Urteil des VG Arnsberg vom 25.02.2009

VG Arnsberg: verordnung, baum, 150 jahre, unterschutzstellung, landschaft, ausweisung, befreiung, naturschutz, gehweg, verkehrssicherheit

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1052/07
Datum:
25.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1052/07
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Kläger durch die Verbote der
Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein
zum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten
Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" nicht daran
gehindert sind, die Eiche im Bereich des Grundstücks A-Straße in X. -
Wilden zu beseitigen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Den Klägern geht es um die Beseitigung einer als Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche.
Sie sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße in X. -X1. , das sie seit dem Jahre
1967 bewohnen. Die streitgegenständliche Eiche steht teilweise auf dem
Hausgrundstück der Kläger und teilweise auf dem vor dem Grundstück verlaufenden
Gehweg der Gemeindestraße A-Straße. Der Baum, der nach einem von dem Beklagten
zu 1. eingeholten Gutachten schätzungsweise ca. 150 Jahre alt ist, während die Kläger
sein Alter auf ca. 100 Jahre veranschlagen, wurde erstmals im Jahre 1968 als
Naturdenkmal unter Schutz gestellt. In den Jahren 1979 bis 1983 bemühten sich die
Kläger mehrfach erfolglos, eine Zustimmung des Beklagten zu 1. zur Beseitigung der
Eiche bzw. deren Entlassung aus dem Naturschutz zu erreichen, indem sie auf bereits
entstandene bzw. drohende Schäden an ihrem Haus verwiesen.
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Im Jahre 1999 leitete der Beklagte zu 1. ein Verfahren zur Neufassung der
Naturdenkmalverordnung des Kreises ein. Mit ihrem an den Beklagten gerichteten
Schreiben vom 13. Mai 2000 trugen die Kläger vor, dass das Wurzelwerk der Eiche den
Gehweg der A-Straße. "vollends aufgewölbt" habe. Der Gehweg sei im Kronenbereich
in voller Breite nicht mehr begehbar. Fußgänger müssten den Gehweg verlassen und
die Fahrbahn unmittelbar vor einer scharfen Linkskurve benutzen. Dadurch entstehe
eine große Gefahr. Die Kläger regten an zu bedenken, ob die Eiche nicht aus dem
Naturschutz entlassen werden könne.
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Unter dem 23. Mai 2000 bestätigte der Beklagte zu 1. den Klägern den Eingang ihres
Schreibens vom 13. Mai 2000, mit dem diese angeregt hätten, „den Schutzstatus der als
Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche „A-Straße" nicht aufzuheben", und kündigte an,
die Anregungen und Bedenken im weiteren Verfahren sorgfältig zu prüfen.
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Mit Schreiben vom 20. April 2001 übersandte der Beklagte zu 1. den Klägern einen
Entwurf der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung und wies darauf hin,
dass die fragliche Eiche „auch zukünftig in gleicher Weise geschützt bleiben" solle.
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Mit der „Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum
Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne
vom 10. Dezember 2001", die am 29. Dezember 2001 in Kraft trat, wurde die Eiche
weiterhin als Naturdenkmal ausgewiesen. In der diesbezüglichen Begründung zur
Verordnung heißt es: „Der Baum ist vital und verkehrssicher. Er steht im Ortskern von
X1. und ist im besonderen Maße ortsbildprägend. Der Baum ist gesund und hat an
seinem Standort gute Entwicklungsmöglichkeiten. Der Baum soll als Naturdenkmal
erhalten bleiben." Unter der Überschrift „Einwendungen Privater zum Entwurf vom
Dezember 1999, die sich durch den veränderten Entwurf erledigt haben" findet sich der
folgende Eintrag: „3.10 E. und I. H. , A-Straße, X. Familie H. wandte sich gegen die
ursprünglich vorgesehene Löschung eines Objektes. Im neuen Entwurf ist das Objekt
weiterhin als „ND" vorgesehen."
