Urteil des VG Arnsberg vom 20.11.2007

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 L 749/07
Datum:
20.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 749/07
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
11. September 2007 gegen Nr. 4 der Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 10. August 2007 wird wiederhergestellt, gegen die
Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Fortnahme der
Katzen auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 des
Tierschutzgesetzes wird sie angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und der
Antragsgegner zu 2/5.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. September 2007 gegen die
Nummern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. August 2007
wiederherzustellen und gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der
Fortnahme der Katzen auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 des
Tierschutzgesetzes anzuordnen,
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hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, soweit er sich auf
die Nummern 1 (tägliche Verpflichtung zur Überprüfung der auf dem Hof lebenden
Katzen auf Symptome von Erkrankungen), Nummer 2 (Verpflichtung zur unverzüglichen
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tierärztlichen Behandlung und Versorgung erkrankter oder krank erscheinender Katzen),
Nummer 3 (Verpflichtung zur täglichen Versorgung der auf dem Hof lebenden Katzen
mit artgerechten Futtermitteln) und Nummer 4 (Verpflichtung zur Kastration von Katzen,
um einer weiteren Verbreitung und Verschleppung seuchenhafter Katzenkrankheiten
vorzubeugen) bezieht. Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Diese entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung des
Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung
genügt den formellen Anforderungen, die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO an die schriftliche
Begründung er Anordnung zu stellen sind, weil der Antragsgegner bezogen auf den
Einzelfall der Tierhaltung des Antragstellers dargelegt hat, aus welchen Gründen den
Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln des Antragstellers die grundsätzlich nach § 80 Abs.
1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht zukommen soll.
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Dieser auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren
nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragstellers
an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das
vom Antragsgegner dargelegte öffentliche Interesse am Sofortvollzug fällt hinsichtlich
der Nummern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung zu seinen Lasten aus. Denn die im
Rahmen der Interessenabwägung durchzuführende summarische Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der unter den Nummern 1 bis 3 der Verfügung des Antragsgegners vom
10. August 2007 getroffenen Regelungen ergibt, dass diese offensichtlich rechtmäßig
sind. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1, 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes
(TierSchG) in Verbindung mit § 2 TierSchG. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein
Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr.
1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,
dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2)
und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16 a Satz 1 TierSchG).
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Zunächst ist der Antragsgegner auf der Grundlage dieser Vorschriften zu Recht davon
ausgegangen, dass sich auf dem Hof des Antragstellers in der Vergangenheit immer
wieder Katzen befanden, die nicht in einer § 2 TierSchG entsprechenden Art und Weise
gehalten bzw. betreut wurden. Denn es spricht aufgrund der Aktenlage Überwiegendes
dafür, dass Katzen auf dem Hof des Antragstellers in der Vergangenheit keine
hinreichende Pflege erfahren haben. Zur Pflege rechnet alles das, was der allgemeine
Sprachgebrauch unter einer guten Behandlung versteht einschließlich der dazu
gehörenden Überwachung der Tiere. Die zur Pflege gehörende Überwachung erfordert
unter anderem eine regelmäßige Beobachtung, im Minimum einmal täglich.
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Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, Rdnr. 26 zu § 2
TierSchG; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2002, Rdnr. 32 zu § 2 TierSchG.
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Zur guten Behandlung gehören unter anderem Gesundheitsfürsorge, Prophylaxe wie
Impfungen und eine Heilbehandlung durch den Tierarzt.
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Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 2 TierSchG.
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Im vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner in der Vergangenheit wiederholt Fälle
bekannt geworden, in denen an Katzenschnupfen erkrankte Katzen auf dem Hof des
Antragstellers gefunden wurden. So wurden am 11. und 12. Januar 2006 jeweils ein
Katzenwelpe von einer Hofbesucherin aufgefunden und der tierärztlichen Behandlung
des Tierarztes Dr. S. zugeführt. Die der Praxis Dr. S. angehörende Tierärztin Frau L.
führte in einem Telefonat mit dem Stadttierarzt des Beklagten Bell am 19. Januar 2006
aus, dass beide Welpen in einem katastrophalen Gesundheitszustand gewesen seien.
