Urteil des VG Arnsberg vom 12.04.2007

VG Arnsberg: recht des beamten, approbation, psychotherapeut, psychotherapie, behandlung, diagnose, erlass, einberufung, stellenbeschreibung, ausnahme

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 38/07
Datum:
12.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 38/07
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme
etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im
Justizministerialblatt Nr. 24/2005 ausgeschriebene Stelle der Koordinatorin / des
Koordinators des Psychologischen Dienstes bei der K. C1. -T. mit dem Beigeladenen zu
besetzen, bis über seine - des Antragstellers - beim Verwaltungsgericht Arnsberg
anhängige Klage - 2 K 1943/06 - mit dem Begehren, die Stelle mit einem geänderten
Anforderungsprofil auszuschreiben, rechtskräftig entschieden ist,
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hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende
Begehren des Antragstellers setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920
Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus.
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Es kann dahinstehen, ob es bereits am Anordnungsgrund fehlt, weil eine Beförderung
des Beigeladenen nicht unmittelbar bevorsteht, sondern die Beteiligten aktuell nur über
die - unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit wieder rückgängig
machbare - Vergabe eines (Beförderungs-) Dienstpostens streiten. Jedenfalls ist der
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller leitet den Anordnungsanspruch aus einer Verletzung seines
Bewerbungsverfahrensanspruchs ab. Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist
das Recht des Beamten darauf, dass u.a. im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um
Beförderungsdienstposten bzw. um Beförderungen die Auswahl nach den durch Art. 33
Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verfassungskräftig verbürgten, für Landesbeamte in den
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einschlägigen Bestimmungen des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LBG NRW) und der Laufbahnverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVO
NRW) konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz)
verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich fehlerfrei vorgenommen wird.
Maßgeblich für die zu treffende Auswahlentscheidung ist u.a. das in einer
Stellenausschreibung enthaltene oder auf andere Weise verlautbarte
Anforderungsprofil.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, in:
Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2001, S. 1044 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -.
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Der an dem Anforderungsprofil ausgerichtete Bewerbervergleich ermöglicht die
Prognose, welcher der in Betracht kommenden Beamten den nach der
Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Bewerber gerecht
wird und damit auch - nach Bewährung auf dem höher bewerteten Dienstposten - für ein
höherwertiges Statusamt geeignet sein wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, aaO.
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Der Antragsteller macht geltend, dass das Anforderungsprofil für den
Beförderungsdienstposten bei der K. C1. -T. fehlerhaft sei; es hätte die Zuerkennung der
Approbation als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut
nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) beinhalten müssen.
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Hiermit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
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Es liegt - auch in Bezug auf Beförderungsdienstposten - im grundsätzlich weiten
Organisationsermessen des Dienstherrn, welches Anforderungsprofil er einer zu
besetzenden Stelle zugrunde legt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2003 - 1 B 1037/03 - und vom 27.
November 2001 - 1 B 1075/01 -.
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In Ansehung der personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des
Dienstherrn ist die gerichtliche Überprüfung des Anforderungsprofils im Zusammenhang
mit einer möglichen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines bestimmten
Bewerbers darauf beschränkt, ob der Dienstherr die Grenzen dieses Ermessens - etwa
durch Missachtung gesetzlicher Vorgaben - überschritten oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 1 B 1037/03 -, und Beschluss vom 16.
September 2003 - 6 B 712/03 -, Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der
Länder, ES / E IV Nr. 36.
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Die mit der Erstellung des Anforderungsprofils verbundene Personalsteuerung ist vom
Gericht zu respektieren, sofern sich ein Missbrauch des Organisationsermessens nicht
aufdrängt und dem Organisationsakt die objektive Zwecktauglichkeit nicht
abgesprochen werden kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 -, in: Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 573; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 30. Juni
1997 - 2 B 11323/97 -, NVwZ- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 49.
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Hiervon ausgehend ist ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung
nicht anzunehmen. Es liegen nach der durch die Erfordernisse des Eilverfahrens
begrenzten, aber dennoch eingehenden gerichtlichen Prüfung keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür vor, dass es allein sachgerecht oder sogar rechtlich zwingend
geboten gewesen wäre, in das Anforderungsprofil die Zuerkennung der Approbation als
Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut nach dem
PsychThG aufzunehmen.
