Urteil des VG Arnsberg vom 21.08.2009

VG Arnsberg (höhe, niederlassung, kläger, vorteil, betrieb, betreiber, beruf, zwangsmitgliedschaft, beitrag, staat)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 96/09
Datum:
21.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 96/09
Tenor:
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2008 wird
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und betreibt als Vertragszahnarzt in I. eine
Zahnarztpraxis. Ferner hat er sich mit zwei Zahnärzten, die in I1. praktizieren, unter der
Anschrift seiner Praxis im Rahmen einer Berufausübungsgemeinschaft
zusammengeschlossen, die dort Privatpatienten behandelt..
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Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 zog die Beklagte den Kläger wegen des
Betreibens einer weiteren Niederlassung zu einem (zusätzlichen) Kammerbeitrag in
Höhe von 703,19 EUR (erstes Halbjahr 2009 in Höhe von 415,00 EUR sowie
Resterhebung für 2008 in Höhe von 288,19 EUR) heran. Zur Begründung verwies die
Beklagte auf eine von der Kammerversammlung am 18. Mai 2008 beschlossene
Satzungsänderung.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.
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Er trägt vor: Es werde bestritten, dass durch ihn, den Kläger, eine weitere Niederlassung
im Sinne der Beitragstabelle betrieben werde. Die Heranziehung zu einem weiteren
Beitrag sei nicht vorteilsgerecht. Die Tätigkeit der Beklagten sei für diejenigen
vorteilhaft, die im Rahmen ihrer Approbation im Zuständigkeitsbereich der Beklagten
ihren Beruf ausübten. Sie profitierten von den der Beklagten durch das Heilberufsgesetz
NRW übertragenen Aufgaben wie etwa Fort- und Weiterbildung, Qualitätssicherung und
Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten. Für die Betreiber einer weiteren
Niederlassung ergebe sich insoweit kein weiterer abzugeltender Vorteil. Vor diesem
Hintergrund widerspreche die Heranziehung dem Äquivalenzprinzip.
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Der Kläger beantragt,
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den Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Heranziehung zu einem weiteren Beitrag in Höhe von 830,00 EUR für
den Betrieb einer Zweitpraxis sei gerechtfertigt. Typischerweise entstehe ein neuer
Aufwand für die Kammer, der im Rahmen ihrer Aufgabenstellung zu bewältigen sei. Der
Kammerbeitrag sei für Zahnärzte mit nur einer Niederlassung verhältnismäßig höher.
Das ergebe sich aus der Natur des Beitrags, der aus einem Grundbeitrag und einem
Zuschlag bestehe. Es sei die ausdrückliche Intention des Satzungsgebers gewesen, die
Betreiber einer Zweitpraxis nicht noch einmal mit dem vollen Kammerbeitrag zu
belasten. Die Kammerversammlung habe berücksichtigt, dass nicht unerheblicher
Aufwand zur Aufgabenerledigung durch den Betrieb einer weiteren Niederlassung
entstünde. Zudem habe sie nach dem Äquivalenzprinzip die wirtschaftlichen Vorteile
berücksichtigt. Der Betrieb einer Zweitpraxis führe zu einer Ausweitung des
Patientenstammes und damit auch zu potentiellen Beschwerdeführern. Auch die
sonstigen Einrichtungen der Kammer würden in Anspruch genommen wie
Patientenberatungsstelle, das Gutachterwesen, die Gebührenauskunftsstelle und vieles
mehr. An Beratungsbedarf sei zu nennen: Qualitätssicherung Röntgen. betriebärztlicher
und sicherheitstechnischer Dienst, Versicherungen, Aus- und Fortbildung von
Mitarbeiterinnen, Angestelltenverträge. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass durch
die Errichtung weiterer Niederlassungen andere Praxen wegfielen bzw. nicht neu
eröffnet würden. Die dadurch fehlenden Beiträge müssten dann aufgefangen werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene
Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.
1 VwGO). Die Beitragsordnung der Beklagten trägt die Beitragerhebung nicht, denn die
Nr. I.5 der Beitragstabelle, die durch Beschluss der Kammerversammlung vom 18. Mai
2008 eingefügt wurde, ist nichtig. Deswegen kann offen bleiben, ob der Kläger
überhaupt eine weitere Niederlassung im Sinne der Beitragstabelle betreibt.
