Urteil des VG Arnsberg vom 14.06.2006

VG Arnsberg: treu und glauben, bebauungsplan, stadt, satzung, grundstück, eigentümer, gemeinde, bauplatz, bestimmtheit, bekanntmachung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1403/04
Datum:
14.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1403/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Kostenerstattungsbetrages für
landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) alter Fassung (a.F.) - bzw. nach den §§ 135 a
bis 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) im Hinblick auf das Grundstück G1 teilweise.
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Das vorbezeichnete Flurstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes C. -B. Nr. 3 „T. „. Der Rat der Stadt C. hat diesen Bebauungsplan am
29. Juni 1995 als Satzung beschlossen. Am 19. Juli 1995 ist der Plan bekannt gemacht
worden.
3
Das in etwa rechtwinklig zugeschnittene Plangebiet grenzt mit seiner südlichen
Schmalseite an die obere C.------straße . An dieser Straße befindet sich auf dem
Flurstück 383 das im Plangebiet liegende, bereits geraume Zeit vor Inkrafttreten des
Bebauungsplanes fertiggestellte Wohnhaus des Klägers. Von dem rückwärtigen Teil
des Flurstücks 383 hat der Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheides einen an
die inzwischen hergestellte Planstraße C (B1.------straße ) angrenzenden
Grundstücksteil (jetziges Flurstück 395) veräußert. Für den nicht der vorhandenen
Wohnbebauung an der oberen C.------straße zugerechneten Teil des jetzigen Flurstücks
383 verlangt der Beklagte den streitigen Kostenerstattungsbetrag.
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Der Bebauungsplan C. -B. Nr. 3 „T. „ weist das Plangebiet, soweit die Bebaubarkeit von
Grundstücken geregelt wird, durchgängig als allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Die Grundflächenzahl nach den §§ 16, 17
und 19 BauNVO wurde jeweils mit 0,4 festgesetzt.
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Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden den durch ihn
ermöglichten Eingriffen in den Naturhaushalt, die auf den privaten Grundstücksflächen
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zu erwarten waren, gemäß § 8 a BNatSchG (aF) Sammelausgleichsmaßnahmen
zugeordnet, die auf bestimmten Teilflächen des Plangebietes zeichnerisch festgesetzt
und textlich den privaten Grundstücksflächen insgesamt zugeordnet waren. Bei diesen
Ausgleichsmaßnahmen handelte es sich um die Oberflächenwasserversickerung im
Muldensystem, Schotterrasen bei Versorgungsflächen, die Neuanpflanzung einer
Obstwiese, um die Neuanpflanzung von Pflanzstreifen und um die Festsetzung einer
Waldfläche (im nördlichen, von der oberen C.------straße abgewandten Teil des
Plangebietes). Zusätzlich enthielt der Bebauungsplan textliche und zeichnerische
Festsetzungen über weitere Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet, die den Eingriffen in
den Naturhaushalt auf den Straßenverkehrsflächen als Ausgleichsmaßnahmen nach §
8 a BNatSchG (aF) zugeordnet waren.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung während der Aufstellung des Bebauungsplanes in
den Jahren 1993 und 1994 hatte der Kläger Einwände gegen die Einbeziehung des
damals nicht bebauten Teiles des Flurstückes 383 in das Plangebiet erhoben. Damals
war zwischen ihm und Vertretern des Beklagten auch die Frage angesprochen worden,
ob er - einer früheren Verwaltungspraxis des Beklagten folgend - für den damals
unbebauten und als Garten genutzten Teil des Flurstücks 383 solange keine
„Erschließungskosten" zahlen brauche, wie dieser Grundstücksteil landwirtschaftlich
genutzt werde.
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Nachdem der Beklagte die oben genannten, im Bebauungsplan festgesetzten
Sammelausgleichsmaßnahmen für Eingriffe auf den privaten Grundstücksflächen
aufgrund des Bebauungsplanes durchgeführt hatte, setzte er durch Bescheid vom 27.
Dezember 2001 gegen den Kläger für die Durchführung dieser Maßnahmen im Hinblick
auf das Grundstück G1 teilweise einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 10.775,15
DM (= 5.509,25 EUR) fest. Der Beklagte berief sich auf § 8 a BNatSchG (a.F.) in
Verbindung mit der Satzung der Stadt C. zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach § 8 a BNatSchG für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
vom 17. Juli 1996 und führte aus: Die landschaftspflegerischen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen einschließlich des Grunderwerbs und der anteiligen
Vermessungskosten hätten erstattungsfähige Gesamtkosten in Höhe von insgesamt
179.105,66 DM verursacht. Unter Berücksichtigung der Grundflächenzahl von 0,4, die
im vorliegenden Fall nach der Satzung vom 17. Juni 1996 für die Kostenverteilung auf
die zugeordneten Grundstücke maßgeblich sei, ergebe sich ein Betrag von 14,1369 DM
je qm fiktiver (durch die Grundflächenzahl modifizierter) Grundstücksfläche. Von der
Gesamtgröße des Flurstücks 383 sei hier eine Teilfläche von 1.905,50 qm zu
berücksichtigen, die multipliziert mit der Grundflächenzahl von 0,4 und dem
Erstattungsbetrag von 14,1369 DM je qm fiktiver Grundstücksfläche zu dem
Kostenbetrag von 10.775,15 DM führe.
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Gegen diesen Bescheid vom 27. Dezember 2001 erhob der Kläger am 7. Januar 2002
Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Im Aufstellungsverfahren habe er klar
zum Ausdruck gebracht, dass er keine Bauabsichten habe und nicht bereit sei,
„Erschließungskosten usw." zu entrichten; falls die Stadt beabsichtige, ihn zu derartigen
Kosten heranzuziehen, werde er einer Einbeziehung seines Grundstückes in den
Bebauungsplan nicht zustimmen. Offensichtlich um damit verbundene Änderungen des
Planes zu vermeiden, hätten die Vertreter des Bauamtes ihm und einem weiteren
Grundstückseigentümer versichert, sie brauchten bei Einbeziehung ihrer Grundstücke in
das Plangebiet „Erschließungskosten usw." erst zu entrichten, wenn sie entweder selbst
bauen würden oder die neuen Baugrundstücke veräußerten. Nach dieser Zusicherung
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hätten er und ein weiterer Eigentümer der Einbeziehung ihrer Grundstücke in das
Plangebiet zugestimmt. In Absprache mit dem Beklagten habe er zur Kostenbegrenzung
und zur Vermeidung eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bebauungsplan einen
an die neue „Planstraße C" angrenzenden Teil seines Grundstückes als Bauplatz
vermessen lassen, für den Erschließungskosten erhoben werden könnten, und diesen
Grundstücksteil veräußert. Als das Bauamt der Stadt C. von den Zusagen plötzlich
nichts mehr habe wissen wollen, habe er sich bei dem damaligen (ehrenamtlichen)
Bürgermeister der Stadt C. , Herrn I beschwert. Aufgrund dieser Beschwerde habe Herr I
im Frühjahr 1995 Verhandlungen herbeigeführt, die schließlich zu der
Kostentragungspflicht für einen kurz darauf ausgewiesenen Bauplatz an der Planstraße
C geführt hätten. Daraufhin habe er von der Anfechtung des Bebauungsplanes Abstand
genommen. Umso überraschter sei er nun, dass er jetzt für das „Hintergelände" mit
Erschließungskosten überzogen werde. Hierin liege ein grober Verstoß gegen den
Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. - Im weiteren Verlauf des
Widerspruchsverfahrens überreichte der Kläger eine vom früheren ehrenamtlichen
Bürgermeister der Stadt C. , Herrn I. , unterzeichnete Bescheinigung vom 6. Februar
2002. Darin heißt es, am 26. April 1995 habe eine Besprechung zwischen Vertretern
des Beklagten (u.a. Bürgermeister I. ) und Stadtbaumeister O. ) mit dem Kläger
stattgefunden. Damals habe man sich, um den Genehmigungsablauf des
Bebauungsplanes nicht weiter zu verzögern oder zu blockieren, darauf geeinigt, dass
der Kläger die Erschließungskosten für den an die Erschließungsstraße angrenzenden
unteren Bauplatz zahle, dass aber die Erschließungskosten für die zwei weiteren
Bauplätze erst bei Bebauung bzw. Veräußerung fällig würden.
Mit Bescheid vom 14. April 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück.
