Urteil des VG Arnsberg vom 15.01.2001

VG Arnsberg: sozialhilfe, stadt, pflegekind, vergleichbare leistung, deckung, wohnung, pflegeeltern, rückforderung, sozialleistung, mieter

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 4759/99
Datum:
15.01.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4759/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Sozialhilfe in Anspruch, die die
Stadt Q im Zeitraum vom 17. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1996 an Frau E (im
folgenden: Hilfeempfängerin) und deren Tochter T1 leistete.
2
Nachdem die Hilfeempfängerin und ihre Tochter am 1. August 1994 von C in ein
Frauenhaus in T verzogen waren, wurde ihnen auf den Antrag der Hilfeempfängerin
vom 5. August 1994 nachfolgend von der Stadt T Sozialhilfe gewährt. Mit Schreiben
vom 12. August 1994 machte die Stadt T beim Beklagten die Erstattung ihrer
Aufwendungen für die Hilfeempfängerin und deren Tochter geltend. Der Beklagte
erkannte mit Schreiben vom 20. September 1994 den Kostenerstattungsanspruch für die
Dauer der Notwendigkeit der Unterbringung an und leistete nachfolgend
Kostenerstattung.
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Am 17. Oktober 1994 bezog die Hilfeempfängerin zusammen mit ihrer Tochter eine von
ihr in Q zu einem monatlichen Mietzins von 500,- DM zuzüglich Nebenkosten
angemietete Wohnung. Auf Antrag der Hilfeempfängerin vom 13. Oktober 1994
gewährte der Stadtdirektor der Stadt Q mit Bescheid vom 23. November 1994 laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich 1.218,- DM inklusive pauschalierten
Wohngeldes von 295,- DM und legte die nachfolgende Bedarfs- und
Einkommensberechnung zugrunde:
4
"E. DM Hilfe zum Lebensunterhalt, Regelsatz 520,00 Kuerzung des Regelsatzes 50,00 -
40 % Mehrbedarf 1 Kind unter 7 Jahre 208,00
5
T1 Hilfe zum Lebensunterhalt, Regelsatz 286,00 Kuerzung des Regelsatzes 20,00 - -----
--- Regelbedarf: (1) 944,00
6
+ Miete 600,00 -------- Zu beruecksichtigende Unterk.-Kosten: (2) 600,00
7
Anzurechnendes Einkommen /Einkommensbereinigung (-):
8
E. Kindergeld 70,00
9
T1 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 256,00 -------- Summe
bereinigtes Einkommen: (3) 326,00
10
Zu zahlende Hilfe zum Lebensunterhalt ( 1 + 2 - 3 ) DM 1.218,00
11
In der Summe Hilfe zum Lebensunterhalt ist pauschaliertes Wohngeld in Hoehe von
295,00 DM enthalten."
12
Gleichzeitig wurde für den Zeitraum von Oktober bis November 1994 Hilfe zum
Lebensunterhalt in Höhe von 2.282,31 DM nachbewilligt. In der Folgezeit leistete der
Stadtdirektor der Stadt Paderborn auf der Grundlage gleich lautender Bescheide ohne
zeitliche Unterbrechung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt an die Hilfeempfängerin
und deren Tochter T1 sowie ab April 1996 auch an den am 21. Februar 1996 geborenen
Sohn O . Die Leistungen für die Hilfeempfängerin und deren Tochter betrugen
einschließlich einmaliger Beihilfen in dem Zeitraum vom 17. Oktober 1994 bis zum 31.
Juli 1996 nach den in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten
übereinstimmend abgegebenen Erklärungen insgesamt 25.020,67 DM.
13
Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 beantragte die Stadt Q beim Beklagten die
Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht nach § 107 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Diesem Antrag entsprach der Beklagte nach
weiterem Schriftwechsel mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 durch Anerkennung
seiner Kostenerstattungspflicht für den Zeitraum vom 17. Oktober 1994 bis längstens 16.
Oktober 1996. Unter dem 19. Oktober 1999 übersandte die Stadt Q dem Beklagten eine
Kostenaufstellung, in der sie die im Zeitraum vom 17. Oktober 1994 bis zum 16. Oktober
1996 für die Hilfeempfängerin und deren Tochter T1 entstandenen Aufwendungen mit
29.822,79 DM bezifferte. Dieser Berechnung trat der Beklagte mit Schreiben vom 24.
November 1999 unter Hinweis auf einen Aufsatz von Lutter (in: Zeitschrift für Sozialhilfe
und Sozialgesetzbuch - ZfSH/SGB - 1997, S. 387) entgegen und machte geltend, dass
Kindergeld und Wohngeld Einkommen des Kindergeld- bzw. Wohngeldberechtigten
seien.
14
Der Kläger hat am 29. Dezember 1999 Klage auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen
erhoben, die er in dem Zeitraum vom 17. Oktober 1994 bis zum 16. Oktober 1996 für die
Hilfeempfängerin und deren Tochter T1 in Höhe von 29.822,79 DM erbracht hat. In der
mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit
Kostenerstattung für die T1 gewährte Sozialhilfe und für die nach dem 31. Juli 1996 an
beide Hilfeempfänger geleistete Sozialhilfe begehrt worden ist; im Übrigen hat sich der
Beklagte zur Erstattung eines Teilbetrages von 17.175,88 DM für die Hilfeempfängerin
bereit erklärt. Insoweit hat die Kammer das Verfahren in der mündlichen Verhandlung
abgetrennt; das abgetrennte Verfahren 14 K 158/01 haben die Beteiligten sodann durch
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Vergleich beendet.
