Urteil des VG Arnsberg vom 14.07.2000

VG Arnsberg: fahrzeug, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, gefahr, meldepflicht, obg, firma, unterlassen, sicherstellung, anschrift

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 643/99
Datum:
14.07.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 643/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger war Halter des Pkw Ford-Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen I. Am 28.
April 1997 ließ der Kläger dieses Fahrzeug von dem Beklagten vorübergehend
stillegen, die Kennzeichen entstempeln, den Fahrzeugschein einziehen und den
Fahrzeugbrief an sich aushändigen.
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Am 8. Juli 1997 stellte eine Außendienstmitarbeiterin des Beklagten fest, daß das o.a.
Fahrzeug in I neben dem Haus C Ring unverschlossen im öffentlichen Verkehrsraum
abgestellt war. Im Auftrag des Beklagten schleppte die Firma U GmbH am 14. Juli 1997
das Fahrzeug ab, verbrachte es zu ihrem an der C2straße in I gelegene
Betriebsgelände und verwahrte es dort.
3
Nachdem der Beklagte die Anschrift des Klägers festgestellt hatte, forderte er ihn mit
Schreiben vom 5. August 1997 auf, daß Fahrzeug bis zum 20. August 1997 von dem
Betriebsgelände der Firma U GmbH abzuholen. Gleichzeitig teilte der Beklagte mit, daß
er nach Ablauf dieser Frist die Verwertung des Fahrzeugs anzuordnen beabsichtigt und
gab dem Kläger Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
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Mit Schreiben vom 20. August 1997 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er nicht
beabsichtige das Fahrzeug abzuholen, da er nicht mehr Eigentümer desselben sei.
Seine Frau habe das Fahrzeug in seinem Namen am 30. Mai 1997 an zwei junge
Männer verschenkt. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 27. August 1997
5
und wies darauf hin, daß der Kläger es unterlassen habe, die Zulassungsstelle über die
Veräußerung des Fahrzeugs zu informieren und daß der Kläger deshalb von ihm als
Verhaltensverantwortlicher angesehen werde. Ferner forderte er den Kläger auf, bis zum
15. September 1997 das Fahrzeug von der Firma U GmbH abzuholen.
Nachdem der Kläger das Fahrzeug in der Folgezeit nicht abholte, ordnete der Beklagte
mit Bescheid vom 21. November 1997 die Verwertung des Fahrzeugs an.
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Den hiergegen mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 eingelegten Widerspruch des
Klägers wies die Bezirksregierung B durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 1998
zurück. Klage ist hiergegen nicht erhoben worden.
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Am 11. Mai 1998 wurde der Pkw nach entsprechender Bewertung als Schrottfahrzeug
und nach Freigabe durch den Beklagten von der Firma L entsorgt. Dem Beklagten
gegenüber stellte die Firma U GmbH an Abschlepp- und Standkosten insgesamt
1.216,76 DM und die Firma L an Entsorgungskosten 105,00 DM in Rechnung.
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Nach vorheriger Anhörung zog der Beklagte den Kläger mit Kostenbescheid vom 7. Juli
1998 zur Erstattung der Sicherstellungs-, Stand- und Verwertungskosten zuzüglich
Postzustellungsgebühren i.H.v. insgesamt 1.377,76 DM heran. Zur Begründung führte er
aus: Das Fahrzeug sei im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden und habe von
Amts wegen sichergestellt werden müssen.
9
Den hiergegen mit Schreiben vom 3. August 1998 eingelegten Widerspruch des Klägers
wies die Bezirksregierung B durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1999 mit im
wesentlichen folgender Begründung zurück: Der Kläger sei zu Recht zu den insoweit
entstandenen Kosten und Auslagen herangezogen worden. Dem Kostenbescheid liege
eine rechtmäßig angeordnete ordnungsbehördliche Maßnahme zugrunde.
