Urteil des VG Arnsberg vom 14.05.2009

VG Arnsberg: umweltverträglichkeitsprüfung, vorprüfung, lärm, windkraftanlage, wohnhaus, behörde, grundstück, nacht, öffentlich, rechtsverletzung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1148/08
Datum:
14.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1148/08
Tenor:
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die
Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten
für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Beigeladene ist
das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C1. am
Ortsrand der Siedlung N1. -C1. . Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans. Es liegt süd-westlich der im Flächennutzungsplan der Gemeinde C3.
ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergienutzung C3. -C4. .
2
Der Landrat des I. hatte den Firmen L. Projekt GmbH, Q2. O. AG und X. Ingenieure
bereits im Februar und März 2004 Baugenehmigungen für die Errichtung und den
Betrieb von insgesamt 5 Windkraftanlagen vom Typ GE Wind 1.5 Sl in dieser
Vorrangzone erteilt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war ein Gutachten
("Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls") der Landschaftsarchitektin X1. vom
Juli 2003 vorgelegt worden. U.a. auf der Grundlage dieses Gutachtens entschied der
Landrat des I. im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, dass
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Unter dem 9. November 2004
erteilte die Beklagte den genannten Firmen eine den Baugenehmigungen
entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
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Unter dem 28. Juli 2006 beantragte die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der o.g.
Firmen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den
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Betrieb von 2 Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung S. , Flur 1, Flurstücke
7 und 47 vom Typ Vensys 77 anstelle der bisher genehmigten Windkraftanlagen Nr. 1
und 5. Bei den beantragten Windkraftanlagen handelt es sich um pitchgesteuerte
Prototypen, die - anders als die genehmigten Anlagen - über einen getriebelosen
Vielpolgenerator verfügen. Hinsichtlich der Ausmaße der Anlage mit einer Nabenhöhe
von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m, hinsichtlich der Nennleistung von
1.500 kW sowie hinsichtlich der Rotorblätter sind die beantragten Anlagen mit den
bereits genehmigten Anlagen identisch. Für den Typ Vensys 77 lagen
Immissionsberichte noch nicht vor. Die Standorte der beantragten Windkraftanlagen
liegen etwa 900 m (WKA 1) und 1000 m (WKA 5) vom Grundstück der Kläger entfernt.
Im Laufe des Verfahrens legte die Beigeladene ein "Gutachten zu den zu erwartenden
Schallimmissionen für den Windpark C3. -C4. " vom 14. September 2007 der Firma X2.
H. GmbH vor. In diesem Gutachten werden u.a. Schallimmissionen an verschiedenen
Immissionspunkten durch die beiden beantragten Windkraftanlagen vom Typ Vensys 77
unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch einen nord-östlich der
Konzentrationszone gelegenen Steinbruch unter der Prämisse ermittelt, dass die 3
weiteren Windkraftanlagen zunächst nicht betrieben werden. Der Immissionspunkt A
"IP1 C2. " liegt etwa 100 m nord-östlich des Grundstücks der Kläger, der
Immissionspunkt B "IP2 C2. " liegt etwa 250 bis 300 m ost-süd-östlich des Grundstücks
der Kläger. Der Immissionspunkt A ist 794 m von der Windkraftanlage Nr. 1 und 917 m
von der Windkraftanlage Nr. 5 (im Gutachten Nr. 2) entfernt. Der Immissionspunkt B ist
836 m von der Windkraftanlage Nr. 1 und 774 m von der Windkraftanlage Nr. 5 entfernt.
Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass am Immissionspunkt A am Tag ein
Beurteilungspegel von 38,8 dB(A) und am Immissionspunkt B ein Beurteilungspegel
von 39,2 dB(A) unter Berücksichtigung des Steinbruchs als Vorbelastung zu erwarten
ist. Dabei geht das Gutachten von einem maximalen Schallleistungspegel von 103,5 dB
zuzüglich eines oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB ohne Zuschläge für Ton- und
Impulshaltigkeit aus. Für den Nachtbetrieb geht das Gutachten davon aus, dass die
Anlagen schalloptimiert mit einem Schallleistungspegel von 99,5 dB zuzüglich eines
oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB betrieben werden und gelangt so zu
Beurteilungspegeln am Immissionsort A von 34,7 dB(A) und am Immissionsort B von
35,1 dB(A). Nach der Prognose ergeben sich allein durch den Betrieb der beiden
Windkraftanlagen Nr. 1 und 5 ohne Berücksichtigung einer Vorbelastung durch den
Steinbruch am Tage Immissionswerte von 38,6 dB(A) am Immissionspunkt A und 39,2
dB(A) am Immissionspunkt B und in der Nacht Werte von 34,6 dB(A) am
Immissionspunkt A und 35,0 dB(A) am Immissionspunkt B.
5
Die Beklagte kam im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach
§ 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum
Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf die Umwelt entstehen könnten und dass das Vorhaben daher keiner
erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Dieses Ergebnis der
standortbezogenen Vorprüfung machte die Beklagte am 8. Oktober 2007 öffentlich
bekannt.