Mit der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Erstattung
der in der Sozialhilfeangelegenheit der Hilfeempfängerin in der Zeit vom 17. Oktober
1994 bis zum 31. Juli 1996 aufgewendeten Sozialhilfekosten von 7.844,79 DM. Zur
Begründung macht er geltend: Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 107
BSHG. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das für den Streitzeitraum auf
4.393,87 DM zu beziffernde Kindergeld nicht als Einkommen des
kindergeldberechtigten Elternteils zu behandeln. Kindergeld sei wie der
Kindergeldzuschlag zwar zunächst Einkommen des berechtigten Elternteils, sei aber
kraft vermuteter Weitergabe als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, soweit es
zu dessen Bedarfsdeckung benötigt werde. Diese Rechtsauffassung werde durch die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1966 (in: Fürsorgerechtliche
Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - Bd. 14, 243) und 8.
Februar 1980 (in: FEVS Bd. 28, 265), des OVG Bautzen vom 18. Dezember 1997 (in:
FEVS Bd. 48, 488) und des OVG Hamburg vom 23. April 1999 (in: FEVS Bd. 51, 263),
die Beschlüsse des OVG NRW vom 4. April 1991 (in: ZfSH/SGB 1992, 16) und des
OVG Lüneburg vom 2. März 1998 (in: FEVS Bd. 48, 527) sowie den Gerichtsbescheid
des VG Hannover vom 12. September 1996 (in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen - ZfF -
1997, 159) bestätigt. Bei einer anderen Betrachtungsweise könne es nicht zu einem
Wegfall bzw. zu einer Einschränkung der Leistungsgewährung nach § 25 BSHG
kommen, wenn der arbeitsfähige Haushaltsvorstand aufgrund des bei ihm
angerechneten Kindergeldes nicht hilfebedürftig sei. Schließlich seien in diesem Fall
auch Rückforderungen nach den §§ 45, 50 des Sozialgesetzbuches -
Verwaltungsverfahren - (SGB X) und § 92a BSHG gegenüber dem nicht hilfebedürftigen
Haushaltsvorstand ausgeschlossen, selbst wenn die Überzahlung auf dessen
Fehlverhalten beruhe. Ebenso sei das im Erstattungszeitraum gewährte pauschalierte
Wohngeld nicht ausschließlich als Einkommen der Hilfeempfängerin zu
berücksichtigen, sondern anteilig in Höhe von insgesamt 3.450,92 DM bei deren
Kindern anzurechnen. Wie sich aus dem angeführten Beschluss des OVG NRW vom 4.
April 1991 ergebe, sei die Wohnungsgewährung im Verhältnis minderjähriger Kinder zu
ihren Eltern regelmäßig nicht bloße Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen.
Vielmehr sei sie Ausdruck des Elternrechts zur Pflege des Kindes (Art. 6 Abs. 2 GG),
das auch verlange, den Kindern das zum Leben Notwendige zuzuwenden. Daher sei in
der Regel davon auszugehen, dass Eltern auch im Falle eigener Hilfebedürftigkeit ihren
Kindern Wohngeld durch Wohnungsgewährung anteilig weitergäben, soweit dies zur
Deckung deren Lebensunterhalts notwendig sei, zumal sich der höhere
Wohnraumbedarf einer Familie auch auf die Höhe des Wohngeldes auswirke.
16
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die in der Sozialhilfeangelegenheit der
Frau E in der Zeit vom 17. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1996 aufgewendeten
Sozialhilfekosten in Höhe von weiteren 7.844,79 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.
Dezember 1999 zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Er macht geltend, dass das der Höhe nach unstreitige Kindergeld als Einkommen des
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Kindergeldberechtigten auf dessen Bedarf anzurechnen sei und eine Weitergabe nur
dann in Betracht komme, wenn der Kindergeldberechtigte dieses nicht zur Deckung
seines eigenen Bedarfs benötige. Das folge sowohl aus dem bereits zitierten Aufsatz
von Lutter als auch aus dem Urteil des OVG NRW vom 17. Oktober 1995 (8 A 3699/92).
Auch das der Höhe nach unstreitige Wohngeld stelle Einkommen des
Wohngeldberechtigten dar, wie sich aus dem Aufsatz von Lutter und aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1974 (in: FEVS Bd. 22, 389) ergebe. In § 77
BSHG sei nicht konkret geregelt, dass Wohngeld die Unterkunftskosten bei jedem
Bewohner mindere. Das Wohngeldgesetz enthalte keine ausdrückliche
Zweckbestimmung dahingehend, dass Wohngeld allen bei der Bewilligung
berücksichtigten Familienmitgliedern gleichmäßig nach Kopfteilen zugute kommen
müsse. Aus der Regelung der Antragsberechtigung in § 3 des Wohngeldgesetzes
(WoGG) folge vielmehr, dass Wohngeld demjenigen zur Verfügung stehen solle, der als
Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Norm oder als Haushaltsvorstand die rechtliche
oder wirtschaftliche Verantwortung für die Erhaltung der Unterkunft trage. Zudem
verweist der Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November
1986 (in: FEVS Bd. 36, 184), nach dessen Inhalt Wohngeld nicht den Kostenaufwand für
die Unterkunft mindere, sondern erst bei der Ermittlung des Einkommens zu
berücksichtigen sei.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend schriftsätzlich
die Zulassung der (Sprung- )Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beantragt und zugleich wechselseitig der
Revisionseinlegung des Unterliegenden zugestimmt.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beteiligten, der als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommenen Berechnungen des
Erstattungsanspruchs und der Verfahrensakte 14 K 158/01 Bezug genommen.
