Urteil des VG Arnsberg vom 14.05.2009

VG Arnsberg: fahrbahn, gehweg, stadt, hauptsache, sportplatz, akte, satzung, breite, erneuerung, durchgangsverkehr

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 358/08
Datum:
14.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 358/08
Tenor:
für Recht erkannt:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten
des für erledigt erklärten Teils, die entsprechend seiner
Kostenübernahmeerklärung der Beklagte trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung T1. , Flur 6, Flurstück 214,
das 793 m² groß und mit einem eingeschossigen Wohnhaus (B. L. in T2. -T1. ) bebaut
ist.
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Die Straße B. L. zweigt von der - vorfahrtsberechtigten - G. Straße ab und liegt in einer
Tempo 30-Zone. Nach etwa 240 m zweigt von der Straße B. L. der F.----weg ab, eine
Sackgasse, die drei weitere Grundstücke erschließt und nach 25 m rechtwinklig
abknickt. Ca. 160 m weiter zweigt von der Straße B. L. ca. 15 m oberhalb des Hauses
Nr. 37 die Straße B1. Straße ab, ebenfalls eine Sackgasse. Im weiteren Verlauf
verzweigt sich die Straße in die Straßen In der S. , B. L. (Hausnummern 40 bis 56) und
A. Straße. Diese Straßen haben keinen anderen Anschluss an das öffentliche
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Straßennetz.
Die Straße B. L. bis zum Haus Nr. 40 wurde lange vor 1959 gebaut. Im Jahr 1968 ist in
der Straße bis zum Haus Nr. 25 ein Mischwasserkanal mit einem Durchmesser von 300
mm, im letzten Abschnitt von 250 mm verlegt worden.
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Im Jahr 2005 verlegte der Entsorgungsbetrieb der Stadt T2. (F1. ) auf der gesamten
Länge der Straße B. L. einen neuen Mischwasserkanal mit einem Durchmesser von 400
mm. Im Zuge der Arbeiten wurde die Fahrbahn auf der südlichen Straßenhälfte erneuert.
Im Jahr 2007 ließ der Beklagte weitere Straßenbaumaßnahmen an der nördlichen
Fahrbahnhälfte und am nördlichen Gehweg durchführen. Nach Abschluss der Arbeiten
ermittelte der Beklagte entstandene Kosten für die Erneuerung der halbseitigen
Fahrbahn in Höhe von 89.557,46 EUR und des nördlichen Gehweges in Höhe von
71.682,73 EUR. Die Kosten für die Oberflächenentwässerung ermittelte der Beklagte mit
96.929,33 EUR. In diesem Betrag ist ein Drittel der von dem F1. angegebenen Kosten
für den Bau des Mischwasserkanals über eine Länge von 386,40 m (Anfang der Straße
am L. bis Haus Nr. 37) enthalten (81.951,87 EUR). Nach Angaben des F1. hätten sich
die Kosten für einen reinen Regenwasserkanal auf 93.389,99 EUR belaufen.
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Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 zog der Beklagte den Kläger zu einem
Straßenbaubeitrag für die Erneuerung der halbseitigen Fahrbahn, des nördlichen
Gehweges und der Oberflächenentwässerung in der Anlage "B. L. im Abschnitt von G.
Straße bis Haus Nr. 37" in Höhe von 3.863,19 EUR heran. Dabei stufte der Beklagte die
Straße als Anliegerstraße ein und ging deshalb davon aus, dass die Beitragspflichtigen
einen Anteil von 50 % der Kosten für die Fahrbahn und die Oberflächenentwässerung
und von 60 % für den Gehweg zu tragen hätten, so dass ein umlagefähiger
Gesamtaufwand von 136.253,03 EUR entstanden sei. Bei insgesamt beitragspflichtigen
27.968,75 m²-Einheiten der erschlossenen Grundstücke ergebe sich ein Einheitssatz
von 4,871617 EUR pro m²-Einheit.
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B. 31. Januar 2008 hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben.
