Urteil des VG Arnsberg vom 28.01.2003

VG Arnsberg (tier, wiedereinsetzung in den vorigen stand, gebühr, tag, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, richtlinie, höhe, abweichung, europäischer gerichtshof, europäische kommission)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3140/00
Datum:
28.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3140/00
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die
amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung für den Zeitraum Januar 1999 bis April
2000.
2
Die Klägerin betreibt einen Schlachthof in T., in welchem Rinder und Schafe
geschlachtet werden. Die vorgeschriebenen Fleischhygieneuntersuchungen werden
von Bediensteten des Beklagten durchgeführt. Der Beklagte erhebt hierfür Gebühren auf
der Grundlage der "Satzung des Kreises T. -X. über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelhygienerecht"
(Fleischhygienegebührensatzung -GS-).
3
Für in der Zeit vom 02.01.1998 bis zum 28.04.2000 durchgeführte Untersuchungen zog
der Beklagte die Klägerin durch eine Vielzahl von Bescheiden zu entsprechenden
Gebühren heran. Gegen die Gebührenbescheide legte die Klägerin jeweils Widerspruch
ein mit der Begründung, dass die festgesetzte Gebühr mit EG-Recht nicht in Einklang
stehe. Darüber hinaus sei auch keine hinreichende nationale Ermächtigungsgrundlage
für die geltend gemachten Gebührenforderungen vorhanden.
4
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2000 wies der Beklagte die Widersprüche der
5
Klägerin gegen die Gebührenbescheide für den Zeitraum vom 02.01.1998 bis zum
31.12.1998 als unzulässig zurück, weil die Widerspruchsschreiben erst am 23.04.1999
ohne Datumsangabe und damit verfristet eingegangen seien. Es seien auch keine
Gründe dafür ersichtlich, dass der Klägerin hinsichtlich der Fristversäumnis
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.
Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2000, zugestellt am 11.07.2000, wies
der Beklagte die weiteren Widersprüche der Klägerin gegen die im Zeitraum vom
02.01.1999 bis zum 28.04.2000 ergangenen Gebührenbescheide als unbegründet
zurück. Die den Bescheiden zu Grunde liegenden, teilweise rückwirkend nach Erlass
der Bescheide in Kraft gesetzten satzungsrechtlichen Regelungen seien sowohl mit EG-
Recht als auch auch mit nationalem Recht vereinbar. Es sei namentlich nicht zu
beanstanden, dass die Fleischhygienegebühren in Abweichung von
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Pauschalgebühren kostendeckend kalkuliert
worden seien.
6
Dagegen hat die Klägerin am 09.08.2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung sie geltend macht: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig,
soweit der Beklagte sie zu zu Fleischhygienegebühren herangezogen habe, welche die
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Pauschalsätze überschritten. Aus den
einschlägigen EG-Richtlinien ergebe sich, dass nur die Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft befugt seien, eine Abweichung von den EG-rechtlich vorgesehenen
Pauschalgebühren zu normieren. Dies sei indes weder auf Bundes- noch auf
Landesebene geschehen. Die nationalen Vorschriften sähen die Erhebung einer
"spezifischen" kostendeckenden Gebühr - wie in der Satzung des Beklagten festgelegt -
gerade nicht vor. Darüber hinaus sei die Satzung auch deshalb unwirksam, weil sie
gegen das verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Verbot der Rückwirkung verstoße.
7
Die Klägerin beantragt,
8
1. die als Anlage in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten aufgelisteten Bescheide
des Beklagten für den Zeitraum vom 02.01.1999 bis zum 28.04.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 aufzuheben, soweit sie die europäischen
Pauschalgebühren übersteigen.
9
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.845,84 EUR (=44.682,57 DM) nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er die Gründe der
angefochtenen Bescheide.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Heft 1 bis 11) Bezug
genommen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1.Alt.
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die
angefochtenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
06.07.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16
Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Gebühren sind die Regelungen in §§ 1,
2 und 19 Abs. 7 (§ 3) und Abs. 8 (§ 3 Abs. 1a und § 4) der Satzung des Kreises T. -X.
über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und
Geflügelhygienerecht (GS) vom 12.12.2002, die in Bezug auf die hier fraglichen
Zeiträume gemäß § 19 Abs. 1, 7 und 8 GS rückwirkend zum 01.04.1995
beziehungsweise zum 01.04.2000 in Kraft getreten sind.