23
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
24
Die als (allgemeine) Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für
den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Sozialhilfekosten in Höhe
von 7.844,79 DM. Sowohl das Kindergeld von 4.393,87 DM als auch das (pau-
schalierte) Wohngeld von - anteilig - 3.450,92 DM sind in den Sozialhilfebescheiden der
Stadt Q der Hilfeempfängerin als Einkommen zugeordnet worden, so dass der Kläger für
sie in dieser Höhe schon keine erstattungsfähigen Kosten aufgewendet hat. Eine
andere Zuordnung im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
entspricht im Übrigen auch nicht dem Gesetz, da Kindergeld und (pauschaliertes)
Wohngeld Einkommen des Kindergeld- bzw. Wohngeldberechtigten darstellen, sofern
er selbst - wie hier - wegen fehlenden ausreichenden Einkommens hilfebedürftig ist.
25
Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Kostenerstattungsbegehren ist § 107 BSHG.
Nach dessen Abs. 1 ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen
Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes
verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort
erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz
1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel
der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier - was zwischen den Parteien auch
nicht streitig ist - dem Grunde nach erfüllt.
26
Die Hilfeempfängerin ist mit ihrer Tochter am 1. August 1994 von C in ein Frauenhaus in
T verzogen. Ein "Verziehen" im Sinne des § 107 BSHG ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, anzunehmen, wenn der Umziehende
die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen
Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vor-erst)
nicht mehr zurückzukehren. Der Begriff bezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunktes
der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts
am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts
am Zuzugsort voraus.
27
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -,
FEVS Bd. 49, 434, und 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS Bd. 51, 385.
28
Die Hilfeempfängerin hatte im Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus T unter
Aufgabe ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in C einen neuen gewöhnlichen
Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet. Der gewöhnliche
Aufenthalt einer Person ist nach der in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches -
Allgemeiner Teil - (SGB I) enthaltenen Legaldefinition zu beurteilen. Danach hat jemand
den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
29
Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer
Aufenthalt nicht erforderlich, vielmehr genügt es, dass der Betreffende sich an dem Ort
oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält
und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a. a. O.
31
Danach kann ein Aufenthalt "bis auf Weiteres" auch in einem Frauenhaus begründet
werden. Allerdings sind Frauenhäuser nach ihrer Konzeption als Zufluchtstätte
grundsätzlich nicht zum dauerhaften Verbleib bestimmt. Auch fehlen in der Regel die
Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit. Gleichwohl
bieten Frauenhäuser den aufgenommenen Personen neben ihrer Schutzfunktion und
der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts die Möglichkeit, zur Besinnung
und Ruhe zu kommen. Bedrängte Frauen erhalten dort Gelegenheit, die zum Aufsuchen
des Frauenhauses führenden Geschehnisse aufzuarbeiten und anschließend ohne
Zeitdruck Vorstellungen über die weitere Gestaltung ihres Lebens zu entwickeln. Das
Verweilen im Frauenhaus weist damit für die betroffenen Personen eine
Zukunftsoffenheit auf, die im Sinne eines Aufenthalts "bis auf Weiteres" gewertet werden
und somit zur Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts führen kann.
32
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 3. April 2000 - 9 K 1488/98-; Zentrale
Spruchstelle, Entscheidungen vom 9. Juni 1999 - B 167/97 -, Sammlung der
Entscheidungen und Gutachten der Spruchstel- len für Fürsorgestreitigkeiten (EuG) Bd.
54, 287, und vom 18. Juni 1998 - B 46/97 -, EuG Bd. 54, 142.
33
Ausgehend hiervon und den bekannten Umständen, unter denen die Hilfeempfängerin
von C in das Frauenhaus in T verzogen ist, steht aus Sicht des erkennenden Gerichts
fest, dass sie bereits mit der Aufnahme in das Frauenhaus ihren bisherigen
gewöhnlichen Aufenthalt in C aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im
34
Zuständigkeitsbereich des Klägers genommen hat. Diese Feststellung rechtfertigt sich
im Rahmen einer Gesamtschau des Verhaltens der Hilfeempfängerin, soweit sich
dieses aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt. Bereits der Umstand, dass
die Hilfeempfängerin mit ihrer Tochter ein Frauenhaus in größerer Entfernung von ihrem
bisherigen Wohnort aufgesucht hat, belegt, dass sie eine (baldige) Rückkehr in ihren
bisherigen Wohnort nicht in Betracht zog. Eine solche Rückkehrbereitschaft ist auch vor
dem Hintergrund des körperlichen und seelischen Zustandes, in dem sich die
Hilfeempfängerin zur Zeit ihrer Aufnahme in dem Frauenhaus befand, nicht ersichtlich.
Die Hilfeempfängerin wies deutlich sichtbare Spuren von Misshandlungen auf und hatte
nach Erkenntnissen ihres Arztes, des Jugendamtes C und der Polizei massive Gewalt,
wie Tritte, Würgen, Nötigungen und sexuelle Gewalt erlitten. Zudem war sie nach ihren
Angaben von ihrem damaligen Ehemann, dem Betreiber einer Nachtbar, von dem sie
durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 12. März 1996 (9 F 508/94) rechtskräftig
geschieden worden ist, zur Prostitution gezwungen, vergewaltigt und mit dem Tode
bedroht worden. Auch die nicht unerhebliche Dauer des Aufenthalts in dem Frauenhaus
von ca. 2½ Monaten sowie der Umstand, dass die Hilfeempfängerin in der Folgezeit
nicht zurück in ihre frühere Heimat, sondern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des
Klägers nach Q verzogen ist, belegen, dass bereits der Aufenthalt in dem Frauenhaus in
T zukunftsoffen war und die Hilfeempfängerin mithin schon am 1. August 1994 im Sinne
von § 107 Abs. 1 BSHG in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen ist.