6
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beiden
beantragten Windkraftanlagen (WKA 1 und WKA 5) vom Typ Vensys 77 mit einer
Nennleistung am Tag von 1.500 kW und einer Nennleistung nachts von 1.250 kW sowie
einem Schallleistungspegel am Tag von 103,5 dB(A) und einem Schallleistungspegel
7
nachts von 99,5 dB(A). Im Einverständnis mit der Beigeladenen änderte die Beklagte
zugleich die Genehmigung vom 9. November 2004 dahingehend ab, dass die von ihr
erfassten Windkraftanlagen Nr. 2, 3 und 4 nur dann in Betrieb genommen werden
dürfen, wenn der gutachtliche Nachweis (Messungen) geführt wird, dass die mit dem
Betrieb dieser Windkraftanlagen verbundenen Lärmimmissionen gemeinsam mit den
Lärmimmissionen der genehmigten Windkraftanlagen Vensys 77 nicht zu einer
Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes an näher bestimmten
Immissionspunkten beitragen (Buchstabe B der Genehmigung).
Der Genehmigungsbescheid enthält unter Ziffer 2 die Bedingung, dass mit dem
Nachtbetrieb der Anlage erst begonnen werden dürfe, wenn
8
"der Nachweis über die ordnungsgemäß reduzierte Betriebsweise der WKA Vensys 77
vorgelegt worden ist (vgl. Nebenbestimmung Nr. 4.3). Kann der auf 1.250 kW (99,5
dB(A)) reduzierte Nachtbetrieb nicht hergestellt werden oder ist diese Betriebsweise mit
einer von der gutachtlichen Lärmprognose vom 14.09.2007 nicht erfassten Ton-
und/oder Impulshaltigkeit verbunden, müssen die Anlagen einzeln oder gemeinsam
weiter abgeregelt oder abgeschaltet werden."
9
Der Genehmigungsbescheid enthält unter Ziffer 4.1 außerdem die Nebenbestimmung,
dass die schalltechnische Prognose des Ingenieurbüros X2. vom 14. September 2007
Bestandteil der Genehmigung und zu beachten sei. Ziffer 4.2 bestimmt, dass der
Schallleistungspegel der Windkraftanlage Vensys 77 im gesamten Arbeitsbereich
jeweils 103,5 dB(A) tagsüber und 99,5 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschreiten
dürfe. Die Anlagen dürften keine die gutachtliche Bewertung nachteilig verändernde
Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen. Ziffer 4.3 bestimmt, dass zur Einhaltung der
schallreduzierten Betriebsweise die Nennleistung der Anlage 1.250 kW nachts nicht
überschreiten dürfe. Die dieser Nennleistung zuzuordnende Rotordrehzahl dürfe 14,5
rpm (Umdrehungen pro Minute) nicht überschreiten. Die Wirksamkeit der für die
Leistungsreduzierung erforderlichen Maßnahmen sei nachzuweisen. Nach Ziffer 4.4 der
Genehmigung ist spätestens 9 Monate nach Inbetriebnahme die Einhaltung der
Festsetzung nach Ziffer 4.2 durch eine Emissionsmessung gutachtlich nachzuweisen.
Ziffer 4.6 bestimmt u.a., dass der Beurteilungspegel an den Immissionsaufpunkten IP A
und IP B (C2. 1 und 2) nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Nach Ziffer 4.7 ist die
Einhaltung dieser Festsetzungen im Rahmen der Emissionsmessung nach Ziffer 4.4
nachzuweisen.
10
Am 29. November 2007 legten die Kläger Widerspruch gegen die Genehmigung ein,
den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung
hätte durchgeführt werden müssen, dass die Windkraftanlagen unzumutbare
Lärmimmissionen verursachten, wobei eine bestehende Starkstromleitung bislang nicht
berücksichtigt worden sei, dass mit störenden Lichtreflektionen zu rechnen sei und dass
sie schließlich in ihren Rechten aus drittschützenden Normen der §§ 4 bis 6 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und in ihren Grundrechten aus Artikel 2
Abs. 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) verletzt würden.
11
Auf Anforderung der Beklagten gab das Landesamt für Natur-, Umwelt- und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) unter dem 17. Dezember 2007 eine
fachtechnische Stellungnahme zu den zu erwartenden Schallimmissionen ab. In dieser
Stellungnahme wird u.a. ausgeführt, dass die im vorgelegten Gutachten enthaltene
Geräuschprognose plausibel sei. Eine Auswertung verschiedener Messberichte zeige,
12
dass der höchste Schallleistungspegel der erfassten Windenergieanlagen bei 108
dB(A) gelegen habe. Selbst bei Zurechnung eines Tonzuschlags von 3 dB(A) sei am
maßgeblichen Immissionsort (Kur- und Erholungshaus in C4. ) nicht von einer
Richtwertüberschreitung am Tage auszugehen. Von der westlich des Hauses der
Kläger verlaufenden 380 kV Hochspannungsfreileitung könne bei ungünstigen
Witterungen am Haus der Kläger ein Schalldruckpegel von 39 bis 40 dB(A) verursacht
werden. Nach der Geräuschprognose vom 14. September 2007 würden die beiden
beantragten Vensys-Anlagen im Nachtbetrieb am östlichen Rand der Siedlung C2.
Teilbeurteilungspegel von bis zu 35 dB(A) verursachen. Am weiter westlich gelegenen
Haus der Kläger sei von Einwirkungen mit Teilbeurteilungspegeln von unter 35 dB(A)
auszugehen. Bei einem Nachtrichtwert von 45 dB(A) wirkten die beiden
Windenergieanlagen somit nicht auf den Immissionsort "C2. Nr. 19" im Sinne der TA
Lärm ein. Auch wenn die Hochspannungsfreileitungen an diesem Immissionsort eine
Vorbelastung von 45 dB(A) darstellen würden, würde der Beurteilungspegel durch den
Nachtbetrieb auf einen Wert kleiner als 45,5 dB(A) ansteigen. Selbst unter diesen
pessimalen Randbedingungen sei davon auszugehen und sichergestellt, dass der
Immissionsrichtwert um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten werde, so dass eine
Versagung der Genehmigung nach Abschnitt 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm nicht zulässig
sei. Nach Abschnitt 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm könne zudem auf eine Bestimmung der
Vorbelastung verzichtet werden, da die von der beantragten Anlage ausgehende
Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um wenigstens 6 dB(A) unterschreite.
