Urteil des VG Arnsberg vom 17.02.2000

VG Arnsberg: stadt, aufwand, fahrbahn, grundstück, erneuerung, miteigentümer, satzung, beitragspflicht, auflage, verwaltungsverfahren

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 483/99
Datum:
17.02.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 483/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist Eigentümerin des 900 m² großen Grundstücks Gemarkung C2. , Flur,
Flurstück , " I2. ". Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut. Es
liegt in einem Gebiet, das im Bebauungsplan Nr. der Stadt C2. als allgemeines
Wohngebiet ausgewiesen ist.
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Nach Durchführung einer Anliegerversammlung beschloß der Planungs- und
Bauausschuß der Stadt C2. in seiner Sitzung am 22. April 1998 die Straße " I2. " in dem
hier fraglichen Bereich auszubauen. Die Fahrbahn sollte dabei einen Regelquerschnitt
von mindestens 5,50 m Breite erhalten, wodurch eine geringfügige Verringerung der
vorhandenen Gehwegbreiten notwendig sein würde. Im Laufe des Sommers 1998
wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
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Mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 zog der Stadtdirektor der Stadt C2. , der
Rechtsvorgänger des Beklagten (im folgenden auch Beklagter genannt) die Klägerin zu
einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 7.650,00 DM heran. Bei
der Berechnung des Beitrages stufte der Beklagte die Straße "Am I2. " als
Haupterschließungsstraße ein, ermittelte den beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn
mit 279.000 DM von dem er wegen Einsparungen durch den gleichzeitig durchgeführten
Kanalbau 35.000 DM abzog. Kosten für den Gehweg berücksichtigte der Beklagte in
Höhe von 263.000 DM und für die Straßenentwässerung in Höhe von 63.000 DM. Nach
der Berechnung kam er auf einen Beitrag in Höhe von 9,791 DM/m², legte jedoch für die
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geforderte Vorausleistung nur 8,50 DM pro m² zugrunde.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1999 zurück.
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Am 10. Februar 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt
folgendes vor: Sie sei lediglich Miteigentümerin des Grundstückes und dürfe daher nicht
allein in Anspruch genommen werden. Im übrigen sei die Auswahl zwischen den
Grundstückseigentümerinnen willkürlich gewesen. Durch die Straßenbaumaßnahme
trete keine Verbesserung der Straße ein. Die geringfügige Verbreiterung der Fahrbahn,
die im übrigen zu Lasten des Gehweges ginge, sei kein Vorteil, da auch früher
ungehinderter Begegnungsverkehr möglich gewesen sei. Durch die Verringerung des
Bürgersteiges werde der Verkehr letztendlich dichter an das Haus auf ihrem Grundstück
herangeführt. Hierdurch werde der Wert des Grundstücks und die Nutzungsmöglichkeit
des Hauses eingeschränkt. Außerdem werde es durch den Ausbau der Straße zu einem
vermehrten Straßenverkehr kommen und es werde mit erhöhten Geschwindigkeiten
gefahren. Der Umstand, daß der Beklagte die ihm obliegende Instandhaltungspflicht
vernachlässigt habe, könne nicht dazu führen, daß nunmehr sie, die Klägerin, anteilig
den Straßenneubau zu bezahlen habe. Ihr Grundstück sei schon seit mehreren
Jahrzehnten an das Kanalisationsnetz angeschlossen. Die Abwasser würden nicht in
bestehende Abwasserrohre unterhalb dieser Straße entsorgt, sondern aufgrund der
Hanglage über das Grundstück in das Abwassersystem in der nächst unterhalb
gelegenen Straße abgeleitet. Die Neuanlage des Abwassersystems sei einzig und
allein deshalb erforderlich, weil im Zuge der Bebauung eines Neubaugebietes am Ende
der Straße die auftretenden Abwassermengen offensichtlich in dem bestehenden
Abwasserrohr nicht mehr hätten entsorgt werden können. Auch seien die vom Beklagten
vorgenommenen Kostenermittlungen zu beanstanden. Die anteiligen Kosten für die
Erneuerung der Gehwege seien zu hoch. Auch die Erneuerung der Gehwege bringe im
übrigen den Anliegern keine neuen Vorteile. Die Kosten der Fahrbahnerneuerung seien
nicht in nachvollziehbarer Art und Weise aufgeschlüsselt worden. Der Abzug für die
Kosten des Abwasserkanals in Höhe von lediglich 35.000 DM sei erheblich zu gering.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1999 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor: Da die Klägerin Miteigentümerin des Grundstücks "I2. " sei, sei
