Urteil des VG Arnsberg vom 20.11.2007

VG Arnsberg: schüler, schule, recht auf bildung, aufschiebende wirkung, unterricht, englisch, vollziehung, gutachter, besuch, lehrer

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 836/07
Datum:
20.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 836/07
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt Q. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird ebenfalls
abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwalt Q. (N. ) hat unabhängig davon, ob die Antragstellerin nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil
das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht die notwendigen
Erfolgsaussichten aufweist (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m.
§§ 114, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Zur Begründung wird insoweit auf
die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
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Der Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (10 K 2323/07) gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 03. Juli 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom
17. Oktober 2007 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
5
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist nicht
begründet.
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In formeller Hinsicht entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - ein solcher liegt hier vor - das besondere öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Pflicht
soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der
Vollziehungsanordnung bewußt zu werden und die Frage des Sofortvollzuges
einzelfallbezogen sorgfältig zu prüfen. Gemessen hieran ist gegen die vom
Antragsgegner erst im Rahmen seines Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2007
angeordnete sofortige Vollziehung rechtlich nichts zu erinnern, denn der Antragsgegner
genügt dem Begründungserfordernis dadurch, dass er die nach seinem materiell-
rechtlichen Rechtsstandpunkt maßgeblichen Gründe für das Überwiegen des
öffentlichen Vollzugsinteresses einzelfallbezogen und hinreichend nachvollziehbar
benennt. Dabei berücksichtigt der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise die
Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW) in seinem Beschluss vom 27. August 2007 (19 B 1516/04), wonach bei einem
aus Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf,
der einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, auch der nur
vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr
nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der
allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des/der Schülerin begründet und damit die
Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 VwGO nach sich zieht. Dementsprechend geht der Antragsgegner einzelfallbezogen
von dem besonderen Förderbedarf des Sohnes M1. K. der Antragstellerin aus und gibt
damit zu erkennen, dass er sich des gesetzlich gleichwohl bestehenden
Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung durchaus bewußt ist
und dies in seine Anordnungsentscheidung mit einbezogen hat. Einzelfallbezogen hat
der Antragsgegner dabei ausgehend von dem umfassenden individuellen Förderbedarf
des Schülers dargetan, dass insgesamt schon sehr viel wertvolle Förderzeit für den
Schüler verstrichen sei und nunmehr möglichst rasch ein Wechsel zur Förderschule
erfolgen müsse, um seine Demotivierung und Misserfolgsorientierung nicht noch weiter
zu verstärken. Auch hätten sich insoweit seit dem Beratungsgespräch mit der
Antragstellerin keine neuen Erkenntnisse ergeben, so dass die sofortige Anmeldung auf
einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erforderlich sei, um die
nachteiligen Folgen für den Schüler bei einem weiteren Besuch der allgemeinen Schule
zu verhindern. Diese Begründung ist in sich stimmig und schlüssig. Sie genügt damit
dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine inhaltliche
Richtigkeitsüberprüfung findet im Rahmen dieser Norm nicht statt.
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Die demnach gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum
hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu Lasten der
Antragstellerin aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung auch bei bloß
summarischer Prüfung bereits als offensichtlich rechtmäßig erweist. Darüber hinaus
gebietet auch die rechtmäßigkeitsunabhängige sogenannte offene Interessenabwägung
anhand sonstiger Gesichtspunkte (Folgenbetrachtung) keine andere Entscheidung.
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Hinsichtlich der Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die zutreffende Begründung in
den angefochtenen Bescheiden, der es folgt, und der die Antragstellerin auch im
Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens letztlich substantiiert nicht
entgegengetreten ist.
9
Darüber hinaus führt das Gericht insbesondere auch aus Gründen der Klarstellung aus:
Ausgehend von §§ 19 Abs. 1 bis 3, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG -) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV.NRW. S. 278) i. V. m. § 5 der
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die
Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) vom 29. April
2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007 (SGV.NRW. 223) ist der
Antragsgegner bei dem Sohn M1. der Antragstellerin zutreffend von einer
Lernbehinderung ausgegangen. Gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine solche vor, wenn
die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art
sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung
oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Aufgrund der durch den Antragsgegner
herangezogenen und verwertbaren Erkenntnisquellen liegen diese Voraussetzungen für
den Schüler vor.
