Urteil des VG Arnsberg vom 24.01.2007

VG Arnsberg: eröffnung des verfahrens, brille, schule, geistige behinderung, unterricht, erstellung, schüler, aufmerksamkeit, form, kognition

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 2161/06
Datum:
24.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2161/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand:
1
Der am 1. September 1997 geborene Kläger zu 1. ist türkischer Staatsangehöriger und
befand sich seit dem 6. Mai 2002 in logopädischer Behandlung im Klinikum M1. .
2
Er besuchte ab dem 1. September 2003 die Kindertagesstätte X.---in M1. , die in einem
Bericht vom 17. Dezember 2003 unter anderem folgende Feststellungen trifft: Der aktive
und passive deutsche Wortschatz des Klägers zu 1. sei ungewöhnlich gering. Obwohl er
ein sehr freundliches und anhängliches Kind sei, provoziere er verbal und taktil die
anderen Kinder, sobald seine Konzentrationsfähigkeit nachlasse. Er habe in den
Bereichen Zahlen/Mengen, räumliche Wahrnehmung und Formen/Farben sehr
mangelhafte Kenntnisse und in der Grob- und Feinmotorik erhebliche Defizite. Auch
könne er sich nur sehr schwer konzentrieren und benötige die ungeteilte
Aufmerksamkeit und Unterstützung der Erzieherin.
3
Am 7. Januar 2004 beantragte der Schulleiter der Gemeinschaftsgrundschule C. in M1.
bei dem Beklagten die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Kläger zu 1.
4
Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragte der Beklagte mit
Schreiben vom 9. Februar 2004 eine sonderpädagogische Lehrkraft mit der Erstellung
eines Gutachtens, das diese in Zusammenarbeit mit einem Lehrer der Grundschule C.
am 29. April 2004 anfertigte. In diesem wird im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Bei
dem Kläger zu 1. zeigten sich so erhebliche Defizite in den Bereichen Kognition,
Wahrnehmung, Sprache, Motorik und Soziabilität, dass als geeigneter Förderort die
Schule für Geistigbehinderte empfohlen werde. Der Kläger zu 1. zeige in der deutschen
Sprache eine multiple Dyslalie. Zwar verfüge er über einen guten passiven Wortschatz
sowie über grundlegende Farbkenntnisse. Seine Hör-/Merkspanne sei jedoch so
unzureichend entwickelt, dass es ihm lediglich möglich sei, einen Vier-Wort-Satz korrekt
5
wiederzugeben. Der durchgeführte Intelligenztest SON-R 2 1/2 bis 7 habe einen
(unterdurchschnittlichen) Intelligenzquotienten von 53 ergeben. Ferner zeige auch die
Grobmotorik des Klägers zu 1. einen hohen Förderbedarf, da dieser unter anderem
Defizite in der dynamischen Gleichgewichtsfähigkeit, der Bewegungssteuerung und der
Koordination von Arm- und Beinbewegungen habe. Im Übrigen habe er sich mit je 4
Fingern an jeder Hand gemalt.
Dem schulärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des N. L2. vom 10. März 2004 ist
zu entnehmen, dass bei dem Kläger zu 1. ein motorischer Entwicklungsrückstand,
Wahrnehmungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten bestünden.
6
Nachdem die Kläger zu 2. und 3. in einem Gespräch über das Ergebnis des eingeholten
Gutachtens informiert worden waren und der sonderpädagogischen Förderung des
Klägers zu 1. auf einer Schule für Geistigbehinderte widersprochen hatten, stellte der
Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2004 fest, dass bei dem Kläger zu 1.
sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt geistige Behinderung
bestehe, und bestimmte als geeigneten schulischen Förderort eine Schule für
Geistigbehinderte.
7
Hiergegen erhoben die Kläger zu 2. und 3. am 5. Juli 2004 Widerspruch, den sie nicht
näher begründeten. Nachdem der Kläger zu 1. am 10. Juli 2004 zu seinen Großeltern in
die Türkei zurückgekehrt war, teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der
Kläger zu 2. und 3. mit, dass das Verfahren während des Aufenthaltes des Klägers zu 1.
in der Türkei bis auf Weiteres ruhe.
8
Nachdem der Kläger zu 1. aus der Türkei zurückgekehrt war, wurde er im August 2005
eingeschult und besucht derzeit die zweite Klasse der Gemeinschaftsgrundschule C. .
9
Der Beklagte holte ein weiteres schulärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes des
N. L2. vom 5. Oktober 2005 ein, wonach der Verdacht auf das Vorliegen von
Wahrnehmungsstörungen, eines motorischen Entwicklungsrückstandes, einer
Verhaltensstörung und von Aufmerksamkeitsstörungen beim Kläger zu 1. bestehe.
10
Mit Schreiben vom 1. September 2005 beauftragte der Beklagte eine
sonderpädagogische Lehrkraft mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens, das
diese in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrerin der Grundschule C. und einem
türkischen Übersetzer am 20. Oktober 2005 anfertigte. In diesem wird im Wesentlichen
Folgendes festgestellt: Bei dem Kläger zu 1. liege sonderpädagogischer Förderbedarf in
Form der Lern- und Entwicklungsstörung (Förderschwerpunkt Lernen) vor. Obwohl sich
der Kläger zu 1. motiviert zeige, könne er auch mit Hilfe der Klassenlehrerin nur selten
mit der Bearbeitung seiner Aufgaben beginnen. Da er sich nur für einen sehr kurzen
Zeitraum konzentrieren könne, sei ein aufbauendes Lernen nicht möglich. Im Bereich
Deutsch falle ihm insbesondere das Lesen schwer. An Klassengesprächen könne er
sich wegen seines nur sehr eingeschränkten deutschen Wortschatzes nicht beteiligen
und müsse fehlende Wörter durch Gesten ersetzen. Auch im Bereich Mathematik
zeigten sich erhebliche Lerndefizite. Der Kläger zu 1. könne nur Mengen bis zwei
simultan erfassen, bei einer Menge von drei und mehr beginne er zu zählen. Er könne
lediglich bis zehn in der richtigen Reihenfolge ohne Auslassung von Ziffern zählen;
beim Rückwärts-Zählen habe der Kläger zu 1. jedoch schon erhebliche Probleme.
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Nachdem die Kläger zu 2. und 3. über das Ergebnis des eingeholten ergänzenden
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Gutachtens informiert worden waren und der sonderpädagogischen Förderung des
Klägers zu 1. auf einer Schule für Lernbehinderte widersprochen hatten, hob der
Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 seinen Bescheid vom 17. Juni 2004 auf
und stellte fest, dass bei dem Kläger zu 1. sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund
einer Lern- und Entwicklungsstörung bestehe, und bestimmte als geeigneten
schulischen Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
Hiergegen erhoben die Kläger zu 1. und 2. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.
Dezember 2005 Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Die
schulischen Schwierigkeiten des Klägers zu 1. seien wesentlich auf die mangelhafte
Beherrschung der deutschen Sprache zurückzuführen. Dies werde auch aus dem
Gutachten vom 20. Dezember 2005 deutlich, zum Beispiel bei den Angaben zu seiner
Lern- und Leistungsentwicklung im Fach Deutsch. Auch die Unterrichtsbeobachtungen
belegten, dass der Kläger zu 1. vielfach offenkundig Schwierigkeiten habe, die
Anweisungen zu verstehen. Demgegenüber träten die Schwierigkeiten dann nicht auf,
wenn er die Möglichkeit habe, sich in der türkischen Sprache auszudrücken. Insoweit
belege bereits das Gutachten aus dem Jahr 2004, dass in der türkischen Sprache im
grammatikalischen Bereich keine Auffälligkeiten erkennbar seien. Auch belege das
Zeugnis der Grundschule Sema, dass er bei einem Unterricht in seiner Muttersprache
nicht mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert sei, wie es in der Bundesrepublik der
Fall sei. Daher reiche die besondere Förderung seiner Sprachkompetenz aus, die auch
an einer Grundschule geleistet werden könne. Im Übrigen seien seine schulischen
Schwierigkeiten auch auf seine eingeschränkte Sehfähigkeit zurückzuführen. Der
Kläger zu 1. habe im Zusammenhang mit der Anfertigung des Gutachtens vom 20.