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In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag hat der Beklagte den
Heranziehungsbescheid vom 10. Januar 2008 geändert und den Beitrag unter
Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 3,9307398 EUR pro m²-Einheit neu auf
3.117,08 EUR festgesetzt. Hintergrund dieser Entscheidung ist es, dass Zweifel daran
bestanden, ob die Kanalbaukosten für den unteren Abschnitt der Straße bis zum Haus
Nr. 25 umlagefähig sind oder ob nur die Kosten für den oberen Abschnitt des
Mischwasserkanals einbezogen werden dürfen. Außerdem bestanden Zweifel daran, ob
die Abgrenzung der Anlage ("bis zum Haus Nr. 37") korrekt erfolgt ist oder ob als
taugliches Abgrenzungsmerkmal auf die Abzweigung der Straße B1. Straße hätte
abgestellt werden müssen.
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Die Beteiligten haben daraufhin insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
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Der Kläger beruft sich zur Begründung der Klage nunmehr ausschließlich darauf, dass
die Einordnung der Straße als Anliegerstraße unzutreffend sei. Der ausgebaute Teil der
Straße B. L. sei als Haupterschließungsstraße einzustufen. Deshalb seien nur 30 % der
Kosten für die Fahrbahn und die Oberflächenentwässerung und nur 50 % der Kosten für
den Gehweg umlagefähig. Die Straße B. L. von Haus Nr. 1 bis 37 sei eine
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Sammelstraße für die Straßen B1. Straße, A. Straße, B. L. Haus Nr. 40 bis 56, In der S.
und F.----weg , zu denen keine andere Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Während der hier
relevante untere Teil der Straße B. L. 34 bebaute Grundstücke erschließe, lägen an den
anschließenden Straßen 45 bebaute Grundstücke und mindestens 13 bebaubare
Grundstücke zum Teil von erheblicher Größe. Außerdem werde die Straße durch
Spaziergänger, Fahrradfahrer, Wanderer und Hundebesitzer genutzt, um die oberhalb
der angeschlossenen Stichstraßen liegenden Waldwege zum Zwecke der Naherholung
zu erreichen. Zudem befinde sich dort der alte Sportplatz, auf dem mittwochs und
freitags Sporttraining stattfinde, der Ziel von Schulausflügen sei, für Familienfeiern
genutzt werde und auf dem an Himmelfahrt und zum Sonntagsschulfest Gottesdienste
stattfänden. Die Straße B. L. diene auch dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und
dem Verkehr zu einer Jagdhütte am Ende der Straße In der S. . Außerdem befänden
sich im Außenbereich zwei Hochspannungsleitungen der RWE, die regelmäßig
gewartet werden müssten. Die Breite der Straße von nur 5 m und die fehlenden
Parkstreifen sprächen nicht gegen eine Haupterschließungsstraße. Im Stadtgebiet gebe
es eine Reihe ähnlich ausgebauter Kreis- oder Landstraßen. Zu berücksichtigen sei
auch, dass die Straße Gehwege an beiden Seiten aufweise; dies sei für eine
Anliegerstraße nicht typisch. Bei einer von den Anliegern organisierten
Verkehrszählung am 8. Mai 2008 seien an der Einmündung der Straße B. L. in die G.
Straße insgesamt 640 Fahrzeuge gezählt worden. 404 Fahrzeuge seien als Quell- und
Zielverkehr der Straßen oberhalb des Hauses B. L. 37 gezählt worden. Die Behauptung,
bei den im oberen Bereich abzweigenden drei Sackgassen handele es sich um
zusammenhanglose, ungeplante Abzweigungen, sei unzutreffend. Die Grundstücke an
der Straße B1. Straße seien in den 50er Jahren von der Gemeinde angekauft und
parzelliert und sodann mit Hilfe der Siedlerberatungsstelle an Siedler übergeben
worden. Zudem bestehe für den oberen Bereich der Bebauungsplan S. .
Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2008
in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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A. Begründung trägt er unter Bezugnahme auf seinen Vortrag in einem - durch Vergleich
erledigten - Parallelverfahren (7 K 381/08) im Wesentlichen vor:
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Die Straße sei zu Recht als Anliegerstraße eingestuft worden. Die von ihr
abzweigenden Stichstraßen seien von völlig untergeordneter Bedeutung. Der
Ausbauzustand mit einer Breite von 5 m und ohne Parkstreifen spreche für eine
Anliegerstraße. Die Straße sei nicht vorfahrtsberechtigt und gegenüber der G. Straße
untergeordnet. Dem land- und forstwirtschaftliche Verkehr und dem Verkehr zum
Sportplatz komme nur untergeordnete Bedeutung zu. Aufgrund des Sturmes Kyrill seien
vorübergehend Holztransporte durch die Straße geführt worden. Allein ein
zahlenmäßiges Abstellen auf die Ergebnisse der Verkehrszählung, die rein zufällige
Ergebnisse gebracht habe, sei nicht ausreichend. Die Straße B. L. diene nicht der
Erschließung eines Baugebietes oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
sondern nur zusammenhangloser, ungeplanter Stichstraßen.
