Urteil des VG Arnsberg vom 02.11.2005

VG Arnsberg: unechte rückwirkung, studiengebühr, hochschulstudium, verfügung, rechtsverordnung, barriere, gehalt, entlastung, erstreckung, rechtsstaatsprinzip

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1204/05
Datum:
02.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1204/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger hat am 31. Januar 2000 an der Universität für Wirtschaft und Politik in I. den
Studiengang Sozialökonomie erfolgreich abgeschlossen. Er ist seit dem
Sommersemester 1999 an der FernUniversität (FU) I1. als Studiengangszweithörer und
später als Teilzeitstudierender im Magisterstudiengang eingeschrieben.
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Mit Gebührenbescheiden vom 27. September 2004 und 21. März 2005 wurde der Kläger
zur Zahlung u.a. einer Studiengebühr für ein Zweitstudium in Höhe von jeweils 325,00
EUR für das Wintersemester 2004/2005 bzw. das Sommersemester 2005 aufgefordert.
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Der Kläger legte am 30. September 2004 und am 22. März 2005 Widerspruch ein und
machte geltend: Die Einführung einer Studiengebühr für ein Zweitstudium im
Studienkonten- und -finanzierungsgesetz (StKFG) sei unzulässig. Sie verstoße gegen
Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 14 Abs. 3 GG. Angesichts der knappen
Übergangsfristen liege entsprechend den Ausführungen des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes zum bayerischen Hochschulrecht, die auf die Rechtslage in
Nordrhein-Westfalen übertragbar seien, auch ein Verstoß gegen das
Rückwirkungsverbot vor. Sein auf § 10 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG) gestütztes
Vertrauen in ein gebührenfreies Studium werden zudem verletzt.
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Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 23. Mai 2005 zurück und führte
aus: Der Kläger befinde sich in einem Zweitstudium, so dass ihm nach § 5 Abs. 1 der
Rechtsverordnung zum StKFG (RVO-StKFG) kein Studienkonto eingerichtet werden
könne und er somit nach § 5 der Gebührensatzung (GebS) i.V.m. § 9 Abs. 1 StKFG
Studiengebühren zu entrichten habe. Die Einführung der Studiengebühr verstoße auch
nicht gegen höherrangiges Recht.
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Der Kläger hat am 27. Mai 2005 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf
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Aussetzung der Vollziehung der Gebührenbescheide gestellt. Zur Begründung
wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren zur Rechtswidrigkeit der Zweitstudiengebühr.
Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit Beschluss
vom 20. Juni 2005 - 12 L 468/05 - abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. Juli 2005 hat die
Kammer auch den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die hiergegen
erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen mit Beschluss vom 29. September 2005 - 15 E 972/05 - zurückgewiesen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Gebührenbescheide vom 27. September 2004 und 21. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. Mai 2005 aufzuheben und die bisher
gezahlten Gebühren zu erstatten .
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft seine früheren Ausführungen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte 12 L
468/05 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14
Die Klage hat keinen Erfolg.
15
Die Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -) und nach
Übertragung des Rechtsstreites mit Beschluss vom heutigen Tage auf den
Berichterstatter durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen
Gebührenbescheide vom 27. September 2004 und 21. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. Mai 2005 sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitstudiengebühr ist § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG
vom 28. Januar 2003 (GVBl. NRW S. 36), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember
2004 (GVBl. NRW S. 766) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung
und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von
Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17. November 2003 (GVBl. NRW S. 570),
geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 9. August 2004 (GVBl. NRW S. 428)
und § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Fernuniversität in I1. (GebS) vom 3.
November 2003 (Amtliche Mitteilungen der FU I1. Nr. 4 S. 2). Danach wird von
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Teilzeitstudierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes
Semester in einem Studiengang eine Gebühr in Höhe von 325,00 EUR erhoben. Der
Kläger hat kein Studienguthaben, weil er sich in einem Zweitstudium befindet und er
deshalb kein Studienkonto erhält (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG). Denn nach § 1
Abs. 1 StKFG NRW ist das Studium nur bis zu einem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss und in einem sog. konsekutiven Studiengang gebührenfrei. Die Erhebung
dieser Zweitstudiengebühr verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen
höherrangiges Recht.