17
Gemäß § 1 Abs.1 GS werden für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren,
Kosten und Auslagen nach dieser Satzung erhoben. Gebührenpflichtig sind die
natürlichen oder juristischen Personen, die die Amtshandlungen veranlassen bzw.
deren Tätigkeiten der Überwachung nach dem Fleischhygienerecht unterliegen (vgl. § 1
Abs. 3 GS). Gemäß § 19 Abs. 7 (§ 3) GS betrug die Schlachttier- und
Fleischuntersuchungsgebühr (einschließlich Trichinenuntersuchungen und
bakteriologischer Fleischuntersuchungen) bei Schlachtungen in Kleinbetrieben
abhängig von bzw. gestaffelt nach der Anzahl zu schlachtenden Tiere im Zeitraum bis
zum 31.03.2000
18
für ausgewachsene Rinder bis 25 Schlachtungen je Tag in zeitlichem Zusammenhang
27,00 DM/Tier, bei 26 bis 35 Schlachtungen je Tag 24,80 DM/Tier, bei 36 bis 64
Schlachtungen je Tag 17,40 DM/Tier und bei 65 bis 119 Schlachtungen je Tag
schließlich 14,15 DM/Tier;
19
für Schafe bis 25 Schlachtungen je Tag in zeitlichem Zusammenhang 11,60 DM/Tier,
bei 26 bis 35 Schlachtungen je Tag 10,70 DM/Tier, bei 36 bis 64 Schlachtungen je Tag
7,55 DM/Tier und bei 65 bis 119 Schlachtungen je Tag 6,10 DM/Tier.
20
Für die ferner in Streit stehenden Gebührenbescheide, die in dem Zeitraum ab dem
01.04.2000 bis zum 28.04.2000 ergangen sind, galten gemäß §§ 19 Abs. 8 (§ 3 Abs. 1a)
GS folgende Gebührensätze:
21
Für ausgewachsene Rinder bis 25 Schlachtungen je Tag in zeitlichem Zusammenhang
28,00 DM/Tier, bei 26 bis 35 Schlachtungen je Tag 25,70 DM/Tier, bei 36 bis 64
Schlachtungen je Tag 18,05 DM/Tier und bei 65 bis 119 Schlachtungen je Tag 14,65
DM/Tier;
22
für Schafe bis 25 Schlachtungen je Tag in zeitlichem Zusammenhang 12,00 DM/Tier,
bei 26 bis 35 Schlachtungen je Tag 11,10 DM/Tier, bei 36 bis 64 Schlachtungen je Tag
7,85 DM/Tier und bei 65 bis 119 Schlachtungen je Tag 6,30 DM/Tier.
23
Hinzu kam für diesen Zeitraum gemäß § 19 Abs. 8 (§ 4) GS eine Gebühr für -
stichprobenartige - Rückstandsuntersuchungen, die sich der Höhe nach für
ausgewachsene Rinder auf 1,05 DM/Tier, für Schafe auf 0,42 DM/Tier belief.
24
Diese Satzungsbestimmungen stellen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für
25
die hier streitbefangenen Gebührenfestsetzungen dar. Sie stehen entgegen der
Auffassung der Klägerin im Einklang mit höherrangigem Recht und sind
dementsprechend wirksam.
Der rechtliche Rahmen, der dem einschlägigen kommunalen Satzungsrecht insoweit
durch höherrangige Vorschriften gezogen ist, ergibt sich aus den Regelungen in der EG-
Richtlinie des Rates vom 26.06.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie
85/73/EWG (ABl. Nr. L 162/1) - RL 96/43/EG -, den Bestimmungen in § 24 Abs. 1 und 2
des Fleischhygiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.1993
(BGBl. I S. 1196) mit der Änderung vom 17.07.1996 (BGBl. I S. 991, 999) sowie den in
§§ 1 bis 5 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom
16.12.1998 (GV NRW S. 775 und GV NRW 1999 S. 62) - FlGFlHKostG NRW - und den
in § 1 der Verordnung über die Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch-
und Geflügelfleischhygiene vom 06.05.1999 (GV NRW S. 156) - FlGFlHKostG-VO NRW
- , hier anwendbar in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 18.09.2002
(GV NRW S. 450), normierten Regelungen.
26
Die genannte EG-Richtlinie sieht in Anhang A Kap. I Nr. 1 vor, dass für Schlachttier- und
Fleischuntersuchungen näher bezifferte Pauschalbeträge - so genannte
"Gemeinschaftsgebühren" (vgl. Art. 4 und 5 des Anhangs zu RL 96/43/EG) - erhoben
werden, die je nach Tierart unterschiedlich hoch sind. Eine Anhebung dieser
Pauschalbeträge ist gemäß Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I für bestimmte Betriebe unter
näher bezeichneten Voraussetzungen zulässig; im Übrigen können die Mitgliedsstaaten
zur Deckung höherer Kosten gemäß Nr. 4b) eine - kostendeckende - Gebühr erheben
(in der vorangegangenen, in dem hier fraglichen Zusammenhang im Wesentlichen
gleich lautenden Richtlinie vom 22.12.1993 [Abl. Nr. L 340/15] - RL 93/118/EG - noch
als "spezifische" Gebühr bezeichnet). In diesem Fall darf die erhobene Gesamtgebühr
die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreiten (Art. 5 Abs. 3 des Anhangs
zu RL 96/43/EG).