Insbesondere sei der Kläger zutreffend als Verhaltensverantwortlicher herangezogen
worden, da er es unterlassen habe, der Zulassungsstelle den Erwerber des Fahrzeugs
mitzuteilen.
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Am 20. Februar 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung er folgendes vorträgt: Am 30. Mai 1997 habe seine Frau in seinem Namen
das in Rede stehende Fahrzeug an zwei junge Männer im Alter von ca. 25 Jahren
verschenkt. Seine Frau habe es leider versäumt, nach den Namen der beiden Männer
zu fragen und sich diese aufzuschreiben. Der Grund sei dafür zum einen eine gewisse
Unerfahrenheit im geschäftlichen Bereich gewesen und zum anderen, der Glaube
daran, daß mit nachfolgenden Komplikationen nicht zu rechnen sei. Mit der Schenkung
habe er das Eigentum an dem Fahrzeug verloren und könne deshalb nicht mehr zu
etwaigen Kosten herangezogen werden. Ferner hätte der Beklagte die
unverhältnismäßig hohen Verwahrungskosten vermeiden können, wenn das Fahrzeug
früher verwertet worden wäre.
11
Der Kläger beantragt,
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den Kostenbescheid des Beklagten vom 7. Juli 1998 in der Form des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B vom 21. Januar 1999 aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Er bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf den Inhalt der angefochtenen
Bescheide.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18
Die Kammer entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und gemäß § 101
Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die
Beteiligten hierauf verzichtet haben.
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Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht
begründet.
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Der Kostenbescheid des Beklagten vom 7. Juli 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B vom 21. Januar 1999 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten
Kostenerstattungsanspruch ist § 24 Nr. 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden im Land Nordrhein-Westfalen (Ordnungsbehördengesetz - OBG
-) i.V.m. §§ 46 Abs. 3 Satz 1 u. 3, 43 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen (PolG NW) und § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1, 7 bzw. 8 der Kostenordnung
zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NW). Danach fallen die Kosten der
Sicherstellung und Verwahrung den nach §§ 4 oder 5 PolG NW Verantwortlichen zur
Last.
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Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Sicherstellung - die
den Kostenerstattungsanspruch auslöst - erfüllt, denn der Beklagte hat das in Rede
stehende Fahrzeug am 14. Juli 1997 zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für
die öffentliche Sicherheit (§ 24 Nr. 13 OBG i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NW) sichergestellt und
zum Zwecke der Begründung eines Gewahrsamsverhältnisses zu dem Betriebsgelände
der Firma U GmbH schaffen lassen. Zur öffentlichen Sicherheit zählt die gesamte
Rechtsordnung und damit auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Im
vorliegenden Fall ist der in Rede stehende Ford Fiesta - bei dem unstreitig ein
wirtschaftlicher Totalschaden vorlag - unverschlossen im öffentlichen Verkehrsraum in I,
vor dem Haus C Ring, abgestellt worden.
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Zum einen lag insoweit ein Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtliche Vorschrift des
§ 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Nach dieser Vorschrift ist es u.a. verboten,
Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der
Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Gegenstände im Sinne dieser
Vorschrift, die im Interesse der Verkehrssicherheit weit auszulegen ist, sind nicht nur
verkehrsfremde Sachen. Auch ein Kraftfahrzeug kann grundsätzlich ein solcher
verkehrsfremder Gegenstand sein. Für die straßenverkehrsrechtliche Beurteilung kommt
24
es, da der ruhende Verkehr sich lediglich als eine vorübergehende Unterbrechung des
fließenden Verkehrs darstellt, allein darauf an, ob das Fahrzeug sowohl in rechtlicher
Beziehung durch die Zulassung als auch in tatsächlicher Hinsicht in der Lage gewesen
ist, sich wieder in den fließenden Verkehr einzugliedern oder ob es lediglich zu
verkehrsfremden Zwecken, z.B. unter Überschreitung des Gemeingebrauchs, abgestellt
worden ist.
Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluß vom 1. Juni 1983 - 1 Sa 242/83 -, in:
Deutsches Autorecht (DAR) 1983, S. 302 (302); Bayerisches Oberstes Landesgericht
(BayObLG), Beschluß vom 8. März 1979 - 1 Ob OWI 689/78 -, in: DAR 1980, S. 61 (62);
BayObLG, Beschluß vom 28. September 1976 - 4 Ob OWI 74/76 -, in: Die Öffentliche
Verwaltung (DÖV) 1977, S. 106 (106); Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.
Auflage, München 1999, § 32 StVO Rdnr. 6.
25
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das hier in Rede stehende Fahrzeug ist
ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Abmeldebescheinigung
bereits am 28. April 1997 von dem Beklagten vorübergehend stillgelegt, die
Kennzeichen entstempelt und der Fahrzeugschein eingezogen worden. Ferner befand
sich das Fahrzeug ausweislich des Gutachtens des Dipl.-Ing. C 2 vom 2. Januar 1997
nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand, so daß es im Zeitpunkt der
Sicherstellung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden durfte.
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Da mit dem Abstellen des nicht zugelassenen und nicht verkehrssicheren Fahrzeugs an
der Straße "C Ring" der sowohl dem fließenden als auch dem ruhenden Verkehr
vorbehaltene öffentlicher Verkehrsraum zweckwidrig in Anspruch genommen wurde, lag
darin zumindest eine Erschwerung des Verkehrs. Insoweit muß der Gegenstand den
Verkehr nicht konkret erschweren oder behindern, es genügt - was vorliegend der Fall
war -, daß dies möglich und nicht nur ganz unwahrscheinlich ist.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. November 1973 - VII C 58/72 -,
in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1974, 761; Jagusch/Hentschel, aaO, § 32
StVO Rdnr. 9.
28
Zum anderen war auch eine ordnungsrechtliche Gefahr i.S.v. § 14 OBG gegeben. Denn
das nicht verkehrssichere und überdies unverschlossene Fahrzeug war im öffentlichen
Verkehrsraum ungehindert dem Zugriff Unbefugter ausgesetzt. Es bestand somit die
Gefahr, daß diese es nicht nur ausplündern, sondern auch sachwidrig und für die
Allgemeinheit gefährdend insbesondere bedingt durch etwaige Benzin und Ölvorräte
nutzen konnten. Außerdem barg das nicht verkehrssichere und unverschlossene
Fahrzeug auch für in der Umgebung spielende Kinder ein nicht unerhebliches
Gefahrenpotential.
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Da der Verstoß gegen die angeführten straßenverkehrsrechtlichen und
ordnungsrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Anordnung noch andauerte, war auch
eine gegenwärtige Gefahr gegeben. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte nicht
sofort nach Auffinden des Fahrzeugs dieses sicherstellen ließ, sondern noch sechs
Tage zuwartete, denn die über den bloßen Rechtsverstoß hinausgehende Gefahrenlage
war nach wie vor im Zeitpunkt der Anordnung gegenwärtig gegeben.
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Der Kläger war im Zeitpunkt der Sicherstellung im Hinblick auf das zu entfernende
Fahrzeug zwar nicht Zustandsverantwortlicher, denn er war nicht mehr Eigentümer des
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Wagens und hatte auch nicht die tatsächliche Gewalt über diesen. Insoweit hat die
Kammer aufgrund seiner schriftlichen Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren,
insbesondere unter Berücksichtigung der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten
Anzeige im Stadtanzeiger vom 28. Mai 1997 die Überzeugung gewonnen, daß das
Fahrzeug am 30. Mai 1997 in seinem Namen an zwei ihm unbekannte Männer im Alter
von ca. 25 Jahren verschenkt und übereignet wurde, so daß er auch die tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug verloren hat.
Gleichwohl war der Kläger im Hinblick auf das hier in Rede stehende und
abgeschleppte Fahrzeug Verhaltensverantwortlicher i.S.d. § 4 PolG NW bzw. § 17 OBG.
