Urteil des VG Arnsberg vom 25.08.2000

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 645/99
Datum:
25.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 645/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
a t b e s t a n d :
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines von der Beklagten angeordneten
Tierhaltungsverbotes.
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Aufgrund eines Hinweises eines Nachbarn führten am 20. August 1998 Bedienstete des
Ordnungsamtes der Stadt M1. und des Veterinärdienstes der Beklagten eine
Besichtigung des Hauses C1. Straße 106 durch. Dabei stellten sie folgendes fest: " Alle
Räume des Hauses waren zwischen 1 und 1,50 m hoch mit Möbeln (teils brauchbar,
teils unbrauchbar), Tierfutter, Lebensmitteln, losen Abfällen, Abfällen in Tüten,
mindestens 130 Tierkäfigen, Kleidung und Haushaltsgeräten angefüllt. Auf der Toilette,
der Treppe, der Küche und anderen Räumen war nur ein schmaler Pfad begehbar. Im
gesamten Haus verbreitete sich ein penetranter Geruch nach Abfall, Katzenkot und
Rattenausscheidungen. Mehrere Räume waren durch das Herablassen der Jalousien
vollständig abgedunkelt. In ca. 110 Behältnissen wurden zahme schwarz- weiße Ratten
unterschiedlichen Alters gehalten. Diese "Käfige" bestanden aus einem Plastikgeschirr
(z.B. Speisfaß oder Haushaltsschüssel), das oben mit einem Drahtgeflecht verschlossen
war. Ca 1/3 aller Käfige waren deutlich mit Ratten überbesetzt (z.B. 30 Ratten in einem
Speisfaß). Mehrere dieser Speisfässer waren zu 2/3 mit Einstreu/Kotgemisch gefüllt. Ein
Aquarium das zum Rattenkäfig nach obiger Bauart umfunktioniert worden war, war zu
5/6 mit Kot/Einstreu gefüllt. Die Ratten liefen bereits direkt unter dem Abdeckdraht. In
einer offenen Kunststoffschüssel befanden sich 3 dahinsiechende Ratten. Sie hatten
bereits ein getrübtes Sensorium und waren teilweise bereits in Agonie verfallen. Diese
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Schüssel wurde von Ihnen (der Klägerin) als eine Art "Sterbestation" dargestellt. Eine
weiße in einem einzelnen kleinen Vogelkäfig gehaltene Ratte wies einen ca.
bohnengroßen Abzeß im Bereich des Mittelohres auf. Der Abzeß war gespalten und der
Eiter ragte frei heraus. Die Mehrzahl der Rattenkäfige stand bis zu fünffach aufeinander,
so daß die Licht- und Luftversorgung der Tiere stark eingeschränkt war. Insgesamt
wurden 8 Katzen gehalten: 1 Katze wurde in einem vollständig vollgerümpelten, stark
nach Katzenausscheidungen stinkenden Raum im Dachgeschoß gehalten. Die Tür zu
diesem Raum war wegen der vermeintlichen Aggressivität dieser Katze zugeschnürt. 2
weitere Katzen wurden in einem ebenfalls vollständig vollgerümpelten Raum im
Erdgeschoß, erstes Zimmer links, gehalten. Diese Katzen waren stark verängstigt. Eine
getigerte Katze wurde in einem ca. 45 cm x 1 m großen Kaninchenkäfig gehalten. Nach
Ihren Angaben (der Klägerin) halten sich noch weitere 4 Katzen zwischen dem
Gerümpel auf. Ein Igel wurde in einem weißen Kunststoffeimer ohne Einstreu gefunden.
Insgesamt 8 Kaninchen wurden auf mehrere Kaninchenkäfige verteilt gehalten. 7 Degus
(Familie Chinchilla) wurden in einem Terrarium gehalten. Das Terrarium war für 7 Tiere
insgesamt zu klein und war nach oben mit einem Holzbrett abgedeckt, so daß ein völlig
unzureichender Gasaustausch für diese agilen Tiere bestand."