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Am 30. April 2004 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Der Kläger trägt
vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen seien nicht gegeben,
weil der Bebauungsplan die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, deren Kosten ihm,
dem Kläger, mit dem angefochtenen Bescheid (anteilig) auferlegt würden, nicht
bestimmten Grundstücksflächen zuordne, die erst durch diese Maßnahmen Bauland
würden. Entsprechende Regelungen, mit denen die gewissermaßen begünstigten
Flächen bezeichnet würden, fehlten. Sie seien aber nach § 8 Abs.1 Satz 4 BNatSchG
(a.F.) erforderlich. Notwendig sei zumindest eine textliche Festsetzung, in der die
zugeordneten Grundstücke nach Flurstücken bezeichnet seien. Angaben im
Bebauungsplan, Eingriffsgrundstücken würden entsprechende Ausgleichsgrundstücke
zugeordnet, reichten nicht aus. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplanes müssten
klar erkennen lassen, ob mit einem Kostenerstattungsanspruch wegen durchgeführter
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen sei. - Der Bebauungsplan sei im
Übrigen unwirksam. Er leide an einem Abwägungsmangel. Bei der Aufstellung des
Planes sei die Stadt der - unzutreffenden - Auffassung gewesen, sie benötige seine, des
Klägers, Zustimmung, um sein bis dahin unbebautes Grundstück als Wohnbaufläche zu
überplanen. Die Stadt habe mit ihm, dem Kläger, Absprachen darüber getroffen, dass er
bei Einbeziehung seines Grundstückes in den Bebauungsplan nicht zu
Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen veranlagt würde, solange er
das Grundstück nicht bebaue. An diese Versprechungen fühle sich der Beklagte nun
nicht mehr gebunden. Auch wenn entsprechende Zusagen rechtsunwirksam sein
sollten, sei die entsprechende Abwägung der Stadt bei Aufstellung des Planes
fehlerhaft, weil die Stadt offenbar von vornherein ihre Versprechungen nicht habe
11
einhalten wollen und sich seine, des Klägers, Zustimmung arglistig erschlichen habe.
Schließlich seien die Berechnungen zur Höhe des Kostenerstattungsbetrages nicht
nachvollziehbar überprüfbar.
Der Kläger beantragt,
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den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. April 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass in dem Bebauungsplan eine ausreichende Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen, um deren Finanzierung es gehe, vorgenommen worden sei.
Eine textliche oder zeichnerische Bestimmung der Grundstücke, deren Eigentümer zu
Kostenerstattungen herangezogen werden dürften, sei im Bebauungsplan nicht
erforderlich. Insbesondere aus den §§ 9 Abs. 1 a und 135 a BauGB ergebe sich nichts
anderes. Die im Tatbestand wiedergegebenen textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes über die Bezeichnung und die Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen reichten aus. Die konkrete Bezeichnung der Grundstücke, die
durch diese Maßnahmen bebaubar und damit begünstigt würden, wäre im Übrigen bei
In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes noch nicht möglich gewesen; die heutigen
vermessenen Grundstücke hätten damals noch nicht existiert. Die weitergehenden
Forderungen des Klägers widersprächen im Übrigen der abstrakt- generellen Natur von
Bebauungsplänen. Die konkrete Festlegung des Kostenerstattungsanspruches für jedes
einzelne Grundstück habe in einem konkret- individuellen Verwaltungsverfahren zu
erfolgen. Diese Auffassung entspreche auch den einführenden Verwaltungserlassen
zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998. Der maßgebliche Bebauungsplan sei auch
nicht wegen eines Abwägungsmangels unwirksam. Die Stadt sei zu keinem Zeitpunkt
davon ausgegangen, sie sei auf die Zustimmung des Klägers angewiesen, um sein
Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen. Jedenfalls wäre ein solcher
Abwägungsfehler gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, da der Kläger erstmals im April
2004 eine entsprechende Rüge erhoben habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten überreichten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtenen
Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
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Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung sind die §§ 1 ff. der Satzung der Stadt C. zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG für
landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 17. Juli 1996 (im
Folgenden: Kostenerstattungssatzung). Nach § 1 dieser Satzung erhebt die Stadt C.
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entsprechende Beträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Satzung.
Die sich aus diesen Rechtsnormen ergebenden tatbestandlichen Anforderungen für den
Kostenerstattungsbetrag in der geltend gemachten Höhe sind erfüllt. Insbesondere
entfalllen die Kosten, deren anteilige Erstattung der Beklagte verlangt, auf Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen, die dem Grundstück des Klägers mit hinreichender
Bestimmtheit zugeordnet sind. Diese Zuordnung ist dem Bebauungsplan C. -B. Nr. 3 „T.
„ zu entnehmen.
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Dieser Bebauungsplan ist wirksam. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen legen
keine Bedenken gegen seine Wirksamkeit nahe, denen von Amts wegen, ohne Rüge
eines Beteiligten, nachzugehen wäre. Der Vortrag des Klägers, der Plan sei wegen des
von ihm geltend gemachten Abwägungsmangels unwirksam, greift ebenfalls nicht
durch.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger die entsprechende Rüge
allerdings fristgerecht erhoben. Maßgeblich sind insoweit gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3
BauGB die Vorschriften über die Geltendmachung von Mängeln der Abwägung in der
Fassung, die sie bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes hatten. Das sind hier die §§ 214
und 215 BauGB in der vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl I S. 2253 (BauGB alter Fassung -
aF -). Mängel der Abwägung waren danach unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von
sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung (des Bebauungsplanes) schriftlich
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden waren (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
aF). Der Kläger hatte jedoch bereits in seiner im Januar 2002, also innerhalb von sieben
Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes im August 1995, beim Beklagten
eingegangenen Widerspruchsbegründung sinngemäß gerügt, die Stadt C. habe mit den
von ihm im Einzelnen behaupteten, im Aufstellungsverfahren abgegebenen Erklärungen
wichtiger Funktionsträger erreicht, dass er die Einbeziehung seines Grundstückes in
das Plangebiet hinnehme, und die hiervon abweichende Erhebung des
Kostenerstattungsbetrages verstoße gegen Treu und Glauben.
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Der geltend gemachte Abwägungsmangel begründet die Unwirksamkeit des
Bebauungsplanes jedoch nicht, weil er, anders als es § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (aF)
voraussetzt, jedenfalls nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen ist. Der Inhalt der Verwaltungsvorgänge legt zwar die Einschätzung nahe,
dass zumindest die bei der Bürgerbeteiligung tätig gewordenen Mitarbeiter der
Verwaltung nach Möglichkeit sicherstellen wollten, dass die Eigentümer der als Bauland
zu überplanenden Grundstücke mit der Einbeziehung ihrer Flächen in das Plangebiet
einverstanden waren. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Schlussfolgerung, die
Ratsmitglieder oder jedenfalls ihre Mehrheit seien bei der Beschlussfassung der
(irrigen) Auffassung gewesen, die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers
sei eine rechtlich notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines
wirksamen, räumlich entsprechend abgegrenzten Bebauungsplanes. Erst recht gilt dies
für die Behauptung, die Stadt habe sich die Zustimmung des Klägers arglistig
erschlichen, sie sei nämlich von vornherein nicht bereit gewesen, sich an ihren
Versprechungen festhalten zu lassen. Immerhin war die Einbeziehung eines an der
Planstraße C gelegenen, inzwischen veräußerten und bebauten Teiles des
Grundstückes des Klägers einvernehmlich erfolgt, außerdem gab es für das erörterte
24
Absehen von der Durchsetzung der Zahlungspflicht bei landwirtschaftlicher Nutzung,
soweit es um den Erschließungsbeitrag ging, einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt in §
135 Abs. 4 BauGB. Positive Feststellungen im Sinne der Behauptungen des Klägers
ließen sich allenfalls nach Durchführung einer entsprechend ausfallenden
umfangreichen Beweisaufnahme treffen. Bereits dies schließt es aus, einen
„offensichtlichen" Mangel im Abwägungsvorgang anzunehmen. Unter diesen
Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob sich die Erheblichkeit des -
unterstellten - Mangels im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis feststellen
ließe.
Vgl. zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 663, und vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ
1992, 662.