Unter dem 20. Dezember 2007 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der
Genehmigung an. Die beiden Windkraftanlagen sind inzwischen errichtet und in Betrieb
genommen worden.
13
Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 20.
Februar 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattfinden müssen, da von
einer ökologischen Empfindlichkeit des vom Vorhaben betroffenen Gebietes nicht
auszugehen sei. Im Hinblick auf landschaftsästhetische Belange sei zu berücksichtigen,
dass sich die geplanten Windkraftanlagen innerhalb der ausgewiesenen Vorrangzone
befänden und die dort festgesetzte Höhenbegrenzung von 139 m einhielten. Im Hinblick
darauf, dass Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert zugelassen seien, könne
die von ihnen ausgehende optische Wirkung auch nicht als rücksichtslos angesehen
werden. Es sei der Nachweis geführt worden, dass die geltenden Immissionsrichtwerte
eingehalten würden. Auf Grund der Einschränkungen des Nachtbetriebes sei
sichergestellt, dass die Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte im Bereich der
Siedlung C2. um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Am Wohnhaus der Kläger sei von
Einwirkungen mit Teilbeurteilungspegeln durch die beiden beantragten
Windkraftanlagen von unter 35 dB(A) auszugehen. Von daher brauchten die von der
Hochspannungsleitung ausgehenden Immissionen nicht als Vorbelastung
berücksichtigt werden. Durch die Nebenbestimmung Nr. 4.13 des
Genehmigungsbescheides sei durch Verwendung mittelreflektierender Farben und
matter Glanzgrade für Turm, Kanzel und Rotorblätter störenden Lichtblitzen vorgebeugt
worden. Dies entspreche der gängigen Genehmigungspraxis. Nach alledem seien die
Anforderungen des allein drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt. Die
gleichwohl möglicherweise eintretenden Nachteile in Form von Vermögenseinbußen
und Wertminderungen seien deshalb als nicht erheblich einzuschätzen.
14
Daraufhin haben die Kläger am 25. März 2008 Klage erhoben, die sie wie folgt
15
begründen:
Es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Durch die
Windkraftanlagen würden der in der Nähe brütende Rotmilan und andere Vögel
gefährdet. Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, hätten
sie, die Kläger, auf Grund der dann erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Stellungnahme bekommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung beruhe auf
europäischem Recht. Die Verfahrensvorschriften, die eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorsähen, hätten drittschützende Bedeutung für die "betroffene Öffentlichkeit", zu der
auch sie, die Kläger, gehörten. Im Übrigen könnten sie sich auf Artikel 10 a der
Richtlinie 85/337/EWG geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG berufen.
16
Die Kläger haben Zeugen dafür benannt, dass in einer Entfernung von ca. 950 m von
der Windkraftanlage 5 ein Rotmilan-Horst liegt.
17
Das Vorhaben beeinträchtige auch das Landschaftsbild und begründe damit einen
Verstoß gegen das nachbarschaftsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die
Fremdartigkeit, die Sichtbarkeit und die ortsuntypische Größendimension der geplanten
Anlagen seien verkannt worden. Diese negativen Auswirkungen würden noch dadurch
verschärft, dass auf Grund des Höhengefälles für die Anwohner kein Sichtschutz
bestehe. Dies sei landschaftsästhetisch keinesfalls hinzunehmen, zumal die Gegend in
erster Linie durch landschaftliche Idylle den Eindruck des Betrachters präge.
18
Die von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen seien nicht zumutbar.
Durch bereits bestehende Starkstromleitungen am Gegenhang und die
Windkraftanlagen entstehe für sie, die Kläger, eine Immissionsdoppelbelastung, die in
dem Gutachten der X2. H. GmbH keinen Eingang gefunden habe. Zu Unrecht gehe die
Beklagte davon aus, dass die von der Hochspannungsleitung ausgehenden
Immissionen nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Es sei vielmehr eine
Sonderfallprüfung auf Grund der besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und
der sozialen Adäquanz der Geräuschimmissionen erforderlich. Dieser
Ausnahmetatbestand sei hier einschlägig, da hier ein besonderes landschaftliches Idyll
gegeben sei.
19
Die inzwischen durchgeführten Emissionsmessungen hätten eine nicht hinnehmbare
Tonhaltigkeit der Windkraftanlagen ergeben. Versuche diese Tonhaltigkeit abzustellen,
seien bislang gescheitert.
20
Die Kläger beantragen,
21
den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 (56- LP-9141058-G
71/06-Web/Jag-, 56-LP-9141061-G 73/06-Web/Jag) zur Errichtung und zum Betrieb von
2 Windkraftanlagen in der Windfarm "C3. -C4. " in 59909 C3. -C4. zu Gunsten der
Beigeladenen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.
Februar 2008 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22
Die Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig gewesen. Jedenfalls vermittelten die
immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften keinen
Individualschutz. Auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG lasse sich eine drittschützende
Wirkung der Vorsorgepflicht nicht herleiten. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf
berufen, dass das Vorhaben zu einer massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
führe. Drittschützende Wirkung habe allein das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme. Dies sei nicht verletzt. Von der Anlage gehe keine unzumutbare,
optisch bedrängende Wirkung auf das Grundstück der Kläger aus, das etwa 900 bis
1000 m von den Anlagen entfernt liege. Auf der Grundlage des Schallgutachtens und
der Stellungnahme des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz seien
auch keine unzumutbaren Schallimmissionen zu erwarten.
