Urteil des VG Arnsberg vom 13.04.2010

VG Arnsberg (kläger, der rat, fläche, kag, stadt, echte rückwirkung, verwaltungsgericht, gewinn, festsetzung, satzung)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 438/09
Datum:
13.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 438/09
Tenor:
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F. in X. , auf dem er ein Bau- und
Abbruchunternehmen betreibt.
2
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 21.01.2009 zog der Beklagte den Kläger nach
Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung vom 19.12.2008 zur
Entwässerungssatzung der Stadt X. (BuGS z. EWS; nachfolgend: BuGS 2008) unter
anderem zu Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 35.623,59 EUR heran, wobei er
unter Zugrundelegung einer Fläche von 14.803 qm und eines Gebührensatzes von 0,80
EUR/qm für die Jahre 2007 und 2008 rückwirkend Niederschlagswassergebühren von
jeweils 11.842,40 EUR festsetzte.
3
Hiergegen hat der Kläger am 19.02.2009 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen
geltend, der Beklagte habe vor der Einführung der Niederschlagswassergebühren zur
Ermittlung der versiegelten Flächen an die Grundstückseigentümer entsprechende
Fragebögen versandt. Er, der Kläger, habe einen derartigen Fragebogen nicht erhalten.
4
Die von dem Beklagten bei der Festsetzung zugrunde gelegte versiegelte Fläche sei
unzutreffend; nach seinem Aufmaß betrage die abflusswirksame Fläche seines
Grundstücks lediglich 8.006,20 qm. Allein dieser Umstand führe zur Rechtswidrigkeit
des Bescheides. Darüber hinaus werde in der BuGS 2008 bestimmt, dass die Regelung
über die Niederschlagswassergebühren rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft trete;
diese rückwirkende Regelung sei unzulässig. Da die bisherige Gebührensatzung auf
Grund der obergerichtlichen Rechtsprechung nichtig bzw. teilnichtig sei, werde in der
mit Rückwirkung versehenen Satzung lediglich der Gebührenmaßstab und der
Gebührensatz geregelt; eine derart fragmentarische Satzung verstoße gegen den in § 2
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -
normierten Mindestinhalt einer Satzung. Die rückwirkende Festsetzung von
Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2007 sei auch deshalb rechtswidrig, weil
der Gebührenbescheid für dieses Jahr in Bestandskraft erwachsen und im Gegensatz
zu dem Gebührenbescheid für das Jahr 2008 nicht mit einer Vorläufigkeitsklausel
versehen sei. Für eine rückwirkende Festsetzung der Gebühren für das Jahr 2008 seien
zwingende Gründe des Gemeinwohls nicht erkennbar. Insbesondere seien die
Gebühren für dieses Jahr bereits kostendeckend abgerechnet worden. Die Vermeidung
verwaltungsgerichtlicher Klagen oder die Einführung eines gerechteren
Gebührenmaßstabes für die Vergangenheit seien ebenfalls nicht geeignet, eine
rückwirkende Festsetzung zu rechtfertigen. Der Rechtssicherheit und dem Vertrauen der
Gebührenschuldner in den Bestand früherer Bescheide müsse deshalb der Vorrang
eingeräumt werden. Nicht nachvollziehbar sei, dass für Dachüberstände keine
Niederschlagswassergebühren erhoben würden; dies verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz und belaste sämtliche Gebührenschuldner. Der Beklagte habe für
die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 bereits auf "cent-genaue" Betriebsabrechnungen
zurückgreifen und von daher auf Gebührenkalkulationen verzichten können. Der
Gebührensatz von 0,80 EUR/qm stehe mit dem gesetzlich vorgegebenen
Kostendeckungsprinzip nicht in Einklang. So habe der Beklagte im Jahr 2008 nach der
Einführung der Niederschlags- und Schmutzwassergebühren bei den Nichtgenossen
einen Gesamterlös von 4.247,628,12 EUR erzielt, während das Gebührenaufkommen
auf der Grundlage des einheitlichen Frischwassermaßstabes lediglich 3.913.880,64
EUR betragen habe. Diesem Überschuss von 333.747,48 EUR müsse noch das
Gebührenaufkommen für die Straßenentwässerung von 1.060.428,80 EUR
hinzugerechnet werden, so dass sich die Mehreinnahmen insgesamt auf 1.400.000,00
EUR beliefen. Zudem sei zu beanstanden, dass bei der Gebührenkalkulation für das
Jahr 2008 immerhin 44 v.H. der Kosten auf kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische
Abschreibungen entfielen. Der bei den kalkulatorischen Kosten in Ansatz gebrachte
Zinssatz von 5,5 v.H. erweise sich bei dem derzeitigen Zinsniveau als überhöht.