27
Bundesrecht bestimmt in § 24 FlHG, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
kostendeckende Gebühren erhoben werden (Abs. 1), die nach Maßgabe der von der
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der
Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch zu bemessen sind (Abs. 2 Satz 2).
Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt (Abs. 2 Satz 1).
Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften schließlich sehen vor, dass die Kreise
und kreisfreien Städte die Erhebung der Gebühren durch Satzung regeln (§ 1
FlGFlHKostG NRW). Die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände wird gemäß §
2 Satz 2 FlGFlHKostG NRW dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft übertragen. Im Übrigen werden die Gebühren der Höhe nach
grundsätzlich auf die Pauschalbeträge nach Nr. 1 des Anhangs A Kap. I zu RL 96/43/EG
beschränkt (§ 3 Abs. 2 lit. c iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 FlGFlHKostG NRW), wobei nach
Maßgabe der einschlägigen EG-Richtlinien abweichende Gebühren betriebsbezogen
erhoben werden können, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich
oder ausreichend ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW). Auf die Abweichung von
den EG-rechtlich vorgegebenen Pauschalbeträgen ist in den Satzungen besonders
hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NRW). Die Gebührensätze für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen sowie der
Untersuchung auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung werden -
unterschieden nach der Tierart - je Tier bemessen (§ 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW). In §
1 FlGFlHKostG-VO NRW endlich sind im Einzelnen die kostenpflichtigen Tatbestände
28
für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem
Geflügelfleischhygienegesetz aufgeführt.
In Ansehung dieser rechtlichen Maßgaben ist es - entgegen der von der Klägerin
vertretenen Rechtsauffassung - zunächst nicht zu beanstanden, dass der Kreis T. -X. mit
den in § 19 der hier einschlägigen Gebührensatzung festgelegten Gebührensätzen von
den Pauschalbeträgen der zitierten EG-Richtlinie abgewichen ist. Dabei stellt sich diese
Abweichung der Sache nach nicht als Anhebung der Pauschalbeträge nach Maßgabe
der Regelung in Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG dar, sondern als eine
voraussetzungslos auf Kostendeckung abzielende spezifische Gebühr nach Nr. 4b).
Dem steht nicht entgegen, dass der Satzungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 2 GS eine Reihe
von Gründen für die Abweichung von den Pauschalbeträgen aufgeführt hat
(unterschiedlich strukturierte Schlachtbetrieb, unterschiedlich hohe Personalkosten je
Tier in den Schlachtbetrieben etc.). Denn in der Gebührenbedarfsberechnung haben
diese Abweichungsgründe keinen weiteren Niederschlag gefunden etwa in der Weise,
dass ein gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Ansätzen entsprechend höherer
Aufwand im Einzelnen unter Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 2 Satz 2 GS genannten
Umstände näher konkretisiert worden wäre. Vielmehr hat sich der Satzungsgeber in der
Kalkulation allgemein auf die Gegenüberstellung des veranschlagten Aufwandes
einerseits und des zu prognostizierenden Gebührenaufkommens andererseits
beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung in § 1 Abs. 2 GS nicht als die
Festlegung auf eine bestimmte Verfahrensweise bei der Anhebung der
Gemeinschaftsgebühren im Sinne der Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG zu
qualifizieren, sondern lediglich als eine - dem gesetzlichen geforderten Hinweis auf die
Abweichung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NRW) beigefügte - ergänzende
Begründung für deren Notwendigkeit.
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Zur Festsetzung von voraussetzungslos auf Kostendeckung abzielenden
Gebührensätzen war der Satzungsgeber im vorliegenden Fall auf Grund der
Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW berechtigt.
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Diese Bestimmung ermächtigt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich in den
tatbestandsmäßig umschriebenen Fällen der Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I der RL
96/43/EG zu einer Anhebung der - gemeinschaftsrechtlichen - Gebührensätze. Eine
Beschränkung im Sinne der Klägerin hätte allerdings zur Folge, dass gegebenenfalls
insoweit jeweils im Einzelnen zu prüfen wäre, ob ein EG-rechtlicher
Anhebungstatbestand gegeben ist. Für eine entsprechende Einschränkung ist dem
Wortlaut der fraglichen Regelung in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW indessen nichts zu
entnehmen. Dort ist nicht von einer "Anhebung der EG-rechtlichen Pauschalbeträge" die
Rede, sondern von einer Gebührenerhebung in "abweichender Höhe", welche
Formulierung inhaltlich sowohl den Fall der Anhebung der Pauschalsätze nach Nr. 4a)
als auch den Fall der "spezifischen" Gebühr in Nr. 4b) des Anhangs A Kap. I der RL
96/43/EG abdeckt. Im Übrigen wird aus der Formulierung, derzufolge eine
Gebührenerhebung in abweichender Höhe in Betracht kommt, "wenn dies zur Deckung
der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist" (Unterstreichung durch das
Gericht), deutlich, dass der Gesetzgeber auch eine gegenüber den
gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen verminderte Gebühr ermöglichen wollte.