25
Der Bebauungsplan ordnet die ausgleichs- bzw. ersatzpflichtigen Eingriffe in Natur und
Landschaft, die mit der plangemäßen Bebauung einzelner Grundstücke verbunden sind,
hinreichend bestimmt den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu, deren anteiliger
Finanzierung der angefochtene Bescheid dient. Eine entsprechende
Zuordnungsfestsetzung war bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahre
1995 und der Kostenerstattungssatzung vom Juli 1996 erforderlich, und zwar gemäß § 8
a Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BNatSchG in der damals
geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. April 1993, BGBl I S. 466, (BNatSchG aF),
der mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch die §§ 9 Abs. 1 a, 135 a - 135 c BauGB,
soweit hier von Bedeutung, inhaltsgleich ersetzt worden ist (Gesetz vom 18. August
1997, BGBl I S. 2081).
26
Vgl. zu den entsprechenden Anforderungen aufgrund der §§ 9 Abs. 1 a, 135 a Abs. 2
BauGB: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 31.
März 2005 - 5 S 2507/04 -, Die Öffentliche Verwaltung 2005, 787.
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Grundsätzlich mag es, wie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der
letztgenannten Entscheidung verlangt, geboten sein, in der im Bebauungsplan
vorzunehmenden Zuordnungsfestsetzung die zugeordneten Eingriffsgrundstücke
einzeln zu bezeichnen. Damit wird grundsätzlich eine konstitutive Voraussetzung für
den grundstücksbezogenen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde geschaffen, die
über die Beschreibung des sachlich-funktionellen Zusammenhangs zwischen Eingriff
und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinausgeht, wie sie der jetztige § 1 a Abs. 3
BauGB vorsieht. Die Bezeichnung der einzelnen zugeordneten Eingriffsgrundstücke ist
Voraussetzung dafür, im Sinne der Erhebungsgerechtigkeit wesentlich unterschiedliche
Eingriffsflächen bei der Zuordnung unterschiedlich zu berücksichtigen. Zugleich dient
dieses Erfordernis der rechtsstaatlich gebotenen Berechenbarkeit und Bestimmtheit der
Abgabenerhebung. Aufgrund des Bebauungsplanes und der Kostenerstattungssatzung
sowie unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten muss es möglich sein, im
Hinblick auf jedes Grundstück im Plangebiet eindeutig zu bestimmen, ob und in welcher
Höhe ein Erstattungsanspruch der Gemeinde besteht.
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Die Bezeichnung der einzelnen zugeordneten Eingriffsgrundstücke im Bebauungsplan
ist jedoch kein Selbstzweck. Ist im Bebauungsplan die Zuordnungsfestsetzung auch
ohne (ausdrückliche) grundstücksgenaue Zuordnung erfolgt, gibt es im Plangebiet keine
wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen und ergibt sich aus dem Bebauungsplan mit
29
hinreichender Bestimmtheit, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten der
begünstigten Grundstücke bzw. ihrer Eigentümer durchgeführt werden sollen, sind die
aus § 8 a Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BNatSchG (aF) bzw.
aus den §§ 9 Abs. 1 a, 135 a - 135 c BauGB abzuleitenden Anforderungen an die
Kostenerstattungspflicht erfüllt.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 31. März 2005 - 5 S 2507/04 -, aaO (Seite 789).
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Diese Sachlage ist im vorliegenden Fall gegeben. Anders als in dem vom
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem genannten Beschluss
entschiedenen Fall (aaO, Seite 788) ist hier den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes zu entnehmen, welche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen den als
Bauland überplanten privaten Grundstücksflächen und welche den vorgesehenen
öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet werden. Wesentlich unterschiedliche
Eingriffsflächen, deren Zuordnung zu den Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen eine
einzelfallbezogene planerische Abwägung mit einer Gewichtung der jeweils zu
erwartenden Eingriffe erfordert hätte, weist das Plangebiet, soweit es um die betroffenen
privaten Grundstücke geht, nicht auf. Diese Grundstücke wurden vor der Überplanung
im Wesentlichen als Grünland genutzt. Die Festsetzungen über die bauliche Nutzbarkeit
dieser Grundstücke sind einheitlich. Auch die örtliche Lage dieser Flächen, ihre
Bedeutung für Natur und Landschaft und das Gewicht der mit der Bebauung
verbundenen Eingriffe unterscheiden sich untereinander nicht.