Außerdem hätten die Gebührenschuldner das Kapital durch ihre Beiträge für die
Anschlüsse und Erschließung ihrer Grundstücke selbst aufgebracht, so dass dieses
Kapital nicht verzinst werden dürfe. Die erfolgte Abschreibung auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungswerte gehe über den betriebswirtschaftlichen Bedarf deutlich
hinaus. Mit den maximierten Abschreibungen und Zinsen würden allgemeine Defizite in
anderen Betätigungsfeldern der Stadtwerke ausgeglichen. Da in den
Gebührenkalkulationen höhere Gebührensätze ausgewiesen seien als in der
Gebührensatzung, habe es in den Jahren 2007 und 2008 zu Kostenunterdeckungen
kommen müssen. Tatsächlich weise die Gewinn- und Verlustrechnung der Stadtwerke
für den Bereich der Entwässerung betreffend das Haushaltsjahr 2007 aber einen
Gewinn von etwa 250.000,00 EUR aus. Es müsse auch davon ausgegangen werden,
dass der überwiegende Teil der Grundstückseigentümer nach der Einführung der
getrennten Gebühren stärker belastet werde. Der Geschäftsführer der Stadtwerke X.
habe sogar mehrfach öffentlich erklärt, mit der Festsetzung des Gebührensatzes von
0,80 EUR/qm verschafften sich die Stadtwerke ein "finanzielles Polster."
Der Kläger beantragt,
5
den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 21.01.2009 insoweit aufzuheben,
als darin für die Jahre 2007 und 2008 Niederschlagswassergebühren von jeweils
11.842,80 EUR festgesetzt worden sind.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Zur Begründung führt er aus, dass dem Kläger im Juli 2008 ein Fragebogen zur
Ermittlung der abflusswirksamen Flächen seines Grundstücks zugesandt worden sei.
Nachdem er behauptet habe, einen Fragebogen nicht erhalten zu haben, sei ihm erneut
ein Fragebogen zugeleitet worden, auf den der Kläger bis zum Erlass des Bescheides
jedoch nicht reagiert habe. Aus diesem Grund sei die abflusswirksame Fläche des
klägerischen Grundstücks geschätzt worden. Nachdem der erbetene Fragebogen am
09.02.2009 vorgelegt worden sei, habe man bei einer am 10.03.2009 gemeinsam
durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt, dass bis zum 30.09.2008 eine
abflusswirksame Fläche von 6.286 qm und ab dem 01.10.2008 eine abflusswirksame
Fläche von 6.916 qm zugrunde zu legen sei; insoweit sei der der angefochtene
Bescheid zu berichtigen. Die erstellten Gebührenkalkulationen stünden im Einklang mit
den Bestimmungen des KAG NRW. Nach Bekanntwerden des Urteils des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom
18.12.2007 - 9 A 3648/04 - seien die Gebührenbescheide für das Jahr 2008 mit dem
Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden, um Klagen vor dem Verwaltungsgericht zu
vermeiden.
9
In seiner Sitzung vom 24.03.2010 hat der Rat der Stadt X. die Beitrags- und
Gebührensatzung vom 25.03.2010 zur Entwässerungssatzung der Stadt X. (BuGS z.