Eine entsprechende verminderte Gebührenerhebung indessen ist von vornherein nur im
Rahmen einer "spezifischen" Gebühr nach Nr. 4b) denkbar, weil Nr. 4a) ausschließlich
auf den Fall der Anhebung der Pauschalbeträge abhebt. Dabei ist eine andere - hier
nicht zu klärende - Frage, inwieweit die Festsetzung einer in diesem Sinne durch
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nordrhein-westfälisches Landesrecht ermöglichten verminderten Gebühr mit
Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren wäre.
Vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der Rechtssache C-
374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) Tz. 34, Sammlung der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Slg.) Teil I - 1999, 5163 sowie
Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.02.1998 Tz. 40 in der gleichen
Rechtssache (ohne Fundstelle).
32
Eine einschränkende Auslegung der Bestimmung in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW ist
schließlich auch nicht mit Rücksicht auf die dortige Formulierung geboten, dass
Gebühren in abweichender Höhe "betriebsbezogen" erhoben werden können. Es ist
nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiermit an die gemeinschaftsrechtliche Regelung
in Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG anknüpfen wollte, welche die
Anhebung der Pauschalbeträge für "bestimmte Betriebe" vorsieht. Vielmehr sollte - wie
die Gesetzesmaterialien deutlich machen - durch diesen Zusatz lediglich sichergestellt
werden, dass die kostendeckende Gebühr auf der Grundlage der einzelbetrieblichen
Verhältnisse - entweder in einem einzelnen Betrieb oder in Gruppen gleichartig
strukturierter Betriebe - ermittelt wird.
33
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz vom 10.12.1998 zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-
Drs. 12/3526 S. 15, 22.
34
Auch ansonsten lässt sich den Gesetzesmaterialien kein letztlich durchgreifender
Hinweis darauf entnehmen, dass die Kreise und kreisfreien Städte nach dem Willen des
Landesgesetzgebers auf die Möglichkeit einer abweichenden Gebührenerhebung
ausschließlich nach Maßgabe der in Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG
geregelten Tatbestände beschränkt sein sollten.
35
Vgl. in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom
21.02.2002 -7 L 2621/00-; anderer Ansicht offenbar VG Minden, Urteil vom 15.08.2002 -
9 K 2032/00 -.
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Der Kammer erschließt sich nicht, warum dieser Auslegung - wie die Klägerin meint -
der Wortlaut der hier fraglichen Regelung in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW
entgegenstehen sollte. Die Auffassung der Klägerin, dass jenes dort aufgeführte
Adjektiv "betriebsbezogen" zwingend auf die Anhebungsbestimmungen in Nr. 4a) des
Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG verweise, ist nicht nachvollziehbar. Der von der
Klägerin in diesem Zusammenhang herausgestellte Umstand, dass die
Anhebungsmöglichkeit nach Nr. 4a) dem Gemeinschaftsbürger eine bessere
Rechtsposition einräume als die Abänderungsbefugnis nach Nr. 4b) des Anhangs A
Kap. I der RL 96/43/EG, mag sachlich zutreffend sein. Als Argument für die von der
Klägerin bevorzugte Auslegung der hier fraglichen landesrechtlichen Bestimmung taugt
dieser Gesichtspunkt hingegen nicht. Denn die Qualität der durch eine Rechtsvorschrift
vermittelten Rechtsposition ist nicht Bedingung für deren Auslegung, sondern allein
deren Folge.
37
Im Übrigen ist - worauf zur Klarstellung hingewiesen wird - unerheblich, welcher
Auffassung das zuständige Landesministerium in der hier interessierenden Rechtsfrage
folgt; denn diese Auffassung ist für das erkennende Gericht in keiner Weise bindend.
38
Mit ihrem sich aus alledem ergebenden Inhalt steht die in § 4 FlGFlHKostG NRW
getroffene Regelung im Einklang mit Bundes- und Europarecht. Insoweit geht - was den
bundesgesetzliche Rahmen betrifft - die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus,
dass die gemeinschaftsrechtliche Festsetzung von Pauschalgebühren auf Grund einer
dynamischen Verweisung in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG unmittelbar innerstaatliche
Geltung habe und dass eine mögliche Abweichung von diesen Gemeinschaftsgebühren
- sofern diese nach Gemeinschaftsrecht zulässig sei - angesichts der Regelung in § 24
Abs. 2 FlHG einer landesrechtlichen Entscheidung vorbehalten bleibe.
39
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz) 418.5 Fleischbeschau
Nr 19; Urteil vom 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, Agrarrecht 1997, 227 und Beschluss vom
12.03. 1997 - 3 NB 3.94 - zu § 24 FlGH in der Fassung der Bekanntmachung vom
24.02.1987 (BGBl. I S. 649), geändert durch Gesetz vom 18.12.1992 (BGBl. I S. 2022).
