Urteil des VG Arnsberg vom 23.04.2010

VG Arnsberg (kläger, grundstück, stützmauer, aufschüttung, anlage, anschüttung, begründung, höhe, fläche, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2660/07
Datum:
23.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2660/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung O. , Flur 3, Flurstück 393, das
an das Flurstück 333 der Beigeladenen angrenzt. Die Beigeladene schüttete die 3,00 m
breite Fläche zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Wohnhaus
sowie im rückwärtigen Gartenbereich an und stützte die Aufschüttung an der Grenze mit
einer Stützwand aus L-Steinen ab. Die gepflasterte Fläche dient im straßennahen
Bereich als Stellplatz und kann aus der Einliegerwohnung durch eine Tür in der zum
Grundstück des Klägers weisenden Wand betreten werden.
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Nach Beschwerden des Klägers gab die Beklagte der Beigeladenen mit
Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2005 die Beseitigung der Aufschüttung und der
Stützwände auf und führte zur Begründung aus, dass die Aufschüttung aufgrund ihrer
Höhe nach § 6 Abs.10 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
eine Abstandfläche auslöse und mangels Einhaltung eines Grenzabstandes
baurechtswidrig sei.
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Die Beigeladene beseitigte im rückwärtigen Gartenbereich die Stützmauer und die
Aufschüttung und stellte am 19. Juli 2005 einen Bauantrag auf Errichtung einer bis zu
0,75 m hohen Stützwand auf einer Länge von 14,90 m. Die Beklagte erteilte der
Beigeladenen mit Bauschein vom 15. November 2005 die beantragte Genehmigung.
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Der Kläger legte am 19. Dezember 2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung
aus: Die genehmigte Stützmauer mit Aufschüttung verstoße gegen § 6 BauO NRW. Es
handele sich nicht um eine das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppe i.S.v.
§ 6 Abs.7 BauO NRW, denn sie diene nicht als Hauseingang, sondern als
Zugangsmöglichkeit zum Garten. Die Stützmauer sei auch keine Stützmauer i.S.v. § 6
Abs.11 Nr. 2 BauO NRW, denn sie diene nicht der Abstützung eines natürlichen
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Geländes. Diese bauliche Anlage löse aufgrund ihrer gebäudegleichen Wirkungen nach
§ 6 Abs.10 BauO NRW eine Abstandfläche aus, die nicht eingehalten sei. Das
Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es gegen das Gebot der
Rücksichtnahme verstoße. Insbesondere sei aufgrund der Neigung der Anlage das
Abfließen von Oberflächenwasser auf das Grundstück des Klägers zu erwarten.
Der Kläger stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2006 - 12 L
1158/05 - ablehnte.
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Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31.
Oktober 2007 zurück und führte aus: Die Stützmauer mit Anschüttung sei
bauplanungsrechtlich als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 BauNVO
unbedenklich. Die bauliche Anlage müsse aufgrund ihrer Höhe von nur 0,75 m nach § 6
Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW keine Abstandfläche einhalten.
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Der Kläger hat am 4. Dezember 2007 Klage erhoben und wiederholt und vertieft seine
Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
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Der Kläger beantragt,
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die Baugenehmigung der Beklagten vom 15. November 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 31. Oktober
2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen aus dem
Widerspruchsbescheid.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und zum Verfahren auch nicht Stellung
genommen.
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Der Einzelrichter hat am 6. Mai 2008 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und
mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf
das Protokoll (Bl. 50 bis 52 der Verfahrensakte) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO) und nach Übertragung des Rechtsstreits mit
Beschluss vom heutigen Tage durch den Einzelrichter.
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Die nach § 42 Abs.1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15. November 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 31.
Oktober 2007 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Tenors der
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Baugenehmigung zwar nur die Stützmauer genehmigt worden ist. Aus den in den
Zeichnungen dargestellten Geländeveränderungen ergibt sich jedoch, dass die
bauliche Anlage bestehend aus der Mauer und der Aufschüttung genehmigt worden ist.
Diese bauliche Anlage verstößt nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften des
öffentlichen Rechts.
Das genehmigte Bauvorhaben verstößt trotz seiner Errichtung an der Grenze nicht
gegen § 6 BauO NRW, denn die Aufschüttung musste sowohl nach § 6 Abs.10 Satz 1
BauO NRW (BauO NRW 2000) in der bis zum 28.12.2006 gültigen Fassung als auch
nach der seither gültigen Neufassung des § 6 Abs.10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2006
keine Abstandfläche einhalten. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW 2000 gelten für
bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie
von Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und
Grundstücksgrenzen entsprechend. Insoweit entsprach es gefestigter Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass
solche gebäudegleiche Wirkungen von Anschüttungen regelmäßig nur dann ausgehen,
wenn sie höher als 1,00 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegen.
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Vgl. für eine Terrasse: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 7 B 13/03 -, abrufbar
in Juris.
