Urteil des VG Arnsberg vom 05.11.2004

VG Arnsberg: schule, schüler, besuch, genehmigung, wohnung, ausbildung, kindeswohl, verordnung, zivilprozessordnung, fahrkosten

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2318/04
05.11.2004
Verwaltungsgericht Arnsberg
12. Kammer
Beschluss
12 K 2318/04
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt E aus M. wird abgelehnt.
G r ü n d e:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Klage nicht die
hierfür nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff der
Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die
Klägerin hat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keinen Anspruch auf Übernahme der
Fahrkosten für ihren Sohn O. zum Besuch der Grundschule in G. , denn diese Schule ist
nicht die dem Wohnort nächstgelegene Schule. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zur
Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) ist
nächstgelegene Schule für Schüler einer Grundschule die Schule, in deren Schulbezirk der
Schüler wohnt (Buchstabe a), oder die von den Erziehungsberechtigten nach §§ 25 und 26
SchOG gewählte Schule (Buchstabe b), oder die Schule, die der Schüler als zugewiesener
Schüler nach § 28 Abs. 1 SchVG (Buchstabe c) oder die er mit Genehmigung nach § 6 Abs.
3 SchPflG besucht (Buchstabe d). Die Ausnahmetatbestände der Buchstaben b) bis d)
liegen hier nicht vor, so dass die nächstgelegene Schule nach § 9 Abs. 1 a) SchfkVO die
Schule ist, in deren Schulbezirk der Sohn O. wohnt. Dies ist hier die Grundschule B.
Besucht aber ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule, so hat er nach § 9 Abs. 7
SchfkVO nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei dem Besuch der
nächstgelegenen Schule entstehen würden. Beim Besuch der Grundschule F entstünden
aufgrund der Entfernung von unter 2 km zwischen Wohnung und Schule keine
Schülerfahrkosten, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat.
Das Vorbringen der Klägerin, sie wolle ihrem Sohn nicht erneut einen Schulwechsel
innerhalb des letzten Grundschuljahres zumuten, ist für die Kammer nachvollziehbar und
entspricht sicherlich auch dem Kindeswohl. Gleichwohl kann dieses im Rahmen der hier
anstehenden Bewertung der Kostenübernahme nicht berücksichtigt werden, weil der
Verordnungsgeber die Möglichkeit zu einer Berücksichtigung solch individueller Gründe
nicht eröffnet hat. Insbesondere können sich Grundschüler auch nicht wie Schüler anderer
Schulen darauf berufen, dass der Schulwechsel nach dem erreichten Stand der
Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde (§ 9 Abs. 6 Satz 1
SchfkVO), denn diese Vorschrift gilt nur für die Schüler von Schulen im Sinne von § 9 Abs.
3 SchfkVO und nicht für Grundschüler, für die allein die Vorschrift des § 9 Abs. 1 SchfkVO
heranzuziehen ist.
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Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und damit auch der
Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen.