Urteil des VG Arnsberg vom 28.06.2006

VG Arnsberg: waffe, anerkennung, zivildienst, besondere härte, vorzeitige entlassung, bundesamt, beitrag, rechtsschutzinteresse, grundrecht, verwerflich

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2860/05
Datum:
28.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2860/05
Tenor:
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für den Zivildienst vom 3. August 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 9.
November 2005 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin berechtigt
ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Beklagte trägt die
Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 5. Dezember 1977 geborene Klägerin bewarb sich unter dem 12. Februar 1997
für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Zum 1. Januar 1998 trat sie als
Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Soldatin auf Zeit in
die Bundeswehr ein. Zum 1. Oktober 1998 wurde sie an das Bundeswehrkrankenhaus I.
versetzt und zum Studium der Humanmedizin an der Universität C.. Sie beendete ihr
Studium am 2. November 2004 und erhielt am 11. November 2004 ihre Approbation als
Ärztin. Seit dem 16. November 2004 stand die Klägerin als Leutnant in ihrer ersten
klinischen Verwendung am Bundeswehrkrankenhaus I. . Ihre Dienstzeit wurde bis zum
31. Dezember 2012 festgesetzt.
2
Bereits mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 hat die Klägerin unter dem 21. Oktober
2004 ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin und mit Schriftsatz vom 19. Oktober
2004 ihre vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 3 des
Soldatengesetzes (SG) beantragt. Beide Anträge begründete sie im Wesentlichen
damit, sich nicht länger mit den Pflichten als Sanitätsoffizier identifizieren zu können. Im
Einzelnen führte sie an: Im letzten Ausbildungsabschnitt des Studiums habe sie sich
vertieft mit dem Beruf des Sanitätsoffiziers auseinandergesetzt. Anhand von Literatur
über Folgen verschiedener Kriege für die von ihnen betroffenen Menschen sei ihr im
Hinblick auf die Weiterentwicklung in der Rüstungsindustrie während ihres letzten
Ausbildungsjahres bewusst geworden, dass Soldaten millionenfaches Leid verbreiten
könnten. Der Bericht eines Kameraden über dessen Sanitätseinsatz im Ausland, in
dessen Verlauf er gezwungen gewesen sei, auf einen Menschen zu schießen, habe ihr
Gewissen stark belastet. Bei Beachtung all dieser Umstände und Tatsachen komme sie
zu einem völlig anderen Ergebnis als jenem, zu dem sie vor sieben Jahren gekommen
sei, als sie ihre Verpflichtungserklärung unterschrieben habe. Die für sie zwingende
3
Folge aus allen diesen Punkten könne nur die Verweigerung des Kriegsdienstes sein.
Ergänzend trugen ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. August 2005 vor,
dass mit dem Kriegsdienstverweigerungsneuregelungsgesetz aus dem Jahre 2003 die
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder als Kriegsdienstverweigerin nicht mehr
an die Wehrpflicht der antragstellenden Person gekoppelt sei.
Mit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den
Entlassungsantrag der Klägerin ab. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren verfolgte
die Klägerin ihr Entlassungsbegehren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg in dem
Verfahren 13 K 1443/05 weiter.
4
Den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt für den
Zivildienst mit Bescheid vom 3. August 2005 ab und machte zur Begründung im
Wesentlichen geltend: Der aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung für die Laufbahn
eines Sanitätsoffiziers zu leistende Dienst sei im Frieden wie im Krieg kein
„Kriegsdienst mit der Waffe" und werde deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 S.
1 des Grundgesetzes (GG) nicht berührt.
5
Den dagegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. August 2005 eingelegten
Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt für den Zivildienst mit
Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 zurück und erläuterte zur Begründung
nochmals, dass der Sanitätsdienst kein „Kriegsdienst mit der Waffe" sei und somit nicht
den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG berühre.
6
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.
November 2005 erhobenen Klage.