Danach sei der zuerst gebrachte Katzenwelpe so mit Rinderkot verschmiert gewesen,
dass er vor der Untersuchung zunächst habe abgewaschen werden müssen, um
genaue Befunde erheben zu können. Die Tierärztin konnte diesen Katzenwelpen trotz
Intensivtherapie nicht retten. Dieselbe Hofbesucherin verbrachte am 26. Juli 2007 erneut
zwei Katzen vom Hof des Antragstellers zum Tierarzt Dr. S. , die dort ebenfalls wegen
Katzenschnupfens behandelt wurden. Dass diese Katzen tatsächlich an
Katzenschnupfen erkrankt waren, bestreitet der Antragsteller auch nicht. Hinsichtlich der
im Januar 2006 an Katzenschnupfen erkrankten Katzen wendet der Antragsteller
erstmals mit seinem per Fax übersandten Schreiben vom 19. November 2007 konkret
ein, hierfür nicht verantwortlich zu sein, weil es sich um wilde Katzen gehandelt habe.
Die Erkrankung oder den katastrophalen hygienischen Zustand des einen
Katzenwelpen stellt er nicht in Abrede. Soweit er geltend macht, die im Juli 2007 in
tierärztliche Behandlung verbrachten Katzen seien von seinem Hof entwendet worden
und erst unter der Obhut dritter Personen erkrankt, verfängt dieses Vorbringen nicht.
Zum einen stellt sich der Sachverhalt nach Aktenlage so dar, dass die beiden
Katzenwelpen im Juli 2007 unverzüglich vom Hof des Antragstellers in tierärztliche
Behandlung verbracht worden sind. Im Übrigen spricht ein möglicher Ausbruch des
Katzenschnupfens erst nach Entfernung der Tiere vom Hof des Antragsstellers nicht
schon gegen eine bereits auf seinem Hof erfolgte Ansteckung mit der Krankheit. Dass
die Tiere - möglicherweise entgegen geltendem Recht - von dem Hof verbracht wurden,
ändert aber nichts an deren tierärztlicherseits festgestelltem schlechten
Gesundheitszustand. Im Übrigen wurde auch anlässlich einer Nachkontrolle durch den
Stadttierarzt C. auf dem Hof des Antragstellers am 3. September 2007 ein grauer
unkastrierter Kater mit Symptomen eines latenten Katzenschnupfens angetroffen. Dies
zeigt aber insgesamt, dass der Antragsteller die auf seinem Hof lebenden Katzen
hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes nicht hinreichend überwacht und Katzen, die
Krankheitssymptome aufweisen, nicht unverzüglich einer tierärztlichen Behandlung
zuführt. In diesem Zusammenhang führt insbesondere der Hinweis des Antragstellers,
auf seinem Hof hielten sich drei Katzengruppen, nämlich eine Gruppe in Form seiner
Familienangehöriger gehörender Stall- und Hofkatzen, eine Gruppe freilebender Katzen
aus der Nachbarschaft sowie eine Gruppe verwilderter Katzen auf, wobei lediglich für
die erste Gruppe eine Verantwortlichkeit bestehe, zu keiner anderen Beurteilung.
Zunächst liegt es nahe, dass der Antragsteller schon aufgrund seiner bisherigen
Weigerung, an seinen Katzen Kastrationen vornehmen zu lassen, um den gewünschten
Mäusefang nicht zu behindern, nur schwer die Übersicht über die sich auf seinem Hof
entwickelnde Katzenpopulation behalten dürfte. Ist es hinsichtlich der Katzenpopulation
tatsächlich so, wie von ihm behauptet, dürfte es zwischen den verschiedenen Gruppen
(hofzugehörige-, benachbarte- und verwilderte Katzen) mangels Kastration der Tiere -
naturgemäß - zu ständigen Paarungen und damit verbundenem Katzennachwuchs
kommen. Bei der sich dadurch entwickelnden Population dürfte es selbst für den
Fachmann nicht mehr einfach sein, hier eine eindeutige Zuordnung der Tiere zu den
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verschiedenen Gruppen zu treffen. Dies muss der Antragsteller sich aber zurechnen
lassen, weil er Maßnahmen zur Eindämmung der Katzenpopulation bislang nicht
getroffen hat. Vor diesem Hintergrund sind die in der Ordnungsverfügung enthaltenen
Regelungen zu Nr. 1. bis 3. auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 TierSchG geeignet, der
Ausbreitung von Katzenschnupfen und anderen seuchenhaften Erkrankungen unter den
auf dem Hof des Antragstellers lebenden Katzen und den damit verbundenen Leiden für
die Tiere vorzubeugen und diese Krankheit einzudämmen. Soweit der Antragsgegner
unter Nummer 1 der Ordnungsverfügung die Verpflichtung verfügt hat, wonach die auf
dem Hof lebenden Katzen auf Symptome von Erkrankungen zu überprüfen sind, ist
diese Maßnahme geeignet, Erkrankungen der Katzen frühzeitig zu erkennen. Durch die
unter Nummer 2 enthaltene Regelung, wonach erkrankte oder krank erscheinende
Katzen unverzüglich tierärztlich zu behandeln sind, wird gewährleistet, dass
Krankheiten vom Tierarzt genau diagnostiziert und gezielt behandelt werden können.