Danach ist Verhaltensverantwortlicher, wer eine Gefahr verursacht. Das Polizei- und
Ordnungsrecht stellt dabei auf die objektiv zu bestimmende Verantwortlichkeit ab.
Strafrechtliches Verschulden, Verschuldensfähigkeit und bürgerlich-rechtliche
Geschäftsfähigkeit spielen bei der Bestimmung des Verantwortlichen polizei- oder
ordnungsbehördlicher Maßnahmen keine Rolle.
32
Vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Auflage, München 1993, Rdnr. 245.
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Entscheidend ist insoweit auf der 1. Stufe zunächst, ob die betreffende Person durch ihr
Verhalten (das in einem positiven Tun, aber auch in einem Unterlassen liegen kann) für
die konkrete Gefahrensituation überhaupt ursächlich, also kausal geworden ist. Kausal
ist danach ein Beitrag, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die konkrete
Gefahr entfiele (conditio sine qua non). Auf dieser Stufe werden zunächst alle
Bedingungen gleich bewertet.
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Hiervon ausgehend ist der Kläger für das unter Verstoß gegen die angeführten
straßenverkehrs- und ordnungsrechtlichen Vorschriften vorgenommene Abstellen des
Fahrzeugs kausal geworden. Hätte nämlich der Kläger das in Rede stehende Fahrzeug
nicht in seinem Namen an ihm nicht bekannte Dritte übereignet bzw. übereignen lassen
und diesen nicht die Schlüssel für das Fahrzeug ausgehändigt bzw. aushändigen
lassen, hätte das Fahrzeug nicht unter Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im
öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden können.
35
Auf der 2. Stufe stellt sich sodann die Frage, welchem der einzelnen kausal
gewordenen Beiträge die Realisierung der konkreten Gefahr zurechenbar ist. Denn
lediglich entfernte Ursachen - insbesondere die für sich allein gesehen bloße legale
Übereignung eines Pkw -, die nur eine Vorbedingung oder bloße Veranlassung im
Hinblick auf die Gefahr darstellen, sollen für sich allein noch keine polizei- bzw.
ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründen. In der Rechtsprechung wird diese
Abgrenzung der polizeirechtlich relevanten Kausalität mit Hilfe der sogenannten Theorie
der unmittelbaren Verursachung vorgenommen.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluß
vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
1985, S. 355 (356); Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel, Urteil vom 4. September
1985 - 5 UE 178/85 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1986, S. 441 (441); OVG
Hamburg, Urteil vom 27. April 1983 - OVG Bf II 15/79 -, in: DÖV 1983, S. 1016 (1017).
37
Danach ist Verhaltensverantwortlicher, wer bei wertender Betrachtung unter
Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls die Gefahrengrenze überschritten und
damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr oder Störung gesetzt hat.
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Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, München 1992, E
Rdnr. 62 f.
39
Im vorliegenden Einzelfall hat der Kläger bei wertender Betrachtung eine die übliche
Gefahrengrenze überschreitende Ursache für die später eingetretene Gefahr dadurch
gesetzt, daß er zusätzlich seiner Verpflichtung aus § 27 Abs. 3 Satz 1 der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nicht nachgekommen ist, nämlich die
Übereignung seines Kfz unter Angabe der Anschrift des Erwerbers unverzüglich der
Zulassungsstelle zu melden. Auch ein derartiges Unterlassen kann die
Verantwortlichkeit i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts im Rahmen des
Zurechnungszusammenhangs begründen, wenn - wie hier - eine gesetzlich normierte
Handlungspflicht besteht, gegen die verstoßen wurde.
40
Dieser Meldepflicht unterlag der Kläger ungeachtet des Umstandes, daß er das
Fahrzeug bereits am 28. April 1997, also vor der Übereignung am 30. Mai 1997,
vorübergehend stillgelegt hatte. Denn es wird allein darauf abgestellt, ob ein Fahrzeug
veräußert wird. In diesem Fall hat der Veräußerer nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO
"unverzüglich" der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen
zugeteilt hat, die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen.