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Dass bei dem am 05. März 1994 in X. geborenen Sohn M1. der alleinerziehenden
Antragstellerin, die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt, Lern- und
Leistungsausfälle vorliegen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Schüler, für
den die Schulpflicht am 01. August 2000 begann, wegen erkennbarer Auffälligkeiten
hinsichtlich der Schulfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Einschulung zurückgestellt
worden ist und er im Schuljahr 2000/2001 den Schulkindergarten besucht hat.
Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 08. Juni 2007 wurden bereits im zweiten
Schuljahr wiederum schulische Auffälligkeiten festgestellt. Bereits im 5. Schuljahr erhielt
der Schüler eine Betreuung durch den Schulpsychologen E. ; auch nahm er in dieser
Zeit am LRS-Unterricht teil.
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Ausweislich einer Stellungnahme der Gesamtschule L. vom 12. Februar 2007 durch die
Lehrerin T2. X1. wurde der Schüler erst kurz vor Beginn des 5. Schuljahres bei der
Gesamtschule L. angemeldet und zeigte von Anfang an auffallend schwache
Leistungen. Dazu gekommen sei ein aggressives, unkontrolliertes Verhalten. Der
Schüler habe sich nicht an Regeln halten können, sogar den Unterricht verlassen. Die
Antragstellerin als Alleinerziehende habe sich nicht um die Schule gekümmert, sie habe
Anrufe nicht entgegengenommen, auf Briefe nicht reagiert und einen Hausbesuch nicht
ermöglicht, so dass keine aktive oder passive Unterstützung der schulischen
Bemühungen möglich gewesen sei. Die Bemühungen des Schulpsychologen seien
erschwert gewesen, weil der Schüler nach Möglichkeit die Termine dort nicht
wahrgenommen habe. Er habe im Klassenraum abgeholt werden müssen, damit
überhaupt mit einer Betreuung habe begonnen werden können. Der Schüler sei sehr
waghalsig und riskiere viel, das gefährde ihn und seine Mitschüler. Die
Klassenkonferenzen hätten jedesmal ausführlich beraten, wie die Leistungen des
Schülers zu verbessern seien, gleichzeitig sei allerdings immer wieder festgestellt
worden, dass sein Lernzuwachs äußerst gering sei. Die Möglichkeit der Durchführung
eines Verfahrens nach der AO-SF sei mehrmals diskutiert worden, letztendlich sei
sodann in der Zeugniskonferenz vom 15. Januar 2007 einstimmig beschlossen worden,
ein entsprechendes Verfahren für den Schüler einzuleiten. Dementsprechend ist sodann
mit Einverständnis der Antragstellerin durch die Schulleitung der Gesamtschule L. unter
dem 12. Februar 2007 ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs für den Schüler gestellt worden.
12
Einer Aufstellung der Gesamtschule L. vom 04. Juni 2007 zu den Zeugnisnoten des
13
Schülers und seinem aktuellen Leistungsstand ist zu entnehmen, dass er am Ende des
ersten Halbjahres des Jahrgangs 6 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik
jeweils die Note 5 bzw. 5 - erhalten hat und dies auch noch dem aktuellen
Leistungsstand am Ende des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 entsprochen hat.
