Urteil des VG Arnsberg vom 01.08.2000

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 768/00
Datum:
01.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 768/00
Tenor:
Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. November
1999 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises X.
vom 2. Februar 2000 wird der Beklagte verpflichtet, den Bauantrag der
Klägerin vom 5./6. Oktober 1999 betreffend die Aufstellung einer
Werbeanlage auf dem H. zu genehmigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, begehrt eine Baugenehmigung
betreffend die Errichtung einer Werbeanlage auf dem H. . Dieses H. , das zur Zeit als
Ausstellungsfläche eines Autohauses dient, liegt südwestlich der X1. Straße, die hier in
einer langgezogenen Kurve von Norden nach Südosten verläuft. In dem Gebäude X1.
Straße 20 ist das bereits angesprochene Autohaus untergebracht. In dem weiter
südostwärts gelegenen Haus X1. Straße 24 befinden sich gemeinnützige Einrichtungen.
Die X1. Straße verfügt vor dem G. über drei nach Südosten führende Fahrspuren, von
denen zwei als Geradeausspuren ausgebildet sind, während die südwestlich angelegte
Spur nach rechts auf die sogenannte I.--------straße führt. Hierbei handelt es sich um eine
Hochstraße, die gemeinhin auch als T. "Stadtautobahn" bezeichnet wird. Die I.--------
straße überquert die X1. Straße etwa 110 m südostwärts des G1. . Unmittelbar vor der
Straßenüberführung befindet sich auch die Auffahrt von der X1. Straße auf die I.--------
straße . Im Bereich der Abzweigung befindet sich eine Lichtzeichenanlage, wobei die
Signalbilder aufgrund der großzügig angelegten Straßenführung der X1. Straße schon
aus größerer Entfernung beobachtet werden können. In der Nähe des G1. verfügt die
X1. Straße über eine Fußgängerüberquerung, die mit einer nur bei Bedarf schaltenden
Lichtzeichenanlage ausgestattet ist. Hier wie auch im übrigen Bereich besitzt die X1.
Straße einen befestigten Mittelstreifen, der in Höhe der Fußgängerüberquerung
entsprechend aufgeweitet ist, um in der Straßenmitte Platz für wartende Fußgänger zu
schaffen. Im Bereich der Auffahrt von der X1. Straße auf die I.--------straße befinden sich
einige "kreuzungstypische" Verkehrszeichen, unter anderem ein Einbahnstraßenschild
(Zeichen 267 zur Straßenverkehrsordnung), welches vor einem falschen Befahren der
Auffahrt warnt.
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Der hier interessierende Bereich wird von dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1 "Art und
Maß der baulichen Nutzung" der Stadt T1. erfaßt. Hiernach liegt das G. in einem
förmlich festgelegten Mischgebiet.
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Mit Schreiben vom 5./6. Oktober 1999 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine
Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Wechselwerbeanlage auf dem
G. . Die Anlage besteht aus einem sogenannten "Monofuß" und der darauf befestigten
"Vitrine". Der Fuß erreicht eine Höhe von etwa 2,7 m; die Vitrine hat eine Höhe von etwa
2,85 m. Die Gesamthöhe der Anlage beträgt mehr als 5,5 m. Die Vitrine wird während
der Dunkelheit beleuchtet und mit einem Plakatwechselsystem ausgestattet. Dieses
System kann zwei bis maximal fünf Plakate aufnehmen, die mit ihren Querseiten
aneinander befestigt werden. Auf diese Weise können die zusammenhängenden
Plakate nach oben bzw. nach unten aufgerollt werden, so daß die Motive in einem frei
wählbaren Zeitabstand wechseln. Die Werbeanlage soll senkrecht zum Gehweg der X1.
Straße errichtet werden und nur in nordwestliche Richtung wirken.