7
Während des anhängigen Klageverfahrens gab die 13. Kammer des
Verwaltungsgerichts Arnsberg dem Entlassungsbegehren der Klägerin durch Urteil
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2005 in dem Verfahren 13 K
1443/05 statt und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, die Klägerin gemäß §
55 Abs. 3 SG aus dem Wehrdienst zu entlassen. Zur Begründung legte die Kammer u.a.
dar, dass der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens seinen Dienst leisten
zu müssen, bei der Auslegung der Entlassungsvorschrift des § 55 Abs. 3 SG im Lichte
des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG als schwerwiegende persönliche Härte im
Sinne der Vorschrift des Soldatengesetzes anzusehen sei, die ein weiteres Verbleiben
im Soldatenverhältnis unzumutbar mache. Allein die Stellung ihres
Kriegsdienstverweigerungsantrages unter dem 14. Oktober 2004 begründe keine
besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG für die Klägerin, wie sie mit Blick auf die
ihrer Ansicht nach allein dem Kriegsdienstverweigerungsverfahren vorbehaltene
Gewissensprüfung meine. Denn zum einen stelle die Anbringung eines
Kriegsdienstverweigerungsantrages gerade keinen benannten Entlassungsgrund im
Sinne des § 55 Abs. 3 SG dar. Zum anderen besäßen Soldaten auf Zeit, die als
Sanitätsoffiziere ihren „waffenlosen Dienst" aufgrund eigener Verpflichtung versähen
und einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellten, für diesen kein
Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem dürfe ein Antrag der Klägerin auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerin schon deswegen unzulässig sein, weil zweifelhaft sei, ob sie
Trägerin des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 GG sein könne. Denn das Grundrecht auf
Kriegsdienstverweigerung korreliere mit der Dienstverpflichtung nach Art. 12 a Abs. 1
GG, wonach nur deutsche Männer zum Wehrdienst verpflichtet seien.
8
Das Urteil in dem Verfahren 13 K 1443/05 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin
wurde zwischenzeitlich aus ihrem Wehrdienstverhältnis entlassen.
9
An ihrem Begehren, als Kriegsdienstverweigerin anerkannt zu werden, hält die Klägerin
auch nach vollzogener Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis fest und führt zur
Begründung unter Beifügung einer „Ergänzung meiner Beweggründe für die KDV",
einer „Beschreibung meiner PJ-Zeit (10/03-11/04)", einer Stellungnahme der
Sozialarbeiterin L. der Standortverwaltung V. und einer Stellungnahme des Oberstarztes
M. im Wesentlichen aus: Sie habe den Entlassungsantrag gestellt, um ein Verfahren
wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin durchzuführen. Dieses entspreche
ihrer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Daran habe sich
durch die Entlassung aus der Bundeswehr nichts geändert, so dass sie an dem Antrag
und der Klage festhalten wolle und müsse. Die von der 13. Kammer des
Verwaltungsgerichts Arnsberg geäußerten Zulässigkeitsbedenken dürften unbegründet
sein. Die angenommene Beziehung zwischen Art. 12 a Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 3 GG
bestehe so nicht, was sich bereits aus der Entstehungsgeschichte der
verfassungsrechtlichen Normen ergebe. Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG habe bereits das
Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung zugesichert, bevor es zur Einführung der
Wehrpflicht und zur Einfügung des Art. 12 a in das Grundgesetz gekommen sei.
10
Die Klägerin beantragt,
11
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst
vom 3. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für
den Zivildienst vom 9. November 2005 zu verpflichten festzustellen, dass sie - die
Klägerin - berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt
ergänzend im Wesentlichen aus: Nach der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der
Klägerin aus der Bundeswehr liege kein Rechtsschutzinteresse für die Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerin vor. Die Klägerin sei nicht wehrpflichtig und müsse
infolgedessen nicht damit rechnen, in irgendeiner Weise für die Bundeswehr tätig
werden zu müssen.
15
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2006 hat die Klägerin die sie
betreffende Entlassungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 26. April
2006 überreicht. In dieser Entlassungsverfügung ist u.a. auch folgende Regelung
enthalten: „Mit der Entlassung treten Sie mit Ihrem Dienstgrad in das Reserveverhältnis
über".
16
Bemühungen der Beklagten, die Bedeutung des Übertritts der Klägerin in das
Reserveverhältnis für ihr Rechtsschutzinteresse an der im gerichtlichen Verfahren
angestrebten Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin abzuklären, mündeten in eine
Stellungnahme des Personalamts der Bundeswehr, dass aufgrund der grundsätzlich
bestehenden Dienstleistungspflicht der Klägerin deren Rechtsschutzinteresse für eine
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gegeben sei.
