Urteil des VG Arnsberg vom 18.05.2006

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 3668/04
Datum:
18.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3668/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten
und die Beigeladene zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für
die Errichtung einer Windkraftanlage.
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Mit Datum vom 3. Dezember 2002 stellte die Klägerin beim Beklagten zu 1. einen
Bauantrag betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem landwirtschaftlich
genutzten Grundstück Gemarkung C. Flur 0 Flurstück 000. Der geplante Standort der
Anlage befindet sich im Gemeindegebiet der Beigeladenen, und zwar nordöstlich des
Kernortes, südöstlich des Ortsteiles X1. und südwestlich des Ortsteiles C. ; er liegt
innerhalb eines Areals, das im Norden durch die Kreisstraße K 39, im Südwesten durch
die K 5 und im Südosten durch die K 41 umschlossen wird. Antragsgemäß soll dort eine
Windkraftanlage des Typs Enercon E-112 mit einer Nabenhöhe von 124,60 m und
einem Rotordurchmesser von 112 m errichtet werden; die Gesamthöhe der Anlage
beläuft sich demgemäß auf 180,60 m.
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Parallel hierzu gingen bei dem Beklagten zu 1. drei weitere - in diesem Verfahren nicht
streitgegenständliche - Bauanträge betreffend die Errichtung jeweils einer
Windkraftanlage ein, deren Standorte ebenfalls innerhalb des vorbezeichneten Areals
liegen. Für eines dieser Vorhaben trat ebenfalls die Klägerin als Bauherrin auf; die
beiden anderen Bauanträge wurden von den Herren N. und F. gestellt.
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Mit der am 6. Januar 1999 in Kraft getretenen 35. Änderung ihres Flächennutzungsplans
hatte die beigeladene Gemeinde eine Konzentrationszone für die Windenergienutzung
im Gemeindegebiet ausgewiesen, die südöstlich von C. an der Grenze zum Gebiet der
Stadt F1. liegt. Der Standort des hier streitigen Vorhabens ist ca. 1,3 km von dieser
Konzentrationszone entfernt.
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Unter dem 17. Dezember 2002 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem
streitigen Vorhaben der Klägerin. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die
Errichtung einer Windkraftanlage nur in der ausgewiesenen Vorrangfläche zulässig sei.
Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert, da der vorhandene nicht asphaltierte
Weg für den landwirtschaftlichen Verkehr bestimmt sei.
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Am 6. November 2003 trat die 1. Änderung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplans
der Beigeladenen in Kraft, mit der die ausgewiesene Konzentrationszone bestätigt
wurde.
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Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 lehnte der Beklagte zu 1. den Bauantrag der
Klägerin ab und führte hierzu aus, das Vorhaben könne nach § 35 BauGB i.V.m. § 36
Abs. 1 BauGB nicht genehmigt werden, da die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erteilt
habe. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 7. Januar 2004
Widerspruch ein.
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Mit Bescheid vom 21. Mai 2004 - zugestellt am 26. Mai 2004 - wies die Beklagte zu 2.
den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
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Am 4. Juni 2004 hat die Klägerin die vorliegende, zunächst nur gegen den Beklagten zu
1. gerichtete Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 1910/04 registriert worden
ist.
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Mit Schriftsatz vom 16. November 2004 hat die Klägerin den Klage(haupt)- antrag, der
bis dahin auf eine Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Erteilung der beantragten
Baugenehmigung (unter Aufhebung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides)
gerichtet war, dahin geändert, dass nunmehr beantragt werde, die Beklagte zu 2. als
neue Beklagte unter Aufhebung des Ausgangsbescheides des ursprünglichen
Beklagten in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten zu 2. zu verpflichten,
der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihr Vorhaben zu
erteilen. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, die Klageänderung erfolge vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 -4 C 9.03-,
nach dem es für den Begriff der „Windfarm" im immissionsschutzrechtlichen Sinne nicht
mehr auf die Betreibereigenschaft, sondern nur noch darauf ankomme, ob sich
mindestens drei Windkraftanlagen mit ihren Einwirkungsbereichen überschnitten oder
berührten. Demzufolge bilde das streitige Vorhaben zusammen mit den drei weiteren in
unmittelbarer Nähe geplanten Anlagen eine Windfarm, so dass nicht das
Baugenehmigungsverfahren, sondern das immissionsschutzrechtliche Verfahren
einschlägig sei.
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Entsprechende Klageänderungen sind auch in den anhängigen Parallelverfahren
betreffend die in der Nachbarschaft geplanten drei weiteren Windkraftanlagen erklärt
worden.