Auch dies dient der Vermeidung der Ausbreitung von Krankheiten und damit
verbundener Leiden für bislang gesund lebende Katzen, aber auch der Linderung der
mit Krankheiten verbundenen Schmerzen und Leiden bereits infizierter oder anderweitig
erkrankter Katzen. Durch die unter Nummer 3 enthaltene Regelung, wonach die auf dem
Hof lebenden Katzen täglich mit artgerechten Futtermitteln zu versorgen sind, soll
verhindert werden, dass die Tiere sich etwa mit verschmutzten Futtermitteln oder
Futtertieren anstecken können.
Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Ordnungsverfügung, weil er
jedenfalls Zustandsstörer im Sinne des § 18 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - ist. Der richtige Adressat
der Anordnung nach § 16 a Satz 1 kann mit Hilfe der Regeln zur Feststellung von
Störern im Ordnungsrecht ermittelt werden. Die Behörde erlässt daher normalerweise
ihren Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, der durch sein Handeln (auch:
pflichtwidriges Unterlassen) für den Vorgang ursächlich geworden ist bzw. zu werden
droht (Verhaltensstörer). Bei Verstößen gegen § 2 wendet sie sich an den Halter,
Betreuer und/oder Betreuungspflichtigen. In Betracht kommt auch die Inanspruchnahme
einer Person als Zustandsstörer, zum Beispiel als Besitzer oder Eigentümer der
Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet, oder der Sache, deren Zustand die
Gefahr begründet. Unter mehreren Verhaltens- und Zustandsstörern besteht
Auswahlermessen. Die Behörde soll denjenigen in Anspruch nehmen, der die Gefahr
bzw. Störung am schnellsten, wirksamsten und mit dem geringsten Aufwand, also am
effektivsten beseitigen kann.
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Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. Rdnr. 3 zu 16 TierSchG
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Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich Halter oder Betreuer
der auf dem Hof lebenden Katzen ist. Zunächst sind in diesem Zusammenhang die
Ausführungen in seinem Widerspruchsschreiben, auf das er zur Begründung des
vorliegenden Antrags Bezug nimmt, nicht schon geeignet, seine Verantwortlichkeit
ernsthaft in Frage zu stellen. Denn soweit er darin eine Zuordnung der Katzen zu
verschiedenen Mitgliedern der Familie vornimmt, geht mangels näherer Spezifizierung
der Tiere (etwa nach Geschlecht, Aussehen und Alter der Katzen) daraus nicht deutlich
hervor, wer letztlich Halter der verschiedenen Katzen ist. Da es sich bei dem
Antragsteller aber um den Inhaber und Betreiber des Hofes handelt, auf dem mehrere
infizierte Katzen aufgefunden wurden, konnte der Antragsgegner diesen als Pflichtigen
in Anspruch nehmen. Dies gilt um so mehr, als eine letzte Aufklärung der
Eigentümerstellungen bezogen auf jede einzelne Katze vor dem Hintergrund schneller
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und effektiver Vorbeugung weiterer Verbreitung seuchenhafter Katzenkrankheiten zu
langwierig ist. Die Einlassung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 15.
November 2007, wonach er weder Besitzer der Katzen sei noch aktiv am Hofleben
teilnehme und bereits durch Vollmachten seine Ehefrau und den Sohn im März 2007 zur
Hofleitung ermächtigt zu haben, führt bezogen auf seine tierschutzrechtliche
Verantwortlichkeit gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung der Kammer. Zunächst hat
der Antragsteller dieses erstmals mit dem zuvor erwähnten Schriftsatz geltend gemacht,
ohne es jedoch gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage entsprechender
Unterlagen - glaubhaft zu machen. Andererseits steht sein Vorbringen, für die Vorgänge
auf dem Hof in keiner Weise mehr verantwortlich zu sein, aber auch im Widerspruch zu
seinem bisherigen Verhalten. Denn bei den jeweiligen hier aktenkundigen
Überprüfungen seines Hofes hat dieser die Bediensteten des Antragsgegners
gegenüber nie auf eine Übertragung der Hofverantwortlichkeit hingewiesen. Vielmehr
hat er nach dem Inhalt des vom Stadttierarzt C. am 30. Juli 2007 angefertigten Vermerk
über die am 27. Juli 2007 durchgeführte Überprüfung zu erkennen gegeben, dass er die
Einrichtung eines Streichelzoos beabsichtige und zukünftig Wasserbüffel und/oder
Elche zur Milchgewinnung und Käseproduktion halten wolle, um der zunehmenden
Konkurrenz durch die Gastronomie des Freilichtmuseums zu begegnen, weil sein Sohn
den Hof weiterführen werde und eine Lebensgrundlage brauche. Zu diesem Zweck
wolle er sich zunächst Rückhalt über die Verwaltungsspitze der Stadt I. sichern. Aus
diesem Verhalten kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller
jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf dem Hof
verantwortlich war. Auch ist in der Widerspruchsbegründung des Antragstellers vom 8.