17
In einer weiteren Stellungnahme vom 27. Juni 2006 teilte das Personalamt der
Bundeswehr dem Gericht mit, dass seitens des Personalamts nicht beabsichtigt sei, die
zuständige Wehrersatzbehörde aufzufordern, die Klägerin zu Dienstleistungen gemäß §
60 ff. SG heranzuziehen, dass sie jedoch gleichwohl aus derzeit nicht absehbaren
dienstlichen Gründen zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden könne.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf die über die
mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 gefertigte Niederschrift - sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig und
hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst
vom 3. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für
den Zivildienst vom 9. November 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten. Die Klägerin hat einen gegen das Bundesamt für den Zivildienst gerichteten
Anspruch auf Feststellung, dass sie berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
verweigern (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsschutzinteresse für das von ihr im
Klagewege verfolgte Anerkennungsbegehren zur Seite. Mag das Bundesamt für den
Zivildienst der Klägerin zunächst berechtigterweise ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr
Anerkennungsbegehren abgesprochen haben, als sie aufgrund einer freiwilligen
Verpflichtung im Soldatenverhältnis auf Zeit Sanitätsdienst in der Bundeswehr geleistet
hat,
22
vgl. insoweit z.B.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 1985 -
6 C 5.85 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, S. 800 ff.,
23
nimmt sie gerade nach ihrer Entlassung aus der Bundeswehr zu Recht ein
Rechtsschutzbedürfnis für ihr Anerkennungsbegehren in Anspruch. Entgegen der
Auffassung der Beklagten muss die Klägerin nach wie vor damit rechnen, „in
irgendeiner Weise" für die Bundeswehr tätig zu werden. Denn wie sich der
Entlassungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 26. April 2006
entnehmen lässt, ist die Klägerin zwar aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
aus der Bundeswehr entlassen worden, gleichzeitig ist sie jedoch mit ihrem Dienstgrad
„Leutnant" (SanOA) in das Reserveverhältnis übergetreten und kann gemäß § 59 Abs. 2
SG als frühere Soldatin, die mehr als zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Soldatin
auf Zeit gestanden hat, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr
vollendet hat, zu den in § 60 SG genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
Mag die Heranziehung der Klägerin zu diesen Dienstleistungen derzeit tatsächlich auch
eher unwahrscheinlich sein, ist sie rechtlich jedenfalls weiterhin - aus ihrer Sicht - der
„Gefahr" ausgesetzt, dieser Dienstleistungsverpflichtung nachkommen zu müssen und
„in irgendeiner Weise" für die Bundeswehr tätig werden zu müssen, wobei derzeit kaum
gesagt werden kann, in welchem Rahmen die Klägerin ihre Dienstleistungsverpflichtung
zu erfüllen hätte. Mag ein möglicher Dienstleistungseinsatz auch eine Verwendung als
Ärztin nahe legen, ist - wie das Personalamt der Bundeswehr gegenüber dem
24
Bundesamt für den Zivildienst bekundet hat - eine Verwendung unter Berücksichtigung
der von ihr auch erworbenen „soldatischen Kenntnisse" nicht auszuschließen, so dass
sie weiterhin im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen für die
Bundeswehr tätig zu werden hätte und „in irgendeiner Weise" in das Töten eines
Menschen involviert sein könnte.
Die danach zulässige Klage ist auch begründet.
25
Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG -) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung
(Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz - KDVNeuRG -) vom 9. August 2003
(BGBl I S. 1593 ff.) setzt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer voraus, dass
jemand aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der
Kriegsdienstverweigerung den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Nach der
ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besteht das Gewissen in einer im
Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus
ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die
Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus,
dass jemand das Töten von Menschen nicht aus moralischen oder ethischen
Erwägungen missbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkungen als
sittlich verwerflich empfindet. Nur aus dem aus den Kategorien von „Gut" und „Böse"
orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches und unantastbares Gebot
verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu
können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist.
Empfindet jemand dieses Gebot als für ihn bindend und unüberwindlich, so dass er -
aus welchen Motiven auch immer die Bindung bei ihm erwachsen ist - in schwere
seelische Not geriete, wenn er ihm zuwider handelte, so liegt darin die
Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1985 - 6 C 9. 84 - in: Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1985, S. 493.