EWS, nachfolgend: BuGS 2010) beschlossen; diese Satzung ist im Amtsblatt der Stadt
X. vom 01.04.2010 öffentlich bekanntgemacht worden.
10
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten die in dem
Bescheid vom 21.01.2009 festgesetzten Niederschlagswassergebühren für das Jahr
2007 auf einen Betrag von 5.028,80 EUR und für das Jahr 2008 auf einen Betrag von
5.154,80 EUR reduziert; daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
12
Entscheidungsgründe:
13
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit die Beteiligten den
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
14
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
15
Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten 21.01.2009 ist in Bezug auf die noch
streitigen Niederschlagswassergebühren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren ist die Beitrags-
und Gebührensatzung vom 25.03.2010 zur Entwässerungssatzung der Stadt X. (BuGS
z. EWS; nachfolgend: BuGS 2010), die der Rat der Stadt X. in seiner Sitzung am
24.03.2010 aus Gründen der Klarstellung und zur Vermeidung etwaiger Widersprüche
bei der Anwendung des bisherigen Satzungsrechts mit Rückwirkung zum 01.01.2007
beschossen hat und die die BuGS 2008 sowie die hierzu ergangene Änderungssatzung
außer Kraft setzt.
17
Vgl. zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Abgabensatzungen im
Verwaltungsstreitverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2000 - 15 A 3227/00 -;
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand: März 2010, § 8, Rdz.
177.
18
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BuGS 2010 erhebt die Stadt X. für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlage nach §§ 4 Abs. 2 und 6 KAG NRW Abwassergebühren
(Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der
Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. Nach § 10 Abs. 1 BuGS 2010 erhebt die Stadt
getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und
Niederschlagswasser. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage
der Quadratmeter der bebauten und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen
Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die öffentliche
Abwasseranlage gelangen kann (Absatz 3). Der Gebührensatz für den Quadratmeter
abflusswirksam bebauter und/oder befestigter Fläche beträgt gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1
BuGS 2010 vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 0,80 EUR. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
BuGS 2010 beginnt die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt
der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt (Satz 1). Erhebungszeitraum ist
das Kalenderjahr und bei der Entstehung der Gebührenpflicht während eines
Kalenderjahres der Restteil des Jahres (Satz 2). Gebührenpflichtiger ist gemäß § 14
Abs. 1 a) BuGS 2010 unter anderem der Grundstückseigentümer; mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
19
Die Gebührensatzung ist weder in formeller noch - soweit sie mit den genannten
Bestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich sind - in materieller
Hinsicht mit Rechtsfehlern behaftet. Sie steht mit den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, GV
NRW S. 712, für den hier zu entscheidenden Sachverhalt zuletzt geändert durch Gesetz
vom 09.10.2007, GV NRW S. 380, - KAG NRW - sowie mit gebührenrechtlichen
Grundsätzen in Einklang.
20
Die BuGS 2010 wird zunächst den formellen Mindestanforderungen gerecht, die § 2
Abs. 1 Satz 2 KAG NRW an eine kommunale Abgabensatzung stellt. Sie gibt den Kreis
der Abgabenschuldner (vgl. § 14 BuGS 2010), den Abgabe begründenden Tatbestand
(vgl. § 9 BuGS 2010), den Maßstab und den Satz der Abgabe (vgl. § 10 Abs. 3 und § 12
Abs. 7 Satz 1 BuGS 2010) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (vgl. § 13 BuGS 2010)
an.
21
In materieller Hinsicht ist die rückwirkende Inkraftsetzung der BuGS 2010, insbesondere
der rückwirkend für die Jahre 2007 und 2008 in § 12 Abs. 7 Satz 1 BuGS 2010
bestimmte Gebührensatz von 0,80 EUR/qm abflusswirksam bebauter und/oder
befestigter Fläche, mit Verfassungsrecht vereinbar. Es fehlt an einem schutzwürdigen,
sich aus dem Rechtstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -
ergebenden Vertrauen, für die Jahre 2007 und 2008 nicht zu
Niederschlagswassergebühren auf der Grundlage des Maßstabes der bebauten
und/oder befestigten Fläche mit einem Gebührensatz von 0,80 EUR/qm herangezogen
zu werden. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung
beilegen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen
besonderen Bestandteilen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in
erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Insbesondere Abgabengesetze dürfen
grundsätzlich nur solche Tatsachen erfassen, die erst nach der Verkündung der Gesetze
eintreten oder sich vollenden. Der Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzes steht einer echten Rückwirkung unter anderem aber dann nicht
entgegen, wenn es darum geht, eine unklare oder verworrene Rechtslage zu bereinigen
oder ungültiges Recht bzw. Recht, dessen Gültigkeit zweifelhaft war, durch gültiges
Recht zu ersetzen und eine Neuregelung anstand.