41
Die Meldepflicht des § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO entfiel auch nicht deshalb, weil er das
Fahrzeug nach seinem Vorbringen lediglich zum "Ausschlachten" verschenkt habe. §
27 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StVZO läßt zwar mit der Formulierung zur
"Weiterbenutzung" erkennen, daß die Meldepflicht dann nicht eintritt, wenn das
Fahrzeug "endgültig" aus dem Verkehr gezogen ist. Eine nur vorübergehende
Stillegung - wie im vorliegenden Fall - enthob ihn hingegen nicht dieser Meldepflicht.
42
Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Februar 1974 - VI ZR 234/72 -, in: NJW
1974, S. 1086 (1087).
43
Im vorliegenden Fall war die Weiterbenutzung des Fahrzeugs ungeachtet der Stillegung
nach wie vor möglich. Insbesondere wäre eine erneute Zulassung möglich gewesen, da
der Fahrzeugbrief ausweislich der Abmeldebescheinigung vom 28. April 1997 nicht
gemäß § 27 Abs. 5 StVZO unbrauchbar, sondern im Gegenteil ausgehändigt worden ist.
Auch war der Zeitraum zwischen Stillegung (28. April 1997) und Übereignung des Kfz
(30. Mai 1997) so kurz, daß er nicht annähernd die Jahresfrist des § 27 Abs. 6 Satz 2
StVZO erreichte, nach deren Ablauf die Verordnung von einer endgültigen
Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr ausgeht. Im übrigen ergibt sich aus
dem Gutachten des Dipl.-Ing. C 2 vom 2. Januar 1997, daß das Fahrzeug wenigstens
noch fahrbereit war. War mithin eine "Weiterbenutzung" im Verkehr sowohl rechtlich als
auch tatsächlich möglich, traf den Kläger als Veräußerer die Meldepflicht des § 27 Abs.
3 Satz 1 StVZO.
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An der hierdurch begründeten zurechenbaren Verantwortlichkeit des Klägers ändert
auch der Umstand nichts, daß zwischen dem Handeln des Klägers noch ein weiteres
Handeln eines Dritten zwischengeschaltet war. Denn insoweit ist anerkannt, daß auch
eine mittelbare Ursache ausnahmsweise ordnungsrechtlich relevant ist, wenn sie von
Anfang an eine erhöhte Gefahrentendenz aufweist. So ist auch der Zweckveranlasser -
nämlich derjenige, der durch eigenes Verhalten ein gefahrerhöhendes typisches Risiko
schafft und dadurch ein die polizei- und ordnungsrechtlichen Grenzen überschreitendes
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Verhalten Dritter objektiv veranlaßt - Verhaltensverantwortlicher.
Vgl. Vollmuth, Unmittelbare und rechtswidrige Verursachung als Voraussetzung der
Störerhaftung im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, in: Verwaltungsarchiv
(VerwArch) Bd. 68 (1977), S. 45 (55); Pitzaker, Polizeirechtliche Störerbestimmung nach
Pflichtwidrigkeit und Risikosphäre, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1984, S. 457
(461); Gusy, Polizeirecht, 2. Auflage, Tübingen 1994, Rdnr. 268.