25
Die Beigeladene beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Auf eine etwaige
Verletzung der einschlägigen Verfahrensvorschriften, die nicht drittschützend seien,
könnten sich die Kläger nicht berufen. Auch FFH-Gebietsfestlegungen seien nicht
drittschützend. Ebenso wenig könnten sich Dritte auf eine Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes berufen. Schließlich sei die Relevanz der Immissionen einer
Starkstromleitung nicht ersichtlich. Der Hersteller der Windkraftanlagen unternehme
alles, um die Ursache der bei den Emissionsmessungen festgestellten Tonhaltigkeit der
Anlagengeräusche festzustellen und zu beseitigen. Demnächst werde zunächst bei
einer Anlage der Generator ausgetauscht.
28
Auf Bitte des Gerichts hat die Beklagte Kopien von Schreiben der L1. D. F. KG an die
X3. F1. AG betreffend Emissionsmessungen an den Windkraftanlagen 1 und 5
vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
31
Die Klage hat keinen Erfolg.
32
A. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere sind die Kläger, die u.a.
unzumutbare Geräuschimmissionen befürchten, klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie können geltend machen, durch die der
Beigeladenen erteilte Genehmigung der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 in eigenen Rechten verletzt zu
sein.
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Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung der Kläger ist jedenfalls § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), wonach
genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
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erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht
hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend.
Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen
anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder
Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Die Kläger sind
Eigentümer eines Grundstücks, das in einer Entfernung von ca. 900 m und 1.000 m zu
den genehmigten Windkraftanlagen liegt. Es ist in tatsächlicher Hinsicht damit nicht
ausgeschlossen, dass das Grundstück der Kläger von Geräuschimmissionen, die den
genehmigten Anlagen zuzurechnen sind, in relevantem Umfang betroffen ist.
35
B. Die Klage ist aber unbegründet.
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Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 verletzt die Kläger nicht in ihren
subjektiven Rechten, auf deren Verletzung die Klage allein gestützt werden kann (vgl. §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37
Die Kläger können weder wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (dazu 1.)
noch wegen einer Verletzung von materiellrechtlichen Normen (dazu 2.) die Aufhebung
dieser Genehmigung beanspruchen.
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1. Die angefochtene Genehmigung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem
Anspruch der Kläger auf Aufhebung der Genehmigung führen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte die Genehmigung ohne Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG
ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilt hat (dazu a).
Selbst wenn dieses Verfahren als fehlerhaft anzusehen wäre, könnten sich die Kläger
auf eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nicht berufen (dazu b).
39
a) Die Erteilung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren ist nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 19 Abs. 1 BImSchG kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden,
dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem
vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4
BImSchG erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen
hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren,
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Die hierzu ergangene
Rechtsverordnung ist die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.
BImSchV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) 4. BImSchV ist das
Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für Anlagen, die - wie die hier im Streit
befindlichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m - in Spalte 2
des Anhangs genannt sind, nur durchzuführen, wenn zu deren Genehmigung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Verfahren mit
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern Letzteres nicht der Fall ist, ist
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV für die in Spalte 2 des Anhangs genannten
Anlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen.
41
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten
42
Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage 1
in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und Vorhaben,
bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bzw. eine standortbezogene
Vorprüfung des Einzelfalles erfolgen muss oder deren UVP- Pflichtigkeit sich nach
Maßgabe des Landesrechtes ergibt (Spalte 2). Ein Vorhaben mit weniger als drei
Windkraftanlagen ist in der Anlage nicht aufgeführt, also in keinem Fall UVP-pflichtig.
Ein Vorhaben mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen ist in der Anlage 1 unter der
Ziffer 1.6.3 aufgeführt. Aus der entsprechenden Kennzeichnung "S" in der Spalte 2
ergibt sich, dass hier eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c
Satz 2 UVPG durchzuführen ist. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (und
damit ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG) nur dann durchzuführen, wenn trotz
der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nach Einschätzung der zuständigen
Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher
Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten
Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Es kann offen bleiben, ob hier Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG überhaupt
einschlägig ist, obwohl es in der angefochtenen Genehmigung nur um zwei
Windkraftanlagen geht. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass letztlich 5
Windkraftanlagen errichtet werden sollen und deshalb eine standortbezogene
Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist, sind die Anforderungen an die Vorprüfung
erfüllt.
43
Die allgemeine wie auch die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat nur
aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende
Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.
44
Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95.
45
Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c
UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile
vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, Natur und Recht (NuR) 2007, 218 und vom 3.
Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, juris, m.w.N.
47
Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu
beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die
Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs
ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend
ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein
gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat.
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Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend Urteil vom 16. Mai 2007
- 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 m.w.N.
49
§ 3 a Satz 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die Einschätzung der zuständigen Behörde in
einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung
entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das
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Ergebnis nachvollziehbar ist.
Hiervon ausgehend ist es im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu
beanstanden, dass keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden
ist.
51
Das seinerzeit noch zuständige Staatliche Umweltamt M. als Rechtsvorgängerin der
Beklagten hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im November 2006
durchgeführt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt entstehen können und deshalb keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Beklagte hat diese
Einschätzung übernommen und unter dem 8. Oktober 2007 die Entscheidung, keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, öffentlich bekannt gemacht.
