Urteil des VG Arnsberg vom 16.02.2007

VG Arnsberg: aufschiebende wirkung, berufliche weiterbildung, zdg, zivildienst, besondere härte, fachschule, einberufung, berufsausbildung, berechtigung, altersgrenze

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 55/07
Datum:
16.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 55/07
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
04. Januar 2007 gegen den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für
den Zivildienst vom 28. Dezember 2006 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben
werden.
G r ü n d e :
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Der zulässige Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04. Januar 2007 gegen den
Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28. Dezember 2006
anzuordnen,
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hat in der Sache Erfolg. Die vorliegend im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers am
vorläufigen Nichtvollzug des angefochtenen Einberufungsbescheides gegenüber dem
öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung vorrangig ist. Es bestehen
Gründe, dem Widerspruch entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (vgl. § 74
Abs. 1 erste Alternative des Zivildienstgesetzes - ZDG) aufschiebende Wirkung
zukommen zu lassen, weil der Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den
Zivildienst vom 28. Dezember 2006 offensichtlich rechtswidrig ist.
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Der am 22. Februar 1982 geborene Antragsteller kann - auch entgegen dem mit der
Klage 9 K 3071/06 vom Antragsteller angefochtenen Ablehnungsbescheid des
Bundesamtes für den Zivildienst vom 04. Juli 2006 - seiner Einberufung zum Zivildienst
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den Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a in Verbindung mit Satz 1
ZDG in der hier maßgeblichen Fassung seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites
Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. I S.
2358) entgegenhalten. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG liegt eine besondere
Härte hinsichtlich der Heranziehung zum Zivildienst, wegen derer der anerkannte
Kriegsdienstverweigerer gemäß Satz 1 auf Antrag vom Zivildienst zurückgestellt werden
soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung „eine zu einem schulischen Abschluss
führende Ausbildung unterbrechen" würde. Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels
liegen hier vor. Denn die Einberufung des Antragstellers zum 19. Februar 2007 würde
seinen am 16. Oktober 2006 zum Wintersemester 2006/07 aufgenommenen, auf zwei
Jahre angelegten Schulbesuch am Berufskolleg Wirtschaftsschulen für Hotellerie und
Gastronomie (WIHOGA) in E. mit dem angestrebten Ausbildungsabschluss „Staatlich
geprüfter Betriebswirt (Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)" sowie den
zugleich angestrebten Schulabschluss der allgemeinen Fachhochschulreife
unterbrechen.
Zwar stellt diese Ausbildung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine
„bereits begonnene Berufsausbildung" im Sinne vom § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c ZDG
dar, vielmehr lediglich eine berufliche Weiterbildung als eine zu anerkannten
Weiterbildungsabschlüssen führende Qualifikation.
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Vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den
Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -
APO-BK) vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. Mai 2006
(SGV. NRW. 223) (s. BASS 13 - 33 Nr. 1.1, 1.2).
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Denn es handelt sich insoweit um einen Bildungsgang einer Fachschule, der der
beruflichen Weiterbildung dient und auf der beruflichen Erstausbildung und
Berufserfahrung aufbaut (postsekundare Ausbildung).
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Vgl. § 1 Abs. 1 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - der APO- BK. S. auch den
Internetauftritt des Berufskollegs WIHOGO unter www.wihoga.de.
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Dabei soll diese Ausbildung Absolventinnen und Absolventen als Fachkräfte mit
geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigen, Führungsaufgaben in
Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und anderen Einrichtungen zu übernehmen
sowie diese auf die unternehmerische Selbstständigkeit vorbereiten.
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Vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - der APO-BK.
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Dieser berufliche Weiterbildung mangelt es jedoch an der Vermittlung der für die
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang, der zum Erwerb einer zusätzlichen,
bisher nicht innegehabten Berechtigung führt,
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vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92
- in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994,
403 f.,
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womit diese keine „Berufsaubildung" im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c ZDG
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darstellt.
Gleichwohl führt die Ausbildung, der sich der Antragsteller derzeit an dem Berufskolleg
WIHOGA in E. unterzieht, zu einem „schulischen Abschluss" im Sinne von § 11 Abs. 4
Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG. Denn diese Ausbildung bereitet den Antragsteller zugleich auf
die allgemeine Fachhochschulreife vor, die der Antragsteller im Falle des erfolgreichen
Abschlusses erwirbt.