22
Vgl. Grzeszick in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung,
Stand: Oktober 2009, Art. 20 VII Rdnr. 86 mit ausführlichen Hinweisen auf die insoweit
ergangene Rechtsprechung des BVerfG.
23
Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Für die
Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 und 2008 bedurfte
es einer den Vorgaben der Rechtsprechung genügenden Satzungsgrundlage, da der
bislang bei der Erhebung von Abwassergebühren zur Anwendung gelangte
Frischwassermaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage unwirksam war. Denn
nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht eine anhand des einheitlichen
Frischwassermaßstabs ermittelte Abwassergebühr nicht im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz
2 KAG NRW.
24
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, Kommunale Steuerzeitschrift
(KStZ) 2008, S. 74; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2008, S. 142.
25
Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert schließlich den
Ortgesetzgeber nicht daran, eine Satzung mit einem Maßstab rückwirkend in Kraft zu
setzen, die rechtlichen Vorgaben genügt, aber zu einer höheren Belastung von Teilen
der Abgabenpflichtigen führt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser für das Beitragsrecht
entwickelte Grundsatz nicht auch für das Benutzungsgebührenrecht Geltung
beanspruchen kann. Wollte man Gebührenverschiebungen infolge einer ansonsten
zulässigen Änderung des Maßstabes nicht zulassen, müsste die rückwirkende Heilung
von Gebührenmaßstäben generell unterbleiben.
26
Vgl. zu diesem Problem Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 2 Rdnr. 37.
27
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschlagswassergebühr keine neue
zusätzliche Gebühr ist. In der Stadt X. fehlte nach alter Rechtslage auf Grund des
einheitlichen Frischwassermaßstabs bis zum Jahr 2008 lediglich eine Differenzierung
28
zwischen der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung. Dass der Kläger
nun insgesamt mehr zu zahlen hat, ist auf eine zulässige Änderung der
Berechnungsparameter zurückzuführen.
Die Gebührensatzung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil Pflasterflächen
gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BuGS 2010 als sogenannte
"wasserundurchlässige Flächen" in vollem Umfang zu Niederschlagswassergebühren
herangezogen werden. Es steht im Ermessen des Ortsgesetzgebers, in der
Gebührensatzung hinsichtlich der verschiedenen Befestigungsarten eine
Differenzierung nach dem Grad der Verdichtung vorzunehmen.
29
Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdnr. 390 m.w.N..
30
Der Ortsgesetzgeber hat sein Ermessen vorliegend dahingehend ausgeübt, für
bestimmte Befestigungsarten Abzüge bei der Niederschlagswassergebühr
vorzunehmen. Dass Pflasterflächen insoweit in vollem Umfang veranlagt werden, ist mit
Blick darauf, dass die DIN 186-100 (2002)
Grundstücke - Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN 12056> für
pflasterfugendichte Flächenbefestigungen einen Abflussbeiwert von 1,00 vorsieht,
31
vgl. Dudey/Grüning, Berücksichtigung durchlässiger befestigter Oberflächen bei der
Gebührenkalkulation, KStZ 2005, S. 26, 27,
32
nicht mit Rechtsfehlern behaftet. Abgesehen davon würde die geforderte
Satzungsregelung, nämlich geringere Niederschlagswassergebühren für
Pflasterflächen, auch nicht zu einer Reduzierung des Gebührensatzes führen, weil sich
hierdurch die Summe der bebauten und/oder befestigten Fläche reduzieren und der
Gebührensatz dementsprechend erhöhen würde.
33
Gebührenrechtlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass Dachüberstände in der
Gebührensatzung nicht als abflusswirksame Fläche berücksichtigt werden. Der in § 10
Abs. 3 BuGS normierte Maßstab der bebauten und/oder befestigten Fläche ist nicht
zuletzt wegen der Regelung in § 51 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes - LWG -
ein anerkannter und hinreichend bestimmter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
34
Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6 Rdz. 388 ff. mit zahlreichen
Hinweisen auf die insoweit ergangene Rechtsprechung.