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Grundsätzlich ist eine Beitragserhebung gegenüber dem Kläger in materieller Hinsicht
allerdings zulässig. Dieser ist insbesondere Mitglied der beklagten Kammer. Er ist
Zahnarzt im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 1 Satz 1 Nr. 5 des Heilberufsgesetzes
(HeilBerG NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften sowie des Gesetzes zur Errichtung einer
Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 (GV NRW 2000, S. 403, 418), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV NRW S. 572), weil er als solcher
approbiert ist und in Nordrhein-Westfalen seinen Beruf ausübt. Damit gehört er von
Gesetzes wegen der in Nordrhein-Westfalen für seinen Wohnsitz zuständigen
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe an.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft
bestehen nicht. Sie bildet die Grundlage der Selbstverwaltung in einer
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berufsständischen Kammer wie der Beklagten, die neben der Zahnärztekammer
Nordrhein als berufliche Vertretung der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Nordrhein-
Westfalen errichtet worden ist (§ 1 Satz 1 Nr. 5 HeilBerG NRW). Ihr gehören alle
Zahnärzte an, die im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie
ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Aus dem Grundgesetz resultierende Bedenken gegen die Übertragung der
Eigenverwaltung auf die Angehörigen des Berufsstandes der Zahnärzte bestehen nicht.
Im Gegenteil fügt sich der darin zum Ausdruck kommende Autonomiegedanke sinnvoll
in das System der grundgesetzlichen Ordnung ein.
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Vgl. nur: BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE Bd. 10, 89 ff.
(Wasserverband), Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE Bd. 10,
355 ff. (Bayerische Ärzteversorgung), Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR
541/57 - BVerfGE Bd. 15, 235 ff. (Industrie- und Handelskammer). Vgl. auch VG
Arnsberg, Urteil vom 9. August 2002 - 13 K 1505/02 - (Psychotherapeutenkammer),
Juris. Vgl. ferner allgemein: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 1. Auflage 2005, S. 25;
Tettinger, Kammerrecht 1997, S. 108 ff., Mronz, Körperschaften und
Zwangsmitgliedschaft 1973, S. 159 ff.; s.a. Tettinger, Zum Standort der
Heilberufskammern in der deutschen und europäischen Rechtsentwicklung, NWVBl.
2002, 20.
17
Allerdings ist die zwangsweise Mitgliedschaft in einer Selbstverwaltungskörperschaft
nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung statthaft; die Zwangsmitgliedschaft
greift in die persönlichen Freiheitsrechte des Art. 2 Abs. 1 GG ein und bedarf einer
inneren Rechtfertigung.
18
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 -, BVerfGE Bd. 33,
125 ff. (Facharztentscheidung).
19
Der Staat darf öffentlich-rechtliche Verbände deswegen nur schaffen, um legitime
öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.
20
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2002 - 1 BvR 1974/96 -, DVBl. 2002, 835
(Zahnärztekammer Brandenburg). Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001
- 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335 (Industrie- und Handelskammer) mit Anm. von Hatje/
Terhechte, NVwZ 2002, 1849; vgl. auch Goltz, Pflichtmitgliedschaftliche
Kammerverfassung und die Logik kollektiven Handelns, S. 104.
21
Legitimität bedeutet in diesem Zusammenhang die innere substanzielle Konformität mit
dem Recht, nicht nur mit dem Gesetz.
22
Vgl. dazu: Staatslexikon Recht - Wirtschaft - Gesellschaft, herausgegeben von der
Görres-Gesellschaft 1960 zu "Legitimität".
23
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gedanke der Selbstverwaltung als dem
Staat eingegliederte Gestaltung und Verwaltung und der darin zum Ausdruck
kommende Dezentralismus beruhen in Deutschland auf einer bewährten (wenn auch
nicht durchgängigen) Verfassungstradition, die bis auf die preußische Staatsreform von
1808 zurückverfolgt werden kann. Die Übertragung der eigenen Angelegenheiten zur
Selbstregulierung auf die entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen durch den Staat
24
und die in diesem Zusammenhang erforderliche Satzungsautonomie haben ihren guten
Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren. Jene Gruppen können die
Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, auf Grund ihrer Sachkunde und Problemnähe
besser als der Staat regeln. Die notwendigerweise mit der Selbstverwaltung
verbundene Zwangsmitgliedschaft ist darauf angelegt, durch Beteiligungsrechte
kompensiert zu werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 C 1/97 -, NVwZ 1999, 870
(Lippeverband).
25
Durch die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten sind die Mitglieder der
Selbstverwaltungskörperschaften im Grunde eher begünstigt als belastet.
26
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 C 2.97 -, BVerwGE Bd. 106, 64, 83
(Emschergenossenschaft).
27
So ist nie ernsthaft bestritten worden, dass die Errichtung von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften sinnvoll und rechtens ist, in denen Angehörige von Heilberufen wie
Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte ihre Angelegenheiten selbst regeln.