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Mit plausiblen Gründen und im Ergebnis nachvollziehbar hat der Antragsgegner
dargelegt, dass die besonderen Anforderungen an die Koordinatorin / den Koordinator
des Psychologischen Dienstes bei der K. C1. -T. nach der Stellenbeschreibung eher im
Bereich des Managements und der Personalführung liegen und dass insbesondere
auch die Aufgabenbereiche „Diagnostik und Prognostik im Rahmen des
Zugangsverfahrens im offenen Vollzug bei Sexualstraftätern und groben Gewalttätern"
sowie „Einberufung und Leitung der Psychologenkonferenz" nicht zwingend eine
Approbation der Bewerber als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer
Psychotherapeut erfordern.
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Im Rahmen dieser Ausführungen hat der Antragsgegner u.a. darauf hingewiesen, dass
im Zusammenhang mit der Fragestellung, ob und welche begleitenden Maßnahmen zur
Durchführung des offenen Vollzugs notwendig sind, sich in Einzelfällen für den mit
Diagnostik und Prognostik im Rahmen des Zugangsverfahrens im offenen Vollzug
betrauten Psychologen die Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer
Psychotherapie stellen kann; eine gegebenenfalls durchzuführende Psychotherapie
erfolge in der Vollzugspraxis durch eine / einen Psychologische Psychotherapeutin /
Psychologischen Psychotherapeuten (anstaltsintern oder -extern), die / der erst aufgrund
einer ihr / ihm im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung vorbehaltenen
eigenen Diagnose und Indikationsfeststellung tätig werde und bestimme, ob und in
welcher Form eine Therapie durchzuführen sei.
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Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass in jenen Fällen - unter Zugrundelegung
der vom Antragsgegner geschilderten Vorgehensweise - bereits die Diagnostik und
Prognostik im Rahmen des Zugangsverfahrens im offenen Vollzug zwingend nur von
Psychologischen Psychotherapeuten / -therapeutinnen nach dem PsychThG
vorgenommen werden können bzw. dürfen. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut
noch aus der Zielsetzung des § 1 PsychThG. Auch verhält sich das vom Antragsteller
angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Februar 2001 - 7 K 925/99 -
zu dieser Fragestellung nicht; Streitgegenstand dieses Verfahrens war vielmehr (nur)
die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer
Psychotherapeut nach den Übergangsbestimmungen in § 12 PsychThG für solche
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes psychotherapeutisch tätig
waren. Der Antragsgegner hat auch lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung der
Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen die Auffassung vertreten, diagnostische
Tätigkeiten von Psychologinnen und Psychologen im Rahmen des Strafvollzugs seien
als anrechenbare „hauptberufliche psychotherapeutische Behandlungen" im Sinne von
§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PsychThG anzusehen; zu Recht weist er im vorliegenden
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Verfahren darauf hin, hieraus könne nicht zwingend gefolgert werden, dass nunmehr
nach geltender Rechtslage jegliche diagnostische Tätigkeit von Psychologinnen und
Psychologen im Strafvollzug als den Psychologischen Psychotherapeutinnen /-
therapeuten vorbehaltene Ausübung von Psychotherapie zu werten sei.
Schließlich spiegelt sowohl das Schreiben der Psychotherapeuten-Kammer NRW vom
25. Oktober 2005 unter Hinweis auf eine Stellungnahme vom 29. September 2004 zur
Einführung von Behandlungsverträgen zwischen den Leitern der
Justizvollzugsanstalten NRW und internen und externen Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten als auch der von Hans Guggenheim verfasste Aufsatz zur
Bedeutung des Psychotherapeutengesetzes im Justizvollzug, Recht und Psychiatrie
2004, 130 ff., lediglich die Rechtsauffassung der Verfasser wider, ohne dass diese
Anspruch darauf erheben können, dass allein ihre Rechtsauffassung zutreffend ist.
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Nach alledem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es im Hinblick
auf die Besetzung der Stelle Koordinatorin / Koordinator des Psychologischen Dienstes
bei der K. C1. -T. nach Maßgabe des PsychThG rechtlich geboten oder jedenfalls aus
Ermessensgründen allein sachgerecht gewesen wäre, die Zuerkennung der
Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut
nach dem PsychThG als Anforderung in die Ausschreibung aufzunehmen. Ein
Missbrauch bzw. eine Überschreitung des dem Dienstherrn eingeräumten
personalpolitischen Gestaltungsermessens ist nicht feststellbar.
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird mithin durch die
Ausgestaltung des Anforderungsprofils für die streitgegenständliche Stelle nicht verletzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die (etwaigen)
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht
nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich daher selbst
keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung in Höhe des hälftigen Regelstreitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3
Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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