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Die von dem Berufskolleg WIHOGA, E. , durchgeführte Ausbildung genügt dabei den
nach den §§ 6 ff. der Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - APO-BK zu stellenden
Anforderungen zur Vorbereitung auf dem und zur Erlangung des allgemein bildenden
Abschlusses der Fachhochschulreife. Insbesondere hat der Antragsteller dargelegt und
durch entsprechende Nachweise des Berufskollegs WIHOGA, E. , glaubhaft gemacht,
sich bereits am 25. Oktober 2006 dem Berufskolleg gegenüber erklärt zu haben, die
Fachhochschulreife anzustreben und sich demgemäß für die Zusatzprüfung
„Fachhochschulreife" mit dem Fach Englisch (vgl. § 8 Abs. 2 Anlage E - Bildungsgänge
der Fachschule - der APO-BK, von der Bildungskonferenz festgelegter Prüfungsbereich
Fremdsprache) angemeldet zu haben. Im Falle des erfolgreichen Bestehens des
Fachschulbildungslehrganges und der Fachhochschulreifeprüfung erwirbt der
Antragsteller gemäß § 16 Abs. 6 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - APO-BK
die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen oder entsprechender
Studiengänge an Gesamthochschulen.
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Führt damit die vom Antragsteller konkret angestrebte Ausbildung zu einem
(qualifizierten) schulischen Abschluss, verfängt der unsubstantiierte Einwand der
Antragsgegnerin nicht, die Möglichkeit, einen weiteren Schulabschluss zu erwerben, sei
nur Nebeneffekt, nicht Hauptziel des in Rede stehenden Bildungsganges, dem
Gesetzgeber sei es bei der Neufassung des § 11 ZDG auf die Klarstellung der
Zurückstellungsgründe angekommen, nicht aber darauf, dass dem Zivildienstpflichtigen
in jedem Fall und unter allen Umständen vor der Heranziehung zum Zivildienst jede
Form der (Aus-) Bildung ermöglicht werden solle. Über den eindeutigen Wortlaut des §
11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG „zu einem schulischen Abschluss führenden
Ausbildung" hinaus, der die in Rede stehende Ausbildung zwanglos erfasst, spricht
gleichermaßen die Genese des 2. ZDGÄndG dafür, die vom Antragsteller mit dem Ziel
der Erlangung der Fachhochschulreife betriebene Ausbildung an dem Berufskolleg
WIHOGA, E. , dem Zurückstellungsgrund des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG
zuzuordnen. Ausweislich der Gesetzesmaterialen,
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vgl. BR Drs. 264/04 (Begründung Allgemeiner Teil 2., Besonderer Teil Zu Art. 1 Zu
Nummer 4 Zu Buchstabe b); BT Drs. 15/3279 S. 9, 11,
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verfolgt das 2. ZDGÄndG u.a. das Ziel, Befreiungs- und Zurückstellungstatbestände zu
Gunsten des Zivildienst- bzw. Wehrpflichtigen zu aktualisieren und zu ergänzen. Dabei
erfasst § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG „alle schulischen Ausbildungen, auch die auf
dem zweiten Bildungsweg.". Für diesbezügliche Einschränkungen finden sich keinerlei
Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller verfolgte Ausbildung auf dem zweiten
Bildungsweg stellt einen von der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung erfassten
Normalfall dar. Dabei verdeutlichen die die Erlangung der Fachhochschulreife
betreffenden Regelungen in §§ 6 ff. Anlage E APO-BK den eigenständigen rechtlichen
Charakter dieser zu einem schulischen Abschluss führenden Ausbildung, der
vorliegend zumindest gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung tritt.
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Anhaltspunkte dafür, von der Regelvermutung des § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG
abzuweichen, lassen sich nicht ausmachen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch
im Übrigen ersichtlich, dass der Antragsteller diese Ausbildung rechtsmissbräuchlich
betreibt. Vielmehr verdeutlicht seine Vita sein Bemühen einer konsequenten und
erfolgreichen Ausbildung und Weiterqualifizierung.
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Der Zurückstellung des Antragstellers, der am 22. Februar 2007 das 25. Lebensjahr
vollendet, steht auch nicht das Erreichen bzw. Überschreiten der Altersgrenze nach § 24
Abs. 1 Satz 1 bis 4 ZDG entgegen. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ZDG wirken
Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. b und Nr. 3 ZDG über den Zeitpunkt
des Erreichens dieser Altersgrenze hinaus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 , 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2
des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 75 ZDG).
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