Die Hilfeempfängerin ist innerhalb eines Monats nach ihrem Umzug nach T
hilfebedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes geworden und hat
entsprechende Hilfeleistungen - zunächst von der Stadt T und später von der Stadt Q -
erhalten.
35
Auch ist die Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG
erforderlich geworden, da das Frauenhaus in T keine Einrichtung in diesem Sinne
darstellt. Der Begriff der Einrichtung ist in § 97 Abs. 4 BSHG gesetzlich definiert.
Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 sind danach nur solche, die der Pflege, der
Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der
Erziehung dienen. Hiervon ausgehend stellen Frauenhäuser grundsätzlich keine
Einrichtungen im vorgenannten Sinne dar. Frauenhäuser bieten körperlich und/oder
seelisch misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern
eine (vorübergehende) Zufluchtstätte und Schutz, Beratung sowie sonstige persönliche
Hilfe zur Selbsthilfe. Aufgrund ihrer Ausgestaltung als Zufluchtstätte, die bedrängten
Frauen und ihren Kindern Sicherheit, Schutz, Orientierung und auch Versorgung mit
dem notwendigen Lebensunterhalt gewähren soll, fehlt es Frauenhäusern an der für
Einrichtungen im Sinne der genannten Vorschriften typischen intensiven
Gesamtbetreuung durch Fachkräfte. Frauenhäuser sind vielmehr als erste Anlaufstellen
ausgestaltet, in denen der weitere Gang der Dinge in gesicherter Atmosphäre überlegt
werden kann.
36
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 3. April 1999 - 9 K 1488/98 -; Zentrale Spruchstelle,
Entscheidung vom 18. Juni 1998 - B 46/97 -, a. a. O.; Fichtner, Bundessozialhilfegesetz,
1999, § 97, Rdnr. 42 a. E.; Bundessozialhilfe- gesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-
BSHG), 5. Auflage, 1998, § 97, Rdnr. 46; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Lose-
blattsammlung, Stand der Bearbeitung: März 2000, § 97, Rdnr. 37 d.
37
Vorliegend finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem Frauenhaus in T eine
Betreuung über das in Frauenhäusern sonst übliche Maß hinaus erfolgte; etwas
38
Dahingehendes wird auch von den Beteiligten nicht vorgetragen.
Gleichwohl besteht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht. Nach § 111 Abs. 1
Satz 1 BSHG sind (nur) die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem
Gesetz entspricht. Vorliegend fehlt es bereits an Kosten, die für die Hilfeempfängerin
aufgewendet worden sind. "Aufgewendet" sind die Kosten, die vom Sozialhilfeträger
tatsächlich getragen worden sind.
39
Vgl. Mergler/Zink, § 111, Rdnr. 9.
40
Welche Kosten der anspruchsberechtigte Sozialhilfeträger aufgewendet hat, ergibt sich
aus den im Erstattungszeitraum ergangenen Sozialhilfebescheiden. Wird Hilfe zum
Lebensunterhalt an eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG
gewährt, so ist anhand der Bewilligungsbescheide - insbesondere unter
Berücksichtigung der dortigen Bedarfs- und Einkommensberechnungen - festzustellen,
welcher Teilbetrag der jeweils bewilligten Sozialhilfe auf die einzelnen Hilfeempfänger
entfällt, da jeder Hilfeempfänger einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
hat.
41
Bei der Ermittlung der "aufgewendeten Kosten" im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG
finden die Grundsätze, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die
Rückforderung von zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe nach den §§ 45, 50 SGB X
entwickelt worden sind, gleichermaßen Anwendung. Der Kostenerstattungsanspruch
zwischen Sozialhilfeträgern hat keinen anderen Inhalt als der Erstattungsanspruch nach
den §§ 45, 50 SGB X zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger.
Anspruchsberechtigter ist in beiden Fällen der Sozialhilfeträger, der Sozialhilfe geleistet
hat, Gegenstand des Anspruchs sind jeweils die "erbrachte(n) Leistungen" (§ 50 Abs. 1
Satz 1 SGB X) bzw. die "aufgewendeten Kosten" (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Ist der
anspruchsberechtigte Sozialhilfeträger mithin im Verhältnis zu einem Hilfeempfänger
auf die Rückforderung der Leistungen beschränkt, die diesem gewährt wurden, so kann
für den Anspruch auf Kostenerstattung für denselben Hilfeempfänger nichts Anderes
gelten.
42
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die
Rückforderung unrechtmäßig erbrachter Leistungen gemäß den §§ 45, 50 SGB X nur in
dem - wirklichen oder vermeintlichen - sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis
verlangt werden, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar etwas erhalten
hat, da das Erstattungsverhältnis das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses darstellt.
Welcher Person in welcher Höhe Leistungen bewilligt worden sind, ergibt sich aus den
Sozialhilfebescheiden.
43
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS Bd. 43, 268, und 30.
April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Ur- teil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -,
FEVS Bd. 48, 352, und OVG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1993 - Bf IV 22/92-,
FEVS Bd. 44, 429.