Oktober 2005 keine Brille getragen, so dass er aufgrund seiner Sehschwäche bei allen
Aufgaben massiv benachteiligt gewesen sei. Die Notwendigkeit einer Brille sei auch
offensichtlich gewesen, weil der Kläger zu 1. bereits bei der ersten schulärztlichen
Untersuchung am 10. März 2004 eine Brille getragen habe.
13
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 - zugestellt am 15. April 2006 - wies die
Bezirksregierung B. den Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu im
Wesentlichen aus: Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Angesichts der
umfassenden und langandauernden Beeinträchtigung der Lernentwicklung des Klägers
zu 1. sei sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Lernbehinderung gegeben.
Insofern müsse Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sein.
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Der Beklagte holte ein ergänzendes sonderpädagogisches Gutachten vom 12. Juni
2006 einer Lehrkraft einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen ein. Darin
wird unter anderem festgestellt, dass bei dem Kläger zu 1. keine Sehbehinderung im
eigentlichen Sinne bestehe. Die deutlichen Teilleistungsstörungen im Bereich der
Wahrnehmung seien nicht die Ursache für die Beeinträchtigung des Lernfortschritts,
sondern verstärkten sie lediglich.
15
Die Kläger haben am 15. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, die sie im
Wesentlichen wie folgt begründen: Das Gutachten vom 20. Oktober 2005 weise
gravierende Mängel auf, die auch durch die Einholung des ergänzenden Gutachtens
vom 12. Juni 2006 nicht geheilt worden seien. Das Gutachten vom 20. Oktober 2005
gehe in wesentlichen Punkten von unzutreffenden Feststellungen aus, weil es dem
Kläger zu 1. nicht möglich gewesen sei, die Testaufgaben ordnungsgemäß zu
bearbeiten. Die Tester hätten nicht bemerkt, dass er im Zeitpunkt des Testes nicht im
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Besitz der erforderlichen Brille gewesen und daher bei der Erfassung der Testaufgaben
massiv eingeschränkt gewesen sei. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf die
Testergebnisse gehabt. Auch während der Unterrichtshospitation sei der Kläger zu 1.
wegen des Fehlens der Brille wesentlich beeinträchtigt gewesen, was von den
Gutachtern nicht bemerkt worden sei. Das ergänzende Gutachten vom 12. Juni 2006
trage zur Klärung wenig bei, da es sich im Wesentlichen mit der Frage befasse, ob die
Sehbehinderung des Klägers zu 1. einen besonderen Förderbedarf bedinge. Dies sei
offenkundig schon deshalb nicht der Fall, weil die Sehbehinderung durch die Brille
ausgeglichen werde.
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. April 2006 insoweit
aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass bei dem Kläger zu 1. sonderpädagogischer
Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Lern- und Entwicklungsstörungen besteht und eine
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als schulischer Förderdort bestimmt
wird.
18
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt
ergänzend aus: Der Kläger zu 1. bedürfe einer individuellen lehrerintensiven Förderung,
die nur mit sonderpädagogischer Unterstützung gewährleistet werden könne. Er
benötige einen handlungsorientierten Unterricht, der anschaulich gestaltet sein müsse.