27
Gemessen an den danach zugrunde zu legenden Kriterien kann die Klägerin die
Feststellung beanspruchen, dass sie berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
verweigern. Sie hat unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in dem Verfahren 13 K
1443/05 und ihrer Angaben während der Parteivernehmung in der mündlichen
Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie aus Gewissensgründen
gehindert ist, einen auch nur mittelbaren Beitrag zum Töten von Menschen im
Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen zu leisten.
28
Bereits die 13. Kammer des erkennenden Gerichts hat dazu in dem Verfahren der
Klägerin 13 K 1443/05 wegen der von ihr beanspruchten Entlassung aus dem
(damaligen) Soldatendienstverhältnis im Urteil vom 16. Dezember 2005 dargelegt, dass
der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen,
der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, bei
Auslegung der Entlassungsvorschrift des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Grundrechts aus
Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser
Vorschrift anzusehen sei, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar
mache.
29
Im Einzelnen hat die 13. Kammer u.a. ausgeführt:
30
„Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art.
4 Abs. 3 Satz 1 GG liegt vor, wenn der Betroffene das Tö- ten eines Menschen als
sittlich verwerflich empfindet und in schwerwie- gende Gewissensnot geriete, wenn er
gleichwohl gezwungen wäre, in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von
Menschen im Zusam- menhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten zu
müssen. Dabei unterscheidet sich eine Gewissensentscheidung von anderen sittlichen
Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 -, BVerwGE 81, S. 239, 240 f.
32
Für die Frage, ob eine solche Zwangslage tatsächlich vorliegt, kann auf die Grundsätze
zurückgegriffen werden, die bei der Überzeugungsbil- dung für die
Kriegsdienstverweigereranerkennung eines Reservisten, der zunächst seinen vollen
Bundeswehrdienst abgeleistet hat, ohne eine Konflikt mit seinem Gewissen empfunden
zuhaben, gefordert werden. Denn in einem solchen Fall ist von Bedeutung, dass der
einen Kriegs- dienstverweigererantrag stellende Zeitsoldat wie der Reservist auch
längere Zeit Dienst in der Bundeswehr verrichtet hat, ohne einen Gewis- senskonflikt zu
empfinden. Dabei steht die Forderung nach einer - zu- nächst darzulegenden und
sodann nachzuweisenden - „Umkehr" des Wehrpflichtigen im Vordergrund, der sich
zunächst für eine Ableistung des Wehrdienstes entschieden hat und nunmehr für sich in
Anspruch nimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst habe sich seither ein grund-
legende Wandlung vollzogen, und zwar in einer Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten
Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung. Eine solche grundlegende Wandlung
lässt sich am ehesten nachvollziehen und einleuchtend durch ein entsprechendes
„Schlüsselerlebnis" nachweisen, das aus dem „Saulus" einen „Paulus" gemacht hat.
Anstelle eines sol- chen „Schlüsselerlebnisses" sind auch „sonstige Umstände"
geeignet und ausreichend, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis - insoweit wie
ein Schlüsselerlebnis - eine wirkliche „Umkehr" bewirkt haben. Diese kann das
Ergebnis eines „Schlüsselerlebnisses" sein oder aber am Ende einer Entwicklung
stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut
verbindlichen Entscheidung gegen jedes Töten im Kriege geführt hat, so dass die
Anforderungen an die Annahme einer Ge- wissensentscheidung gegen den
Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 -, BVerwGE 81, S. 294, 295 f. ....
34
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin ein „Schlüsselerlebnis" im beschriebenen
Sinn nicht vorgebracht hat. Ein solches bei ihr eine Ge- wissensumkehr auslösendes
singuläres Ereignis ist weder ihrem Kriegs- dienstverweigerungsantrag noch ihren
Angaben aus dem Verwaltungs- oder Klageverfahren betreffend ihr
Entlassungsbegehren zu entnehmen. Gleichwohl steht zur Überzeugung der Kammer
nach der Befragung der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung fest, dass ihr
Verbleiben in der Bundeswehr für sie eine schwere Gewissensnot darstellen würde,
weil sie unter Umständen als Soldatin einen Beitrag zum Töten von Men- schen im
Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen lei- sten müsste.