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Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2006 gelten gegenüber Gebäuden und
Grundstücksgrenzen die Abs. 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind,
soweit sie höher als 1,00 m über die Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind,
von Menschen betreten zu werden. Die Anschüttung mit Stützmauer hat eine Höhe von
bis zu 0,75 m und konnte somit sowohl nach der im Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung anwendbaren Regelung als auch nach der derzeit gültigen
Neufassung ohne Einhaltung eines Grenzabstandes errichtet werden.
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Soweit der Kläger darauf hinweist, die bauliche Anlage sei keine nach § 6 Abs. 7 BauO
NRW 2000 bzw. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2006 privilegierte
Hauseingangstreppe, so ist dies zutreffend und zwischen den Beteiligten unstreitig. Die
vom Kläger hieraus gezogene Schlussfolgerung, solche nicht unter § 6 Abs. 7 BauO
NRW fallenden Eingangsbereiche müssten deshalb immer einen Grenzabstand
einhalten, ist nicht zutreffend. Denn § 6 Abs. 7 BauO NRW ermöglichst für die dort
aufgeführten Anlagen nur, dass diese vor die Außenwand eines Gebäudes tretenden
untergeordneten Bauteile und Vorbauten bei der Berechnung der Abstandfläche der
Wand nicht zu berücksichtigen sind. Ob sie eine eigene Abstandfläche wegen ihrer
gebäudegleichen Wirkungen einhalten müssen, ist insoweit allein anhand des § 6 Abs.
10 BauO NRW zu beurteilen.
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Die Anschüttung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des
Bauplanungsrechts. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 74 "X. " der Stadt I. , so dass die baurechtliche Beurteilung nach §
30 BauGB zu erfolgen hat. Die Anlage dient als untergeordnete Nebenanlage im Sinne
des § 14 BauNVO dem Nutzungszweck des festgesetzten Kleinsiedlungsgebietes und
ist daher nach der Art der baulichen Nutzung zulässig.
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Dass die Anschüttung gegen sonstige nachbarschützende Festsetzungen des
Bebauungsplanes verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger selbst
nicht vorgetragen. Die Anschüttung verstößt auch nicht gegen das nachbarschützende
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Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme
begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Ausgangspunkt ist die
Überlegung, dass um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je
empfindlicher und schutzwürdiger die Störung derer ist, denen die Rücksichtnahme zu
Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so
weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit
seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende
Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -,
Baurecht (BauR) 1981, S. 155 = Baurechtssammlung (BRS) 38 Nr. 186.
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Die von der Anschüttung mögliche Einsichtnahme auf das Grundstück des Klägers
begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn es gibt
regelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor Einsichtnahme, der subjektive Rechte
des Nachbarn begründen würde.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -.
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Unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten kann in der Regel keine
Rücksichtnahme verlangt werden, die über den Schutz hinausgeht, der durch die
Abstandflächenvorschriften vermittelt wird.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1996 - 7 A 4325/93 - sowie Beschlüsse vom 10.
März 1998 - 7 B 441/98 - und vom 23. Dezember 1999 - 7 aB 1699/99.NE -.
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Es liegt hier ersichtlich auch keine - eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz
rechtfertigende - Sondersituation dergestalt vor, dass der Kläger durch die Eröffnung
unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten gleichsam auf dem Präsentierteller leben müsste.
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Vgl. zu einer solchen Sondersituation: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2001 - 7 B
834/01 - und vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 -, BRS 69 Nr. 91.
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Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, dass auf sein Grundstück
Niederschlagswasser fließen wird, so kann dieser Vortrag einen Verstoß gegen das
Gebot der Rücksichtnahme nicht begründen. Zwar ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein
Vorhaben nur dann zulässig, wenn auch die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört
auch eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung. Die Anforderungen an
eine gesicherte Erschließung bestehen aber grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse
und dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Etwas anderes kann - unter dem
Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch
die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa
wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und
es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.
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Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 CS 06.2717 -, abrufbar in
Juris.
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Dass solche Umstände bei dem Grundstück des Klägers gegeben sind, hat dieser
weder substantiiert geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Das Grundstück der
Beigeladenen wird über die vorhandene Sammelkanalisation entwässert. Die
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Stützmauer überragt zudem die Anschüttung, so dass im Regelfall das
Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück abfließen wird. Insoweit ist
jedenfalls nicht zu erwarten, dass durch das Niederschlagswasser Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 16 Satz 1 BauO NRW entstehen könnten.
Sollte tatsächlich in nennenswertem Umfang von der angeschütteten und befestigten
Fläche auf das Nachbargrundstück Niederschlagswasser fließen, so kann der Kläger
dies zivilrechtlich geltend machen. Denn eine Baugenehmigung wird nach § 75 Abs. 3
Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt, so dass es ihm
unbenommen bleibt, bauliche Maßnahmen zur Abhilfe zu verlangen und zivilrechtlich
durchzusetzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der
ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, nach der die außergerichtlichen Kosten
eines notwendiger Weise beigeladenen Bauherrn, dessen Baugenehmigung von einem
Nachbarn angegriffen wird, regelmäßig erstattungsfähig sind, auch wenn der
beigeladene Bauherr keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 B 1810/07 -.
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Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
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