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Diese Entscheidung ist nachvollziehbar. Wie sich aus dem Vermerk des Staatlichen
Umweltamtes M. vom 17. November 2006 ergibt, sind alle in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum
UVPG aufgeführten Schutzkriterien in den Blick genommen worden. Dabei ist die
Behörde zum Ergebnis gekommen, dass im Einwirkungsbereich der Anlagen keines der
dort genannten besonders empfindlichen Schutzgebiete, insbesondere kein im
Bundesanzeiger bekannt gemachtes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
europäisches Vogelschutzgebiet liegt. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Sie
beruft sich lediglich darauf, dass sich in der Umgebung der Anlagen eine ansehnliche
Rotmilanpopulation befinde und sich im unmittelbaren Umfeld der Kernzonen zudem
verschiedene andere geschützte Vögel aufhielten. In einer Entfernung von ca. 950 m zur
Windkraftanlage Nr. 5 befinde sich der Horst eines Rotmilanpaares. Es ist
nachvollziehbar, dass das Staatliche Umweltamt M. und ihm folgend die Beklagte
gleichwohl zur Einschätzung gekommen ist, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht erforderlich ist. Die Behörde hat dabei ersichtlich auf Erkenntnisse aus dem
früheren Baugenehmigungsverfahren zurückgegriffen, wie sich auch aus der
Begründung des Widerspruchsbescheides ergibt. Insbesondere lag der Entscheidung
die im Jahre 2003 vorgelegte "Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls" durch das
Büro X1. mit einer Brutvogelkartierung zugrunde, nach der eine Beeinträchtigung der
Vogelwelt durch den Betrieb der Windkraftanlagen ausgeschlossen ist. Dabei wurde
auch berücksichtigt, dass sich ein Rotmilanhorst im Bereich "Auf der Burg" im
Nordosten der Anlagen befindet und der Rotmilan deshalb als Nahrungsgast im Bereich
der Anlagen auftritt. Angesichts des Umstandes, dass die nun geplanten Anlagen
dieselbe Höhe und denselben Rotordurchmesser wie die früher genehmigten Anlagen
haben, hat die Untere Landschaftsbehörde unter dem 4. September 2006 erklärt, es
bestünden gegen das neue Vorhaben keine Bedenken und eine
Umweltverträglichkeitsprüfung werde nicht für erforderlich gehalten. Bei dieser
Ausgangslage ist es auch im Hinblick darauf, dass konkrete Anhaltspunkte für ein
verändertes Brutvogelvorkommen fehlen, nicht zu beanstanden, dass das Staatliche
Umweltamt M. nach überschlägiger Prüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für
notwendig gehalten hat.
53
b) Selbst wenn die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit kein
förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchzuführen,
als fehlerhaft anzusehen wäre, könnten sich die Kläger auf eine Verletzung der
Verfahrensvorschriften nicht berufen.
54
aa) Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in
55
Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die
Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (nur) verlangt
werden, wenn (u.a.) eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt
worden und nicht nachgeholt worden ist. Die danach bestehenden Voraussetzungen für
eine Aufhebung der Genehmigung sind nicht erfüllt. Zwar kann hier unterstellt werden,
dass es sich bei den genehmigten Windkraftanlagen um ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UmwRG handelt, weil für seine Zulässigkeit - je nach dem Ausgang der
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls - eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3
c UVPG hat aber stattgefunden. Darauf, ob die Vorprüfung insgesamt überzeugend ist,
kommt es nicht an.
Hiernach kann es offen bleiben, ob Dritten, die unter Berufung auf § 4 Abs. 3 UmwRG
die Aufhebung einer Entscheidung wegen Fehlens der erforderlichen
Umweltverträglichkeitsprüfung begehren, ein Klagerecht nur zuzubilligen ist, wenn die
angefochtene Entscheidung in ihre materiellen Rechte nicht nur möglicherweise,
sondern tatsächlich eingreift.
56
Vgl. hierzu einerseits Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.
Oktober 2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58, andererseits Oberverwaltungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17. September 2008 - 2 M 146/08 -, Zeitschrift
für Umweltrecht (ZUR) 2009, 36.
57
bb) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes können
sich die Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Genehmigung zu Unrecht im
vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt. Zwar dient das
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auch dazu, den Schutz der
Nachbarschaft zu gewährleisten. Das bedeutet indes nicht, dass die Einhaltung des
Verfahrens um seiner selbst willen dem Schutz potentiell betroffener Nachbarn dient,
unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn
verletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter vielmehr nur insofern,
als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften eingehalten
werden. Selbst in den Fällen, in denen Verfahrensvorschriften drittschützende Wirkung
zukommt, gewährt die verfahrensrechtliche Rechtsposition dem Dritten Schutz nur im
Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition.
Klagebefugt ist er nur, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, dass sich der gerügte
Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte.
58
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, ZUR 2008, 97 unter
Bezug auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89
und 7 C 56.89 -, BVerwGE 85, 368 und OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22
B 1288/03 -, NuR 2004, 817; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urteil
vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -, juris; a.A. OVG RP, Beschluss vom 25. Januar
2005 - 7 B 12114/04 -, NuR 2005, 1208.
59
Das ist hier, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht der Fall.
60
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 10 a der Richtlinie des Rates über die
61
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(UVP-Richtlinie, Richtlinie 85/337/EWG geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG).
