Urteil des VG Arnsberg vom 25.06.2004

VG Arnsberg: ermessen, beförderung, substantiierungspflicht, vergleich, beurteilungsspielraum, mitbewerber, begriff, geschlecht, benotung, glaubhaftmachung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 521/04
Datum:
25.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 521/04
Tenor:
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die der Kreispolizeibehörde des Märkischen Kreises zum 1.
April 2004 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO -II.
Säule- zu besetzen, bevor über das Beförderungsbegehren des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
entschieden worden ist.
2. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten
und die im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten
tragen sie selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der aus Nr. 1 des Tenors ersichtliche - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers,
mit dem dieser sich gegen die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen wendet, ist
zulässig und begründet.
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Das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Begehren des Antragstellers setzt
die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes
voraus.
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Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, d. h.
die begehrte Regelung notwendig ist, um den von ihm geltend gemachten
Beförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzuges der fraglichen
Stellenbesetzung, für die der Beigeladene vorgesehen ist, würde eine Beförderung des
Antragstellers endgültig vereitelt, denn die Stellenbesetzung könnte nach den
Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG) nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung
stellt sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmenden
summarischen Prüfung als rechtsfehlerhaft dar.
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Zwar hat der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, weil diese
Maßnahme im Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch einen
Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine
Beförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie
Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert
werden, wenn die getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist. Dies ist nach
überschlägiger Prüfung vorliegend der Fall.
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Der gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG
festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben,
religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Die
Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei anzuwendenden
Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Seinem Ermessen ist es
insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahl das
größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen
Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem Leistungsprinzip verwirklicht, sofern nur
das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige
Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) Anspruch auf eine sachgerechte,
ermessensfehlerfreie Entscheidung.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die vom Antragsgegner getroffene
Auswahlentscheidung als fehlerhaft dar.
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Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster
Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand
wiedergeben. Darüber hinaus sind nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen auch ältere dienstliche
Beurteilungen zu berücksichtigen, und zwar nicht erst auf der Ebene der Hilfskriterien,
sondern schon auf der Ebene des Leistungs- und Eignungsvergleichs der
Beförderungsbewerber. Ältere dienstliche Beurteilungen vermitteln Erkenntnisse, die
über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten unmittelbar
Aufschluss geben können und denen deshalb Vorrang gegenüber etwaigen
Hilfskriterien zukommt. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten
Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie
Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt
ermöglichen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen
Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Die
zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen ist
deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - geboten, wenn eine
Auswahlentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu
treffen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, vom 27.
Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -;
OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22. Dezember
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2003 - 6 B 2321/03-; Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2004 - 2 L 1792/03 - .
Kommt es demnach für die Heranziehung älterer dienstlicher Beurteilungen maßgeblich
darauf an, ob ein aktueller Leistungsgleichstand vorliegt, so folgt daraus, dass der
Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, bei gleichlautenden Gesamturteilen
in aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Inhalt dieser Beurteilungen (außerhalb der
textlichen Bestandteile des Gesamturteils) weiter „auszuschärfen" und dahingehend zu
würdigen, ob Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber
bestehen. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein
Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die
Aussagekraft älterer Beurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund
gedrängt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 - .
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Allerdings steht bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung dem
Dienstherrn - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des
Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines
Qualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann fehlerhaft,
wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche
Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht
beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Mit Blick auf das Gebot
effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn eine erhöhte Begründungs- und
Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden
Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine
Bedeutung beimessen will.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie Beschlüsse vom 27.
September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -.
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Ausgehend hiervon erscheint nach überschlägiger Prüfung die Entscheidung des
Dienstherrn, den Beigeladenen dem Antragsteller bei der Besetzung der
streitbefangenen Stelle vorzuziehen, als fehlerhaft.
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Zwar hat der Antragsgegner, wie in seiner Antragserwiderung dargelegt ist, einen
Vergleich zwischen den Einzelfeststellungen in der jeweils letzten dienstlichen
Beurteilung des Antragstellers vom 27. September 2002 und der des Beigeladenen vom
22. August 2002 angestellt. Die daraus vom Antragsgegner gezogene
Schlussfolgerung, der Beigeladene sei für das Beförderungsamt in gleicher Weise
qualifiziert wie der Antragsteller, hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Bei seiner wertenden Betrachtung hat der Antragsgegner außer Acht gelassen, dass der
Antragsteller in zwei von drei beim Beigeladenen ebenfalls bewerteten
Hauptmerkmalen besser als der Beigeladene beurteilt worden ist. So übertreffen das
Leistungsergebnis und das Sozialverhalten des Antragstellers nach dem Urteil sowohl
des Erstbeurteilers als auch des Endbeurteilers die Anforderungen „in besonderem
Maße", wogegen das Leistungsergebnis und das Sozialverhalten des Beigeladenen die
Anforderungen (lediglich) „übertreffen". Ausgehend hiervon erschließt sich nicht, dass in
qualitativer Hinsicht ein Gleichstand zwischen dem Antragsteller und dem
Beigeladenen gegeben sein soll. Vielmehr spricht bei einem Vergleich der Benotung
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der Hauptmerkmale viel dafür, dass dem Antragsteller ein Leistungsvorsprung zukommt
und von daher die zurückliegenden älteren Beurteilungen nicht mehr von Bedeutung
sind, insbesondere die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 30. Oktober
1996, die um eine Note besser als die Beurteilung des Antragstellers vom 30. August
1996 ausgefallen ist, zu Gunsten des Beigeladenen nicht mehr den Ausschlag geben
kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Anforderungsprofil der von dem
Antragsteller und dem Beigeladenen wahrgenommenen Dienstposten eine andere
Betrachtungsweise gebieten. Anhaltspunkte hierfür sind jedenfalls der
Antragserwiderung des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Die Antragserwiderung
erschöpft sich, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, im Wesentlichen darin, die für
den Antragsteller günstigeren Einzelfeststellungen in dessen letzter dienstlichen
Beurteilung zu relativieren und demgegenüber diejenigen des Beigeladenen
hervorzuheben. Dies wird indes dem in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden
bestehenden erhöhten Begründung- und Substantiierungspflicht nicht gerecht. Denn der
Unterschied der Beurteilungen in den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und
Sozialverhalten ist so gravierend, dass sich ihre vorrangige Berücksichtigung geradezu
aufdrängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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