Entsprechendes gilt im Übrigen auch für Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder Architekten und ähnliche Berufe. Dass alle Berufsangehörigen
verpflichtet sind, der entsprechenden Kammer anzugehören und sie zu finanzieren,
versteht sich von selbst. Schließlich würde auch eine unmittelbare staatliche Verwaltung
der Angelegenheiten der Kammermitglieder Kosten verursachen, die ihrerseits über
Abgaben zu finanzieren wären.
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Vgl. allerdings kritisch dazu: Mronz aaO. S. 104.
29
Die Kehrseite der Selbstverwaltung und der Pflichtmitgliedschaft bildet die
Finanzbeschaffung der Kammern. Sie stützt sich unter Berücksichtigung der Annahme
von Vorteilen, die den Mitgliedern erwachsen, neben der Möglichkeit der Erhebung von
Gebühren in der Hauptsache auf die Erhebung von Beiträgen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1
HeilBerG NRW), der für die Kammermitglieder spürbar gravierendsten Folge der
Zwangsmitgliedschaft.
30
Vgl. Kluth, aaO. S. 325.
31
Zutreffend werden diese Abgaben in der Literatur in Abgrenzung von normalen
("klassischen") Beiträgen als Verbandslasten bezeichnet.
32
Vgl. Tettinger, Kammerrecht S. 199; Stober, Anmerkungen zum Entwurf eines IHK-
Änderungsgesetzes, Gewerbearchiv 1996, 184, insbesondere S. 189 f.;
Wolff/Bachof/Stober, VerwR Bd. 1, 11. Auflage § 42 RdNr. 42; Goltz, aaO. S. 104.
33
Denn Grundlage für die (umlageähnliche) Beitragspflicht ist nicht eine tatsächliche
Vorteilsnahme sondern die Möglichkeit der Nutzbarkeit, so dass sich der
Mitgliedervorteil zur "Fiktion eines Vorteils" verflüchtigen kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE Bd. 39, S. 100
(107); s.a. das Urteil der erkennenden Kammer vom 8. Februar 2008 - 13 K 2499/05 -, S.
12 (IHK). Ferner: Stober aaO. S. 189. vgl. auch Dettmeyer, Verfassungsrechtliche
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Anforderungen an Zwangsmitgliedschaft und Ärztekammerbeitrag, NJW 1999, 3367 ff.;
ferner: Axer, Die Finanzierung der Industrie- und Handelskammern durch Abgaben,
GewArch1996, 453 ff., Stober, Anmerkungen zum Entwurf eines IHK-
Änderungsgesetzes, GewArch 1996, 184 ff..
Das trifft den vorliegenden Fall der Zahnärztekammer um so mehr, als die Kammer
vornehmlich die Gesamtbelange der Mitglieder zu wahren und zu fördern hat (vgl. § 6
Abs. 1 Nrn. 6, 7 und 12 HeilBerG NRW) und mit Blick darauf der allgemeinen Nutzen im
Vordergrund steht, der sich für die Kammermitglieder aus der Wahrnehmung der
gesetzlichen Aufgaben der Kammer ergibt.
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So schon VG Arnsberg, Kammerurteil vom 24. März 1996 - 13 K 1161/95 -, GewArch
1996, 415 f. (IHK); vgl. insoweit auch Kluth, aaO. S. 337.
37
Der Kammerbeitrag entfernt sich von jenem klassischen Beitrag, durch den messbar die
dem Pflichtigen gewährten Vorteile abgegolten werden (wie im kommunalen
Abgabenrecht, etwa in § 8 Abs. 2 KAG NRW). Ihm wohnen wie der Verbandslast eher
umlageähnliche Elemente inne.
38
Das Bundesverwaltungsgericht,
39
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 - aaO.,
40
hat hervorgehoben, dass der "Zusammenhang zwischen Erhebungsanlass und Vorteil
des Pflichtigen nicht immer scharf erfassbar ist und dass dies besonders für Abgaben an
Standesorganisationen gilt, deren Mittel z.T. für die Staatsaufsicht verwendet werden
müssen".
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Grundsätzlich reicht ein eher loser Zusammenhang aus, um dem Äquivalenzprinzip als
Ausfluss des Verfassungsrang genießenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dem
jede Abgabenerhebung und damit auch die Beitragserhebung unterliegt, zu genügen.
Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Leistung des Bürgers, hier des Beitragszahlers,
in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Gegenleistung,
hier des Vorteils, stehen darf.
