bezeichnung als Schule durch den Aufgabenbereich der Radarführungskompanie (18.
Kompanie) gekennzeichnet, die unter Nato-Befehl ihren Einsatzauftrag erfüllt und die -
wie bereits ausgeführt - mit Blick auf ihren Einsatzauftrag ohne weiteres dem Bereich
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen ist. Die den Aufgabenbereich unterstützenden und
sichernden Peripherelemente wie Stab, Technik und Versorgung, Ausbildung etc. teilen
bei der Gesamtbewertung den Charakter dieser Einheit.
62
Dass ein gemischt-strukturierter Verband durch die ihm angehörenden Einheiten, die
der kämpfenden Truppe bzw. den fliegenden Verbänden zuzuordnen sind, geprägt wird,
hat im Grunde auch das Bundesverwaltungsgericht in den angezogenen
Entscheidungen bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung
63
vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - herausgestellt, dass die Zusammenschau von § 2 Abs.
1 Nr. 1 und 3 SBG zeige, dass der Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge,
aus denen er zusammengesetzt sei. Daran ändere nichts, wenn ihm außerdem
Einrichtungen angehörten, die dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SBG entzogen
seien."
Dem schließt sich die Fachkammer auch für den neu aufgestellten
Einsatzführungsbereich 2 an. Dieser ist zwar ebenso wie die frühere V./TSLw 1
"ortsfest", seine Aufgabenstellung ist jedoch maßgeblich geprägt von Einsatzaufgaben,
die für mobile Einheiten typisch sind. Das ergibt sich aus Folgendem:
64
Die Einsatzführungskompanie 21 ist eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG.
Sie gehört zur untersten militärischen Gliederungsform. Ihre Aufgabe ist - ebenso wie
diejenige der früheren 18. Kompanie der V./TSLw 1 - das Betreiben der ortsfesten
Luftwaffenkampfführungsanlage an sieben Tagen / 24 Stunden. Laut STAN vom 15.
Januar 2004 obliegen ihr im Einzelnen u.a. folgende Aufgaben:
65
- Anwenden von Maßnahmen des elektronischen Kampfes und elektronischer
Schutzmaßnahmen
66
- Überwachen von Luftraumordnungsmaßnahmen u. Koordinieren der Luftraumnutzung
zur Durchführung von Ausbildungsvorhaben und Planen der militärischen
Luftraumstruktur im Einsatz
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- Sicherstellen der Einsatzführung fliegender und bodengebundener Kräfte im
zugewiesenen Verantwortungsbereich
68
- Leiten der Kampfführung zugeordneter FlaRakVbd
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- Leiten von Abfangjägern sowie deren Rückführung
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- Zuweisen von Zielen zur Wahrung der Lufthoheit
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- Durchführen taktischer Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen
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- Durchführen der Luftkriegsführung nach Maßgabe des übergeordneten
Gefechtsstandes im Einsatz.
73
-
74
Diese prägenden Einsatzaufgaben können nicht gleichermaßen von Zivilbeschäftigten
ausgeführt werden. Bezeichnend ist insoweit auch, dass die Aufgaben ausschließlich
von Soldaten (Soll-Stärke am 4. November 2004: 186 Soldaten) wahrgenommen
werden; zivile Beschäftigte werden in der Kompanie nicht geführt.
75
Nichts anderes gilt für die Einsatzaufgaben der dem Verband zugehörigen Stabs- und
Unterstützungskompanie 22. Zu ihren Aufgaben gehört laut STAN u.a. das Sicherstellen
der Unterstützungsleistungen für den zugeordneten Bereich mit den nachfolgend im
Einzelnen wiedergegebenen Aufgabenstellungen:
76
- Durchführen von Communication Electronics Battle Damage Repair (CEBOR) im
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Einsatz sowie Aus- und Weiterbildung hierzu im Frieden
- Durchführen der allgemein militärischen und fachlichen Aus- und Weiterbildung mit
dem Ziel der Austauschbarkeit des Personals im Einsatz zur Sicherstellung der
Durchhaltefähigkeit im Einsatz
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- Betreuen der Lehrgangsteilnehmer ZAW
79
- Durchführen aller Maßnahmen zur Sicherstellung
80
+ der militärischen Sicherheit und der IT-Sicherheit
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+ des aktiven und passiven Objektschutzes
82
+ des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit.