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Die Berichterstatterin hat am 11. Februar 2009 im Rahmen eines Erörterungstermins die
Straße B. L. und die angrenzenden Grundstücke in Augenschein genommen. Insoweit
wird auf das Protokoll vom 11. Februar 2009 verwiesen. Die bei dieser Gelegenheit
angefertigten Photos befinden sich in der Akte 7 K 381/08.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte im Verfahren 7 K 381/08 und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Beteiligten nach der Reduzierung des festgesetzten Straßenbaubeitrags auf
3.117,08 EUR den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) zur Klarstellung einzustellen.
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Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1
VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom
10. Januar 2008 in der Fassung vom heutigen Tage ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt T2. vom 18. Dezember 1975 in
der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28. Oktober 1985
(Straßenbaubeitragssatzung - SBS). Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt T2. zum Ersatz
des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von
Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung
für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen
Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser
Satzung.
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Hiervon ausgehend ist der Kläger von dem Beklagten zu Recht zu einem
Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.117,08 EUR herangezogen worden.
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Insbesondere ist die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zwischen der
Allgemeinheit und den Anliegern nicht zu beanstanden. Die Einstufung der
ausgebauten Straße B. L. Nr. 1 bis zur Abzweigung der Straße B1. Straße als
Anliegerstraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a) SBS ist zu Recht erfolgt mit
der Folge, dass die beitragspflichtigen Anlieger von den Kosten für die Fahrbahn und
die Oberflächenentwässerung 50 % und von den Kosten für den Gehweg 60 % zu
tragen haben.
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a) SBS gelten als Anliegerstraßen Straßen, die
überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit
ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die
der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit
sie nicht Haupterschließungsstraßen sind (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b) SBS).
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Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass die Einordnung als Anliegerstraße nicht
schon deshalb berechtigt ist, weil die Straße B. L. , wenn man sie in ihrer Gesamtheit
betrachtete, eindeutig als Anliegerstraße anzusehen wäre.
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Vgl. hierzu: Schneider in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land
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Nordrhein-Westfalen, § 8 KAG, S. 38.
Denn nach dem Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin, der den weiteren
Mitgliedern der Kammer u.a. anhand der vorliegenden Karten und Photos vermittelt
wurde, dürfte der ausgebaute Teil der Straße B. L. wegen der deutlichen Zäsur auf Höhe
der Einmündung der Straße B1. Straße keinen einheitlichen Straßenzug mit dem
oberen Teil der Straße B. L. bilden.
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Trotzdem ist die ausgebaute Straße zu Recht als Anliegerstraße eingeordnet worden.
Die unterschiedliche Behandlung von Anliegerstraßen einerseits und
Haupterschließungsstraßen andererseits dient dazu, den wirtschaftlichen Vorteil, den
die Allgemeinheit von einem Straßenausbau hat, im Verhältnis zum wirtschaftlichen
Vorteil für die Anlieger angemessen zu gewichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
ein Verkehrsvorgang, der dem Durchgangsverkehr zuzurechnen ist, regelmäßig eine
geringere Wertigkeit im Sinne des wirtschaftlichen Vorteils ausweist als ein
Anliegerverkehrsvorgang. Daher kommt es für die Abwägung zwischen dem
wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit einerseits und dem der Anlieger andererseits
nicht auf eine schematische Gegenüberstellung der absoluten Zahlen der jeweiligen
Verkehrsvorgänge an.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, Gemeindehaushalt
2009, 93.
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Deshalb liegt eine Anliegerstraße nicht nur dann vor, wenn der Ziel- und Quellverkehr -
einschließlich des Rad- und Fußgängerverkehrs - zu und von den unmittelbar
erschlossenen Grundstücken mehr als 50 Prozent beträgt.
29
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris, dort Rdnr. 5, auch
veröffentlicht unter www.nrwe.de.