35
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass von Dachüberständen Regenwasser
aufgefangen und über diese Flächen im Regelfall Regenwasser in die städtische
Kanalisation abgeleitet wird. Dieser Umstand führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des
von dem Beklagten gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, weil nahezu jedes
Gebäude über Dachüberstände verfügt und Dachüberstände im Vergleich zu den
bebauten und befestigten Flächen eines Grundstückes prozentual nicht signifikant ins
Gewicht fallen, so dass sich die Einbeziehung dieser Flächen in die
Gebührenkalkulation nicht entscheidend auf den Gebührensatz auswirken kann.
36
Der Kläger vermag auch nicht mit seinem Einwand durchzudringen, der Gebührensatz
von 0,80 EUR/qm bebauter und/oder befestigter Fläche stehe mit dem in § 6 Abs. 1 Satz
3 KAG normierten Kostendeckungsprinzip nicht in Einklang. Nach dieser Vorschrift soll
das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung
37
nicht übersteigen. Das heißt, dass in der Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der
Gebührensatz ermittelt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die
voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der
Weise zu veranschlagen sind, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze
noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind
dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 v.H., wenn die Überschreitung nicht auf
bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht.
Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 -, JURIS, Rdnr. 83 ff.
38
Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW ausreichend, dass der
Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des
Kostenüberschreitungsverbotes entspricht. Er muss demzufolge nicht auf einer von dem
Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen. Das bedeutet, dass
fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des
Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer
umfassenden (gegebenenfalls gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige
Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass
sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den
Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des
gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.
39
Vgl. zur so genannten "Ergebnisrechtsprechung": OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9
A 2251/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-
RR) 1996, S. 695; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdnr. 120 mit
zahlreichen Hinweisen auf die insoweit ergangene Rechtsprechung.
40
Vorliegend kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass der Beklagte bei der
Festsetzung des Gebührensatzes von 0,80 EUR/qm bebauter und/oder befestigter
Fläche gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen hätte, wobei mit Blick darauf,
dass der angefochtene Bescheid am 21.01.2009 erlassen worden ist und dem
Beklagten zu diesem Zeitpunkt zumindest für das Jahr 2007 eine abschließende
Berechnung der Abwassergebühren vorgelegen hat, betreffend das Jahr 2007 auf diese
Berechnung ("Abwasser-Ist-Werte") und betreffend das Jahr 2008 auf die
entsprechende Gebührenkalkulation abzustellen ist.
41
Die im Jahr 2007 tatsächlich angefallenen und im Jahr 2008 voraussichtlich anfallenden
Kosten der öffentlichen Abwasseranlage beliefen sich auf 6.682.229,92 EUR bzw.
6.566.598,00 EUR; diese Kostenansätze sind gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
42
Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte bei den kalkulatorischen
Zinsen einen Zinssatz von 5,5 v.H. in Ansatz gebracht hat. Maßgeblich für die
Berechnung des Zinssatzes sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die von
der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Sätze der
Emmissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2007 für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Emittenten.
43
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007 - 9 A 372/06 -, JURIS Rdnr. 56 ff. m.w.N.; Urteil
der Kammer vom 16.03.2010 - 11 K 484/09 -.
44
Hiervon ausgehend wäre unter Berücksichtigung der zu jenem Zeitpunkt vorliegenden
45
Werte bis 2007 ein Durchschnittswert von 6,67 v.H. anzunehmen gewesen, der nach der
zitierten Rechtsprechung noch um 0,5 v.H. auf 7,17 v.H. hätte erhöht werden dürfen.
Dieser Durchschnittswert wird bis zum Jahr 2008 eine wesentliche Änderung nicht
erfahren haben.
Ebenso wenig vermag der Kläger mit seinem Vortrag durchzudringen, der Beklagte
habe das von den Gebührenschuldnern eingebrachte Kapital, nämlich die entrichteten
Beiträge für die Anschlüsse und Erschließung ihrer Grundstücke, bei der Ermittlung der
kalkulatorischen Zinsen nicht berücksichtigen dürfen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 2.