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Mit Bescheid vom 26. November 1999 versagte der Beklagte die beantragte
Baugenehmigung und teilte hierzu mit: Es sei zu befürchten, daß die beantragte
Werbeanlage zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
führe. Ferner würden Verkehrsteilnehmer durch die Werbeanlage von amtlichen
Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen abgelenkt. Gerade die wechselnden Motive
bewirkten eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer und führten somit zu einer
Verkehrsgefährdung. Im Vergleich mit "normalen" Plakattafeln werde der
Verkehrsteilnehmer durch den Bilderwechsel erheblich in seiner Wahrnehmung und
Konzentration in Anspruch genommen und damit der Steuerung des Verkehrsverhaltens
in erheblichem Maße entzogen. Das Vorhaben der Klägerin führe somit zu einer
Verkehrsgefährdung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NW).
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Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 1999
Widerspruch, den sie mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 22. Dezember
1999 näher begründen ließ. Namentlich bestritt die Klägerin die von dem Beklagten
geltend gemachte Verkehrsgefährdung, wobei sie darauf hinwies, in Deutschland seien
über 1.000 der fraglichen Werbeanlagen errichtet worden, ohne daß es zu einer
nennenswerten Erhöhung der Unfallzahlen gekommen wäre.
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Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 wies der Landrat des Kreises T1. -X. den
Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Widerspruchsbehörde teilte die
Auffassung des Beklagten, wonach die Anlage aus Gründen der Verkehrssicherheit
nicht zugelassen werden könne.
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Am 29. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Entgegen der
Annahmen in den angefochtenen Bescheiden sei eine Verkehrsgefährdung nicht zu
befürchten. Eine Verwechslung mit Verkehrszeichen sei aufgrund der Größe der
Werbeanlage nicht zu erwarten. Die vorhandene Lichtzeichenanlage werde durch die
Werbeanlage nicht verdeckt. Die einschlägige Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verdeutliche, daß von
Werbeanlagen nur in seltenen Ausnahmefällen verkehrsgefährdende Wirkungen
ausgingen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. November 1999 und des
Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises T1. -X. vom 2. Februar 2000 zu
verpflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 5./6. Oktober 1999 betreffend die
Errichtung einer Werbeanlage auf dem H1. G. zu genehmigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erneuert seine Rechtsansicht, wonach die fragliche Werbeanlage eine Ablenkung
der Verkehrsteilnehmer bewirken könne.
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In Ausführung des Beschlusses vom 13. Juni 2000 hat der Berichterstatter die örtlichen
Verhältnisse am 29. Juni 2000 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei
getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift (Blätter 22 bis 25 der
Gerichtsakte) verwiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im
übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen
Rechtsanspruch auf die begehrte Baugenehmigung, so daß sie durch die ablehnenden
Entscheidungen des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde rechtswidrig in ihren
Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
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Die beabsichtigte Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage bedarf gemäß § 63 Abs. 1
BauO NW der bauaufsichtlichen Genehmigung. Nach § 75 Abs. 1 BauO NW ist die
Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften
nicht entgegen stehen. Im vorliegenden Fall entspricht das Vorhaben der Klägerin dem
einschlägigen öffentlichen Baurecht.
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Das geplante Vorhaben ist zunächst unter planungsrechtlichen Aspekten nicht
unzulässig. Zwar dürfen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NW Werbeanlagen der hier
interessierenden Art unter anderem in allgemeinen Wohngebieten nicht aufgestellt
werden. Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige einfache Bebauungsplan jedoch
ausdrücklich ein Mischgebiet fest. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob nach
der tatsächlich vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung möglicherweise ein
anderes Gebiet vorliegt. Denn nach § 30 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ist für
eine Anwendung von § 34 BauGB nur "im übrigen" Platz, nämlich soweit der einfache
Bebauungsplan selbst keine Festsetzungen trifft. Indem hier der Bebauungsplan
ausdrücklich ein Mischgebiet festgesetzt hat, kommt es für die weiteren Überlegungen
nicht darauf an, ob (auch) nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung von einem
Mischgebiet auszugehen ist. In Mischgebieten sind indessen Werbeanlagen
grundsätzlich zulässig.