In dem sonderpädagogischen Gutachten vom 08. Juni 2007 wird ferner zum Lern- und
Leistungsverhalten des Schülers allgemein ausgeführt, dass dieser nur unregelmäßig
Hausaufgaben mache und zunehmende Fehlzeiten aufweise. Seine Arbeitsmaterialien
seien zum Testzeitpunkt erneuert, vollständig und geordnet gewesen. Seine
Aufzeichnungen der bisher bearbeiteten Lerninhalte seien allerdings sehr lückenhaft
gewesen oder hätten ganz gefehlt. In Testsituationen und während der Hospitation habe
der Schüler über lange Arbeitszeiten hinweg durchaus konzentriert und ruhig gearbeitet
und Leistungen erbracht. Allerdings sei den Stellungnahmen der Regelschullehrer als
Langzeitbeobachtung zu entnehmen, dass der Schüler durch Unordentlichkeit,
Unkonzentriertheit, Unzuverlässigkeit, soziale Unbeliebtheit, unangemessenes
Regelbewußtsein im alltäglichen Unterricht und in den Pausen auffalle. Offenbar sei es
dem Schüler nicht gelungen, Lernmethoden der Sekundarstufe (z. B. Vokabeltraining)
zu übernehmen. Eine Anpassung seines Lernverhaltens an die Anforderungen der
Schulform sei mißlungen. Zum Bereich Sprache wird ausgeführt: Seine Muttersprache
sei Serbisch. Zu Serbien und der Sprache bestehe eine enge emotional-soziale
Bindung. Notwendiger muttersprachlicher Unterricht habe allerdings nicht geleistet
werden können. Deutsch sei somit als Zweitsprache und Englisch als Drittsprache auf
schwachem Fundament zu interpretieren. Seine sprachlichen Fähigkeiten im Deutschen
entsprächen teilweise gerade noch dem unteren durchschnittlichen Hauptschulniveau.
Gezielte sonderpädagogische Förderung im Bereich der Grammatik und des aktiven
Zuhörens hätten seine Leistungen verbessern können. Seine Rechtschreibleistungen
seien nicht altersangemessen und bedürften gezielter sonderpädagogischer Förderung.
Im Bereich Englisch habe der Schüler nur mangelhafte bis ungenügende Leistungen
erzielen können. Hier sei ein enger Zusammenhang mit den psychosozialen
Bedingungen zu dem Lern- und Leistungsverhalten besonders zu berücksichtigen.
Englisch solle in seiner Wichtigkeit als Hauptfach zunächst zurückgestellt werden. Zum
Bereich Mathematik wird ausgeführt: Der Schüler habe seit dem Übergang in die
Sekundarstufe offenbar nur geringe Lernfortschritte erzielt. Seine
unterdurchschnittlichen Leistungen in Mathematik in der Grundschule stagnierten, zum
Teil seien sie rückschrittig. Der Schüler habe einen erheblichen Leistungsrückstand im
Bereich grundlegender Fertigkeiten entwickelt, der sonderpädagogischer Förderung
bedürfe.
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Insgesamt zeige der Schüler einen erheblichen Lern- und Leistungsrückstand in
zentralen Lernbereichen, den er an seiner derzeitigen Schule und den dort gegebenen
Fördermöglichkeiten nicht aufholen könne. Der Übergang zur weiterführenden Schule
sei als gescheitert anzusehen, da der Schüler seit diesem Zeitpunkt nur sehr geringe
Lernfortschritte aufweise.
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Der vorstehend dargestellte schulische Werdegang des Sohnes der Antragstellerin und
die o.g. pädagogischen bzw. sonderpädagogischen Feststellungen belegen zugleich,
dass die Lern- und Leistungsausfälle des Schülers i. S. d. § 5 Abs. 1 AO-SF
schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. Auch werden sie i. S. d.
Vorschrift durch den Rückstand kognitiver Funktionen wie auch der sprachlichen
Entwicklung und des Sozialverhaltens verstärkt.