Diese Norm regelt keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von
Verfahrensvorschriften. Sie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen Öffentlichkeit zu
einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nämlich zwei unterschiedliche
Alternativen ein. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein "ausreichendes
Interesse" (Buchst. a)) oder alternativ die Geltendmachung einer "Rechtsverletzung ... ,
sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines
Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert" (Buchst. b)). Weiterhin legt Art. 10 a
der genannten Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der
betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen,
was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach haben die
Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie: Sie können
den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse
des Rechtsschutzsuchenden besteht. Sie können aber auch dem in Deutschland
herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik
Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr
herkömmliches Rechtsschutzsystems zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der
Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht.
Vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -, juris; Schroedter, Aktuelle
Entscheidungen zum Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 157, 158.
62
2. Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht wegen der Verletzung
materiellrechtlicher Normen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger dienen,
aufzuheben.
63
a) Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur erteilt werden, wenn u.a. sichergestellt
ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile
und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die
nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
64
In der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen
Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
eingehalten werden. Die TA Lärm in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503)
ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen worden. Sie stellt
eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Ihr kommt, soweit sie für
Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen
konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
65
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, Rdnr. 12.
66
Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt,
wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte
67
nach Nr. 6 nicht überschreitet.
Hiervon ausgehend sind am Wohnhaus der Kläger Immissionswerte nach der TA Lärm
von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht einzuhalten. Nach Nr. 6.6 TA Lärm sind
Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen wurden,
nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Wohnhaus der
Kläger liegt im Außenbereich im bauplanungsrechtlichen Sinne. Hierzu ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der im Außenbereich wohnt, nur die
Einhaltung der Grenzwerte verlangen kann, die nach den einschlägigen technischen
Regelwerten für Misch- oder Dorfgebiete erarbeitet sind, also Beurteilungspegel von 60
dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) nachts.
68
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
1999, 1360 und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756.
69
Auch wenn das Haus der Kläger nicht im Außenbereich, sondern in einem als
Dorfgebiet anzusehenden Gebiet läge, würden dieselben Richtwerte gelten.
70
Niedrigere Richtwerte sind nicht deshalb anzusetzen, weil - wie die Kläger meinen - im
vorliegenden Fall eine besonders idyllische Landschaft betroffen ist. Selbst wenn eine
Außenbereichsfläche in einem aus Gründen des Naturschutzes oder der
Landschaftspflege festgesetzten Schutzgebiet liegt, hat dies nicht zur Folge, dass die
Wohnruhe auf solchen Außenbereichsflächen besonders schutzwürdig wäre.
71
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. August 2003 - 7a D 100/01.NE -, NuR 2004, 321.
72
Dies gilt in gleicher Weise, wenn eine Außenbereichsfläche zwar nicht in einem solchen
Schutzgebiet liegt, aber gleichwohl aus Gründen der Landschaftspflege besonders
schützenswert erscheint. Denn Außenbereichsflächen und dabei gerade auch idyllische
Flächen dienen nicht dem Wohnen. Die Wohnruhe ist deshalb nicht besonders
geschützt.
73
Durch die angefochtene Genehmigung ist sichergestellt, dass diese Werte am
Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden.
74
Die Beklagte hat mit Ziffer 4.6 des Genehmigungsbescheides der Beigeladenen zur
Auflage gemacht, dass die beim Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen
verursachten Geräuschimmissionen über den gesamten Arbeitsbereich im gesamten
Einwirkungsbereich keinen relevanten Immissionsanteil zu einer Überschreitung der
einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an näher bezeichneten Immissionsaufpunkten
beitragen dürfen. Die Immissionsrichtwerte ergäben sich aus Nr. 6 der TA Lärm.
Insbesondere dürfe u.a. an den Immissionsaufpunkten A und B (C2. 1 und 2) der
Beurteilungspegel nachts 45 dB(A) nicht überschreiten.
75
Dass diese Werte sicher eingehalten werden, ist durch die angefochtene Genehmigung
gewährleistet. Sie bestimmt unter Ziffer 4.2, dass der Schallleistungspegel der
genehmigten Windkraftanlagen im gesamten Arbeitsbereich jeweils 103,5 dB(A)
tagsüber und 99,5 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschreiten darf und dass die
Anlagen keine die gutachtliche Bewertung nachteilig verändernde Ton- oder
Impulshaltigkeit aufweisen dürfen. Nach Ziffer 4.3 darf zur Einhaltung der
76
schallreduzierten Betriebsweise in der Nacht die Nennleistung der Anlagen 1.250 kW
nicht überschreiten; die Rotordrehzahl darf den Wert von 14,5 rpm (Umdrehungen pro
Minute) nicht überschreiten.
Das von der Beigeladenen vorgelegte "Gutachten zu den zu erwartenden
Schallimmissionen für den X4. C3. -C4. " der X5. H. GmbH vom 14. September 2007
geht von diesen Werten aus und schlägt auf sie einen oberen Vertrauensbereich von 2,5
dB auf, weil noch kein schalltechnischer Messbericht zu diesem Anlagentyp vorlag.
Weiter unterstellt das Gutachten im Einklang mit der entsprechenden Auflage im
Genehmigungsbescheid, dass die Anlagen keine relevanten ton- oder impulshaltigen
Geräusche verursachen. Hiervon ausgehend kommt das Gutachten unter
Berücksichtigung des vorhandenen Steinbruchs und ohne Berücksichtigung der drei
weiteren Windkraftanlagen, die nach Buchstabe B. der angefochtenen Genehmigung
zunächst nicht betrieben werden dürfen, zum Ergebnis, dass am Tage am
Immissionspunkt A ein Beurteilungspegel von 38,8 dB(A) und am Immissionspunkt B
von 39,2 dB(A) zu erwarten sei. Für die Nacht sei am Immissionspunkt A ein
Beurteilungspegel von 34,7 dB(A) und am Immissionspunkt B von 35,1 dB(A) zu
erwarten.