40
Die landesrechtlichen Bestimmungen in §§ 1, 3, und 4 FlGFlHKostG NRW, in denen die
Geltung der Gemeinschaftsgebühren grundsätzlich festgeschrieben wird, wobei die
Kreise und kreisfreien Städte gleichzeitig ermächtigt werden, zur Erlangung von
Kostendeckung abweichende Gebühren zu erheben, tragen diesen bundesgesetzlichen
Maßgaben hinreichend Rechnung.
41
Vgl. Urteil des OVG NRW vom 06.12.2000 - 9 A 2228/97 -.
42
Schließlich ist auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht nichts gegenüber den
Regelungen in §§ 1, 3 und 4 FlGFlHKostG NRW zu erinnern. Vielmehr hat der
Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die bereits erwähnte EG-Richtlinie 93/118/EG
einerseits entschieden, dass die Mitgliedsstaaten von der ihnen in Nr. 4b) eröffneten
Befugnis zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt,
unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht
überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können.
43
Vgl. Urteil vom 09.09.1999 - Rs. C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) Tzn. 27,
31, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 182, 184.
44
Er hat andererseits deutlich gemacht, dass die Mitgliedsstaaten auf Grund
Gemeinschaftsrechts nicht daran gehindert seien, die Befugnis zur Erhebung der
Fleischhygienegebühren und zur Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen
Pauschalbeträgen auf die kommunalen Behörden zu übertragen, wobei für die
Bemessung kostendeckender Gebühren die den örtlichen Behörden tatsächlich
entstandenen Kosten maßgebend seien.
45
Vgl. Urteil vom 10.11.1992 - Rs. C 156/91 (Hansa Fleisch Ernst Mundt GmBH & Co.
KG/Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg) Tz. 24, Neue Juristische Wochenschrift
(NJW) 1993, 315; Urteil vom 09.09.1999 aaO. Tzn. 35 - 39.
46
Es ist der Kammer schlechthin unverständlich, wenn die Klägerin vor dem Hintergrund
dieser Rechtsprechung darauf beharrt, dass der "effet utile" der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der RL 96/43/EG gefährdet sei, wenn der
Landesgesetzgeber die nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften ermächtige,
voraussetzungslos kostendeckende Fleischhygienegebühren zu erheben. Ziel der
47
entsprechenden Gemeinschaftsgesetzgebung war es von Anfang an,
Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Fleischvermarktung zu verhindern, die sich
dadurch ergaben, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen
in den verschiedenen Mitgliedsstaaten in unterschiedlicher Weise finanziert wurden.
Dies folgt expressis verbis aus den Formulierungen im Fünften Absatz der Präambel zur
RL 85/73/EWG vom 29.01.1985, die sich an der entsprechenden Stelle der nunmehr
gültigen RL 96/43/EG wiederfinden. Diesem Anliegen sollte durch die Einführung
einheitlicher Regeln für die Finanzierung der notwendigen Untersuchungen und
Kontrollen Rechnung getragen werden (vgl. Sechster Absatz der Präambel zu RL
85/73/EWG bzw. Siebenter Absatz der Präambel zu RL 96/43/EG). Das entsprechende
Gemeinschaftsrecht zielte demgemäß niemals darauf ab, die Höhe der
Fleischuntersuchungsgebühren zu vereinheitlichen. Der gesetzgeberischen Absicht
entsprach es vielmehr, Wettbewerbsverzerrungen durch versteckte Subventionen
abzuwehren, indem die Regeln über die Finanzierung der notwendigen Kontrollen
vereinheitlicht wurden in der Weise, dass ein Mindestbetrag - die pauschale
Gemeinschaftsgebühr - eingeführt wurde, von dem die zuständige Stelle allerdings dann
abweichen durfte, wenn die - nach gemeinschaftsrechtlich definierten Kriterien
ermittelten - Untersuchungskosten höher lagen.
Vgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der Rechtssache C-374/97
(Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) , aaO. Tz. 38; wie hier bereits Urteil der Kammer
vom 06.11.1995 - 11 K 3668/94 - .
48
An dieser gesetzgeberischen Intention hat sich nichts geändert.
49
Letztlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch zu dringen, dass es
gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, wenn die Bestimmung in § 4 FlGFlHKostG NRW -
zumindest in der Gestalt, die sie durch die Auslegung der Kammer erfahren habe - eine
kumulative oder alternative Anwendung der Anhebungsmöglichkeiten nach Nr. 4a) und
Nr. 4b) des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG eröffne. Allerdings trifft zu, dass die
Europäische Kommission in Person des zuständigen Kommissars Byrne in einer
Antwort auf eine schriftliche Anfrage aus dem Europäischen Parlament unter dem
25.04.2000 festgestellt hat, dass die Kombination von Abweichungsmöglichkeiten nach
Nr. 4a) und Nr. 4b) nur schwer vorstellbar sei. Unabhängig davon, wie der rechtliche
Gehalt dieser Aussage zu bewerten ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage
nach der Zulässigkeit entsprechender Kombinationen; es geht vielmehr allein darum, ob
Landesrecht - auch - die Erhebung spezifischer Gebühren nach Nr. 4b) des Anhangs A
Kap. I der RL 96/43/EG gestattet.