Halbsatz KAG NRW bleibt bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter
aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beklagte bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen diese Bestimmung nicht
beachtet und die Beiträge und Zuschüsse Dritter dem Eigenkapital hinzugerechnet
hätte, sind nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht substanziiert dargetan.
46
Darüber hinaus ist in gebührenrechtlicher Hinsicht die Berechnung der Abschreibungen
auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten nach der ständigen
obergerichtlichen Rechtsprechung zulässig. Die so ermittelten Kosten stellen nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten dar; die für zulässig erachtete
Methode steht mit dem Willen und den Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf §
6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW in Einklang.
47
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007, a.a.O., Rdnr. 52 ff. mit zahlreichen Hinweisen
auf die insoweit ergangene Rechtsprechung.
48
Das tatsächlich erzielte Gebührenaufkommen belief sich ausweislich der im
gerichtlichen Verfahren vorgelegten "Gegenüberstellung Erlöse 2007 für beide
Maßstäbe" im Jahr 2007 auf 5.984.773,65 EUR und lag damit erheblich unter den
vorgenannten Kosten der öffentlichen Abwasseranlage von 6.682.229,92 EUR. Dass
der Beklagte bei der (nachträglichen) Erhebung der getrennten Gebühren deutlich mehr
Einnahmen erzielt hat als bei der (zuvor erfolgten) Erhebung auf der Grundlage des
einheitlichen Frischwassermaßstabes, nämlich in Höhe von 420.778,95 EUR
(5.984.773,65 EUR - 5.563.994,70 EUR), ist mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 1
Satz 3 KAG NRW ohne Relevanz, weil auch unter Berücksichtigung dieser
Mehreinnahmen ein Verstoß gegen das Kostenüberschreibungsverbot nicht feststellbar
ist. Für das nachfolgende Jahr 2008 liegt der Kammer eine Vergleichsberechnung des
Beklagten zwar nicht vor. Diesbezüglich ist aber ebenfalls von einer erheblichen
Kostenunterdeckung auszugehen, weil sich die maßgeblichen Parameter im Vergleich
zum Vorjahr nicht wesentlich geändert haben.
49
Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass der Beklagte bei der Ermittlung des
Gebührensatzes die im Eigentum der Stadt stehenden Straßen, Plätze und Grundstücke
bzw. Gebäude nicht berücksichtigt hätte. Hinsichtlich der Straßen und Plätze kann der
abschließenden Berechnung für das Jahr 2007 und der Gebührenkalkulation für das
Jahr 2008 entnommen werden, dass der Beklagte insoweit Flächen von 1.325.536 qm
(2007) bzw. 1.180.000 qm (2008) veranschlagt hat. Diese Angaben und der Umstand,
dass diese Flächen etwa 40 v.H. aller in Ansatz gebrachter abflusswirksamen Flächen
ausmachen, widerlegen mit hinreichender Deutlichkeit die Auffassung des Klägers.
Gleiches gilt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte und eines entsprechenden
substanziierten Vorbringens des Klägers auch für die im Eigentum der Stadt stehenden
Grundstücke bzw. Gebäude.
50
Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot lässt sich auch nicht daraus
herleiten, dass die Gewinn- und Verlustrechnung der Stadtwerke X. im Bereich der
Abwasserentsorgung für das Wirtschaftsjahr 2007 einen Jahresüberschuss von
251.324,65 EUR ausweist, weil eine Gebührenkalkulation den (strengen) Vorgaben des
KAG NRW und eine Gewinn- und Verlustrechnung den (weniger strengen) Vorgaben
des Handelsgesetzbuches - HGB - entsprechen muss. Der positive Abschluss einer
Gewinn- und Verlustrechnung mag unter anderem darin begründet sein, dass der nach
§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zulässige Ansatz von Eigenkapitalzinsen als Kosten in der
Gebührenkalkulation zu einer Steigerung der Eigenkapitalausstattung führt, was
handelsrechtlich als Gewinn verbucht werden kann. Ein Gewinn kann ferner
erwirtschaftet werden, wenn in der Gebührenkalkulation Abschreibungen als Kosten
angesetzt werden, die nicht wie im Handelsrecht geboten vom Herstellungs- oder
Anschaffungswert, sondern vom Wiederbeschaffungszeitwert berechnet werden.