Eine in Bezug auf seine individuellen Lern- und Leistungsvoraussetzungen gezielte
Förderung sei dringend notwendig. Es sei wichtig, dem Kläger zu 1. positive
Lernerfahrungen und -erfolge zu ermöglichen, um so seine Motivation und sein
Selbstwertgefühl zu erweitern und zu stärken. Auch handele es sich bei den Lern- und
Leistungsausfällen des Klägers zu 1. nicht um ein Sprachproblem. Entsprechend dem
pädagogischen Gutachten vom 20. Oktober 2005 habe der Kläger zu 1. bei der
Überprüfung der Intelligenz in einem sprachfreien Test einen IQ-Wert von 73 erreicht,
der damit weit im unterdurchschnittlichen Bereich liege. In dem ersten Gutachten vom
29. April 2004 sei sogar ein noch niedriger IQ-Wert von 54 ermittelt worden. Hinsichtlich
der Sehfähigkeit des Klägers zu 1. sei ein ergänzender Bericht einer Lehrkraft einer
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen veranlasst worden; der insoweit
angefertigte Bericht vom 12. Juni 2006 bestätige die wesentlichen Feststellungen des
pädagogischen Gutachtens vom 20. Oktober 2005.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung B. verwiesen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
24
Statthafte Klageart ist vorliegend die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil sich die Kläger gegen die Feststellung des
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sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Kläger zu 1. und die Festlegung einer
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Förderort wenden und mit der -
entsprechenden - Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. Dezember 2005
diesem Klagebegehren voll umfänglich entsprochen würde. Zwar hat der Beklagte
bereits mit Bescheid vom 17. Juni 2004 das Bestehen sonderpädagogischen
Förderbedarfs für den Kläger zu 1. in Form einer geistigen Behinderung festgestellt und
als Förderort eine Schule für Geistigbehinderte als geeigneten Förderort bestimmt.
Dennoch kommt vorliegend eine auf die Feststellung des Beklagten gerichtete
Verpflichtungsklage, dass sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 15 Abs. 1 der
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die
Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 Schulgesetz - AO-SF -) nicht mehr
besteht, nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2005
zugleich seinen Bescheid vom 17. Juni 2004 aufgehoben, so dass von ihm keine
belastenden Wirkungen mehr ausgehen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. April
2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Insoweit nimmt das Gericht zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden,
gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe in den angefochtenen
Bescheiden, denen es folgt.
26
Ergänzend führt das Gericht aus:
27
Die angefochtenen Bescheide begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die materiellen Voraussetzungen für die
Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen einer Lernbehinderung
des Klägers zu 1. und seiner Zuweisung zu einer Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt Lernen als den zutreffenden Förderort gemäß §§ 19 Abs. 1 und 2,
20 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz
NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW.S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27. Juni 2006 (GV.NRW.S. 278) sind gegeben. Bei der gerichtlichen Überprüfung
des vorliegenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ist die Entwicklung des Schülers
bis zum Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 - m. w. N. aus der
Rechtsprechung des Senats.
29
Bis zum hier demnach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hat sich
gegenüber der zutreffenden Beurteilung der Lern- und Leistungsfähigkeit des Klägers zu
1. durch die sonderpädagogischen Gutachten vom 29. April 2004 und 20. Oktober 2005
keine für den Kläger zu 1. günstige Entwicklung ergeben. Vielmehr lassen die
pädagogischen Berichte erkennen, dass bei dem Kläger zu 1. sonderpädagogischer
Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen besteht und darüber hinaus als
geeigneter Förderort allein eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in
Betracht kommt.
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Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs der Lernbehinderung ist im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung die auf der Ermächtigung des § 19 Abs. 3 SchulG beruhende
Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den
Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG -
31
AO-SF -). Danach liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle
schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der
kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens
verstärkt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Bereits der Bericht der Kindertagesstätte X.--- vom 17. Dezember 2003 lässt deutliche
Lern- und Leistungsausfälle des Klägers zu 1. erkennen. Hiernach erweisen sich der
aktive und passive deutsche Wortschatz des Klägers zu 1. als ungewöhnlich gering.