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Mit Beschluss vom 18. November 2004 hat die für das baurechtliche Klageverfahren
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zuständige 4. Kammer des erkennenden Gerichts beschlossen, über die Begehren
gemäß § 93 VwGO in getrennten Verfahren zu entscheiden. Soweit die Klage auf die
Aufhebung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides gerichtet worden ist, ist es bei
dem Aktenzeichen 4 K 1910/04 verblieben; soweit die Verpflichtung der Beklagten zu 2.
zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben
begehrt worden ist, hat das Verfahren das neue Aktenzeichen 4 K 3668/04 erhalten.
Mit Datum vom 17. Dezember 2004 (MBl. NRW vom 26. Januar 2005, S. 66) hat das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Hierzu
zählt auch das Gebiet „I. „, das (u.a.) größere Flächenanteile des Kreises T3. erfasst. Der
Standort des streitigen Vorhabens liegt innerhalb des Vogelschutzgebiets.
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Nach richterlichem Hinweis in der Sache 4 K 1910/04, der Ablehnungsbescheid vom 9.
Dezember 2003 erscheine mangels Zuständigkeit des Beklagten zu 1. rechtswidrig, hat
dieser den Bescheid unter dem 10. Januar 2005 aufgehoben. Die Klägerin hat dieses
Verfahren daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Das unter dem Aktenzeichen 4 K 3668/04 geführte Verfahren ist - wie die weiteren
gegen die Beklagte zu 2. gerichteten (Verpflichtungs-) Klageverfahren - von der für das
Immissionsschutzrecht zuständigen 7. Kammer des erkennenden Gerichts übernommen
worden.
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Unter dem 21. März 2005 sind die Genehmigungsanträge für zwei der insgesamt vier
geplanten Anlagen gegenüber der Beklagten zu 2. zurückgenommen worden, ebenso
im Anschluss hieran die beiden zugehörigen Verpflichtungsklagen. Mit Schriftsatz vom
31. März 2005 hat die Klägerin im anhängigen Verfahren daraufhin erklärt, es werde
eine erneute Klageänderung vorgenommen; nunmehr werde beantragt, den
(ursprünglichen) Beklagten - also den Beklagten zu 1. - als zuständige
Baugenehmigungsbehörde zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für ihr
Vorhaben zu erteilen. Das Verfahren ist hiernach wieder von der 4. Kammer des
erkennenden Gerichts übernommen worden.
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Am 1. September 2005 ist die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der
Beigeladenen in Kraft getreten. Damit ist erneut die bestehende Konzentrationszone
südöstlich von C. ausgewiesen worden, deren Fläche jedoch um ca. 3 ha auf nunmehr
ca. 6,3 ha verkleinert worden ist.
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Die Klage sei als
Untätigkeitsklage zulässig. Streitgegenständlich sei weiterhin der im Dezember 2002
gestellte Bauantrag. Die 2. Änderung der 35. Änderung des Flächennutzungsplans
stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da sie - wie die Klägerin im Einzelnen ausführt -
wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam sei. Belange des
Naturschutzes, insbesondere des Vogelschutzes könnten dem Vorhaben ebenfalls nicht
entgegen gehalten werden. Das Orts- und Landschaftsbild werde durch die geplante
Anlage nicht verunstaltet. Der Ortstermin habe erwiesen, dass das Landschaftsbild in
unmittelbarer Nähe des Anlagenstandorts bereits erheblich vorbelastet sei, vor allem
durch die unweit vorbeiführende Hochspannungsleitung und die zahlreichen
Windkraftanlagen, die vom Standort aus sichtbar seien. Der Beklagte zu 1. sei auch vor
Inkrafttreten des § 67 Abs. 9 BImSchG und der Änderung der 4. BImSchV für die
Genehmigung des Vorhabens zuständig gewesen, da die Anlage nicht Teil einer
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„Windfarm" sei. Sie - die Klägerin - verpflichte sich auch im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 2
BauGB zum Rückbau und zur Entsiegelung nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung.
Soweit für die ausreichende Sicherung der wegemäßigen Erschließung ein Ausbau der
Zuwegung erforderlich sei, die über eine gemeindliche Wegeparzelle erfolgen solle,
biete sie der Beigeladenen an, die notwendigen Erschließungsmaßnahmen auf eigene
Kosten vorzunehmen. Hilfsweise könne auch ein neuer Weg von der K 41 zum
Vorhabensstandort angelegt werden.
Mit ihren Schriftsätzen vom 27. Februar und 11. Mai 2006 hat die Klägerin ihre
Klageanträge erneut geändert. Sie beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu 2. zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-
112 auf dem Gebiet der Gemeinde T4. , Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 000, zu
erteilen, hilfsweise die Beklagte zu 2. zu verpflichten, der Klägerin einen
immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die bezeichnete Windenergieanlage unter
Ausklammerung von Erschließungsfragen zu erteilen,
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weiter hilfsweise die Beklagte zu 2. zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
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weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zu 1. vor der mit Schriftsatz vom 27.