44
Hiervon ausgehend hat der Kläger in Höhe des im Erstattungszeitraum gewährten
Kindergeldes von 4.393,87 DM keine Kosten für die Hilfeempfängerin aufgewendet. In
den Sozialhilfebescheiden der Stadt Q ist das Kindergeld ebenso wie der Zuschlag zum
Kindergeld - entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung - fortlaufend als
45
Einkommen der Hilfeempfängerin (und nicht der Tochter T1 ) berücksichtigt worden und
wurde bedarfsmindernd auf die ihr bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet.
Auch das pauschalierte Wohngeld wurde in den Bewilligungsbescheiden in vollem
Umfang der Hilfeempfängerin gewährt. Alle Bescheide waren ausschließlich an die
Hilfeempfängerin adressiert, so dass der dortige Zusatz "in der Summe Hilfe zum
Lebensunterhalt ist pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 295,- DM (später 310,- DM)
enthalten" allein im Sinne einer Bewilligung des gesamten pauschalierten Wohngeldes
an die Adressatin der Bescheide, d. h. die Hilfeempfängerin, verstanden werden kann.
Aus den Bescheiden ergeben sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte für eine anteilige
Gewährung des pauschalierten Wohngeldes an die Tochter der Hilfeempfängerin bzw.
später auch an deren Sohn.
Unabhängig davon entspricht auch allein die vorgenannte Anrechnung des
Kindergeldes und Wohngeldes als Einkommen der Hilfeempfängerin dem Gesetz (vgl. §
111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Das ergibt sich im Einzelnen aus den nachfolgenden
Erwägungen:
46
Kindergeld - und Kindergeldzuschlag - ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG
und dient demselben Zweck wie die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 77 Abs. 1 BSHG).
Dies gilt nicht nur für das auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in
der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. Januar 1990, BGBl. I S.
149, bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, BGBl. I S. 168,
geleistete Kindergeld - und den Kindergeldzuschlag -,
47
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 - 5 ER 617.90 -, Buchholz, Sammel-
und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 77
BSHG Nr. 12, und Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, FEVS Bd. 44, 362, 363;
OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3699/92 -,
48
sondern gleichermaßen für das nunmehr als "Familientransferleistung" ausgestaltete
Kindergeld, das auf der Grundlage des § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in
der durch das Jahressteuergesetz 1996, BGBl. I S. 1250, (neu) geregelten Fassung
gezahlt wird.
49
Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23. April 1999 - Bf IV 3/97 -, FEVS Bd. 51, 263 ff.; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 2. März 1998 - 4 M 4114/97 -, FEVS Bd. 48, 527 f.
50
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das - auf der Grundlage des
Bundeskindergeldgesetzes alter Fassung (a.F.) geleistete - Kindergeld grundsätzlich
(zunächst) Einkommen des Kindergeldberechtigten, d.h. der Eltern bzw. eines
Elternteils, ist. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS Bd. 28, 177, 180 ff. (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom
8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS Bd. 28, 265, 268 ff.), u.a. ausgeführt:
51
"Das Kindergeld als solches ist nicht Einkommen des Pflegekindes. Der Anspruch auf
das Kindergeld steht vielmehr den Pflegeeltern zu. ...
52
Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht zum Recht der Sozialhilfe zunächst
entschieden, daß sich eine Mutter das ihr gewährte Zweitkindergeld nicht auf die ihr zu
gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt anrechnen zu lassen braucht, wenn sie es
ihrem einkommens- und vermögenslosen minderjährigen Kind zuwendet (FEVS Bd. 12
53
S. 81). In Fortentwicklung dessen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt
entschieden, daß sowohl das Kindergeld als auch eine vergleichbare Leistung, z.B. der
Kinderzuschlag zur Sozialversicherungsrente, dann als Einkommen des Kindes
anzurechnen sind, wenn Eltern (ein Stiefvater) die zweckorientierte und mit Rücksicht
auf das Kind erhaltene Leistung an das Kind weiterreichen (weiterreicht), dem Kind also
zuwenden (zuwendet). ...
Die aus diesen Gründen nicht ausgeschlossene Möglichkeit, Kindergeld (richtiger:
einen ihm entsprechenden Betrag) als Einkommen des Pflegekindes auf das Pflegekind
anrechnen zu können, hängt jedoch davon ab, ob im Einzelfall die zweckorientierte, mit
Rücksicht auf das Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Sozialleistung an
das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird. Diese Feststellung läßt sich nicht
durch eine 'Vermutung der Vorteilszuwendung' ersetzen. Eine solche hat das
Bundesverwaltungsgericht in seiner erwähnten Rechtsprechung auch nicht als
Grundsatz angenommen. ...
54
Die als Voraussetzung einer Anrechnung unverzichtbare Feststellung, daß die
zweckorientierte Leistung dem Kind zugewendet wird, ist nicht schon damit getroffen,
daß Pflegeeltern bestätigen, das Kindergeld fließe wie anderes Einkommen der
Pflegeeltern und etwa auch das dem Pflegekind gewährte Pflegegeld in eine
Haushaltskasse (den 'großen Topf'), aus der in erster Linie für den Lebensunterhalt aller
Familienangehörigen (das Pflegekind einschließend) erforderlichen Aufwendungen, im
übrigen auch sonstige Ausgaben bestritten würden; eine Wirtschaftsweise, die in einer
Familiengemeinschaft häufig, wenn nicht sogar regelmäßig anzutreffen sein wird. Bei
einer solchen durch das Gesetz nicht verbotenen und auch mit dem der Sozialleistung
immanenten Zweck durchaus zu vereinbarenden Wirtschaftsweise ... läßt sich nicht mit
der für die Feststellung von anrechenbarem Einkommen in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes erforderlichen
Bestimmtheit sagen, daß der notwendige Lebensbedarf des Pflegekindes im eingangs
beschriebenen Sinne gerade mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das
Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird. Zweckgerecht ist eine Verwendung des
Kindergeldes auch dann noch, wenn sie dem Pflegekind nur mittelbar und auch nur
teilweise zugute kommt. ...