September 2007, auf die er zunächst zur Begründung des vorliegenden Antrages Bezug
genommen hatte, von einer im März 2007 übertragenen Verantwortlichkeit keine Rede
gewesen.
Die Nummern 1 bis 3 getroffenen Regelungen sind zur Verhinderung der Ausbreitung
von Katzenkrankheiten auf dem Hof des Klägers auch erforderlich, weil ein milderes
Mittel zur Gewährleistung dieses Ziels nicht ersichtlich ist. Die Regelungen sind auch
verhältnismäßig in engeren Sinne, weil die damit für den Antragsteller verbundenen
Verpflichtungen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Verhinderung weiterer
Ausbreitung von Katzenkrankheiten stehen.
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Soweit der Antrag sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die unter Nummer. 4 der Ordnungsverfügung getroffenen
Verpflichtung zur Kastration noch nicht kastrierter Katzen auf dem Hof des Antragstellers
richtet, ist der Antrag begründet. Insoweit fällt die Interessenabwägung zugunsten des
Antragstellers aus. Denn die Verpflichtung zur Kastration der Katzen erscheint nach
Auffassung der Kammer nicht das geeignete Mittel zu sein, um die weitere Verbreitung
und Verschleppung seuchenartiger Erkrankungen vorzubeugen. Damit wird nämlich die
Infizierung bereits auf dem Hof lebender Katzen nicht verhindert, sondern nur eine
weitere Ausbreitung der Population. Daher scheinen zur Erreichung des vom
Antragsgegner verfolgten Ziels der Eindämmung und Vorbeugung von
Katzenkrankheiten auf dem Hof des Antragstellers andere Maßnahmen - wie etwa eine
Impfverpflichtung bezogen auf den Katzenbestand - deutlich besser geeignet.
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Soweit der Antrag sich sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 62 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)
und eine Veranlassung der Fortnahme bzw. anderweitiger Unterbringung der Katzen
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gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG bezieht, ist er gleichfalls begründet. Denn durch die
Bezugnahme des Antragsgegners auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG in der Androhung
unmittelbarem Zwangs macht dieser sinngemäß deutlich, dass er mit der Fortnahme
und anderweitigen Unterbringung der Katzen auf der Grundlage dieser Vorschrift die in
Nummern 1 bis 4 seiner Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen zu vollstrecken
beabsichtigt. Dabei verkennt er allerdings, dass es sich bei der in § 16 a Satz 2 Nr. 2
TierSchG geregelten Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von Tieren
nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, sondern um ein
eigenständiges Regelungsinstrument zur Beseitigung bestimmter tierschutzrechtlicher
Missstände, das auch an eigene - in § 16 a Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz geregelte -
Tatbestandsmerkmale anknüpft und seinerseits vollstreckt werden kann.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 16 a TierSchG; Kluge a.a.O., Rdnrn. 19
bis 23 zu § 16 a TierSchG.
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Die Durchsetzung von Anordnungen auf der Grundlage des § 16 a Satz 1, Satz 2 Nr. 1
TierSchG hat hingegen nach Maßgabe der Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erfolgen.
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Danach stellt sich die Androhung des unmittelbaren Zwangs in der vorliegenden Form
als rechtswidrig dar. Im Übrigen lässt sich die Begründung der Zwangsmittelandrohung
soweit sie sich auf ein Zwangsgeld bezieht, mit der im Tenor des Bescheides
ausgesprochenen Androhung des unmittelbaren Zwangs nicht in Einklang bringen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 54 Abs. 2 in
Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte
des Auffangwertes ausreichend und angemessen festgesetzt.
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