Februar 2006 vorgenommenen Klageänderung, hilfsweise vor dem Inkrafttreten der 2.
Änderung der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen am 26.
August 2005 verpflichtet war, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Das Verfahren ist erneut von der 7. Kammer des erkennenden Gerichts übernommen
worden.
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Der Beklagte zu 1. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt im Wesentlichen vor: Bereits die vorletzte Klageänderung, mit der die Klägerin
vom immissionsschutzrechtlichen zum baurechtlichen Verfahren übergegangen sei, sei
unzulässig gewesen, weil er - der Beklagte zu 1. - der Klageänderung nicht zugestimmt
habe und diese auch nicht sachdienlich gewesen sei. In Anbetracht dessen sei fraglich,
ob überhaupt Raum bestehe für die letzte Klageänderung, mit der die Klägerin erneut
zum immissionsschutzrechtlichen Verfahren übergegangen sei. Im Übrigen sei das
Vorhaben der Klägerin aber auch materiell unzulässig. Insoweit werde auf
Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz und der hiesigen
Abteilung Natur- und Landschaftsschutz Bezug genommen.
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Die Beklagte zu 2. beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat im Wesentlichen nicht zur Sache vorgetragen.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie teile die Bedenken des Beklagten zu 1. gegen die
Zulässigkeit der erneuten Klageänderung. Materiell-rechtlich sei das Vorhaben der
Klägerin aufgrund der gemeindlichen Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB unzulässig. Die Auffassung der Klägerin, die 2. Änderung der 35. Änderung des
Flächennutzungsplans stehe dem Vorhaben nicht entgegen, sei unzutreffend; die
Beigeladene nimmt in diesem Zusammenhang zu den Einwänden der Klägerin im
Einzelnen Stellung.
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In Ausführung des Beweisbeschlusses der 4. Kammer vom 29. August 2005 hat der
Berichterstatter der Kammer die örtlichen Verhältnisse am 10. Januar 2006 in
Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das
Terminsprotokoll Bl. 234 bis 238 der Gerichtsakte verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer lässt offen, ob die in Bezug auf das Begehren und den Klagegegner
wiederholt geänderte Klage zulässig ist. Die Klage ist mit den gestellten Haupt- und
Hilfsanträgen jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die
nunmehr begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihr Vorhaben, weil der
geplanten Errichtung einer Windkraftanlage öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen
stehen. Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts ist daher nicht rechtswidrig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wegen der Unzulässigkeit des Vorhabens haben
auch die Hilfsanträge in der Sache keinen Erfolg.
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Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich
aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden
Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und
Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht
entgegenstehen (Nr. 2). Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG liegen nicht vor. Der Errichtung der streitigen Anlage stehen (andere)
öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
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Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es das
Landschaftsbild verunstaltet und daher öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3
Nr. 5 des Baugesetzbuches - BauGB -). Eine solche Verunstaltung setzt voraus, dass
das Bauvorhaben für das Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen
ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend
empfunden wird.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, BRS
66 Nr. 103.
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Davon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn es sich bei dem optisch
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betroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders
schutzwürdige Umgebung handelt oder ein besonders grober Eingriff in das
Landschaftsbild in Rede steht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, BRS Band 64 Nr. 101.
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Hier kommen beide Aspekte zum Tragen. Was die Schutzwürdigkeit der Umgebung
anbelangt, ist allerdings einzuräumen, dass die nähere Umgebung der geplanten
Anlage, insbesondere das durch die Kreisstraßen K 39, K 5 und K 41 umschlossene
Areal, wenige Reize bietet. Hierzu hat der von der Klägerin beauftragte Gutachter Dr.