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Es ist deshalb nicht ausschlaggebend, dass nach der von den Anliegern durchgeführten
Verkehrszählung fast 2/3 aller Fahrzeuge den unteren Teil der Straße B. L. offenbar als
Durchgangsstraße genutzt haben. Ebenso wenig ist allein entscheidend, dass nach
Ermittlungen der Anlieger von der Straße "B. L. Nr. 1 bis 37" unmittelbar nur 34 bebaute
Grundstücke erschlossen sind, die Straße aber gleichzeitig die einzige Zufahrt zu
insgesamt 45 weiteren bebauten Grundstücken ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen 15. Senats des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es für die Einstufung
einer Straße im Straßenbaubeitragsrechts vielmehr auf die objektive Funktion der
Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem
aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der
straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen
an.
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Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, a. a. O.
33
Bei einer auf dieser Grundlage vorgenommenen Gesamtwertung spricht letztendlich
mehr dafür, die Straße als Anliegerstraße denn als Haupterschließungsstraße
einzustufen.
34
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der ausgebaute Teil der Straße B. L. zwar auch
die Funktion hat, eine Zufahrt zu den oberen Straßen B1. Straße, A. Straße und In der S.
sowie den Straßenabschnitt "B. L. Nr. 40 bis 56" zu ermöglichen. Ebenso dient sie dem
Verkehr zu dem weiter oberhalb gelegenen alten Sportplatz und in die land- und
forstwirtschaftlich genutzten Bereiche, der aber auch nach der Darstellung des Klägers
nur untergeordnete Bedeutung hat. Insofern kommt der Straße allerdings eine Funktion
zu, die über die Erschließung der unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinausgeht.
Sie hat insoweit eine gewisse Verkehrsbündelungsfunktion. Andererseits ist diese
Funktion "im gemeindlichen Verkehrsnetz", d.h. im Straßennetz der Stadt T2. insgesamt,
von deutlich untergeordneter Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl
der oberhalb des Hauses Nr. 37 liegenden bebauten Grundstücken, die naturgemäß
Verkehrsbewegungen auslösen, absolut gesehen und auch in Relation zu den vom
unteren Bereich der Straße unmittelbar erschlossenen Grundstücke nicht
ausgesprochen groß ist. Eine mögliche weitere Bebauung etwa an der Straße In der S.
kann insoweit nicht berücksichtigt werden, da es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Entstehung der Beitragspflicht ankommt und nicht auf eine möglicherweise in der
Zukunft eintretende Entwicklung.
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Für die Einstufung als Haupterschließungsstraße könnte sprechen, dass die Straße
über beidseitige Gehwege verfügt. Der verwirklichte Ausbauzustand im Übrigen mit
einer Fahrbahnbreite von nur 5 m ohne Parkbuchten spricht aber deutlich für eine
Anliegerstraße. Sobald Fahrzeuge auf der Fahrbahn parken, was zulässig ist, ist ein
ungehinderter Begegnungsverkehr nicht mehr möglich.
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Ein weiteres Indiz für die Einstufung als Anliegerstraße liefert die
straßenverkehrsrechtliche Einordnung: Die Straße B. L. ist selbst keine Vorfahrtsstraße,
sondern ihrerseits der G. Straße straßenverkehrsrechtlich untergeordnet. Sie liegt
zudem in einer Tempo 30-Zone. Dies spricht dafür, dass dem Durchgangsverkehr nur
untergeordnete Bedeutung zugemessen wird.
37
Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sprechen schließlich ebenfalls dafür, dass es
sich um eine Anliegerstraße handelt. Nach der Verkehrszählung der Anlieger befuhren
in 15 Stunden nur 640 Fahrzeuge die Straße. Auch nach dem Eindruck der
Berichterstatterin im Ortstermin stellt sich die Straße als eine eher ruhige Straße dar. In
diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, dass als
Haupterschließungsstraßen Straßen "mit starkem innerörtlichen Verkehr" bezeichnet
werden.
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Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 34 Rdnr. 11.
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Um eine solche Straße handelt es sich sicherlich nicht.
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Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, werden dem
Beklagten entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §
154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
41
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a
Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
42
Rechtsmittelbelehrung:
43
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
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Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder
in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande
Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)
einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch
Beschluss.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte
sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft
Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen
Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und
§ 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen
und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem
Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
48
T. C. Q.
49
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender
50
B e s c h l u s s :
51
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes
in Höhe der streitigen Beitragsforderung für die Zeit bis zur teilweisen
Hauptsacheerledigungserklärung auf 3.863,19 EUR und für die Zeit danach auf
3.117,08 EUR festgesetzt.
52
53