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Vgl. BVerwGE, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, zitiert nach Juris, OVG NRW,
Beschluss vom 27. Oktober 2008, 5 A 3533/06 - (Apothekerkammer) zitiert nach Juris.
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Wegen der Schwierigkeit, den Vorteil des Kammerangehörigen exakt zu messen und
wegen der Bewältigung vorteilsunabhängiger staatlicher Aufgaben ist das
Äquivalenzprinzip indes nur eingeschränkt anwendbar. Ihm ist bei der Beitragserhebung
zu Gunsten der Kammern der Freiberufler Genüge getan, wenn sich die Höhe des
Beitrages wenigstens grob nach dem erlangten Vorteil richtet.
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Vgl. Dettmeyer aaO. S. 3369; vgl. auch Axer aaO. S. 460, nach dessen Meinung die
Äquivalenz als Prüfungsmaßstab mangels Zurechenbarkeit eines konkreten Vorteils
vollständig entfällt.
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Ferner ist bei der Beitragserhebung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.
1 GG zu beachten. Danach darf Gleiches nicht ungleich behandelt werden. In diesem
Zusammenhang wird es als zulässig erachtet, dass nach der Leistungsfähigkeit des
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Beitragspflichtigen gestaffelt wird. Entscheidend wird dabei auf den sozialen Gedanken
abgestellt, dass jeder nach seinen Kräften aus Solidarität zum Wohl des Ganzen
beitragen soll.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 - aaO. S. 108, s.a. OVG NRW,
Beschluss vom 27. Oktober 2008, 5 A 3533/06 - (Apothekerkammer) aaO..
47
Ist die Wertung des Gesetzgebers, die Beitragspflichtigen unterschiedlich
heranzuziehen, von der Sache her vertretbar,
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vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht 13. Auflage, S. 51 verwendet in diesem Zusammenhang
den plastischen Brgriff "diskutabel",
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so liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vor. Was in diesem Sinne als
sachgerecht oder sachwidrig erachtet werden muss, lässt sich nicht allgemein
beantworten, sondern ergibt sich aus dem konkreten Zusammenhang. Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal können sich daraus
unterschiedliche Grenzen des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber zur
Verfügung steht, ergeben.
50
Vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH
2/03 - (Beitragsordnung Landesärztekammer Berlin).
51
Aus alledem folgt ein weit zu ziehender Gestaltungsrahmen des für die Satzungsgebung
zuständigen Organs der freiberuflichen Kammern im Zusammenhang mit der
Beitragsgestaltung. Seine Grenze findet die Gestaltungsfreiheit erst, wenn in grober
Weise gegen das oben näher eingegrenzte Äquivalenzprinzip oder den
Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird.
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Ausgehend davon hält die umstrittene Satzungsregelung in Nr. I.5. der Beitragtabelle,
Anlage zu § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der beklagten Zahnärztekammer einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist nichtig, weil sie gegen das Prinzip der
gleichmäßigen Heranziehung verstößt (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Die Betragstabelle legt zunächst einen Grundbeitrag in Höhe von 240,00 EUR für jedes
Mitglied fest. Hinzu kommen unter anderem folgende Zuschläge:
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I.1. niedergelassene Zahnärztinnen oder Zahnärzte sowie beamtete und angestellte
Zahnärztinnen oder Zahnärzte mit ... vergleichbarem Einkommen: 830,00 EUR. I.5
sofern sie weitere Niederlassungen haben, je Zweigpraxis zusätzlich zu I.1 830,00
EUR. II.3. alle übrigen Zahnärztinnen oder Zahnärzte 480,00 EUR.
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In diesem Zusammenhang kann auf eine Bewertung der Berücksichtigung von sozialen
Umständen in der Beitragstabelle (Alter, Behinderung etc.) verzichtet werden.
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Die Nummer I.5 der Tabelle ist durch die hier umstrittene Satzungsänderung eingefügt
worden. Ohne sie zeichnet sich die Beitragsstaffelung durch folgende Systematik aus:
Umlageähnlich wird zunächst ein Grundbeitrag zu Lasten aller Kammermitglieder
erhoben. Im Anschluss daran bei der Bemessung des Zuschlags differenziert der
Satzungsgeber grob nach der Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder. Grundsätzlich
wird zwischen niedergelassenen und anderen Zahnärzten unterschieden. Sie werden in
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unterschiedlicher Höhe des Beitrages eingestuft. Das soll allerdings nicht gelten, wenn
das Einkommen beamteter und angestellter Zahnärzte (unter Einbeziehung von
Nebentätigkeiten) mit dem Gewinn Selbständiger vergleichbar ist. Entscheidendes
Kriterium ist danach ausschließlich die vermutete Leistungsfähigkeit ohne
Berücksichtigung oder Bewertung persönlicher Vorteile der Kammermitglieder.