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Den Klägern teilte der Beklagte zu 1. unter dem 7. Januar 2002 mit, dass die Eiche im
Bereich ihres Grundstücks künftig durch die Neufassung der Verordnung als
Naturdenkmal geschützt sei und ihrer Einwendung vom 13. Mai 2000 Rechnung
getragen worden sei.
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Mit ihrem an den Beklagten zu 1. gerichteten Schreiben vom 6. Juli 2004 nahmen die
Kläger auf die Ausweisung der Eiche im Bereich ihres Grundstücks als Naturdenkmal
Bezug und beantragten „die Entlassung der Eiche aus dem Naturschutz bzw. Erteilung
einer Befreiung zum Fällen des Baumes". Sie verwiesen darauf, dass der Baum ihr
Wohnhaus stark verschatte und dadurch die Moosbildung auf dem Dach fördere. Die
Dachrinne müsse regelmäßig vom Laub des Baumes gereinigt werden. Aufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters seien sie - die Kläger - nicht mehr in der Lage, die erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Ihre finanzielle Situation lasse es nicht zu,
jemand anderen mit den Arbeiten zu beauftragen.
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Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 lehnte der Beklagte zu 1. den Antrag der Kläger auf
Erteilung einer Befreiung für die Beseitigung der als Naturdenkmal ausgewiesenen
Eiche im Bereich ihres Grundstücks ab. Seine Entscheidung begründete er im
Wesentlichen damit, dass keine nicht beabsichtigte Härte vorliege. Laubfall und
Schattenwurf seien zwangsläufige Folge einer Unterschutzstellung. Es sei auch nicht
finanziell unzumutbar, einen Dritten mit den notwendig werdenden Arbeiten zu
betrauen. Für die Reinigung des Daches und der Dachrinne sei ein jährlicher
Zeitaufwand von etwa 12 Stunden zugrunde zu legen.
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Den am 8. August 2006 erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger durch Vorlage
einer Stellungnahme des Architekturbüros E1. vom 5. September 2006, in dem
vorgetragen wurde, es müssten mehr als 100 Stunden pro Jahr für die baumbedingten
Arbeiten aufgewendet werden. Dafür fielen jährlich Kosten von ca. 4.000 bis 4.500 EUR
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an, die unzumutbar seien. Der vor wenigen Jahren erstellte Anbau des Hauses und die
alte Dachfläche seien völlig mit Moos überzogen. Dach und Fassade müssten in
kürzeren Abständen erneuert werden. Das Wohnhaus werde in seinem Wert gemindert.
Mit Bescheid vom 19. April 2007, der am 23. April 2007 als Einschreiben zur Post
aufgegeben wurde, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch der Kläger als
unbegründet zurück. Auch die Bezirksregierung trug vor, dass eine unbeabsichtigte
Härte nicht vorliege. Laubfall, Schattenwurf, Abfallen trockener Äste und Verstopfung
der Dachrinnen seien normale Wirkungen von Bäumen, die von den betroffenen
Grundstückseigentümern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich
hinzunehmen seien.
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Am 22. Mai 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren
Begründung tragen sie - über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus - im
Wesentlichen vor: Anscheinend sei ihre Eingabe vom 13. Mai 2000 bei der Neufassung
der Naturdenkmalverordnung im Jahre 2001 völlig verdreht worden, wodurch ihre
Bedenken den Entscheidungsträgern vorenthalten worden seien. Dem Kreistag sei gar
nicht ermöglicht worden, sich mit ihren Belangen abwägend auseinander zu setzen.
Damit liege ein Abwägungsmangel vor. Zumindest in Bezug auf den Baum vor ihrem
Haus entfalte die Verordnung keine Wirksamkeit. Die ihnen entstehenden
Beeinträchtigungen seien nicht mehr als „normale Wirkungen von Bäumen" anzusehen.