sie zu Recht als Gesamtschuldnerin zu den Vorausleistungen veranlagt worden. Die
Adressatenauswahl sei keineswegs willkürlich erfolgt. Die Klägerin sei es nämlich
gewesen, die sowohl bei der Bürgerinformationsveranstaltung anwesend gewesen sei,
als auch weitergehend an der Baumaßnahme sich interessiert gezeigt habe. Bei der
Straße "I2. " habe es sich um eine veraltete und abgängige verkehrliche Anlage
gehandelt. Durch die Einbringung eines frostsicheren Unterbaus und die für eine
Haupterschließungsstraße notwendige Verbreiterung der Fahrbahn liege ein Vorteil vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
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Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der eingereichten
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
zulässig.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die Vorausleistung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) i.V.m. § 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C2. vom 11. Juni 1991 (SBS). Hiernach kann
die Stadt angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beitrages, erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme
begonnen worden ist. Voraussetzung ist somit, daß - nach Beendigung der
Baumaßnahme - von der Klägerin die geforderte Vorausleistung als Straßenbaubeitrag
verlangt werden kann.
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Das ist der Fall. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt C2. Beiträge nach Maßgabe der
Satzung zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und
Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und
als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der
erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile.
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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei nur Miteigentümerin des
Grundstücks und dürfe daher nicht allein in Anspruch genommen werden, außerdem sei
das Auswahlermessen fehlerhaft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS sind mehrere Eigentümer
eines Grundstücks Gesamtschuldner. Diese Regelung ist wirksam. Die
Gesamtschuldnerschaft ergäbe sich im übrigen auch aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in
Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Somit konnte der Beklagte
jeden der Miteigentümer in voller Höhe in Anspruch nehmen, wobei der Beitrag jedoch
nur einmal zu zahlen ist. Wenn der Beklagte somit die andere Miteigentümerin nicht in
Anspruch genommen hat, so ist die Klägerin nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Im
übrigen ist es ein sachgerechtes Kriterium, wenn ein Miteigentümer im
Verwaltungsverfahren aufgetreten ist und dies der Grund dafür ist, daß nur dieser in
Anspruch genommen wird.
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Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, Rdnr. 121 m.w.N.
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Bei dem Ausbau der Straße "I2. " handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im
Sinne von § 8 KAG. Bei der Straßenbaumaßnahme handelt es sich sowohl um eine -
nachmalige - Herstellung einer Verkehrsanlage als auch um eine Verbesserung. Eine
nachmalige Herstellung, die die Beitragspflicht auslöst, liegt dann vor, wenn die
bisherige Anlage verschlissen ist und - selbst wenn eine ordnungsgemäße Unterhaltung
und Instandsetzung nicht erfolgt ist, wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte sprechen
- die übliche Nutzungszeit zweifellos abgelaufen ist.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß
vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 - Dietzel/Hinsen/Kallerhoff aaO. Rdnr. 39.
22
Die Straße ist nach Vorbringen des Beklagten bereits vor dem 2. Weltkrieg angelegt
worden. In den 50er Jahren soll die Straße asphaltiert worden sein, was auch die
Klägerin vorträgt. Nach über 40 Jahren ist die übliche Nutzungszeit einer Straße
zweifellos abgelaufen.
23
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -.
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Nach den bei den Verwaltungsvorgängen sich befindlichen Fotos ergibt sich auch
eindeutig, daß die Straße verschlissen und abgenutzt war.