50
Es ist entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung weiter nicht zu
beanstanden, dass der Landesgesetzgeber und der Verordnungsgeber den
Bestimmungen im FlGFlHKostG NRW und der FlGFlHKostG-VO NRW und dem folgend
der Satzungsgeber den hier entscheidungserheblichen Regelungen in § 19 GS
Rückwirkung beigemessen hat. Insoweit schließt sich die Kammer der
höchstrichterlichen Rechtsprechung an, die wiederholt darauf hingewiesen hat, dass
das Fehlen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung
kostendeckender Fleischbeschaugebühren vom Landesgesetzgeber rückwirkend durch
den Erlass entsprechender Normen behoben werden konnte, ohne dass dem
Gemeinschaftsrecht oder innerstaatliches Verfassungsrecht entgegen gestanden hätte.
51
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 - mit weiteren Nachweisen.
52
Danach waren die Landesgesetzgeber befugt, die insbesondere wegen der
Verflechtung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht unklar gewordene
Rechtslage einer Bereinigung zu unterziehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte
sich bei Personen oder Betrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen oder
damit in Zusammenhang stehende Hygienekontrollen veranlassten oder die durch diese
Amtshandlungen begünstigt wurden, nicht bilden. Denn dem betroffenen Personenkreis
ist bewusst gewesen, dass die beim Vollzug der fleischhygienerechtlichen Vorschriften
im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie
Hygienekontrollmaßnahmen erfolgenden Amtshandlungen nicht kostendeckend
erbracht werden konnten. Ferner enthielt die ursprüngliche Richtlinie 85/73/EWG bereits
ein gemeinschaftsrechtlich vorgesehenes Kostendeckungsgebot und ein damit
verbundenes Subventionsverbot. Bei dieser Sachlage konnte ein schutzwürdiges
Vertrauen darauf, dass lediglich die EG- rechtlich festgelegte Pauschalgebühr oder
Gemeinschaftsgebühr erhoben würde, nicht entstehen. Einem etwaigen
Vertrauenstatbestand hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen im Übrigen
dadurch Rechnung getragen, dass die Anwendung der auf vor der Verkündung liegende
Tatbestände zu keinen höheren Gebührenfestsetzungen führen darf, als dies nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war
(vgl. § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass sich das Landesrecht Rückwirkung beigemessen hat.
53
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01- und Beschluss vom 28.06.2002 aaO..
54
Insoweit gebietet auch das Gemeinschaftsrecht keine andere Beurteilung der Sach-
oder Rechtslage. Eine Rückwirkung ist danach statthaft, wenn ein berechtigtes
Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdig ist.
55
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 25.01.1979, Slg. 1979, 86 Tz.20.
56
Auch die verspätete Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie der EG vermag daran
nichts zu ändern. Der EuGH hat dazu in dem Urteil vom 09.09.1999 (Rs. C- 374/97 -
Feyrer-) ausdrücklich ausgeführt, dass sich ein Einzelner im Falle der nicht
fristgemäßen Umsetzung einer Richtlinie -hier der Richtlinie 85/73/EWG- der Erhebung
von höheren Gebühren als den festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann,
sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen.
57
Mit Blick darauf, dass die hier einschlägige Richtlinie die Möglichkeit der
kostendeckenden Gebührenerhebung bereits vorsah, konnte kein schutzwürdiges
Vertrauen dahingehend entstehen, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit bei der
(erforderlichen) späteren Umsetzung der Richtlinie keinen Gebrauch machen werde.
Daher sieht das erkennende Gericht auch keine Veranlassung, insoweit ein
Vorabentscheidungsverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
anzustrengen.
58
Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich nicht erkennbar, dass sich aus
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.07.2002 in der Rechtssache C-62/00
("Marks & Spencer plc") etwas anderes ergibt. Die Klägerin selbst stützt sich insoweit
lediglich auf den Schlussantrag des Generalanwalts, dem indessen auch nichts zu
entnehmen ist, was eine neue Bewertung der Rückwirkungsproblematik im
vorliegenden Fall geböte. Die im Schlussantrag wiedergegebenen Erwägungen zu der
59
Frage, ob ein Mitgliedsstaat mittels der rückwirkenden Verkürzung von
Rückforderungsfristen für gemeinschaftswidrig erhobene Mehrwertsteuer
Rückforderungsansprüche eines Gemeinschaftsbürgers aushebeln darf, mögen für die
dort entschiedenen Fragen von hohem Interesse sein. Für den vorliegenden, ersichtlich
völlig anders gelagerten Fall sind sie ohne jeglichen Belang.