Die Eiche sei entgegen den Ausführungen der Bezirksregierung weder „einzigartig"
noch „besonders selten". Der Baum habe auch keine „guten
Entwicklungsmöglichkeiten" an seinem Standort. Die Bedeutung des Baumes sei durch
die Behörden unangemessen hoch gewichtet worden. Nach den angelegten Maßstäben
sei eine Befreiung faktisch gar nicht möglich. Die generelle Notwendigkeit, die Natur zu
schützen, werde nicht bestritten. Der Baum vor ihrer Haustür sei aber nicht
unverzichtbar. Im näheren Umfeld stehe eine Vielzahl von Bäumen. In ca. 100 m
Entfernung beginne ein Waldgebiet.
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Die Kläger beantragen, festzustellen, dass sie durch die Verbote der
„Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von
Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne"
nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich des Grundstücks A-Straße in X. -X1. zu
beseitigen,
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hilfsweise,
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den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. April 2007
aufzuheben und den Beklagten zu 1. zu verpflichten, ihnen eine Befreiung von den
Verboten der „Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum
Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne" für die Beseitigung der Eiche im Bereich des Grundstücks A-Straße
in X. -X1. zu erteilen.
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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
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Sie verweisen auf den Inhalt der Verwaltungsakte und tragen ergänzend im
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Wesentlichen vor: Der von den Klägern angesetzte Zeitaufwand für Reinigungsarbeiten
von 100 Stunden pro Jahr erscheine zu hoch. Die Anregung der Kläger im
Anhörungsverfahren zur Neuaufstellung der Naturdenkmalverordnung sei durch ein
Büroversehen falsch interpretiert worden. Dieser Fehler sei jedoch rechtlich nicht
relevant. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Auch bei richtigem Verständnis der
Einwendung wäre die weitere Unterschutzstellung erfolgt. Die bloße Möglichkeit einer
anderen Entscheidung sei nicht ausreichend. Die von den Klägern thematisierte
Verkehrssicherheit falle außerdem nicht in ihre ausschließliche persönliche
Rechtssphäre. Die für Fragen der Verkehrssicherheit zuständigen Behörden hätten im
Verordnungsverfahren keine Bedenken geäußert.
Am 11. August 2008 hat der Berichterstatter der Kammer die Örtlichkeiten in
Augenschein genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten zu 1. und der
Widerspruchsbehörde überreichten Verwaltungsvorgänge - auch im Parallelverfahren 1
K 1057/07 - Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage, die sich - anders als die
hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage - nicht gegen den Beklagten zu 1. als Behörde,
sondern gegen den Beklagten zu 2. als dessen Rechtsträger richtet, ist zulässig. Gemäß
§ 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn
der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Begehren
der Kläger ist auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
gerichtet. Ein Rechtsverhältnis im Verständnis des § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben,
wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits
überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Eine solche Situation kann u.a. vorliegen, wenn
zwischen den Beteiligten streitig ist, ob und mit welchem Inhalt eine Norm des
öffentlichen Rechts im konkreten Fall für den Kläger Rechte bzw. Pflichten begründet.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.
Februar 1997 - 10 A 5952/96 - m.w.N.
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Zwischen den Klägern und den Beklagten ist streitig, ob die Verbote der
„Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von
Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne"
hinsichtlich der als Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche im Bereich des
Klägergrundstücks Geltung entfalten, insbesondere, ob die Kläger durch die Verbote der
Verordnung daran gehindert sind, die Eiche zu beseitigen. Insoweit liegt ein
Rechtsverhältnis vor, dessen Nichtbestehen zum Gegenstand einer Feststellungsklage
nach § 43 Abs. 1 VwGO gemacht werden kann. Die Kläger haben ein berechtigtes
Feststellungsinteresse, da sie beabsichtigen, den Baum zu fällen, und sie bei
Wirksamkeit der Unterschutzstellung damit rechnen müssten, dass ein
Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Strafverfahren (vgl. § 304 des Strafgesetzbuches)
eingeleitet würde. Eine vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage, die der
Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen stünde, kommt
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bei partieller Unwirksamkeit der Unterschutzstellung der Naturdenkmalverordnung nicht
in Betracht; erweist sich die Verordnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Eiche
als unwirksam, können die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Zulassung
einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Verordnung nicht
erstreiten.