Loske in seiner „Standortbezogenen Vorprüfung" aus Oktober 2003 zutreffend
ausgeführt, dass in diesem Gebiet nur Ackerflächen anzutreffen sind und das
Landschaftsbild durch das weitgehende Fehlen von Grünlandflächen, Hecken,
Obstwiesen, Baumreihen oder Gehölzstreifen „als an natürlichen Strukturen verarmt"
erscheint (S. 13). Diese Schilderung deckt sich mit den Eindrücken, die der
Berichterstatter der Kammer anlässlich des Ortstermins gewonnen hat und die er der
Kammer auch anhand der im Termin gefertigten Lichtbilder vermittelt hat. Neben der
beschriebenen Verarmung ist zu berücksichtigen, dass das Landschaftsbild in der
näheren Umgebung des Anlagenstandorts keineswegs „unberührt" von baulichen
Eingriffen ist. Namentlich durch die Hochspannungsleitung, die Bahnlinie und die
bereits vorhandenen benachbarten Windenergieanlagen ist der Bereich unverkennbar
vorbelastet. Gleichwohl ist von entscheidender Bedeutung, dass der streitigen
Windenergieanlage, wenn sie errichtet würde, aufgrund ihrer beträchtlichen Höhe, die
im gesamten Land Nordrhein-Westfalen wohl kein Vorbild hat, eine erhebliche
Fernwirkung zukäme. Dadurch würde sie sich auch auf weiter entfernte Bereiche
beeinträchtigend auswirken, die aufgrund des Wechselspiels von Topographie und
Vegetation durchaus landschaftlich reizvoll sind. Insbesondere gilt das für die begrünten
Bachläufe der S1. und der B. , die annähernd parallel zur K 5 bzw. K 41 verlaufen und,
wie die Vertreter des Beklagten zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung
unbestritten vorgetragen haben, unter Landschaftsschutz stehen. Hinzu kommt, dass
sich im Bereich der B. das Naturschutzgebiet „B. nördlich M. „ erstreckt, das gerade rund
700 m vom Standort der streitigen Anlage entfernt ist. Ausweislich des § 2 der
Ordnungsbehördlichen Verordnung, mit der das Naturschutzgebiet festgesetzt worden
ist, erfolgte die Unterschutzstellung auch (vgl. 3. Spiegelstrich) „wegen der Seltenheit,
besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes". Entlang der beiden
Bachläufe kommen auch die beschriebenen Vorbelastungen deutlich weniger zum
Tragen als in der unmittelbarer Umgebung des Anlagenstandorts. Westlich des
Ahsebachlaufs - so etwa von der Straße „Papierne Trift" aus - sind die Anlagen des
Windparks C. /T5. praktisch nicht zu sehen und die beeinträchtigenden Wirkungen der
Hochspannungsleitung stellen sich dort allein entfernungsbedingt als deutlich geringer
dar. Der Bachlauf der S1. wird zwar - wie das von den Kreisstraßen umschlossene
Dreieck - von der Hochspannungsleitung überquert, ist aber ansonsten in seiner
landschaftlichen Schönheit durch baulich-technische Anlagen nur wenig beeinträchtigt;
vor allem der Windpark C. /T5. verliert dort, soweit er überhaupt im Sichtbereich ist,
durch die größere Distanz erheblich an optischer Dominanz. Im Übrigen ist bei der
Prüfung der Intensität des Eingriffs in das Landschaftsbild nicht nur die beträchtliche
absolute Höhe der streitigen Anlage von Bedeutung. Ausgehend davon, dass bei der
Beurteilung der Landschaftsbildverträglichkeit einer Windenergieanlage die
anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht
bleiben kann,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, BRS Band 64 Nr. 100,
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kommt es auch auf die jeweilige Größe des Rotors bzw. der vom Rotor bestrichenen
Fläche an. Bei der geplanten Anlage, die einen Rotordurchmesser von 112 m aufweist,
hat diese Fläche eine Größe von ca. 9.850 qm (56² x 3,14); das ist fast ein Hektar. Zum
Vergleich: Die acht Anlagen des Windparks C. /T5. haben jeweils Rotordurchmesser
von 44 m; die vom Rotor bestrichene Fläche beläuft sich hiernach auf jeweils ca. 1.500
qm (22² x 3,14). Diese Zahlen belegen, dass die beeinträchtigende Wirkung der
streitigen Anlage auf das Landschaftsbild nur unzureichend erfasst wird, wenn bei der
„Größe" der Anlage allein auf das Kriterium der absoluten Höhe abgestellt wird. Hier
trägt der beträchtliche Rotordurchmesser nicht unerheblich dazu bei, dass die
Drehbewegung des Rotors einen Blickfang bildet, der die
landschaftsbildbeeinträchtigende Wirkung der Anlage verstärken würde.
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Erweist sich das Vorhaben der Klägerin nach alldem als materiell-rechtlich unzulässig,
kommt es nicht darauf an, ob die geplante Errichtung der Windkraftanlage auch gegen
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Namentlich kann dahinstehen, ob dem
Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, weil die
beigeladene Gemeinde durch ihre Vorrangflächenplanung - die die Klägerin allerdings
mit gewichtigen Argumenten angegriffen hat - eine Ausweisung an anderer Stelle
vorgenommen hat. Ebenso kann offen bleiben, ob das Vorhaben der Klägerin mit den
(die bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete betreffenden) Regelungen
des § 48 Abs. 5 des Landschaftsgesetzes vereinbar ist, die wegemäßige Erschließung
im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ausreichend gesichert ist und die
Zulässigkeitsvoraussetzung des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB (betreffend Rückbau und
Entsiegelung nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung) hier erfüllt ist.
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Wegen der dargelegten Unzulässigkeit des Vorhabens haben auch die Hilfsanträge in
der Sache keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch das Stellen eines
Sachantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.
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