Mit Ordnungsverfügung vom 26. August 1998 untersagte der Beklagte der Klägerin ab
sofort das Halten von Tieren jeglicher Art (Ziffer 1.) und gab der Klägerin auf, die
gehaltenen 8 Katzen, 8 Kaninchen, 7 Degus und 1 Igel unverzüglich einzufangen und
dem Tierschutzverein M1. zu überstellen (Ziffer 2.) sowie die gehaltenen Ratten
unverzüglich schmerzlos zu töten und unschädlich zu beseitigen (Ziffer 3.). Hinsichtlich
der Ziffer 1. und 3. ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung
führte der Beklagte im wesentlichen aus: Die Verfügung stütze sich auf § 16 a Nr. 2 des
Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die vollständige Verwahrlosung des Wohnhauses und
die Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die katastrophalen Rahmenbedingungen der
Tierhaltung stellten Tatsachen dar, die die Annahme rechtfertigten, daß die Klägerin
weiterhin Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz begehen werde.
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Am 22. September 1998 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch, zu dessen
Begründung sie geltend macht: Die Ordnungsverfügung sei zumindest hinsichtlich der
Katzenhaltung nicht gerechtfertigt, weil es im Zusammenhang mit der Haltung von
Katzen zu keiner Zeit zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz gekommen sei. Die
Bezirksregierung Arnsberg wies mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1999 den
Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus.
Die Klägerin habe - auch bei der Haltung der Katzen - in grober Weise gegen
tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Aufgrund der schwerwiegenden Verstöße
bei der Haltung der Katzen und aufgrund weiterer untragbarer, tierschutzwidriger
Verhältnisse, insbesondere bei der Haltung der Ratten aber auch bei anderen Tierarten
und der Tatsache, daß die Klägerin keinerlei Einsicht im Hinblick auf die katastrophalen
Rahmenbedingungen der Tierhaltung gezeigt habe, sei nicht zu erwarten, daß die
Klägerin künftige Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz unterlassen werde.
Die Zuverlässigkeit zur Haltung von Tieren jedweder Art sei nicht mehr gegeben.
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Am 20. Februar 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung sie vorträgt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil sie
jegliche Tierhaltung untersage. Das Tierhaltungsverbot sei auch nicht mehr
gerechtfertigt. Die Katzen und Kaninchen seien von Anfang an artgerecht gehalten
worden. Sie habe sogar eine Tierkrankenversicherung abgeschlossen gehabt. Die Tiere
seien im Rahmen des Erforder-lichen von einem Tierarzt behandelt worden. Es seien
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zwar im Zusammenhang mit der Haltung einiger Ratten Schwierigkeiten entstanden,
deren sie zeitweise nicht mehr Herr geworden sei. Diesbezüglich habe sie aber mit Hilfe
eines Tierarztes versucht, die Sache zu steuern. Der Grund für das Einschreiten der
Behörden sei nicht mehr gegeben, weil sie nun bei ihren Eltern wohne. Zumindest nach
Abschluß der von der Stadt M1. durchgeführten Räumung des Hauses seien die
Voraussetzungen für die Untersagung des Haltens von Tieren jeglicher Art entfallen.