Zwar ist der Kläger zu 1. ein sehr freundliches und anhängliches Kind und lässt sich
leicht motivieren. Er ist jedoch nicht in der Lage, sich über einen längeren Zeitraum zu
konzentrieren. Sobald seine Konzentration nachlässt, provoziert er verbal und taktil die
anderen Kinder. Auch hat er nur sehr mangelhafte Kenntnisse in den Bereichen
Zahlen/Mengen, räumliche Wahrnehmung und Formen/Farben sowie erhebliche
Defizite in der Grob- und Feinmotorik. So ist er z. B. immer noch sehr ungeübt im
Umgang mit einer Schere, auch das Ausmalen fällt ihm schwer. Selbst in einer kleinen
Gruppe von nur 6 Kindern benötigt er die ungeteilte Aufmerksamkeit und Unterstützung
der Erzieherin. Bei Unverständnis oder Überforderung zeigt er mangelnde Disziplin und
stört durch nicht akzeptable Verhaltensweisen. Aufgrund seiner ungestümen Art und
seiner mangelnden Deutschkenntnisse sind seine sozialen Kontakte zu den anderen
Kindern noch sehr gering. Inzwischen scheint er resigniert zu haben, weil seine anfangs
häufigen Bemühungen, zu dieser Gruppe dazu zu gehören, und seine Fröhlichkeit
nachgelassen haben.
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Diese Erkenntnisse werden in dem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien
sonderpädagogischen Gutachten vom 29. April 2004, das (sogar) noch von einer
geistigen Behinderung des Klägers zu 1. ausgeht, bestätigt und vertieft. Der
durchgeführte Intelligenztest SON-R 2 1/2 bis 7 hat einen Intelligenzquotienten von nur
53 ergeben, so dass sein Intelligenzvermögen dem unterdurchschnittlichen Bereich
zuzuordnen ist. Auch sind bei dem Kläger zu 1. im Bereich Sprache deutliche
Auffälligkeiten erkennbar. In der deutschen Sprache zeigt der Kläger zu 1. eine multiple
Dyslalie und in der türkischen Sprache Abweichungen wie z. B. Lautvertauschungen
sowie unverständliche Artikulationen einiger Wörter. Der Kläger zu 1. lässt unter
anderem Laute in Verbindung mit "sch" aus ("Schul" statt "Stuhl", "Staße" statt "Straße",
"Scheank" statt "Schrank"); auch lässt er Laute in Verbindung mit "t" und "k" aus
("Teppe" statt "Treppe", "Kan" statt "Kran"). Ferner verwendet der Kläger zu 1. - auch
wegen seiner unzureichenden Hör-Merkspanne - lediglich Ein- und Zwei-Wort-Sätze,
lässt Wörter aus und kann den Plural nicht bilden. Darüber hinaus zeigen sich auch im
Bereich der motorischen Entwicklung deutliche Defizite. So hat der Kläger zu 1. etwa
deutliche Ausfälle in der dynamischen Gleichgewichtsfähigkeit, der
Bewegungssteuerung, der Koordination von Arm- und Beinbewegungen und im
Rahmen des Bewegungsflusses. Im feinmotorischen Bereich zeigen sich wie bisher
noch große Unsicherheiten im Umgang mit Stift und Schere. Ferner ist auffällig, dass
der Kläger zu 1. für sein Alter noch undifferenziert zeichnet und etwa die Augen lediglich
als waagerechte Striche darstellt sowie nur vier Finger an jeder Hand malt. Er ist zwar
leicht zu motivieren, zeigt aber immer wieder Einbrüche beim Durchhaltevermögen und
in der Konzentration. Bei Aufgaben mit höherem Schwierigkeitsgrad beginnt er
herumzualbern oder zeigt undiszipliniertes Verhalten. In der Kleingruppe verlangt der
Kläger zu 1. unverändert die ungeteilte Aufmerksamkeit und Zuwendung der Erzieherin.
Seine sozialen Kontakte sind weiterhin sehr gering und auf kurzzeitige Spielphasen
beschränkt.