55
Allerdings ist auch eine Fallgestaltung vorstellbar, bei der die Verwendung des
Kindergeldes für das Pflegekind unmittelbar für eine Befriedigung des eingangs
beschriebenen Bedarfs offen zutage liegt, weil die Pflegeeltern eine andere
Wirtschaftsweise bevorzugen, indem sie von vornherein nachweislich alle Leistungen,
die das Pflegekind aufgrund eigenen Anspruchs erhält (z.B. Waisenrente, das
Pflegegeld) und die Leistungen, die sie für das Pflegekind erhalten (z.B. das
Kindergeld), gesondert behandeln und ausschließlich unmittelbar für das Pflegekind
verwenden. ...
56
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß das anteilige
Kindergeld in den 'großen Topf' geflossen ist, aus dem der gesamte Lebensunterhalt der
Familie unter Einschluß desjenigen der Klägerin bestritten worden ist. ... Jedoch erlaubt
eine solche durch das Gesetz nicht verbotene und mit dem der Sozialleistung
immanenten Zweck durchaus zu vereinbarende Wirtschaftsweise - wie bereits dargelegt
- nicht die Feststellung, daß durch Befriedigung des eingangs beschriebenen
notwendigen Lebensbedarfs der Klägerin gerade anteiliges Kindergeld zugewendet
worden ist; ..."
57
Während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem
Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B 282/91 - (ZfSH/SGB 1992, 16), noch davon
ausgegangen war, dass Kindergeld und Kindergeldzuschlag kraft vermuteter
Weitergabe als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen seien, soweit es zu dessen
Bedarfsdeckung erforderlich sei, ist es in seiner neueren Rechtsprechung dem
Bundesverwaltungsgericht gefolgt und hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 1997
- 8 B 2289/97 - u.a. ausgeführt:
58
"Dieses Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen der Antragstellerin zu bewerten.
Etwas Abweichendes, nämlich die Zurechnung des Kindergeldes zum Einkommen der
haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder der Antragstellerin, könnte nur dann
angenommen werden, wenn das Kindergeld von der bezugsberechtigten Antragstellerin
zweckorientiert an ihre Kinder weitergegeben worden wäre.
59
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, und vom 8.
Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265; OVG NW, Beschluß vom 17. Juni 1997 - 24
A 576/94 -; Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum
Lebensunterhalt, Sozialrecht in Deutschland und Europa (ZFSH/SGB) 1997, 387.
60
Eine derartige Weitergabe ist im vorliegenden Verfahren nicht behauptet, geschweige
denn glaubhaft gemacht worden. Daß das Kindergeld ohne erkennbare
Zuwendungsakte für den Lebensunterhalt der Gesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt
worden (sog. Wirtschaften 'aus einem Topf') und somit letztlich auch den Kindern der
Antragstellerin zugute gekommen sein dürfte, reicht als 'Weitergabe' im oben erläuterten
Sinne nicht aus."
61
Dieser Rechtsprechung, die gleichermaßen für das auf der Grundlage des § 31 Satz 2
EStG geleistete Kindergeld gilt,
62
vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 19. April 1999 - 4 M 5628/96 -, FEVS Bd. 51, 335,
336,
63
sind andere Obergerichte gefolgt und haben - z.T. ergänzend - ausgeführt, dass eine
Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes bis zur Deckung
dessen sozialhilferechtlichen Bedarfs eine erkennbare Weitergabe an das Kind
voraussetze, die im Falle des Wirtschaftens "aus einem Topf" nicht gegeben sei.
64
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 1999 - 4 M 3318/99 -, FEVS Bd. 51,
376, 377; OVG Saarlouis, Urteil vom 18. September 1989 - 1 W 139/89 -, FEVS, Bd. 42,
17, 19 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 S 614/95 -, FEVS Bd. 48,
488, 494 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 1995 - 6 S 120.95 -, FEVS Bd. 46, 245,
246 f. (danach ist das Kindergeld nur insoweit auf den Bedarf der Kinder anzurechnen,
als die Mutter es für den eigenen notwendigen Lebens- unterhalt nicht braucht).
65
Von der vorgenannten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung
weicht allerdings das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. November 1991 - 12 A
11831/91 - (FEVS Bd. 42, 231, 232 ff.) teilweise ab. Dort ist u.a. ausgeführt:
66
"Das Kindergeld ist insoweit Einkommen der Klägerin, als es nicht der Deckung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs ihrer Kinder dient und damit als deren Einkommen
67
anzusehen ist. ...
Keiner näheren Begründung bedarf es, daß es sich bei dem Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz um Einkünfte in Geld und damit um Einkommen im Sinne des
§ 76 BSHG handelt. ...