Die Klägerin beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Januar 1999 zu Ziffer
1. aufzuheben, soweit der Klägerin das Halten von Tieren jedweder Art untersagt wird,
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des weiteren die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 1998 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Januar
1999 insoweit aufzuheben als die Überstellung von zwei Katzen dem Tierschutzverein
gegenüber angeordnet und bestätigt wird, hilfsweise das Tierhaltungsverbot insoweit
aufzuheben, als der Klägerin das Halten von Katzen und Kaninchen untersagt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden
und führt ergänzend aus, daß der Abschluß einer Haustierkrankenversicherung und die
tierärztliche Behandlung einzelner Tiere die festgestellte tierschutzwidrige Haltung der
Ratten, Katzen und Kleinnager nicht widerlege. § 16 a Nr. 3 des Tierschutzgesetzes
lasse die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren jeder Art zu. Dies sei hier
erforderlich gewesen, weil die Klägerin in der Vergangenheit zu einer artgerechten
Tierhaltung nicht in der Lage gewesen sei und keine Anzeichen für eine diesbezügliche
Besserung zu erkennen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Verfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Januar 1999 ist -
soweit sie mit der vorliegenden Klage angegriffen worden ist - rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Tierhaltungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 3
des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die zuständige Behörde
insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob
zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche
oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat,
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das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen
begehen wird.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat den Vorschriften des
§ 2 TierSchG grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen Tieren die in
§ 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG näher bezeichneten Folgen zugefügt. Zur Begründung im
einzelnen verweist die Kammer, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs.
5 VwGO insoweit auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, die sie für
zutreffend erachtet und ihnen daher folgt. Daß die in § 16 a Satz 2 Nr. 3 benannten
Folgen nicht für jedes einzelne Tier festgestellt worden sind, ist rechtlich unerheblich.
Eine Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt nicht voraus, daß bei jedem
Tier eines insgesamt betroffenen Bestandes die Belastungen festgestellt werden
müssen.
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Vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl., § 16 a Rdnr. 21.
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Mit Blick auf die Grundentscheidung des Gesetzgebers für den ethischen Tierschutz und
das im Tierschutzgesetz geschützte Rechtsgut ist ein schuldhafter Verstoß gegen die
Anforderungen des § 2 TierSchG ebenfalls nicht Voraussetzung für die Recht-mäßigkeit
eines Tierhaltungsverbotes nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG.
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Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden. Für die
insoweit anzustellende Prognoseentscheidung kommt es auf die Erkenntnislage im
Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung an. Dies folgt aus § 16 a Satz
2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG. Danach ist auf Antrag dem Halter bzw. Betreuer von
Tieren das Halten und Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die
Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Hieran wird der gesetzgeberische
Wille deutlich, eine Veränderung der Sachlage nach Erlaß der letzten
Behördenentscheidung in einem durch eine besondere Antragstellung ausgelösten
eigenständigen Verwaltungsverfahren zur Überprüfung zu stellen. Die Kammer teilt die
in den angegriffenen Bescheiden vertretene Auffassung, daß aufgrund der
Gesamtumstände des Falles die Klägerin zur Haltung bzw. Betreuung von Tieren nicht
geeignet ist und damit die Gefahr besteht, daß von ihr gehaltene Tieren erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Annahme wird insbesondere
dadurch erhärtet, daß die Klägerin - wie auch ihre verharmlosenden Ausführungen in
der mündlichen Verhandlung verdeutlichen - keinerlei Einsicht zeigt und die Tierhaltung
immer noch als im wesentlichen artgerecht darstellt.
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Die Beklagte hat das ihr nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG eingeräumte Ermessen
fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind nicht
ersichtlich. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte das
Tierhaltungsverbot auf Tiere jeder Art erstreckt hat. Angesichts der dokumentierten
qualifizierten Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und der erneut in der mündlichen
Verhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der
Tierhaltung besteht wegen der darin zum Ausdruck kommenden tierschutzrechtlichen
Unzuverlässigkeit der Klägerin die Gefahr, daß - unabhängig von der Tierart - Tieren
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden im Falle einer weiteren Tierhaltung
zugefügt werden.
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Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung richtet.
Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1 TierSchG. Danach trifft die
zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung
künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nachdem der Klägerin in Ziffer 1 der
angegriffenen Ordnungsverfügung die Haltung von Tieren jedweder Art untersagt
worden ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Überstellung
der Tiere an den Tierschutzverein M1. anordnet, um die ordnungsgemäße Haltung der
Tiere sicherzu- stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).
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