Die Klage ist auch begründet. Die Kläger werden durch die Verbote der
„Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von
Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne"
nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich ihres Grundstücks zu beseitigen. Denn
die Verordnung ist wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam, soweit mit ihr diese
Eiche als Naturdenkmal ausgewiesen wurde. Der Abwägungsfehler beruht darauf, dass
der Beklagte zu 1. die Eingabe der Kläger vom 13. Mai 2000 im Verfahren zur
Neufassung der Naturdenkmalverordnung des Kreises sinnwidrig gewürdigt hat.
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Der Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den §§ 42 a ff des Gesetzes zur
Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz -
LG NRW) unterliegt den Anforderungen, die sich aus dem in § 2 Abs. 1 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und §
2 Abs. 1 LG NRW verankerten Abwägungsgebot ergeben. Nach diesen Vorschriften
sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere nach
Maßgabe weiter aufgeführter Grundsätze) zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur
Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach
§ 1 BNatSchG bzw. § 1 LG NRW ergebenden Anforderungen untereinander und gegen
die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen
ist.
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Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hiernach die
„Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft" gegenüber gestellt. Zu
diesen Anforderungen können grundsätzlich alle privaten und öffentlichen
Nutzungsansprüche gezählt werden, denen die Natur durch den Menschen ausgesetzt
ist (Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Industrie und Gewerbe, Wohnen und Erholung),
soweit diese Nutzungsansprüche nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft
haben können.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 -
, BVerwGE 119, 312 (317 f).
27
Die Inanspruchnahme eines Verkehrsweges für den öffentlichen Straßenverkehr
beinhaltet die Gewährleistung seiner sicheren Benutzbarkeit. Wird die sichere
Benutzbarkeit eines Verkehrsweges durch einen als Naturdenkmal ausgewiesenen
Baum eingeschränkt, wie es hier der Fall ist (ungeachtet der Frage, wie gravierend sich
diese Einschränkung darstellt), erscheint es jedenfalls möglich, dass die Durchsetzung
des öffentlichen Nutzungsanspruchs nachteilige Auswirkungen auf Natur und
Landschaft hat. Bei der Ausweisung eines Naturdenkmals durch eine
ordnungsbehördliche Verordnung sind demnach die Sicherheit und Leichtigkeit des
öffentlichen Straßenverkehrs als abwägungserheblicher öffentlicher Belang zu
berücksichtigen, wenn ein Konflikt zwischen diesem Belang und den mit der
Ausweisung verfolgten Zielen des Naturschutzes in Betracht kommt.
28
Vgl. zur Berücksichtigung von Gemeinwohlbelangen bei der natur- bzw.
landschaftsschutzrechtlichen Abwägung auch: Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht,
Stand: Dezember 2008, § 2 BNatSchG Rn. 32.
29
Allerdings ist die verfahrensführende Behörde nicht gehalten, von sich aus - gleichsam
„ins Blaue hinein" - zu ermitteln, ob bei irgendeinem der vorgesehenen Schutzobjekte
eine Konfliktlage in diesem Sinne vorliegt. Wird sie jedoch im Verfahren auf eine solche
Situation hingewiesen, muss sie diesen Hinweis im Rahmen der gebotenen Abwägung
berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Einwendung nicht von dem für das
Sachgebiet zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung, sondern von privater Seite
vorgetragen wird.
30
Vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 2 BNatSchG Rn. 30 m.w.N.