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Schließlich handelt es sich auch um eine Verbesserung im Sinne des SBS, weil
nunmehr der Regelquerschnitt nach Nr. 5.2.1.1 der Empfehlungen für die Anlage von
Erschließungsstraßen (EAE) von 5,50 m erreicht wird und die Straße, die bisher keinen
ordnungsgemäßen Unterbau hatte, nunmehr mit einem solchen Versehen wird. Diese
Vorteile werden auch nicht durch Nachteile kompensiert, weil die Gehwege verringert
werden. Es ist nicht ersichtlich, daß hierdurch die Funktionstauglichkeit der Gehwege
eingeschränkt wird. Im Gegenteil ergibt sich aus den Unterlagen, daß Einengungen des
Gehweges etwa vor dem Nachbargrundstück der Klägerin durch beabsichtigte
Verbreiterungen beseitigt werden sollen.
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Den Anliegern wird durch den Straßenausbau ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, da
sie nunmehr jedenfalls eine auf Dauer funktionstaugliche und weniger reparaturanfällige
Straße haben und damit der Gebrauchswert der Grundstücke maßnahmebedingt
gestiegen ist.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg, Band 36, S. 172 (174); Urteil vom 4.
Juli 1986 - 2 A 1761/85 - in: Zeitschrift für Kommunalfinanzen 1987, 39.
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Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte den für eine Vorausleistung zu schätzenden
voraussichtlichen Aufwand falsch ermittelt hat. Er hat das Ergebnis der bereits erfolgten
Ausschreibung zugrundegelegt. Irgendwelche Fehler sind insoweit nicht ersichtlich und
von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen.
29
Der Beklagte hat zutreffend berücksichtigt, daß mit dem Straßenausbau gleichzeitig
Kanalbaumaßnahmen verbunden worden sind. Beitragsfähiger Aufwand für die
Kanalbaumaßnahmen sind nur die auf die Straßenentwässerung entfallenden Kosten.
Der Beklagte hat die bereinigten Kanalbaukosten mit 273.648,52 DM ermittelt und der
Straßenentwässerung ca. 23 % also 63.000 DM zugerechnet. Diese Aufteilung ist nicht
zu beanstanden. Der Anteil, der auf die Straßenentwässerung entfällt ist keinesfalls zu
hoch angesetzt.
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Da bei Baumaßnahmen für die Entwässerung angrenzende Grundstücke, deren
Aufwand nicht über Straßenbaubeiträge finanziert werden können, die Straße im
Bereich der Kanaltrasse in Anspruch genommen werden muß, also bei der
sachgerechten Verbindung von Kanalbaumaßnahmen und Straßenbaumaßnahmen
Ersparnisse eintreten, die auch bei der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen
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berücksichtigt werden müssen, hat der Beklagte zutreffend den Aufwand um 35.000,00
DM herabgesetzt. Er hat nämlich die Kosten für die Wiederherstellung der Straße in dem
Bereich der Kanaltrasse mit 1.000 qm x 70,00 DM/qm = 70.000,00 DM ermittelt und
diesen Aufwand zur Hälfte auf beide Maßnahmen verteilt, so daß von den
Straßenbaukosten 35.000,00 DM abzuziehen waren.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Einordnung der Straße "I2. " als
Haupterschließungsstraße fehlerhaft ist. Diese Einordnung berücksichtigt, daß die
Straße für die Allgemeinheit größere Vorteile hat als eine Anliegerstraße, da sie der
Anbindung auch anderer Grundstücke an das öffentliche Straßenverkehrsnetz bietet.
Bei der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen können deshalb z. B. die Kosten für die
Fahrbahn und die Straßenentwässerung nur zu 30 % berücksichtigt werden (vgl. § 3
Abs. 3 Nr. 2 SBS).
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Auch bei der Verteilung der Kosten auf die von der Straße erschlossenen Grundstücke
sind keine Fehler erkennbar, werden auch von der Klägerin nicht konkret vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.
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