Kennzeichnend in diesem Zusammenhang ist ferner der Umstand, dass keine
Differenzierung im Hinblick auf die Größe und Ertragskraft der Praxen erfolgt. Die
Betreiber großer Praxen werden nicht anders herangezogen als die Inhaber kleiner
Praxen. Die Kammerversammlung als das beschließende Kammerorgan ist
offensichtlich davon ausgegangen, dass es angemessen ist, den Solidaritätsbeitrag der
niedergelassenen Zahnärzte durch den Zuschlag unabhängig von der Größe und dem
Umsatz der Praxis festzusetzen.
Von dieser Systematik ist die Kammerversammlung durch den zusätzlichen Beitrag für
eine Zweigpraxis abgewichen. Der Betrieb einer Zweitpraxis bedeutet für das
Kammermitglied eine Verdoppelung des Zuschlages zum Grundbeitrag. Das lässt sich
unter keinem sachgerechten Gesichtspunkt begründen. Die Beitragshöhe richtet sich
nicht wenigsten "grob" nach dem erlangten Vorteil. Namentlich fügt es sich nicht in die
bisherige Systematik der Beitragsstaffelung ein, die entscheidend für die Höhe des
Beitrages auf den vermuteten Ertrag aus der zahnärztlichen Tätigkeit abstellt. Bei dieser
Bewertung ist zunächst das Berufsbild des Zahnarztes in den Blick zu nehmen. Dieser
freie Beruf zeichnet sich dadurch aus, dass die verantwortlichen Leistungen persönlich
durch den Zahnarzt zu erbringen sind, der Umsatz demnach persönlich durch den
Praxisinhaber zu erwirtschaften ist. Das schließt von vorne herein den zeitgleichen
Betrieb der Haupt- und der Zweitpraxis aus. Dem kann nicht entgegengehalten werden,
der Betrieb einer Zweigpraxis sei auch mit angestellten Zahnärzten möglich. Dieser
Umstand trifft ebenso auf den Praxisbetrieb an einem Niederlassungsort zu. Die
Beitragstabelle differenziert auch dabei nicht, ob die Praxis mit mehreren
Behandlungszimmern ("Stühlen") oder mit weiteren angestellten Zahnärzten betrieben
wird. Die Möglichkeit einer Praxisausweitung mit einer Zweitpraxis liegt zwar nicht fern.
Gleichwohl widerspricht einer Beitragsfestsetzung in dieser Höhe gegenüber den
Betreibern einer Niederlassung dem Prinzip der gleichmäßigen Heranziehung, denn bei
diesem Kreis der Kammermitglieder spielt bei der Beitragsbemssung die Möglichkeit
einer Ausdehnung der Praxistätigkeit (beispielsweise durch attraktive Angebote bei den
Praxiszeiten oder Beschäftigung angestellter Zahnärzte) keine Rolle. Mit einer
vermuteten beachtlichen Umsatzsteigerung und damit einhergehender
Inanspruchnahme aus Solidaritätsgründen kann der doppelte Zuschlag demnach nicht
begründet werden.
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Für die eklatante Ungleichbehandlung durch Verdoppelung des Zuschlags findet sich
auch sonst kein sachlicher Anküpfungspunkt. Insbesondere kann nicht auf einen
höheren Vorteil der Betreiber einer Zweitpraxis durch die Kammertätigkeit verwiesen
werden, weil sich ein solcher Vorteil ohnehin nicht bemessen lässt und eher einer
Fiktion nahe kommt. Insbesondere hält es das Gericht für verfehlt, in diesem
Zusammenhang Staatsaufgaben der Kammer anzuführen, die zu einer erhöhten
Überwachungstätigkeit führen. Das würde dem Äquivalenzprinzip widersprechen, denn
durch die Übernahme unmittelbarer Staatsaufgaben durch die Kammern der Freiberufler
erwachsen deren Mitgliedern keine messbaren Vorteile, die eine Verdoppelung des
Zuschlages zum Grundbeitrag rechtfertigen können. Der Gedanke der Äquivalenz trägt
deswegen nicht die unterschiedliche Behandlung des Klägers.
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Mit Blick darauf stellt sich die Beitragsheranziehung für die Betreiber einer weiteren
Niederlassung zumindest in der hier umstrittenen Höhe als willkürlich dar. Sie verstößt
gegen den Gleichheitgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Beklagte als
unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
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