Was die vom Beklagten im Zeitraum vom 01.04.2000 bis zum 28.04.2000 erhobenen
Gebühren für Rückstandsuntersuchungen und die dem zu Grunde liegende Regelung in
§ 19 Abs. 8 (§ 4) GS betrifft, so gelten - was deren Rechtmäßigkeit betrifft - die
vorstehenden Ausführungen entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die
gemeinschaftsrechtliche Legitimation für die Heranziehung zu entsprechenden
Gebühren aus Art. 2 des Anhangs zu RL 96/43/EG ergibt, wobei die
gemeinschaftsrechtliche Pauschalgebühr in Anhang B der fraglichen Richtlinie, die
Abweichungsbefugnis in Art. 5 Abs. 3 des Anhangs hierzu geregelt ist.
60
Die Gebührensätze in § 19 Abs. 7 und 8 GS sind endlich auch nicht deshalb insgesamt
unwirksam, weil der Satzungsgeber im Hinblick auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 30.05.2002 in den Rechtssachen C-284/00 und C- 288/00 die
gesonderte Gebühr für die Trichinenuntersuchung rückwirkend gestrichen, den hierauf
entfallenden Aufwand stattdessen in die für die Untersuchung von Schweinen erhobene
Fleischbeschaugebühr eingearbeitet und diese nachträglich entsprechend angehoben
hat. Dabei kann offen bleiben, ob sich eine (Teil-)Nichtigkeit der für die Untersuchung
von Schweinen geltenden Gebührensätze überhaupt auf die im vorliegenden
Zusammenhang anzuwendenden Gebührensätze für Rinder und Schafe auswirkte.
Denn gegenüber der vom Satzungsgeber insoweit vorgenommenen Korrektur der
Gebührensätze ist schon dem Grunde nach aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Der
Europäische Gerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass jede
von einem Mitgliedsstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der
Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen muss und
dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr
sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss (aaO. Tz. 56). Er hat weiter
entscheiden, dass zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten auch
die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen gehören.
Von daher ist es rechtlich unbedenklich, wenn der Satzungsgeber im vorliegenden Fall
auf Grund einer neuen Gebührenkalkulation die Schlachtfleischuntersuchungskosten für
Schweine mit dem Ziel der Kostendeckung um die Kosten für die Trichinenbeschau
ergänzte und den einschlägigen Gebührensatz entsprechend erhöhte. Insoweit handelt
es sich gerade nicht - wie in dem von der Klägerin in Bezug genommenen und vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.06.2002 (aaO.) entschiedenen Fall -
um die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für Trichinenuntersuchungen. Dem
Satzungsgeber war es im Übrigen auch nicht verwehrt, die entsprechende
Gebührenneuregelung rückwirkend in Kraft zu setzen, nachdem sich die für die
Trichinenbeschaugebühren ursprünglich maßgeblich gewesenen
Satzungsbestimmungen auf Grund der zitierten Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs nachträglich als nichtig herausgestellt hatten.
61
Nach alledem stehen die satzungsrechtlichen Bestimmungen, auf welche der Beklagte
die streitbefangenen Gebührenbescheide gestützt hat, im Einklang mit dem
einschlägigen Gemeinschaftsrecht und dem zu dessen Umsetzung ergangenen,
ebenfalls rechtlich unbedenklichen, Bundes- und Landesrecht. Dementsprechend war
es dem Kreis T. -X. nicht verwehrt, in § 19 Abs. 7 und 8 GS kostendeckende
62
Gebührensätze festzuschreiben und insoweit von den gemeinschaftsrechtlichen
Pauschalgebühren abzuweichen. Der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NRW
erforderliche Hinweis auf diese Abweichung ist in § 1 Abs. 2 GS enthalten.
Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen Satzungsbestimmungen
wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Insbesondere
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührensätze in den § 19 Abs. 7
und 8 GS im Sinne eines Verstoßes gegen das Kostendeckungsgebot überhöht sind.
Das - gemeinschafts- und bundesrechtliche - Kostendeckungsgebot setzt dem
Satzungsgeber bei der Bestimmung der Gebührensätze zum einen eine Untergrenze,
indem er zur Erhebung ausreichend hoher - nämlich kostendeckender - Gebühren
verpflichtet wird; gleichzeitig wird eine Obergrenze in der Weise gezogen, dass dem
Satzungsgeber die Festsetzung überhöhter Gebührensätze verboten wird in dem Sinne,
dass die Gesamtheit der Gebühren für die Fleischhygieneuntersuchungen die
Gesamtheit der Kosten für diesen Verwaltungszweig nicht übersteigen darf.