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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dadurch, daß das Fahrzeug im Namen des
Klägers unbekannten Dritten übereignet und ihnen auch der Schlüssel hierzu
übergeben wurde sowie dem Umstand, daß der Kläger es unterlassen hat, die Anschrift
des Erwerbers unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden, hat er die polizei- und
ordnungsrechtliche Gefahrengrenze überschritten, es den Dritten objektiv ermöglicht
das Kfz unter Verstoß gegen straßenverkehrs- und ordnungsrechtliche Regelungen im
öffentlichen Verkehrsraum abzustellen, wodurch sich gerade die Gefahr realisiert hat,
die durch die Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO verhindert werden soll. Sinn und
Zweck der Meldepflicht des § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO ist es gerade sicherzustellen, daß
die in der Kartei der Zulassungsstelle erfaßten Daten über die Fahrzeuge und deren
Halter stets auf dem neuesten Stand sind,
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vgl. amtliche Begründung der Änderungsverordnung zur StVZO vom 16. November
1970, in: Verkehrsblatt 1970, S. 831,
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um so die Zulassungsstellen in die Lage zu versetzen, ihren Überwachungspflichten
nachkommen zu können. Die Meldepflicht des § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO verfolgt dabei
insbesondere nicht nur den Zweck, die Aufklärung einer bereits eingetretenen Störung
zu erleichtern. Die Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 3 StVZO, wonach die Zulassungsstelle
auch die Befugnis hat, den Betrieb eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr vorläufig zu
untersagen, bis der Pflichtige - hier der Erwerber - seinen Anzeigepflichten
nachgekommen ist, zeigt vielmehr, daß die Bestimmung auch dem präventiv polizei-
bzw. ordnungsbehördlichen Handeln dienen soll, so daß auch ein
Wertungszusammenhang zwischen der vom Kläger pflichtwidrig unterlassenen
Meldepflicht und der konkret realisierten Gefahr bestand. Der Kläger durfte im
vorliegenden Fall daher als Zweckveranlasser und mithin Verhaltensverantwortlicher
von dem Beklagten zur Beseitigung des straßenverkehrswidrigen Zustandes
herangezogen werden.
49
Vgl. zur gleichen Konstellation auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar
1996 - 5 S 2104/95 -, in: DÖV 1996, S. 1055 (1056); Verwaltungsgericht Weimar, Urteil
vom 24. März 1999 - 7 K 3019/98.We -; Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 25.
Januar 1995 - 1 A 1186/93 -.
50
Zum Teil ist bei in etwa ähnlich gelagerten Konstellationen vertreten worden, daß die
unterlassene Mitteilung des Veräußerers nicht kausal für das spätere verkehrswidrige
Abstellen des Fahrzeugs durch Dritte geworden sein soll.
51
Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 1999 - UE 343/98 -, in: NJW 1999, S. 3650 (3652);
OVG Bautzen, Urteil vom 20. Mai 1996 - 3 S 342/95 -, in: NJW 1997, S. 2253 (2254).
52
Indes werden bei einer solchen Betrachtung in dogmatischer Hinsicht die Kausalität (1.
Stufe) und die Zurechnung des Verursachungsbeitrags (2. Stufe) undifferenziert
53
miteinander vermengt. Denn Ansatzpunkt für die Kausalität (1. Stufe) - bei der zunächst
alle Verursachungsbeiträge gleichwertig nebeneinander stehen - ist nicht die
unterlassene Meldepflicht gegenüber der Behörde, sondern bereits das Überlassen
(bzw. die Übereignung) des Fahrzeugs an unbekannte Dritte, die dieses später
verkehrswidrig abstellen. Das Unterlassen der Meldepflicht gegenüber der Behörde
nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO ist erst im Rahmen der wertenden Betrachtung bei der
Zurechnung des Verursachungsbeitrags im Hinblick auf die Realisierung der konkreten
Gefahr zu würdigen (2. Stufe).