Die Einführung der Zweitstudiengebühr verstößt zunächst nicht gegen das durch Art. 12
Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu
ergreifen. Das StKFG regelt nicht die Zulassung zum Studium, sondern die
Bedingungen, unter denen das Studienangebot in Anspruch genommen werden kann.
Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im
Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen
kann, und erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Dies gilt
jedenfalls, solange keine unüberwindliche soziale Barriere errichtet wird.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -,
BVerwGE 115,32 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2002, 60.
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Dies ist trotz der Erhebung der Gebühr ab dem ersten Semester des Zweitstudiums nicht
der Fall. Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben
eingeräumt wird, entspricht vielmehr der anerkannten Wertung, dass derjenige, der ein
Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen
Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebotes hinzunehmen
hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. zur Behandlung von Zweitstudien im
Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden- Württemberg.
22
Da die Rechtsverordnung zum StKFG auch hinsichtlich der Zweitstudiengebühr
zahlreiche Ausnahmetatbestände (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 S. 3 und 4, 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 und 6) kennt und die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG auf
Studierende im Zweitstudium Anwendung findet, kann von der Errichtung einer
unüberwindlichen sozialen Barriere durch die Erhebung der Zweitstudiengebühr nicht
gesprochen werden.
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Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 - und VG Minden Urteile vom 14.
Juli 2005 - 9 K 1786/04-, - 9 K 1906/04 und - 9 K 1728/04 - jeweils veröffentlicht in der
Rechtsprechungsdatenbank NRWE; VG Arnsberg, Urteil vom 30. September 2005 - 12
K 4050/04 - .
24
Die Regelungen über die Einführung der Zweitstudiengebühr verletzen Art. 12 Abs. 1
GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt. Die Studiengebührenpflicht ist nach
ihrer Ausgestaltung einer Berufsausübungsregelung vergleichbar und deshalb an den
dafür in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu messen. Solche
Berufsausübungsregelungen stehen mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang, soweit
vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen. Dies ist
der Fall. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber begründet die Gebühr damit, dass in
Zeiten knapper Kassen die Studiengebührenfreiheit nur bis zum Erreichen eines ersten
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Berufsabschlusses bzw. eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses in einem
konsekutiven Studiengang gewährt werden könne. Daneben dient die
Zweitstudiengebühr auch erkennbar dazu, die Studierenden zu einem stringenten und
ergebnisorientierten Zweitstudium anzuhalten und so zur Entlastung der Hochschulen
beizutragen. Diese mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem
zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden und stellt eine an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls
orientierte zweckmäßige Entscheidung dar.
Vgl. die zuvor zitierten Urteile des VG Köln und VG Minden a.a.O.; ähnlich zur sog.
Langzeitstudiengebühr: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518.
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Die Einführung einer Zweitstudiengebühr zum SS 2004 verletzt auch nicht den im
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Zwar entfalten die Regelungen des StKFG über die Erhebung der
Zweitstudiengebühr insofern eine sog. unechte Rückwirkung, als die Gebühren- pflicht
auch solche Studierenden erfasst, die sich - wie der Kläger - bereits vor der Einführung
der Gebühr in einem Zweitstudium befanden. Eine solche unechte Rückwirkung ist aber
nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks
nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des Betroffenen auf
den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers
überwiegt.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 - 1 BvL
44,48/92 -, BVerfGE 95,64 (86) und vom 3. Dezember 1997 ‚ - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE
97,67 (78).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist insoweit durch die Erstreckung der Gebühren-
pflicht auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium bereits vor dem SS 2004
begonnen hatten, eine unzulässige unechte Rückwirkung nicht gegeben. Die
Einführung ist zur Erreichung der verfolgten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele
geeignet und erforderlich. Denn es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit
daran, Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten eines Studiums sowie zur Optimierung
der Nutzung der vorhandenen Mittel und Ausbildungskapazitäten baldmöglichst zur
Geltung zu bringen.
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Vgl. auch insoweit die zuvor zitierten Urteile des OVG NRW und des VG Köln.