77
Die Ermittlung dieser Werte ist nachvollziehbar. Fehler des Gutachtens werden von den
Klägern insoweit nicht geltend gemacht. Auch das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) hat in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2007
(Beiakte Heft 1, Teilordner V) erklärt, dass die Geräuschprognose plausibel sei.
78
Aus dem Gutachten der X5. H. GmbH lässt sich weiter darauf schließen, dass am Haus
der Kläger keine unzumutbaren Geräuschimmissionen auftreten werden. Das Haus liegt
von den im Gutachten der X5. H. GmbH berücksichtigten Immissionspunkten dem
Immissionspunkt A (C2. 1) am Nächsten. Zugleich liegt es aber noch deutlich weiter von
den Windkraftanlagen entfernt als dieser Immissionspunkt (ca. 100 m und 80 m). Damit
kann sicher davon ausgegangen werden, dass am Haus der Kläger durch die
Windkraftanlagen keinesfalls höhere Beurteilungspegel verursacht werden als am
Immissionspunkt A.
79
Hiervon ausgehend ist es unerheblich, ob und in welchem Maße das Grundstück der
Kläger von Schallimmissionen durch die westlich verlaufende
Hochspannungsfreileitung betroffen ist. Es ist allerdings - anders als dies im
Widerspruchsbescheid (S. 15) zum Ausdruck kommt - nicht so, dass eine etwaige
Vorbelastung durch die Hochspannungsfreileitung deshalb unberücksichtigt bleibt, weil
das Haus der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Leitung liegt, sondern
deshalb, weil das Haus der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs der
Windkraftanlagen liegt, zumindest aber der durch diese verursachte Immissionsbeitrag
irrelevant ist.
80
Denn zum einen liegen die prognostizierten Schallimmissionen durch die genehmigten
Windkraftanlagen am Haus der Kläger mindestens 10 dB(A) unter den zulässigen
Richtwerten. Damit liegt das Haus der Kläger nicht mehr im Einwirkungsbereich der
Anlagen. Aus Nr. 2.2 a) TA Lärm ergibt sich, dass nur Geräusche, die einen
Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche
maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, unter Lärmschutzgesichtspunkten relevant
sind. Denn bei der Addition von Lärmpegeln, die eine Differenz von 10 dB oder mehr
aufweisen, erhöht sich der größere Pegel nur um maximal 0,4 dB und damit um einen
81
Wert, der vom Menschen nicht wahrnehmbar ist.
Vgl. Tegeder, Die TA Lärm 1998: technische Grundlagen der Lärmbewertung, Umwelt-
und Planungsrecht (UPR) 2000, 99, 100.
82
Zum anderen liegen die prognostizierten Werte mehr als 6 dB(A) unter den zulässigen
Richtwerten, so dass die Beigeladene selbst dann einen Anspruch auf die angefochtene
Genehmigung hätte, wenn eine relevante Vorbelastung durch andere Geräuschquellen
hinzukäme. Denn nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist der Immissionsbeitrag der zu
beurteilenden Anlage in der Regel irrelevant, wenn die von ihr ausgehende
Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen
Immissionsort - hier also 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) am Wohnhaus der Kläger - um
mindestens 6 dB(A) unterschreitet; in diesem Fall bedarf es einer Ermittlung der
vorhandenen Geräuschbelastung (Vorbelastung) nicht (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm).
83
Ob die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionswerte auch in der Praxis
eingehalten werden, ist primär eine Frage des Vollzugs und der Überwachungspflichten
der hierfür zuständigen Behörden. Im Genehmigungsverfahren kommt dem jedoch
insoweit Bedeutung zu, dass im Rahmen einer Prognose zu prüfen ist, ob die
festgesetzten Emissionswerte in der Praxis grundsätzlich eingehalten werden können
und voraussichtlich auch eingehalten werden. Dies ist hier der Fall.
84
Die Einhaltung der Richtwerte ist zunächst dadurch gewährleistet, dass der
Beigeladenen unter Ziffer 4.4 und Ziffer 4.7 der Genehmigung aufgegeben worden ist,
spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme durch eine Emissionsmessung
gutachtlich nachzuweisen, dass der vorgegebene Schallleistungspegel und die
Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Dies erleichtert der zuständigen Behörde
(Landrat des I. ) die zeitnahe Überwachung der Anlage.
85
Davon abgesehen entsprechen die dem Gutachten vom 14. September 2007 zugrunde
gelegten Schallleistungspegel im Arbeitsbereich der Windkraftanlagen den
Schätzungen des Herstellers für die leistungsoptimierte Betriebsweise einerseits und
die schalloptimierte Betriebsweise bei einer Drosselung der Anlage auf 1.250 kW
andererseits (Gutachten S. 28). Die Annahme eines Schallleistungspegel von 103,5
dB(A) am Tage im Arbeitsbereich der Anlage erscheint realistisch, obwohl Messberichte
zu der Anlage Vensys 77 zunächst nicht vorlagen. Die Herstellerangaben beruhten auf
Messberichten zu Windkraftanlagen des Typs GE 1.5 Sl, die dieselbe Nabenhöhe,
denselben Rotordurchmesser und dasselbe Rotorprofil aber eine etwas geringere
Rotordrehzahl wie die hier in Rede stehenden Anlagen aufweisen (vgl. Gutachten der
X5. H. GmbH vom 14. September 2007, S. 29, und Stellungnahme des LANUV vom 17.