83
Diese Einsatz- und Unterstützungsaufgaben können ebenfalls nicht in gleicher Weise
von Zivilbeschäftigten durchgeführt werden. Dem entsprechend betrug die Soll-Stärke
der Kompanie am 4. November 2004 131 Soldaten; lediglich zur Wartung und
Instandsetzung der Maschinenanlagen sind Zivilbedienstete beschäftigt, die nach den
nicht bestrittenen Angaben des Beteiligten zu 2 im Einsatzfall (Krise, Spannungs-,
Verteidigungsfall) Soldatenstatus erhalten.
84
Hinzu kommen weitere Einsatzaufgaben, die laut STAN für den Stab des
Einsatzführungsbereichs 2 wie folgt gelten:
85
- Führen der ortsfesten Luftwaffenkampfführungsanlage (LwKpfFüAnl) bei Einsätzen
und Übungen im Rahmen des Aufgabenspektrums der NATO und der EU sowie
nationaler Vorgaben
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- Einleiten und Umsetzen aller alarmmäßigen Maßnahmen zum Vorbereiten, Erhöhen
und Herstellen der personellen und materiellen Einsatz- und Führungsbereitschaft
sowie Erhalten der Grundfähigkeit der Rekonstitution
87
- Bearbeiten aller auf den Truppenteil / die Dienststelle bezogenen Aufgaben zur
Identifizierung und zur Bereitstellung erforderlichen Kräfte und deren Alarmierung im
Rahmen von internationaler Konfliktverhütung und Krisenbewältigung einschließlich
des Schutzes der Bevölkerung und der lebenswichtigen Infrastruktur des Landes vor
terroristischen und asymmetrischen Bedrohungen, humanitärer Hilfeleistungen und
Unterstützung bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen
88
- Besetzen und Betreiben der ortsfesten LwKpfFüAnl im NATO-Verbund mit den
Elementen Einsatzunterstützung, Einsatzführung, Luftlageerstellung und Waffeneinsatz
89
- Planen, Lenken und Überwachen des taktischen Einsatzes der zugewiesenen Kräfte
und Mittel bei Übungen und im Einsatz.
90
-
91
Im Einklang damit ist der Stabsführung nach dem für den Stab geltenden Organigramm
eine "Einsatzgruppe" unmittelbar nachgeordnet, die fast ausschließlich aus Soldaten
92
besteht und u.a. die Aufgabenbereiche Einatzleitung, Einsatzführung und Einsatz-
/Übungsplanung umfasst.
Soweit demgegenüber die Einsatzführungsausbildungsinspektion 23 ausschließlich
Fachausbildungsaufgaben wahrnimmt und ihr mithin kein Einsatzauftrag zukommt,
vermag dies an der gebotenen Gesamtwürdigung des Verbandes, nach der dieser
beteiligungsrechtlich den Einheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG folgt, nichts zu
ändern. Das entspricht bereits der von der Fachkammer und dem Fachsenat des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur früheren V./TSLw 1
übereinstimmend vertretenen Einschätzung in den in der Vergangenheit entschiedenen
Wahlanfechtungsverfahren. Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - aufgrund einer Zusammenschau
des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SBG herausgestellt, dass ein Verband beteiligungsrechtlich
den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei. Daran ändere - wie bereits
ausgeführt - nichts, wenn ihm außerdem Einrichtungen angehörten, die dem
Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SBG entzogen seien. Auch nach Maßgabe dessen
rechtfertigt die Zuordnung der Einsatzführungsausbildungsinspektion 23 zu den
Schulen nicht zugleich eine Zuordnung des (Gesamt-)Verbandes zu militärischen
Dienststellen, bei denen die Berufs- und Zeitsoldaten Personalvertretungen wählen. Ob
dem auch die - allerdings erst im Jahr 2005 erfolgte - überwiegende Zuordnung der
Soldaten des Einsatzführungsbereichs 2 zu den Stabilisierungskräften entgegen stehen
könnte, bedarf nach alledem keiner rechtlichen Vertiefung (mehr).
93
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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