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Würden Studiengebühren nur von Studierenden erhoben, die ihr Zweitstudium ab dem
Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Februar 2003 oder sogar erst zum SS 2004
aufgenommen haben, so würde eine Gebührenpflicht für eine Vielzahl von
Studierenden nicht begründet und dem Land erhebliche Einnahmen, die finanz-
politisch gewollt sind, entgehen. Auch könnte das angestrebte (hochschulpolitische)
Ziel, eine Verkürzung der Studienzeiten (auch) im Zweitstudium zu erreichen und
Studierunwillige von der Fortsetzung ihres Zweitstudiums abzuhalten, in vielen Fällen
nicht erreicht werden.
31
Vgl. VG Minden, Urteile vom 14. Juli 2005 a.a.O..
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Demgegenüber ist das Vertrauen der Studierenden, ihr gebührenfrei begonnenes
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Zweitstudium gebührenfrei fortsetzen zu können, nicht schützenswert. Denn zum einen
war die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums in Nordrhein-Westfalen nicht gesetzlich
festgeschrieben, so dass sich ein schützenswertes Vertrauen angesichts der
langjährigen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren kaum bilden
konnte. Zum anderen hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den Betroffenen eine
ausreichende Frist eingeräumt, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Den
Studierenden stand zwischen dem Inkrafttreten des StKFG und der erstmaligen
Erhebung der Zweitstudiengebühr zum Sommersemester 2004 eine Übergangszeit von
14 Monaten zur Verfügung und der Gesetzesgeber hat dadurch den Interessen der
Studierenden in ausreichender Weise Rechnung getragen, zumal auch für Studierende
im Zweitstudium die Möglichkeit eines Erlasses oder einer Ermäßigung der Gebühr in
Härtefällen gemäß § 14 Abs. 1 RVO-StKFG besteht.
Vgl. zur Angemessenheit der Übergangsphase von 14 Monaten bei Einführung der
Langzeitstudiengebühr: OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004 a.a.O.; zur
Zweitstudiengebühr: die zuvor zitierten Urteile des VG Köln und des VG Minden und der
Beschluss des OVG NRW vom 29. September 2005 im Prozesskostenhilfeverfahren.
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Schließlich begegnet die Zweitstudiengebühr auch hinsichtlich ihrer Höhe keinen
Bedenken. Insoweit durfte der Gesetzgeber zunächst ohne Verstoß gegen den
Wesentlichkeitsgrundsatz die Festsetzung der konkreten Höhe der Gebühr auf den
Satzungsgeber übertragen.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 a.a.O..
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Die Höhe der Studiengebühr von 650 EUR bzw. 325 EUR pro Semester verstößt auch
nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip wird vom
Bundesverwaltungs-gericht unabhängig von seiner jeweiligen landesrechtlichen
Ausgestaltung als ein auf die Gebühr bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen
Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit angesehen. Danach darf die Gebühr nicht in
einem groben Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten
Leistung stehen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 - Buchh 451.221 GtA Nr. 2 = Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2000, 533 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen.
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Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip hier
nicht festgestellt werden. Die Gebühr stellt sich als Abgeltung des Vorteils dar, der mit
der Immatrikulation oder Rückmeldung erworben wird, nämlich der Möglichkeit, das
Lehrangebot sowie die Lehrmittel der Hochschule und deren sonstige Einrichtungen in
Anspruch zu nehmen. Der Wert dieser staatlichen Leistung bestimmt sich zunächst nach
den Kosten, die seitens der öffentlichen Hand aufgewandt werden, um den einzelnen
Studierenden das Studium zu ermöglichen. Bedenken gegen die Höhe der
Studiengebühr von 650 EUR bestehen daher nicht.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 a.a.O..
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Fernstudiums an der FU
I1. .
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Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 30. September 2005 - 12 K 4050/04 - .
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Verstößt die Einführung der Zweitstudiengebühr nach alledem nicht gegen
höherrangiges Recht, so hat der Beklagte den Kläger zu Recht zur Zahlung von
Gebühren herangezogen, weil diesem ein Studienkonto nicht einzurichten ist. Daher
kann auch der Annexantrag auf Erstattung der Gebühren (§ 113 Abs. 4 VwGO) keinen
Erfolg haben.
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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
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