35
Das Gericht ist nach der Anhörung der Klägerin im Termin der münd- lichen
Verhandlung auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks davon überzeugt, dass sie
36
im Verlauf ihres letzten Ausbildungsabschnitts im praktischen Jahr ab Oktober 2003
eine Entwicklung durchlaufen hat, als deren Ergebnis eine „Umkehr" ihrer
Gewissenseinstellung zum Kriegs- dienst mit der Waffe stand und nach wie vor auch
steht.
Bei ihrer Befragung hat die Klägerin einen offenen und ehrlichen Ein- druck vermittelt
und sich als ernsthafte und nachdenkliche junge Frau dargestellt. Ihre geistige
Auseinandersetzung, ihre Abwägung und per- sönliche Entscheidung, dass sie selbst
weder die geistige noch psy- chische Fähigkeit hat, im Krieg mit der Waffe einen
anderen Menschen zu töten, hat sie dem Gericht nachvollziehbar vorgebracht. Vor dem
Hin- tergrund ihrer im Verlauf des Klageverfahrens eindringlich vorgetragen
persönlichen Lebensgeschichte - die von vielen Schicksalsschlägen und dem Verlust
von engen Bezugspersonen wie ihrer verstorbenen Eltern und einer tief empfundenen
Verantwortung für ihren schwerbehinderten jüngeren Bruder gekennzeichnet ist -, stellt
sie ihr aufgrund freiwilliger Verpflichtung abzuleistender waffenloser Militärdienst, unter
Umständen verletzte Soldaten (auch deshalb) versorgen zu müssen, damit diese wieder
im unmittelbaren Kampf eingesetzt werden können, in eine Ge- wissensnot, der sie nur
durch ihre Entlassung aus der Bundeswehr ent- gehen kann. Die Klägerin sieht ihre
ärztliche Aufgabe nach Abschluss ihrer Ausbildung ausschließlich darin, Leben zu
erhalten und nicht zu hei- lendes Leid zu lindern, was sie nicht mit dem Berufsbild eines
Sanitäts- offiziers verbinden kann, der im Verteidigungsfall als Soldat eine Waffe mit
sich führt.
37
Ihre persönliche Auseinandersetzung mit dem sie beruflich wie auch privat bislang
begleitenden Thema „Tod von Menschen" und ihr ver- antwortlich aufgefasster Umgang
mit menschlichem Leid hat die Klägerin durch die intensivere Auseinandersetzung mit
diesen Themen insbe- sondere während ihres Ausbildungsabschnitts auf der
onkologischen Station von Februar bis Mai 2004 nachvollziehbar vermittelt. Ihre zu
Beginn ihrer medizinischen Ausbildung 1998 und im Verlauf des Me- dizinstudiums trotz
ihrer militärischen Grundausbildung eingenommene, eher gleichgültig zu bezeichnende
Haltung zu den Pflichten eines Sani- tätsoffiziers als Soldat hat sich durch die Reflexion
der im beruflichen Umfeld gesammelten Erfahrungen mit ihrer eigenen
Lebensgeschichte geändert. Ihre frühere gleichgültige Haltung gegenüber soldatischen
Auf- gaben einschließlich des Umgangs mit Schusswaffen hat die Klägerin gegenüber
dem Gericht freimütig eingeräumt. Ihr vorrangiges Ziel sei damals gewesen, als
Vollwaise mit erheblichen finanziellen Belastungen durch das nicht abbezahlte
Elternhaus sowie einer tief empfundenen Verantwortung für ihren schwerbehinderten
Bruder über die Ausbildung bei der Bundeswehr ein Auskommen zu haben, um Ärztin
werden zu können. Ihr Gewissen hat jedoch während eines längeren Wandlungs-
prozess eine glaubhafte und ernst zu nehmende Umkehr dahin erfahren, keinen
Kriegsdienst mit der Waffe mehr ableisten zu können. Diese Be- wertung stützt die
Kammer darauf, dass die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung ihre
Gewissensnot durch ihre Darstellung der Bedeutung einer Gewissensentscheidung mit
praktischen Beispielen und Auswirkungen auf ihr Verhalten nachvollziehbar dargelegt
hat. So hat sie den in der Nothilfesituation für ihren Bruder zu Tage tretenden Konflikt,
ein Menschenleben möglicherweise nur unter Vernichtung eines anderen retten zu
können, versucht für sich anhand der moralischen Kategorie von Gut und Böse sowie
der Bereitschaft, einem Opfer Hilfe zu leisten, zu lösen. Dabei trat ihre Gewissensnot bei
der ethischen Einordnung dieser Situation während ihrer Schilderungen deutlich hervor.