33
Die Erkenntnis, dass bei dem Kläger zu 1. umfängliche Lern- und Leistungsausfälle
bestehen, findet weitere Bestätigung in dem ergänzenden sonderpädagogischen
Gutachten vom 20. Oktober 2005. Dort wird im Ergebnis nachvollziehbar festgestellt,
dass der Kläger zu 1. Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Motorik, Wahrnehmung,
Kognition, Lern- und Arbeitsverhalten sowie Soziabilität aufweist. Im Bereich der
Sprache lässt der Kläger zu 1. weiterhin Laute aus bzw. bildet diese falsch. Wegen
seines nur sehr eingeschränkten aktiven Wortschatzes und Sprachverständnisses
ersetzt er z. B. fehlende Wörter durch Gesten oder unspezifische Begriffe, beendet Sätze
nicht und gebraucht Wörter in einem falschen semantischen Zusammenhang (z. B.
"Eine Junge macht eine Eis" statt "kauft ein Eis"). Auch im Bereich der
Umweltorientierung weist der Kläger zu 1. große Defizite auf. Zwar kennt er seinen Vor-
und Zunamen und weiss, wie alt er ist, kann aber weder das aktuelle Jahr noch seinen
Geburtstag benennen oder angeben, wie alt er an seinem nächsten Geburtstag wird.
Ferner kann er weder Wochentage noch Monate auf Deutsch oder Türkisch nennen. Er
weicht vielen Fragen aus und antwortet mit: "Weiß nicht" oder "Überhaupt nicht".
Darüber hinaus weist der Kläger zu 1. deutliche Ausfälle im Bereich der Kognition auf.
Der durchgeführte nonverbale Intelligenztest CFT 1 hat einen unterdurchschnittlichen
Gesamt-IQ von (lediglich) 73 ergeben. Auch im Bereich der Merkfähigkeit weist der
Kläger zu 1. enorme Defizite auf. So ist er lediglich in der Lage, drei vorgesprochene
Zahlen zu wiederholen. Bei einer Zahlenreihe von bis zu vier Zahlen wird der Kläger zu
1. unsicher und vergisst Ziffern, vertauscht die Reihenfolge und benennt Ziffern, die in
der Ursprungsreihe nicht vorhanden waren. Auch kann der Kläger zu 1. lediglich drei
nicht zusammen hängende Wörter (z. B. Stift-Fußball-Schuh) wiedergeben. Auch ist er
nur in der Lage, einen kurzen Satz mit vier Wörtern nachzusprechen, bei längeren
Sätzen vergisst er Wörter und kann den Satz demzufolge nicht korrekt beenden. Zwar
fällt dem Kläger zu 1. in der türkischen Sprache das Nachsprechen der Sätze bedeutend
leichter und er kann dort auch längere Sätze (sechs bis acht Wörter) problemlos
wiedergeben. Jedoch zeigt sich auch hier - etwa beim Vorlesen eines Textes -, dass er
teilweise einige Buchstaben verwechselt. Ferner zeigt der Kläger im Bereich
Mathematik erhebliche Lerndefizite. Er ist lediglich in der Lage, Mengen bis zwei
simultan zu erfassen; größere Mengen ab drei muss er abzählen. Bei der Erfassung von
Mengen ab fünf muss der Kläger zu 1. auf seine Finger zurückgreifen; auch kann er
lediglich bis zehn in der richtigen Reihenfolge ohne Auslassung von Ziffern zählen.
Beim Rückwärtszählen hat der Kläger zu 1. erhebliche Probleme, die sowohl in der
deutschen als auch in der türkischen Sprache auftreten. So zählt er etwa, um den
Vorgänger einer Zahl zu ermitteln, die Zahlenreihe von vorne durch und benennt dann
die gesuchte Ziffer, wobei ihm mehrmals Auslassungen und Verwechslungen
unterlaufen.
34
Auch der aktuelle Entwicklungsbericht der Grundschule C. vom 12. Januar 2007
bestätigt, dass der Kläger zu 1. unverändert schwerwiegende, umfängliche und
langdauernde Lern- und Leistungsausfälle aufweist und zur Aufrechterhaltung seiner
Lernfreude dringend sonderpädagogischer Förderung bedarf. Trotz individueller
Förderung und Lernbereitschaft zeigt er weiterhin enorme Defizite in allen
Lernbereichen. Obwohl er immer häufiger nur einfach strukturierte Aufgaben erhält, kann
er sich nur schwer auf neue Lerninhalte einstellen und erfasst diese oft nur oberflächlich.