68
Mit dieser Feststellung ist allerdings nicht gesagt, als wessen Einkommen das
Kindergeld anzusetzen ist. ... Steht einem Elternteil - wie hier - die Sorge für die Person
des Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind jedoch allein zu, so wird
das Kindergeld diesem Elternteil mit der Folge gewährt, daß es seinem Einkommen
zuzurechnen ist. Dies gilt freilich nur insoweit, als das Kindergeld nicht zum Unterhalt
von Kindern, die selbst weder Einkommen noch Vermögen haben, Verwendung findet.
Insoweit das Kindergeld nämlich an das Kind/die Kinder weitergereicht wird, ist es
Einkommen der Kinder, was bedeutet, daß als Einkommen des sorgeberechtigten
Elternteils nur ein eventueller Restbetrag, das ist der Betrag, der nach völliger Deckung
des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Kindes/der Kinder 'übrigbleibt', anzusetzen ist. ...
69
Da vorliegend kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Klägerin das ihr gewährte
Kindergeld nicht an ihre Kinder, soweit diese (sozialhilfe)bedürftig sind, weiterreicht, hat
die Beklagte das Kindergeld ... zu Unrecht auf die der Klägerin damals zustehende Hilfe
zum Lebensunterhalt in vollem Umfang angerechnet."
70
Das erkennende Gericht vermag sich der letztgenannten - und vereinzelt gebliebenen -
Rechtsauffassung nicht anzuschließen und folgt der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und derjenigen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen sowie der Mehrheit der anderen Obergerichte. Allein diese berücksichtigt
einerseits die durch das Bundeskindergeldgesetz a.F. bzw. das
Einkommensteuergesetz begründete Kindergeldberechtigung zugunsten der Eltern bzw.
eines Elternteils und andererseits deren bzw. dessen - in der Regel - isoliert zu
beurteilende sozialhilferechtliche Einkommens- und Bedarfssituation. Verfügen die
Eltern bzw. verfügt ein Elternteil zur Deckung seines (eigenen) Bedarfs nicht über
ausreichendes Einkommen, so entspricht es allgemeinen sozialhilferechtlichen und
sozialstaatlichen Grundsätzen, dass ihnen/ihm das zur Verfügung stehende Einkommen
einschließlich des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung (zunächst) verbleibt. Etwas
anderes kann nur dann gelten, wenn das Einkommen/Kindergeld entweder den
Eigenbedarf des Kindergeldberechtigten überschreitet oder von ihm tatsächlich an das
oder die Kinder "weitergereicht" wird.
71
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das Kindergeld nicht als Einkommen des
Kindes der Hilfeempfängerin angerechnet werden. Aus der beigezogenen
Sozialhilfebetreuungsakte der Stadt Q ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
die kindergeldberechtigte Hilfeempfängerin das an sie ausgezahlte Kindergeld durch
gesonderte Zuwendungsakte an ihre Tochter bzw. später auch an ihren Sohn
weitergegeben hat. Etwas Dahingehendes hat der Kläger im Übrigen zu keiner Zeit
geltend gemacht.
72
Das der Hilfeempfängerin auf der Grundlage der §§ 31 ff. WoGG im Streitzeitraum
bewilligte pauschalierte Wohngeld war ebenfalls in vollem Umfang als deren
Einkommen zu berücksichtigen, da (pauschaliertes) Wohngeld Einkommen des
Wohngeldberechtigten bildet.
73
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem
Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum.
74
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974 - V C 46.73 -, Amtliche Sammlung der
Entscheidungen des Bundes- verwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 45, 157.
75
Bei der Anrechnung des Wohngeldes ist nicht zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich
der Aufwand für die Unterkunft "am Ende" um bewilligtes Wohngeld mindert. Das
Wohngeld ist vielmehr bei der Ermittlung des Einkommens des Hilfesuchenden zu
berücksichtigen, das nach den §§ 76, 77 BSHG einzusetzen ist. Aus der
Gegenüberstellung von abstraktem Bedarf und anrechenbarem Einkommen ergibt sich -
ist dieses niedriger - der konkrete, mittels Sozialhilfe zu befriedigende Bedarf.
76
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 - Neue Zeitschrift für Ver-
waltungsrecht (NVwZ) 1987, 791, 792; Beschluss vom 2. August 1994 - 5 PKH 32.94 -.
77
Dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen gefolgt und hat mit Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 - u.a.
ausgeführt:
78
"Dabei ist darauf hinzuweisen, daß das Wohngeld, das die Klägerin erhält, bei der
Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten nicht rechnerisch aufwendungsmindernd
zu berücksichtigen ist; das Wohngeld ist vielmehr erst bei der Ermittlung des
Einkommens des Hilfesuchenden zu berücksichtigen."
79
Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem
Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B 282/91 - (ZfSH/SGB 1992, 16, 17), entschieden, dass
Wohngeld, sofern der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder angehören, diesen
anteilig bis zur Höhe ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs anzurechnen sei, und zur
Begründung ausgeführt:
80
"Im Verhältnis minderjähriger Kinder zu ihren Eltern ist die Wohnungsgewährung
regelmäßig nicht bloße Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen. Vielmehr ist sie
Ausdruck des Elternrechts zur Pflege des Kindes (Artikel 6 Abs. 2 GG), das auch
verlangt, den Kindern das zum Lebensunterhalt Notwendige zuzuwenden (vgl. zur
Anrechnung des Zweitkindergeldes: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1965 - V C 32.64 -,
FEVS 12, S. 81). Daher ist in der Regel davon auszugehen, daß auch die Eltern, die
selbst hilfebedürftig sind, ihren ebenfalls hilfebedürftigen Kindern Wohngeld durch
Wohnungsgewährung anteilig weitergeben, soweit es zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts des Kindes notwendig ist, zumal die Höhe des gewährten
Wohngeldes den höheren Wohnraumbedarf einer Familie berücksichtigt, vgl. § 8 Abs. 1
WoGG. Im übrigen ist das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus
Erwachsenen und Kindern besteht, eine typische einheitliche Lebenssituation, die (für
den Regelfall) eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen
Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine
unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zuläßt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, a.a.O)."