51
Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdz. 82 m.w.N..
52
Sein ebenfalls auf einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot abzielender
Vortrag, der überwiegende Teil der Grundstückseigentümer werde nach der Einführung
der getrennten Gebühren stärker belastet und der Geschäftsführer der Stadtwerke X.
habe sogar mehrfach öffentlich erklärt habe, mit der Festsetzung des Gebührensatzes
von 0,80 EUR/qm verschafften sich die Stadtwerke ein "finanzielles Polster", vermag
dem Begehren des Klägers auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese pauschalen
Einwände sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes ernsthaft in
Zweifel zu ziehen. Im Rahmen der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten
Untersuchungsmaxime sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche
Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern
die Aufklärung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der
Überprüfung einer Gebührenkalkulation geht die Kammer allerdings in
Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung,
53
vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 6103/95 -; vgl. auch
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.02.2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl.
2002, 427
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mit Blick auf die in § 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - normierte Bindung der
Verwaltung an Recht und Gesetz grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte über
die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen.
Aufklärungsmaßnahmen sind deshalb nur dann angezeigt, wenn sich dem Gericht
etwaige Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem
Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder
den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an
substanziiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes
Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der
zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich - wie hier - aus den Unterlagen
gleichfalls kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es
hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, die
sich darauf stützt, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden
Tatsachen finden.
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Der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes steht schließlich auch nicht entgegen, dass in
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benachbarten Gemeinde angeblich (deutlich) geringere Niederschlagswassergebühren
erhoben werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gilt nur innerhalb der Grenzen
der Rechtssetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft, so dass sich ein
Vergleich mit den Gebührensätzen anderer Gemeinden von vornherein verbietet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1997 - 8 B 185.97 -, Zeitschrift für
Kommunalfinanzen (ZKF) 1998, S. 62.
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Soweit die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der
Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die
Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei findet Beachtung, wer bei Durchführung
des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre; ferner ist von Bedeutung, ob
und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt
haben. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger
aufzuerlegen, weil er vor Erlass des Gebührenbescheides vom 21.01.2009 seinen
Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insoweit kann
dahinstehen, ob dem Kläger bereits der im Juni 2008 versandte "Fragebogen zur
Ermittlung der versiegelten Grundstücksflächen" und das Erinnerungsschreiben vom
16.09.2008 zugegangen ist. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass der Kläger den
am 14.10.2008 erneut zugesandten Fragebogen erhalten hat. Für die Richtigkeit dieser
Annahme spricht, dass sich in dem beigezogenen Verwaltungsvorgangs ein Hinweis
auf einen etwaigen Rücklauf dieses Fragebogens nicht finden lässt und der Kläger den
Zugang dieses Schreibens zudem nicht substanziiert bestritten hat. Wäre der Kläger
nach Erhalt dieses Fragebogens seinen Mitwirkungspflichten, denen in
Massenverfahren wie der erstmaligen Erhebung von Niederschlagswassergebühren
eine besondere Bedeutung zukommt, ordnungsgemäß nachgekommen, hätte noch vor
dem Erlass des Gebührenbescheides im Rahmen eines gemeinsam durchgeführten
Ortstermins festgestellt werden können, dass das klägerische Grundstück lediglich über
eine abflusswirksame Fläche von 6.286 qm bzw. 6.916 qm verfügt.
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Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung
mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
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Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
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Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder
in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande
Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)
einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch
Beschluss.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte
sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft
Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen
Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und
§ 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen
und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem
Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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Vorsitzender Richter am Verwal- tungsgericht Pendzich ist aus dienstlichen Gründen an
der Unterschriftsleistung gehindert
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Scholten Scholten Janßen
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Ferner ergeht folgender
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B e s c h l u s s: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes -
GKG - auf 23.684,80 EUR festgesetzt.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg
(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818
Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls
das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die
Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt
wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das
Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der
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Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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