31
Hiervon ausgehend hätte der Beklagte zu 1. im Verfahren zur Neufassung der
Naturdenkmalverordnung des Kreises abwägend würdigen müssen, dass die Kläger mit
ihrem Schreiben vom 13. Mai 2000 Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des
Gehweges der A-Straße. vorgetragen hatten, die sie auf die streitgegenständliche Eiche
zurückführten. Der Beklagte hat jedoch, wie seine Eingangsbestätigung vom 23. Mai
2000 und die Behandlung der „Einwendungen Privater" in der Begründung der
Verordnung vom 10. Dezember 2001 belegen, die Eingabe der Kläger dahingehend
missverstanden, dass sich die Kläger für eine weitere Unterschutzstellung der Eiche
ausgesprochen hätten. Die geltend gemachten Sicherheitsbedenken ließ der Beklagte
unbeachtet. Damit hat der Beklagte nicht alle Belange in die Abwägung eingestellt, die
nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten.
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Vgl. zum sog. Abwägungsdefizit: Stollmann, LG NRW, Stand: März 2008, § 2 Anm.
2.2.2.
33
Der Umstand, dass der Träger der Straßenbaulast (hier: die Gemeinde X. ) nicht nur
keine Einwendungen gegen die Ausweisung erhob, sondern der Ausweisung sogar
ausdrücklich zustimmte, erlaubte es dem Beklagten zu 1. als verfahrensführender
Behörde nicht, die von privater Seite vorgetragenen Bedenken gegen die
Verkehrssicherheit vollkommen ungeprüft zu übergehen, zumal die Zustimmung der
Gemeinde in keiner Weise erkennen ließ, dass der Verkehrssicherheitsaspekt
überhaupt berücksichtigt wurde.
34
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, ob die konkrete Möglichkeit
bestand, dass das Verfahrensergebnis ohne den Abwägungsmangel anders
ausgefallen wäre. Die Vorschriften, die eine solche Einschränkung der Erheblichkeit
von Mängeln im Abwägungsvorgang vorsehen (wie § 30 Abs. 2 LG NRW im Bereich der
Landschaftsplanung oder § 214 Abs. 3 des Baugesetzbuches im Bereich der
Bauleitplanung), sind in Verfahren betreffend den Erlass von Verordnungen nach den
§§ 42 a ff LG NRW mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog anwendbar.
Denn der Landesgesetzgeber hat in § 42 a LG NRW wiederholt eine entsprechende
Anwendung bestimmter Vorschriften aus dem Bereich der Landschaftsplanung
angeordnet. Für den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen hat er überdies mit §
42 a Abs. 4 LG NRW eine Regelung über die „Heilung" von Verfahrens- und
Formfehlern durch Zeitablauf vorgesehen, die im Gegensatz zum Pendant des § 30 Abs.
3 LG NRW nicht auch Mängel des Abwägungsergebnisses erfasst. Daraus lässt sich
ableiten, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der verfahrensbezogenen
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Regelungen bewusst zwischen der Landschaftsplanung auf der einen Seite und den
Schutzausweisungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen auf der anderen Seite
differenziert hat und eine entsprechende Anwendung landschaftsplanerischer
Bestimmungen im Bereich der Schutzmaßnahmen ausdrücklich angeordnet hat, soweit
ihm dies geboten erschien. Bei dieser Sachlage ginge eine Analogie erkennbar an der
legislativen Intention vorbei.
Der dargelegte Abwägungsfehler führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der
Naturdenkmalverordnung vom 10. Dezember 2001, da die Verordnung ohne den
unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und davon auszugehen ist, dass sie auch ohne diesen
Teil erlassen worden wäre.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2.02 -, NVwZ 2003, 1389 m.w.N.
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Somit verbleibt es dabei, dass die zuvor gültige Naturdenkmalverordnung vom 15.
Dezember 1989 durch § 9 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 wirksam
aufgehoben wurde.
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Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu
entscheiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab,
weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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