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In dem in sich stimmigen und nachvollziehbaren sonderpädagogischen Gutachten vom
08. Juni 2007 wird unter Auswertung des diagnostischen Materials zum Bereich
Sprache u. a. ausgeführt: Der Schüler erreiche im Stolperwörter-Lese-Test einen
Prozentrang von 80 bezogen auf das 4. Schuljahr mit einer Lesegeschwindigkeit von 9
Sätzen pro Minute. Die Ergebnisse ließen auf eine altersgemäße Lesekompetenz auf
unterer Niveauebene schließen. Der Schüler könne Fragen zu dem gelesenen Text
richtig beantworten und die entsprechenden Textstellen markieren. Auch habe er sich
bei dem Erzählten zu einer Bildergeschichte differenziert und genau ausdrücken und
interessant erzählen können. Sein Wortschatz erreiche beim Wortschatz-Test des CFT
20 gerade noch einen durchschnittlichen Wert im Vergleich zum Hauptschulniveau. Die
Auswertung des Intelligenztests SON R 51/2-17 habe für den Schüler einen
unterdurchschnittlichen Gesamt-IQ-Wert von 84 bei einem Referenzalter von 10,3
Jahren ergeben. Dies weise auf geringe kognitive Ressourcen hin. Hierbei habe er
durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen im Subtest "Mosaike"
aufgewiesen, was eine Stärke im Bereich des räumlichen Denkens ergebe. Deutlich
unterdurchschnittliche Werte seien im Subtest "Kategorien" erzielt worden. Dieser weise
auf eine Schwäche im Bereich des abstrakten Denkens hin. Zu den psychosozialen
Bedingungen wird des Weiteren u. a. ausgeführt, dass der Schüler zunehmend sein
Lernumfeld nicht mehr überschauen könne, weil ihm auch die soziale Integration
innerhalb der Schule schwerfalle. Oft verlasse er die Schule und verbringe
Zwischenzeiten zu Hause. Die Lerngruppen seien für ihn zu gross und die Bindung an
die wechselnden Lehrer nicht verbindlich genug. Seine Schwierigkeiten führten
zunehmend zu Schulmüdigkeit, die sich in gesundheitlichen Beschwerden zeigten und
zunehmende Verhaltensauffälligkeiten bewirkten. Die Schwierigkeiten könnten durch
individuelle Fördermaßnahmen nicht aufgefangen werden (LRS-Training,
Integrationskurs, schulpsychologische Beratung).
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Aus den vorstehenden Feststellungen, insbesondere den Ergebnissen der
durchgeführten Intelligenztests ergibt sich insbesondere auch, dass die bei dem Schüler
festgestellten erheblichen Defizite im Lern- und Leistungsbereich nicht vordergründig
auf eine mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache und sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen sind, sondern auf einem strukturellen
kognitiven Defizit beruhen, das nicht allein mit dem sozialen und familiären Umfeld des
Schülers und seinem Migrationshintergrund zu erklären ist.
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Dass auch die Antragstellerin selbst letztlich von einem Förderbedarf ihres Sohnes
wegen einer Lernbehinderung ausgeht, zeigt im Übrigen der Umstand, dass diese unter
dem 19. Juni 2007 für den Fall, dass sonderpädagogischer Förderbedarf bei ihrem Sohn
festgestellt werden sollte, beantragt hat, ihn zur Teilnahme am gemeinsamen Unterricht
für behinderte und nichtbehinderte Kinder in einer allgemeinen Schule zuzulassen.
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Auch kann sich die Antragstellerin insoweit hinsichtlich der Feststellungen in dem
sonderpädagogischen Gutachten vom 08. Juni 2007 nicht darauf berufen, dass ihrem
Sohn die Tragweite der Untersuchung durch die Gutachter nicht bewußt gewesen sei,
weil man ihn zuvor nicht darüber aufgeklärt habe, um ihn nicht unter Druck zu setzen.
Abgesehen davon, dass dieser Hinweis nicht geeignet ist, die Richtigkeit der
Feststellungen der Gutachter in ihrem sonderpädagogischen Gutachten in Zweifel zu
ziehen, weil diese nicht allein auf den Testbeobachtungen beruhen, sondern von einer
breiten Erkenntnisgrundlage ausgehen, wird in dem Gutachten nachvollziehbar
dargetan, dass der Sohn der Antragstellerin an den Tests und Unterrichtshospitationen
mit Interesse und Engagement teilgenommen hat. Zudem geht das Gericht nicht davon
20
aus, dass der Antragsteller sich der Bedeutung und Tragweite der von ihm absolvierten
Tests im Hinblick auf die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
leistungsmindernd nicht bewußt gewesen wäre.