31
Der Beklagte hat den streitigen Kostenerstattungsbetrag auch der Höhe nach zutreffend
ermittelt. Der Verteilungsmaßstab der Satzung vom Juli 1996 entspricht den
gesetzlichen Vorgaben in § 8 a Abs. 4 und Abs. 5 BNatSchG (aF). Durchgreifende
Bedenken gegen die Berechnung des Betrages, die der Beklagte in der Anlage zu dem
Bescheid vom 27. Dezember 2001 erläutert hat, bestehen nicht. Dies gilt auch für die
Einbeziehung der Kosten des Erwerbs der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die den
größten Teil der anteilig zu erstattenden Kosten ausmachen. Bei der Regelung in § 135
a Abs. 3 Satz 2 BauGB über die Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten handelt es sich
um eine Klarstellung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage.
32
Vgl. W. Schrödter in Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 135 a Rn. 21.
33
Auch die Bestimmung der Teilfläche des Flurstücks 383, für die der Betrag erhoben
wird, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat - zugunsten des Klägers - den Teil des
Flurstücks, welcher der bereits seit langem vorhandenen Bebauung zuzurechnen ist,
unberücksichtigt gelassen. Auf die unter der Geltung des § 8 a BNatSchG (aF)
umstrittene, nunmehr durch § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB gesetzlich geregelte (verneinte)
Frage, ob auch im Hinblick auf bereits zuvor in zulässiger Weise baulich genutzte
Grundstücke die Kostenerstattungspflicht nach der Überplanung durch einen
Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen entstehen konnte,
34
vgl. hierzu Gassner in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 1. Aufl.
1996, § 8 a Rn. 47; W. Schrödter, aaO, § 1 a Rn. 85,
35
kommt es daher nicht an. Der Vortrag des Klägers, die Berechnungen zur Höhe des
Kostenerstattungsbetrages seien nicht überprüfbar, ist zu wenig substantiiert, als dass
ihm das Gericht über die vorstehenden Ausführungen hinaus weiter nachzugehen hätte.
36
Der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren, mit dem angefochtenen Bescheid verletze
der Beklagte den Grundsatz von Treu und Glauben, führt ebenfalls nicht zur
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Auch wenn man den entsprechenden
tatsächlichen Vortrag des Klägers zugrundelegt und insbesondere von der inhaltlichen
Richtigkeit der unter dem 6. Februar 2002 ausgestellten Bescheinigung des früheren
(ehrenamtlichen) Bürgermeisters der Stadt C. ausgeht, gelangt man zu keinem anderen
Ergebnis. Eine wirksame Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) bzw.
ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW mit dem
Inhalt, von der Erstattungsforderung unter bestimmten Voraussetzungen abzusehen,
sind schon deshalb nicht gegeben, weil die nach § 38 Abs. 1 bzw. nach § 57 VwVfG
NRW notwendige Schriftform nicht gewahrt ist. Darüber hinaus hilft der im gesamten
öffentlichen Recht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben dem Kläger nicht,
weil es dieser Rechtsgrundsatz nur in Ausnahmefällen, zur Vermeidung schlechthin
unerträglicher Folgen, rechtfertigen kann, eine durch Rechtsnormen begründete
Zahlungspflicht zu beseitigen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Denn
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, über deren anteilige Finanzierung durch den
Kläger die Beteiligten streiten, waren notwendige Voraussetzung für die Bebaubarkeit
des betroffenen Grundstücksteiles. Die damit verbundene Wertsteigerung kommt dem
Kläger zugute, auch wenn er die Bebaubarkeit gegenwärtig nicht wirtschaftlich
ausnutzen will. Aus diesem Grund liegen auch die Voraussetzungen eines Erlasses der
Erstattungsforderung nicht vor, der bei Anwendbarkeit der §§ 135 a - 135 c BauGB
gemäß § 135 a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5
a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und mit §
227 der Abgabenordnung grundsätzlich möglich wäre. Darauf, ob diese Vorschriften
auch auf Zahlungspflichten anzuwenden sind, die ihre Grundlage in einer Satzung
haben, die auf § 8 a Abs. 5 BNatSchG (aF) beruht (der eine § 135 a Abs. 4 BauGB
entsprechende Vorschrift nicht enthielt), kommt es danach nicht an.
37
Vgl. hierzu W. Schrödter, aaO, § 135 a Rn. 26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1 VwGO.
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Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen,
weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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