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Dem geplanten Vorhaben steht auch nicht § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NW entgegen,
wonach Werbeanlagen weder verunstalten noch die Sicherheit und Ordnung des
Verkehrs gefährden dürfen. Von einer Verunstaltung kann im vorliegenden Fall nicht die
Rede sein. Insoweit besteht der Zweck des § 13 Abs. 1 BauO NW darin, die Belange
der werbenden Wirtschaft in Einklang zu bringen mit dem Interesse der Allgemeinheit
am Schutz der Gestaltung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes. Dabei darf die
Rechtmäßigkeit einer Werbeanlage nicht von einem moralischen Urteil oder von
unkontrollierbaren, subjektiven Empfindungen einzelner abhängig gemacht werden,
20
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1959 - 1 C 126/58 -,
Neue Juristische Wochenschrift 1959 Seite 1194; Urteil vom 19. Dezember 1963 - I C
71.61 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 17 Seite
322; Urteil vom 26. Mai 1967 - IV C 37.65 -, BVerwGE Band 27 Seite 129.
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Weltanschauliche Positionen zu Sinn oder Unsinn von Werbung dürfen nicht für die
Auslegung bauordnungsrechtlicher Vorschriften herangezogen werden. Angezeigt ist
allein eine bautechnische Betrachtungsweise, wobei auf das Empfinden des für
ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, des sogenannten gebildeten
Durchschnittsmenschen, abzustellen ist. Danach liegt eine Verunstaltung nur vor, wenn
die ästhetischen Empfindungen dieses Beschauers nicht bloß beeinträchtigt, sondern
bereits verletzt werden,
22
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 - I C 146.53 -, BVerwGE Band 2 Seite 172 ff.
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Der geplanten Werbeanlage der Klägerin gelingt es, einen Ausgleich zu schaffen
zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein, und den an
jede Anlage zu stellenden ästhetischen Ansprüchen im Sinne des
Verunstaltungsverbots. Namentlich wirkt die Werbeanlage weder überdimensioniert
noch aufdringlich. Hierbei stützt sich die Kammer gerade auch auf den Eindruck, den
der Berichterstatter in der Örtlichkeit von einer bereits montierten Anlage gleicher Art
gewonnen und der Kammer vermittelt hat. Diese Anlage machte einen modernen,
zeitgemäßen Eindruck und stand keineswegs in einem Widerspruch zu der sie
umgebenden baulichen Nutzung. Auch im vorliegenden Fall wird das Straßen- und
Ortsbild im Bereich des Antragsgrundstücks durch die geplante Anlage nicht
verunstaltet. Insoweit hängt der Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine
Werbeanlage verunstaltet, auch von dem Gebietscharakter des Anbringungsortes ab,
weil die verschiedenen Baugebietstypen unterschiedliche ästhetische Anforderungen
an Werbeanlagen aufstellen. In einem Mischgebiet erweist sich eine Anlage, wie sie die
Klägerin aufzustellen beabsichtigt, jedoch ohne weiteres als "passend".
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Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht vermag die Kammer jedoch auch nicht
festzustellen, daß durch die geplante Anlage eine Gefährdung der Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs eintritt. Insoweit gilt nämlich folgendes:
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Mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen
Straßenverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, geht von
Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkung und damit eine
verkehrsgefährdende Wirkung aus. Eine solche Ausnahme kann gegeben sein, wenn
eine Werbeanlage in ihrer konkreten Gestaltung besonders auffällig ist oder vom
üblichen stark abweicht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im modernen
Wirtschaftsleben in den als Kern- oder Mischgebieten oder ähnlich genutzten
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innerstädtischen Bereichen Anlagen der Außenwerbung seit langem zum Straßenbild
gehören, den Verkehrsteilnehmern deshalb vertraut sind und dementsprechend
regelmäßig keine Störungs- oder Ablenkungsquelle darstellen. Eine
Verkehrsgefährdung kann danach zu besorgen sein, wenn eine Werbeanlage in ihrer
konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist oder vom üblichen stark abweicht, wenn
etwa von der Anlage eine Blendwirkung ausgeht, wenn die Anlage angesichts ihres
Anbringungsortes Verkehrszeichen verdeckt oder überlagert, wenn der Verkehrsraum
eingeengt wird oder wenn die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen
Anbringungsstelle besonders schwierig ist,
ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsge- richts für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 25. Mai 1984 - 11 A 1497/83 -; Urteil vom 26. Oktober 1984 - 11 A
2851/83 -; Urteil vom 16. Juni 1989 - 11 A 1008/88 -; Urteile vom 18. September 1992 -
11 A 149/91 -, Baurechts- sammlung (BRS) Band 54 Nr. 132; und - 11 A 420/91 -, BRS
Band 54 Nr. 134.