Die Anordnung des Entfernens des Kraftfahrzeuges war zur Abwendung der
gegenwärtigen Gefahr auch verhältnismäßig (§ 15 OBG). Insbesondere war die
Maßnahme geeignet, den Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtliche Vorschrift des §
32 StVO sowie die ordnungsrechtliche Vorschrift des § 14 OBG zu beseitigen, da die
Entscheidung des Beklagten, das hier in Rede stehende Fahrzeug abschleppen zu
lassen, darauf abzielte, den dem fließenden und ruhenden Verkehr vorbehaltenen
Verkehrsraum von dem zu verkehrsfremden Zwecken abgestellten Fahrzeug
freizuhalten und hierdurch eine Gefährdung Dritter auszuschließen. Sie war auch
erforderlich, da andere geeignete Maßnahmen im maßgeblichen Zeitpunkt der
Anordnung nicht in Betracht kamen. Schließlich hat die Maßnahme nicht zu Nachteilen
geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Zwar
belastete sie den Kläger mit Sicherstellungskosten von 138,00 DM und Standgebühren
für die Zeit 14. Juli 1997 bis 11. Mai 1998 i.H.v. 1.123,76 DM, jedoch ist der Kläger von
dem Beklagten mit Schreiben vom 5. August 1997 und 27. August 1997 auf die
entstehenden Kosten hingewiesen worden. Der Beklagte hat die Verwertung des
streitbefangenen klägerischen Fahrzeugs auch nicht ohne sachlichen Grund zeitlich so
weit hinausgeschoben, denn der mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 eingelegte
Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung der Verwertung des Beklagten durch
Bescheid vom 21. November 1997 entfaltete gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende
Wirkung, so daß der Beklagte die Verwertung nicht vollziehen konnte. Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfiel auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3
VwGO i.V.m. § 187 Abs. 3 VwGO und § 8 AG VwGO, da die Anordnung der Verwertung
keine Maßnahme darstellt, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wird. Sie dient
nämlich nicht der Durchsetzung eines zuvor ergangenen Grundverwaltungsaktes.
54
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, in: Nordrhein-Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl) 1992, S. 33 (33).
55
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das von dem Fahrzeug ausgehenden
Gefährdungspotential stand das Abschleppen und die Verwahrung des Pkw - auch im
Hinblick auf den Zeitraum - nicht außer Verhältnis.
56
Demgemäß konnte der Beklagte den Kläger nach § 24 Nr. 13 OBG i.V.m. § 46 Abs. 3
Satz 1 und 3 PolG NW und § 77 VwVG NW sowie § 11 Abs. 2 Nr. 1 u. 7 bzw. 8 KostO
NW zur Erstattung der entstandenen Sicherstellungskosten (138,00 DM) sowie der
Stand- bzw. Verwahrungskosten (1.123,76 DM) und Postzustellungsgebühren (11,00
DM) heranziehen.
57
In entsprechender Anwendung des § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8
KostO NW konnte der Beklagte den Kläger auch zur Erstattung der durch die
Verwertung (hier: Verschrottung) des Fahrzeugs entstandenen Kosten i.H.v. 105,00 DM
heranziehen, denn die Kosten der Verwertung sind zu den Kosten der Verwahrung zu
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rechnen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NW, wonach nämlich bei einer
Verwertung die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden können, also die Kosten der
Verwertung dem Pflichtigen ebenfalls zur Last fallen sollen.
Die Verwertung des Fahrzeugs durch Verschrottung beruht auf § 24 Nr. 13 OBG i.V.m. §
45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 PolG NW und ist durch Bescheid des Beklagten vom 21.
November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B
vom 24. April 1998 bestandskräftig festgesetzt worden und insoweit einer weiteren
Überprüfung durch das Gericht nicht mehr zugänglich. Auch die Höhe der zu
erstattenden Kosten gibt keinen Anlaß zur Beanstandung.
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Erweist sich der angegriffene Kostenbescheid des Beklagten nach alledem als
rechtmäßig, ist die Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.
60
Rechtsmittelbelehrung:
61
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die
Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe aus denen die Berufung
zuzulassen ist, darzulegen.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt,
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der
Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
64
I 2
65
B e s c h l u ß :
66
Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n:
67
Der Streitwert wird auf 1.377,76 DM festgesetzt.
68
G r ü n d e:
69
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe
des Streitwertes entspricht der Höhe der streitigen Kostenforderung.
70
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Beschluß können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1,
59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg)
Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das
beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 100 DM nicht übersteigt.
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Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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