Ihre Ge- wissensentscheidung, im Rahmen einer soldatischen Verwendung kei- nen
Beitrag zum Töten von Menschen leisten zu können, hat die Klägerin auch in Bezug auf
38
ihre Tätigkeit als Sanitätsoffizier überzeugend vorge- bracht. Sie betrachtet ihre
Tätigkeit, die als solche grundsätzlich ein waf- fenloser Dienst ist, im Verteidigungsfall
als mittelbaren Beitrag zu Kampf- handlungen, um verwundete Soldaten wieder
verteidigungsbereit zu ma- chen. Dabei weiß sie durchaus zwischen Einsätzen
verschiedenster po- litisch geführter soldatischer Streitmächte einerseits und verbreche-
rischen (Exzess-)Taten anlässlich militärischer Auseinandersetzungen andererseits zu
unterscheiden. Dennoch hat sie gleichwohl für einen Ein- satz in der auf demokratischer
Grundlage verfassten Bundeswehr an ihrer Gewissensentscheidung festgehalten.
Insoweit ist das Gericht von der Tiefe und Ernsthaftigkeit ihrer Umkehr und nach wie vor
aktuellen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe über- zeugt."
Diese Bewertungen der Ausführungen der Klägerin zu ihrer Gewissensentscheidung
macht sich das erkennende Gericht zu eigen. Ferner hat es aufgrund der Vernehmung
der Klägerin als Partei in der mündlichen Verhandlung ebenfalls - quasi bestätigend -
die Überzeugung gewinnen können, dass für die Klägerin das Gebot, am Kriegsdienst
nicht teilnehmen zu können, bindend und unüberwindlich ist.
39
Angesichts der Schwierigkeit, den inneren Vorgang der Bildung einer
Gewissensentscheidung aufzuklären, ist es ein wichtiges Indiz für die innere
Überzeugtheit und den Gewissenszwang, unter dem der um seine Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer Nachsuchende zu stehen glaubt, wenn er seiner Persönlichkeit
nach glaubhaft und ehrlich überzeugt erscheint. Eben diesen Eindruck hat auch die
erkennende Kammer in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin unter
Berücksichtigung ihrer Erläuterungen auf vorangehende Fragestellungen sowie
aufgrund des von ihr vermittelten Gesamteindrucks letztlich gewinnen können.
40
Die Kammer durfte die Klägerin dabei als junge Frau erfahren, die sehr vorsichtig,
zurückhaltend bemüht war, ihre eigene innere Auseinandersetzung fremden Dritten zu
offenbaren, sparsam in Mimik und Gestik, leise, aber mit fester Stimme für ihre
Sichtweise der sie berührenden Fragen werbend, fast ängstlich mit einer Situation
umgehend, in der sie ihre eigene Konfliktsituation in der kontrovers geführten Erörterung
um „ihr Rechtsschutzbedürfnis" meinte untergehen zu sehen. Das Gericht fühlte sich
durchaus von der Offenheit eines jungen Menschen angesprochen, der sich jenseits
tastenden Taktierens gradlinig mit seiner Entscheidung und den daraus für ihn
resultierenden Konsequenzen auseinandersetzte.
41
Deshalb und unter Einbeziehung insbesondere der Stellungnahme ihres „militärischen
Ziehvaters", des Oberstarztes Achim M. , vom 25. Juni 2005 ist die Kammer davon
überzeugt, dass die Klägerin eine sie unbedingt verpflichtende Entscheidung gegen den
Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Damit erfüllt sie auch die in subjektiver Hinsicht
bestehenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
gemäß Art. 4 Abs. 3 GG mit der Folge, dass sie im Ergebnis zu Recht die Anerkennung
als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat.
42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43
Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder offensichtlich eine Klärung
grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten ist noch das Urteil von einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 10 Abs. 2 KDVG in Verbindung mit § 132
VwGO).
44
45