81
Dem vermag sich die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der vorstehenden
Darlegungen zur Anrechnung von Kindergeld als Einkommen nicht anzuschließen. Das
(pauschalierte) Wohngeld stellt Einkommen des Wohngeldempfängers dar. Wohngeld
82
wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG an den Antragsberechtigten gezahlt (Wohn-
geldempfänger). Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1
WoGG der Mieter von Wohnraum. Kommen mehrere Familienmitglieder als
Antragsberechtigte in Betracht, so ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 WoGG nur der
Haushaltsvorstand antragsberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne des Gesetzes ist das
Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der
Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt (§ 3 Abs. 5
Satz 2 WoGG). Ein zum Haushalt des Antragsberechtigten rechnendes Familienmitglied
ist hingegen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 WoGG nicht selbst antragsberechtigt.
Entsprechendes gilt für das auf der Grundlage der §§ 31 ff. WoGG geleistete
sogenannte pauschalierte Wohngeld. Auch dieser Mietzuschuss ist nach § 33 Abs. 3
Satz 1 WoGG "in der Regel" an den Mieter zu zahlen. Bei mehreren Mietern bestimmt
die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 33
Abs. 3 Satz 2 WoGG). Nur dann, wenn es unter Berücksichtigung der Besonderheit des
Einzelfalles geboten ist, kann der Mietzuschuss gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 WoGG an
eine andere im Familienhaushalt oder in der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
lebende Person oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden.
83
Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Wohngeldes wie auch des pauschalierten
Wohngeldes wird dieses grundsätzlich an den Mieter geleistet und dient nach der in § 1
WoGG festgelegten Zweckbestimmung "zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen
und familiengerechten Wohnens". Vor diesem Hintergrund scheidet eine Leistung des
Wohngeldes an die Bewohner einer Unterkunft - etwa als Zahlung "zur gesamten Hand"
oder durch anteilige Zahlung an jeden einzelnen Bewohner - aus mit der weiteren
Folge, dass das Wohngeld bzw. pauschalierte Wohngeld sozialhilferechtlich zunächst
Einkommen allein des Wohngeldempfängers darstellt. Dieser kann allerdings - ebenso
wie der Kindergeldberechtigte - über die weitere Verwendung des Einkommens aus
dem Wohngeld grundsätzlich frei verfügen, so dass auch insoweit die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Kindergeld entwickelten und bereits
dargelegten Grundsätze in gleicher Weise Anwendung finden: Fließt das Wohngeld
bzw. pauschalierte Wohngeld, was nach der Lebenserfahrung naheliegt, in eine
(gemeinsame) Haushaltskasse - in "einen Topf" -, aus der die allgemeinen
Lebenshaltungskosten einschließlich der Miete für die Unterkunft finanziert werden, ist
das Wohngeld bzw. pauschalierte Wohngeld sozialhilferechtlich Einkommen des
Wohngeldempfängers. Wird das Wohngeld bzw. pauschalierte Wohngeld vom
Wohngeldempfänger ganz oder teilweise an andere Bewohner der Unterkunft
weitergereicht bzw. weitergegeben, wird es in dem weitergereichten Umfang zu deren
Einkommen und ist sozialhilferechtlich auf ihren Bedarf anzurechnen. Eine Vermutung
für eine Weitergabe in diesem Sinne besteht jedoch nicht, vielmehr bedarf es, da eine
solche Wirtschaftsweise nicht der Lebenserfahrung entspricht, darauf bezogener
Feststellungen des Sozialhilfeträgers.
84
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich vorliegend das allein der Hilfeempfängerin
als Mieterin der Wohnung bewilligte pauschalierte Wohngeld in voller Höhe als deren
Einkommen dar. Die erstmalig im Kostenerstattungsverfahren vom Kläger praktizierte
anteilige Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen der Kinder der Hilfeempfängerin
entspricht nicht dem Gesetz; denn für eine Weiterreichung des Wohngeldes - in dem
vom Kläger angenommenen Umfang - finden sich in den Sozialhilfebetreuungsakten
keinerlei Anhaltspunkte.
85
Da nach alledem kein Erstattungsanspruch gegeben ist, besteht auch der geltend
gemachte Zinsanspruch nicht.
86
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO); die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.
87
Die Kammer lässt auf die von den Beteiligten übereinstimmend gestellten Anträge die
(Sprung-)Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 VwGO zu. Die Rechtssache hat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, bei welchem Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG Kindergeld und
(pauschaliertes) Wohngeld als Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen sind, wird
hinsichtlich des Kindergeldes in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich
beantwortet und ist hinsichtlich des Wohngeldes höchstrichterlich nicht entschieden.
Weiterhin ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Kostenerstattung nach § 107 BSHG
ebenso wie die Rückforderung nach den §§ 45, 50 SGB X dem durch die
Bewilligungsbescheide festgelegten Leistungsverhältnis folgt. Es ist daher zu erwarten,
dass das Revisionsverfahren zur Beantwortung der vorgenannten Rechtsfragen, die
über den Einzelfall hinausreichen und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung sowie der Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung
bedürfen, beiträgt.
88
89