Dezember 2007, S. 3). Die vorgelegten vorläufigen Ergebnisse der inzwischen
durchgeführten Emissionsmessungen ergeben, dass bei der Windkraftanlage 5 in
leistungsoptimierter Betriebsweise ein maximaler Schallleistungspegel von 103,2 dB(A)
gemessen wurde, der vorgegebene Wert von 103,5 dB(A) also eingehalten wurde. Für
die Windkraftanlage 1 wurde ein maximaler Schallleistungspegel von 106,0 dB(A)
festgestellt. Damit wird der vorgegebene Wert zwar überschritten. Dies führt aber nach
dem Schallimmissionsgutachten vom 14. September 2007 nicht zu einer Überschreitung
der Immissionsrichtwerte, weil dieses Gutachten einen oberen Vertrauensbereich von
2,5 dB(A) berücksichtigt und damit von einem Schallleistungspegel von (103,5 dB(A) +
2.5 dB(A) =) 106,0 dB(A) ausgeht, der nicht überschritten wird.
86
Die Vorgabe, dass in der Nacht der Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) im
Arbeitsbereich der Anlage einzuhalten ist, ist ebenfalls realistisch, jedenfalls aber durch
weitere Auflagen hinreichend gesichert. Der Pegel von 99,5 dB(A) entspricht den
Herstellerangaben für eine auf 1.250 kW reduzierte Betriebsweise der Anlagen. Die
Einhaltung dieser Werte ist dadurch gesichert, dass die Genehmigung an die
Bedingung geknüpft ist, dass mit dem Nachtbetrieb der Anlage erst begonnen werden
darf, wenn der Nachweis über die ordnungsgemäß reduzierte Betriebsweise der
Windkraftanlage Vensys 77 vorgelegt worden ist. Wenn der auf 1.250 kW (99,5 dB(A))
reduzierte Nachtbetrieb nicht hergestellt werden kann oder diese Betriebsweise mit
einer bislang nicht berücksichtigten Ton- und/oder Impulshaltigkeit verbunden ist,
müssen die Anlagen einzeln oder gemeinsam weiter abgeregelt oder abgeschaltet
werden. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass nach den bislang
vorliegenden Emissionsmessungen bei schallreduzierter Betriebsweise bei höheren
Windgeschwindigkeiten der Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) nicht eingehalten wird
und dass bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten eine z.T. ausgeprägte Tonhaltigkeit
der Geräusche festzustellen ist, nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
87
Unabhängig davon wären die Kläger selbst dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn
es bei der festgestellten Tonhaltigkeit der Geräusche im unteren
Windgeschwindigkeitsbereich bliebe. Die für den Immissionspunkt A in der Nähe des
Wohnhauses der Kläger im Gutachten vom 14. September 2007 prognostizierten
Beurteilungspegel liegen so weit unter den Immissionsrichtwerten, dass selbst bei einer
stark ausgeprägten Tonhaltigkeit der Geräusche, die mit einem Zuschlag von 6 dB(A)
nach A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm zu bewerten wäre, die Richtwerte nicht
überschritten würden.
88
b) Die von den Klägern geltend gemachte landschaftsschutzrechtliche Unzulässigkeit
des streitigen Vorhabens hat das Gericht nicht weiter zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Kläger insoweit in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Denn die
Vorschriften des Landschaftsschutzrechts bestehen ausschließlich im öffentlichen
Interesse und vermitteln Privaten keine subjektiven Abwehrrechte.
89
Vgl. Urteil der Kammer vom 25. Januar 2007 - 7 K 2139/06 -, UA S. 12, veröffentlicht
unter www.nrwe.de.
90
c) Entgegen der Auffassung der Kläger gehen von den genehmigten Anlagen auch
keine optisch bedrängenden Wirkungen aus, die ihnen nach dem in § 35 Abs. 3 Satz 1
des Baugesetzbuchs (BauGB) verankerten Rücksichtnahmegebot nicht zuzumuten sind.
Die Zumutbarkeit solcher, durch den Anlagenkörper selbst verursachten Wirkungen
richtet sich nach den Grundsätzen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 9. August 2006
91
- 8 A 3726/05 -, Baurecht 2007, 74 ff, rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des
BVerwG vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -,
92
entwickelt hat. Hiernach ist die Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch
bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, stets anhand aller Umstände
des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich grobe Anhaltswerte
prognostizieren. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer
Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2
Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu
93
dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu
Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die
Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass
ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende
Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der
nächstgelegenen Windkraftanlage (ca. 900 m) mehr als das Sechsfache der
Gesamthöhe der Anlage (138,5 m). Weshalb gleichwohl von einer das
Rücksichtnahmegebot verletzenden, optisch bedrängenden Wirkung der Anlage
ausgegangen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die
Landschaft bislang ein besonders idyllisches Bild bot, reicht hierfür nicht aus.
94
Die Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu Lasten der Kläger,
insbesondere des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechtes, ist ebenso wenig
festzustellen.
95
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO
abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene
einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko
ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung.
96
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a
Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
97
Rechtsmittelbelehrung:
98
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
99
Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
100
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder
in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande
101
Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)
einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch
Beschluss.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte
sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft
Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen
Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und
§ 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen
und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem
Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
102
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
103
Richterin am Verwaltungsgericht C. ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert T. T.
Q3.
104
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender
105
B e s c h l u s s :
106
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - NVwZ - 2004, 1327) auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
107
108