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In Anwendung dieser Regeln kann die Kammer im vorliegenden Fall eine
Verkehrsgefährdung nicht feststellen. Dies gilt zunächst in Ansehung der Art der hier
beantragten Werbeanlage. Den Mitgliedern der Kammer sind - wie auch in der
mündlichen Verhandlung anklang - aus eigener Anschauung etliche dieser Anlagen für
wechselnde Plakatdarstellung bekannt. Während der Dauer der Standzeit eines Plakats
"wirken" sie nicht anders als die bislang üblichen Plakatanschlagtafeln im sogenannten
Euro-Format. Auch der Wechsel der Plakate vollzieht sich in unspektakulärer Weise und
ist nicht geeignet, sonderlich Aufmerksamkeit zu erregen. Insofern unterscheidet sich die
hier streitige Anlage auch von der sogenannten Prismenwendeanlage, von denen das
Oberverwaltungsgericht in den bereits zitierten Urteilen vom 18. September 1992
angenommen hat, es sei regelmäßig davon auszugehen, daß diese Anlagen zu einer
Verkehrsgefährdung führten. Während dort eine bildhafte Darstellung durch das
Verdrehen der einzelnen Prismaprofile erst nach und nach schwindet und sich
gleichzeitig ein neues Bild aufbaut, wandert hier das gerade gezeigte Plakat "am Stück"
aus dem Blickfeld des Betrachters heraus, während gleichzeitig ebenfalls wieder "am
Stück" ein neues Plakat nachgezogen wird. Diese Technik des Wechsels ist gerade
nicht geeignet, in besonderem Maße das Interesse der Verkehrsteilnehmer auf sich zu
ziehen, zumal großflächige Werbeplakate gerade nicht darauf abzielen, sie gleichsam
"Zeile für Zeile" zu betrachten. Sie wirken vielmehr dadurch, daß sie ihre
Werbebotschaft bereits bei einem flüchtigen Blick auf die Werbefläche vermitteln. Von
einer nennenswerten Ablenkung der Verkehrsteilnehmer kann sonach nicht gesprochen
werden.
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Auch die Verkehrssituation im Einwirkungsbereich der Werbeanlage ist nicht nur nicht
kritisch, sondern ausgesprochen übersichtlich. Die X1. Straße ist großzügig ausgebaut
und mit eindeutigen Verkehrsleiteinrichtungen (Fahrspuren) versehen. Die Stellung der
Lichtzeichenanlage im Bereich der Auffahrt auf die I.------- -straße ist bereits aus großer
Entfernung zu erkennen. Der Fußgängerverkehr bewegt sich auf eigenen Flächen,
wobei dem querenden Verkehr eine mit den weiteren Lichtzeichenanlagen gekoppelte
Fußgängerampel zur Verfügung steht. In dieser Situation wird Kraftfahrern keine
besondere Aufmerksamkeit abverlangt, die selbst durch eine "unauffällige" Werbung
gemindert werden könnte. Unter objektiven Kriterien kann sonach eine
Verkehrsgefährdung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NW nicht festgestellt
werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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