Auch kann sich die Antragstellerin gegenüber den zutreffenden Feststellungen in dem
sonderpädagogischen Gutachten vom 08. Juni 2007 nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass eine von ihr in Auftrag gegebene Begutachtung durch die Fachärztin für Kinder-
und Jugendpsychiatrie Dr. med. F. -N1. T3. bestätigen werde, dass bei ihrem Sohn ein
sonderpädagogischer Förderbedarf nicht vorliege. Denn abgesehen davon, dass die
spätestens für den 14. November 2007 angekündigte Vorlage des schriftlichen
Untersuchungsergebnisses bisher nicht erfolgt ist, bilden die vom Antragsgegner
herangezogenen Unterlagen für die hier vorzunehmende sonderpädagogische
Beurteilung die allein maßgebliche Erkenntnisgrundlage. Die Frage, ob ein Schüler
einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht
und welche Förderschule der geeignete Förderort ist, beurteilt sich grundsätzlich nach
seinem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigem
schulischen Verhalten
21
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2005 - 19 E 731/05 - und 20. Februar
2004 - 19 B 320/04 -, m. w. N..
22
Die Zuziehung außerschulischen Sachverstandes wie Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens durch einen außerschulischen Gutachter ist in Fällen der
vorliegenden Art grundsätzlich nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Beantwortung der Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf,
durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der Regel -
so auch hier - nicht zugänglich.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2005 - 19 B 1468/05 - und 29.
November 2004 - 19 A 3615/04 -, m. w. N.
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Dies bedeutet hier, dass der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit
dem Förderschwerpunkt Lernbehinderung auch durch das angekündigte Gutachten der
Dr. med. F. -N1. T3. die Grundlage nicht entzogen werden könnte. Auch ist das
sonderpädagogische Gutachten überzeugend, in sich stimmig und widerspruchsfrei, so
dass keinesfalls wegen bestehender Eignungszweifel die Einholung eines
Obergutachtens oder eines weiteren sonderpädagogischen Gutachtens erforderlich
wäre.
25
Dass das mangelnde Lern- und Leistungsverhalten des Schülers nach wie vor i. S. v. §
5 Abs. 1 AO-SF einen sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, weil eine
rechtserhebliche Verbesserung insoweit nicht eingetreten ist, folgt schließlich aus der
aktuellen Stellungnahme der Gesamtschule der Stadt L. vom 05. November 2007.
Danach weist der Sohn der Antragstellerin in den Fächern Mathematik, Englisch und
Arbeitslehre jedenfalls ein "mangelhaft", in Deutsch ein "mangelhaft +" auf.