63
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.1998 - 9 A 2322/97 - (zum bundesrechtlichen
Kostendeckungsgebot) und vom 24.03.1992 - 9 A 2338/89 - (zum
gemeinschaftsrechtlichen Kostendeckungsgebot nach der RL 85/73/EWG)
64
Die Formulierung in Art. 5 Abs. 3 des Anhangs zu RL 96/43/EG, dass die erhobene
Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreiten darf, ist
entsprechend in der Weise zu verstehen, dass der Gesamtbetrag der von der jeweils
zuständigen Behörde erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als deren Kosten für
die Durchführung der betreffenden Untersuchungen und Fleischhygienekontrollen.
65
Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.1999 a.a.O., Tzn. 37, 38 u. 39 zu der - insoweit gleich
lautenden - RL 93/118/EG.
66
Dabei kommt es hinsichtlich möglicher Kostenüberschreitungen nicht auf das
tatsächliche Jahresergebnis an. Das Kostendeckungsprinzip gilt vielmehr als
Veranschlagungsmaxime, die nur dadurch verletzt wird, dass Haushaltsschätzung und
Gebührensatzgestaltung nicht auf das Ziel ausgerichtet werden, die
Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes zu beschränken, indem
etwa der Verwaltungsaufwand nicht sachgerecht bewertet oder von vornherein ein
Gebührenüberschuss angestrebt wird.
67
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.1992 aaO.
68
Hierfür ergibt sich im vorliegenden Fall indessen nichts. Nach dem Inhalt der
Verwaltungsvorgänge, namentlich den vom Beklagten vorgelegten
Kalkulationsunterlagen, und dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber den durch die Fleischhygienegebühren
abzudeckenden Verwaltungsaufwand in unzutreffender Weise überhöht veranschlagt
hat. Die Klägerin selbst hat entsprechende Einwendungen nicht näher substantiiert, so
dass die Kammer keine Veranlassung sieht, über die bereits vorgenommene
Überprüfung des vom Beklagten vorgelegten Zahlenwerks hinaus weiter gehende
Untersuchungen vorzunehmen.
69
Vgl. zum Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen
BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
70
(NVwZ) 2002, 1123.
Ausgehend von einem hiernach zutreffend veranschlagten Gesamtaufwand hat der
Satzungsgeber die im Einzelnen geltenden Gebührensätze auf Grund sachgerechter,
dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - sowie den
landesrechtlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW (Bemessung je Tier
unterschieden nach Tierart) entsprechender Maßstabsbildung ermittelt. Namentlich ist
die Gebührendegression, die sich an der Zahl der am selben Tag oder in zeitlichem
Zusammenhang durchgeführten Schlachtungen orientiert, rechtlich nicht zu
beanstanden. Diese Gebührendegression knüpft - wie der Beklagte dargelegt hat - im
Wesentlichen an die Bestimmungen im Sondertarifvertrag über die Regelung der
Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb der
öffentlichen Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969, zuletzt geändert durch den 31.
Änderungstarifvertrag vom 14.09.2000, und den darin jeweils festgelegten
Fortschreibungen der Tabellen für Stückvergütungen an. Diese Tabellen sehen -
abhängig , von der Anzahl der täglichen Schlachtungen in dem jeweiligen Betrieb -
gestaffelte Vergütungen vor. Da sich der Personalkostenanteil als der mit Abstand
wesentlichste Teil der auf die Fleischuntersuchungen insgesamt entfallenden Kosten
darstellt, ist es sachgerecht, diese Staffelung bei der Gestaltung der Gebühren durch
eine entsprechende Degression abzubilden.
71
Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteile vom 30.11.1989 - 9 A 2108/87 - und vom
24.03.1992 aaO..
72
Auch die zusätzlichen, von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung erläuterten Gesichtspunkte für die Bildung der Gebührensätze unterliegen
keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt schließlich in gleicher Weise, was die
Gebührensätze in § 19 Abs. 8 (§ 4) GS betrifft, die den vom Beklagten erhobenen
Rückstandsuntersuchungsgebühren zu Grunde liegen.
73
Nach alledem hat der Beklagte die Klägerin in dem hier fraglichen Zeitraum auf der
Grundlage gültigen Satzungsrechts zu Fleischhygienegebühren herangezogen. Er hat
den von ihr zu entrichtenden Betrag durch die angefochtenen Gebührenbescheide auch
der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Gegenteiliges ist von den Beteiligten nicht
vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.
74
Steht somit fest, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der festgesetzten Gebühren für
die jeweiligen fleischhygienischen Untersuchungen herangezogen worden ist, kommt
eine Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung von Gebühren an die Klägerin in
Höhe von 22.845,84 EUR (= 44.682,57 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung nicht in Betracht. Das
insoweit mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Leistungsbegehren ist
dementsprechend ebenfalls unbegründet.
75
Die Kammer lässt die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO zu, weil
die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen nordrhein-
westfälische Gemeinden nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts von den
gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren abweichen dürfen, grundsätzliche
Bedeutung hat.
76
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen
77
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.