Es fällt ihm unverändert schwer, Gelerntes im Gedächtnis zu behalten. Auffällig ist
zudem, dass ihn neue Lerninhalte in einigen Bereichen so verunsichern, dass er bereits
Gelerntes wieder vergisst. Im Fach Deutsch kennt er zwar inzwischen die meisten
Buchstaben. Seine Lesefähigkeit hat sich jedoch kaum weiter entwickelt, auch bereiten
ihm schwierige Lautverbindungen und längere Wörter noch große Schwierigkeiten. Er
35
kann fremde Texte nur teilweise erlesen und den Inhalt des Gelesenen nur selten
erfassen. Wegen seines weiterhin geringen deutschen Wortschatzes kann er sich oft
nicht verständlich machen. Das Schreiben lautgetreuer Wörter nach Diktat und das
Bearbeiten von Lückentexten gelingt ihm nur selten und auch nur mit vielen Erklärungen
und Hilfen. Im Fach Mathematik kann er lediglich im Zahlenraum bis 20 Plus- und
Minusaufgaben rechnen, Zahlen miteinander vergleichen und die richtigen
Rechenzeichen verwenden. Das Erfassen und Lösen von Sachaufgaben gelingt ihm
nicht. Im Zahlenraum bis 100 kann er lediglich einfache Plus- und Minusaufgaben mit
Hilfe seiner Finger lösen, mit einem Wechsel der Aufgabenform kommt er nicht zurecht.
Auch ist ihm das Erlernen der Uhrzeit trotz wiederholter vielfältiger Übungen bisher nicht
gelungen. Ebenso fällt ihm der Umgang mit Geldwerten oder Längen schwer. Im
Sachunterricht zeigt er nur wenig Interesse und Verständnis für sachkundliche
Zusammenhänge und es fällt ihm auch auf diesem Gebiet schwer, Informationen
aufzunehmen. Obwohl der Kläger zu 1. Bereitschaft gezeigt hat, sich in die
Klassengemeinschaft einzufügen, hat sein Verhalten inzwischen häufig Anlass zum Teil
handgreiflicher Auseinandersetzungen gegeben.
Im Übrigen stellt sich die Lern- und Leistungsschwäche des Klägers zu 1. nicht nur als
ein relativ einfach zu behebendes Sprachproblem dar. Denn den vorgenannten
sonderpädagogischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Schüler die deutsche
Sprache (jedenfalls) versteht, so dass bei ihm kein bloßes sprachliches
Verständigungsproblem hinsichtlich der deutschen Sprache besteht, es sich insoweit
vielmehr um ein strukturelles und intellektuelles Problem des Klägers zu 1. handelt, das
die Lern- und Leistungsdefizite bedingt.
36
Angesichts der vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten und des aktuellen
pädagogischen Berichts ist die Kammer auch nicht gehalten, dem in der mündlichen
Verhandlung gestellten und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
Frage der förderschulbedürftigen Lernbehinderung des Klägers zu 1. gerichteten
Beweisantrag zu entsprechen, weil insoweit kein weiterer Informations- und
Aufklärungsbedarf des Gerichts besteht. Denn die Beantwortung der Frage, ob ein
Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, ist durch den Schüler isoliert
außerhalb der Schule überprüfende Gutachten in der Regel nicht zugänglich. Ob der
Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf
besteht und welche Förderschule geeigneter Förderort ist, beurteilt sich grundsätzlich
nach seinem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigem
schulischen Verhalten.
37
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 19 B 2071/06 - und vom 4.
September 2006 - 19 A 3018/06 -.
38
So liegt der Fall auch hier. Von den Klägern ist nämlich weder substantiiert geltend
gemacht noch konkret unter Beweis gestellt worden, dass die Bewertung der Leistungen
des Klägers zu 1. im Einzelnen oder die in dem Sonderschulaufnahmeverfahren
eingeholten Gutachten derart fehlerhaft sind, dass eine neue Beurteilung durch einen
Gutachter erforderlich wäre, um eine sachgerechte Prognose darüber treffen zu können,
ob der Kläger zu 1. in Zukunft in einer Regelschule oder ausschließlich in einer
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen hinreichend gefördert werden kann.
Dies gilt auch im Hinblick auf den Einwand der Kläger, die schulischen Schwierigkeiten
des Klägers zu 1. seien allein darauf zurückzuführen, dass er im Zusammenhang mit der
Erstellung des ergänzenden Gutachtens vom 20. Oktober 2005 seine Brille nicht
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getragen habe. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger zu 1. ausweislich
seines Brillenpasses eine Fernbrille benötigt (rechts: Sph + 1,75, Zyl - 1,00; links: Sph +
3,00, Zyl - 2,00) und auch angesichts des Umstandes, dass er im Unterricht die Brille nur
nach Aufforderung auf- und nach wenigen Minuten wieder absetzt, ohne Brille in seiner
visuellen Wahrnehmung beeinträchtigt sein dürfte. Dieser Umstand allein rechtfertigt
jedoch nicht die Annahme, dass die Kammer über eine verlässliche
Entscheidungsgrundlage für die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs in
Form einer Lernbehinderung bei dem Kläger zu 1. nicht verfügt. Vielmehr zeigt schon
das sonderpädagogische Gutachten vom 29. April 2004 die umfänglichen Lern- und
Leistungsausfälle des Klägers zu 1. auf. Auch das Gutachten vom 20. Oktober 2005
verdeutlicht, dass er in vielen Bereichen einen umfassenden Förderbedarf aufweist, der
nicht auf das Fehlen der Brille in einer (zeitlich beschränkten) Testsituation, sondern
eindeutig auf bereits seit längerem bestehende umfängliche Lern- und Leistungsausfälle
zurückzuführen ist. So verfügte der damals achtjährige Kläger zu 1. unverändert etwa
über einen nur sehr eingeschränkten aktiven Wortschatz und war in der Testsituation
weder in der Lage, sich mehr als drei vorgesprochene Zahlen zu merken, noch, mehr als
drei unzusammenhängende Wörter wiederzugeben. Auch wies er unter anderem
erhebliche Defizite in seinem Umweltwissen auf und konnte z. B. schon nicht die
Monate und Wochentage sicher benennen. Schließlich ist auch dem ausführlichen
aktuellen Entwicklungsbericht vom 12. Januar 2007 zu entnehmen, dass beim Kläger zu
1. unverändert umfängliche Leistungsausfälle bestehen.
Entgegen der Auffassung der Kläger begründet auch der Umstand, dass die
Klassenlehrerin des Klägers zu 1. sowohl bei der Erstellung des Gutachtens vom 20.
Oktober 2005 beteiligt war als auch den aktuellen Entwicklungsbericht angefertigt hat,
nicht die Besorgnis der Befangenheit. Unabhängig davon, dass gerade die
Klassenlehrerin auf Grund ihres täglichen Umgangs mit dem Kläger zu 1. geeignet ist,
Auskunft über sein Lern- und Leistungsverhalten im Unterricht und sein sonstiges
schulisches Verhalten zu geben, zeigt der aktuelle Entwicklungsbericht vom 12. Januar
2007, dass sie in besonderem Maße um den Kläger zu 1. bemüht ist und ihn zur
Aufrechterhaltung seiner Lernfreude schon jetzt - den derzeitigen Möglichkeiten
entsprechend - individuell fördert.
40
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
41
G T. T1.-M.
42
B e s c h l u s s :
43
Ferner hat das Gericht beschlossen:
44
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
45
Gründe:
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Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) n. F. in Höhe
des Auffangwertes ausreichend und angemessen festgesetzt, weil hinreichende
Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nicht vorliegen.
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