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Auch hat der Antragsgegner in seinem angefochtenen Bescheid in nicht zu
beanstandender Weise die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als für den
Schüler geeigneten, seinem individuellen Förderbedarf entsprechenden Förderort
bestimmt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, als schonendstes und
geeignetes Mittel eine Sonderförderung mit Integrationsmaßnahmen in der Regelschule
27
durchzuführen, kann nicht angenommen werden, dass der Schüler im gemeinsamen
Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG NRW, § 37 Abs. 1 AO-SF) in der Gesamtschule seinem -
komplexen - individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert
werden kann. Sowohl nach dem Gutachten der Gesamtschule L. über das Lern- und
Sozialverhalten des Schülers vom 03. Februar 2007 als auch nach dem
sonderpädagogischen Gutachten vom 08. Juni 2007 benötigt der Schüler zum Abbau
seiner Defizite eine Lernorganisation, bei der er regelmäßig individuelle Betreuung
erfährt, mithin eine kleinere Lerngruppe, die er nur an der Förderschule antrifft. Insoweit
wird in dem sonderpädagogischen Gutachten im Einzelnen zu den erforderlichen
sonderpädagogischen Fördermaßnahmen in der Schule angeführt:
- Starke Kooperation der Lehrer mit der Familie im Sinne der Schaffung einer
lernunterstützenden psychosozialen Umgebung und der kooperativen Entwicklung
realistischer Entwicklungsziele. - Systematische, umfassende sonderpädagogische
Förderung und erzieherische Begleitung aus einer Hand auch innerhalb der Schule. -
Erhöhte Lehrerzuwendung. - Kleinere Lerngruppen. - Individuell angepaßte
Leistungsanforderungen und Beurteilung durch Orientierung an einem individuellen
Förderplan, Lernen nach einem individuellen Tempo. - Altersgemäßes
handlungsorientiertes Lernen mit allen Sinnen ausge- hend von den Stärken im Bereich
des räumlichen Denkens und der Motorik. - Entwicklung und Einübung effektiver
individueller Lern- und Arbeits- strategien. - Lernbegleitende Entwicklung und Festigung
schulleistungsfördern- der Verhaltens- und Persönlichkeitsstrukturen. - Kognitive
Förderung vor allem im Bereich des abstrakten Denkens. - Altersgemäße Förderung der
Lernmotivation. - Sonderpädagogische Förderung in den Bereichen Sprache und
Mathematik. - Gezielte Berücksichtigung des individuellen Migrationshintergrundes
innerhalb von Förderung.
28
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wonach kein Schulwechsel zur
Förderschule erforderlich sei, weil die Defizite ihres Sohnes allein in seinem
mangelnden Arbeitsverhalten lägen und die großen Lücken und die parallele
Aufarbeitung des Unterrichtsstoffs in Klasse 7 mit der außerschulischen Unterstützung
etwa in Form von Schülernachhilfe möglich sei, bedingt dieser komplexe Förderbedarf
die weitere Förderung in kleinen Lerngruppen mit direkter Zuwendung durch hierfür
ausgebildetes Lehrpersonal, mithin in einem schulischen Rahmen, den der Schüler nur
an der Förderschule antrifft.
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Aus Gründen der Klarstellung weist das Gericht insoweit darauf hin, dass die
Bestimmung der Förderschule gemäß §§ 1 Abs. 2 Ziff. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 3 AO-SF - hier
mit dem Förderschwerpunkt Lernen - nicht die örtliche Zuweisung zu einer bestimmten
Förderschule enthält. Die Feststellung, dass die dem Wohnort des Antragstellers
nächstgelegene Schule die Schule W. , L1. Straße 12, N. , ist, stellt demnach lediglich
eine nicht verbindliche Information über die zum Wohnort des Sohnes der
Antragstellerin am nächsten gelegene Förderschule dar. Demnach ist es der
Antragstellerin grundsätzlich unbenommen, ihren Sohn eine hiervon abweichende
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen besuchen zu lassen.
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Die rechtmäßigkeitsunabhängige sogenannte offene Interessenabwägung anhand
sonstiger Gesichtspunkte (Folgenbetrachtung) ergibt ausgehend von den vorstehenden
Feststellungen keine hiervon abweichende Beurteilung zu Gunsten der Antragstellerin.
Die mit individuellen Konzepten dem konkreten Förderbedarf des Schülers
entsprechende sofortige Förderung an der Förderschule bewirkt aus sich heraus keinen
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Schaden, trägt vielmehr seinem Recht auf Bildung und Erziehung an der Schule
Rechnung. Zudem wird das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und
der Förderschwerpunkt gemäß § 15 Abs. 1 AO-SF bei Bedarf, mindestens einmal
jährlich überprüft, so dass ggfs. ein Wechsel des schulischen Förderortes in Betracht
kommt. Auch kann an der Förderschule ein dem Hauptabschluss gleichwertiger
Abschluss erreicht werden (§ 30 Abs. 3 AO-SF).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2,
53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ist ausreichend wie
angemessen.
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