Urteil des VG Arnsberg vom 30.11.2001
VG Arnsberg: öffentliche ordnung, recht auf leben, körperliche unversehrtheit, schutz der menschenwürde, öffentliche sicherheit, eugh, körperliche ertüchtigung, fahne, gefahr, obg
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 1647/00
Datum:
30.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1647/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Nachdem der Kläger im Jahre 1997 einen entsprechenden Verein gegründet hatte,
veranstaltete er in der Folgezeit in einer ehemaligen, ca. 1200 qm großen Fabrikhalle in
I sogenannte Paintball- bzw. Gotchaspiele. Die Halle hatte der Kläger zu diesem Zweck
angemietet.
2
Der Ablauf der Spiele gestaltete sich im wesentlichen wie folgt: In der betreffenden
Fabrikhalle versuchten zwei Gruppen von ca. fünf Spielern in einem abgegrenzten
Spielfeld jeweils eine Fahne des Gegners zu erobern. Dabei verwendeten sie sog.
Farbmarkierungspistolen, aus denen mittels Co2-Gas mit Farbe gefüllte Gelatine- oder
Plastikkugeln verschossen wurden, die beim Auftreffen auf dem Körper zerplatzten und
dort einen Farbfleck hinterließen. Der von einer solchen Kugel „markierte" Gegenspieler
schied aus. Als Kulisse diente eine in der Halle aufgebaute Landschaft aus
Häuserruinen mit Fensterausschnitten, Sandsackstapeln und Geländenachbauten. Die
Spieler trugen in ihrem Eigentum stehende oder vom Kläger zur Verfügung gestellte
Garnituren, bestehend aus einem Overall, einer Maske, einem Halsschutz und den
genannten Farbmarkierern in Form einer Schusswaffe. Den bestimmten Regeln
unterworfenen Spielablauf überwachte ein sog. „Marschall", der insbesondere das
Ausscheiden der markierten Spieler kontrollierte. Beendet war das Spiel, wenn
entweder die hierfür vorgesehene Zeit abgelaufen oder die gegnerische Fahne erobert
worden war.
3
Mit Ordnungsverfügung vom 28. Dezember 1999 untersagte der Beklagte dem Kläger, in
der von ihm angemieteten Fabrikhalle „Spielabläufe" zu ermöglichen bzw. zu dulden,
die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Schusswaffen und Farbkugeln zum
Gegenstand hätten (sogenanntes Gotchaspiel). Ferner drohte der Beklagte dem Kläger
für den Fall, dass er der Untersagungsverfügung keine Folge leiste, ein Zwangsgeld in
Höhe von 5.000,00 DM an. Zur Begründung führte er aus, das vom Kläger veranstaltete
4
sogenannte Gotchaspiel begründe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung. Es beinhalte die Simulierung von Tötungshandlungen und sei eine Art
„Menschenjagd". Diese sei sittenwidrig und verletze die Menschenwürde der jeweiligen
Mitspieler.
Gegen den Bescheid vom 28. Dezember 1999 legte der Kläger mit Schreiben vom 13.
Januar 2000 Widerspruch ein.
5
Ferner stellte er am 21. Januar 2000 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - 3 L
86/00 -.
6
Zur Begründung seines Widerspruchs und seines Antrages auf vorläufigen
Rechtsschutz führte der Kläger im wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des
Beklagten stehe beim Paintballspiel nicht die Gewaltausübung durch Menschen an
Menschen im Mittelpunkt und es habe auch nicht das fiktive Töten von Menschen zum
Inhalt. Vielmehr stünden die körperliche Ertüchtigung und Geschicklichkeit im
Vordergrund. Die Auffassung des Beklagten, das Paintballspiel sei ein kriegsähnliches
und gewaltverherrlichendes Spiel, das sich gegen das menschliche Leben richte, gehe
fehl. Die Argumentation des Beklagten laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass das
Betreiben und die Durchführung von Paintballspielen nach Generalklauseln des
deutschen Rechts verboten seien. Ein solches Verbot könne jedoch eine Verletzung der
sich aus Art. 30 EGV ergebenden Warenverkehrsfreiheit sowie der nach Art. 59 EGV
geschützten Dienstleistungsfreiheit beinhalten.
7
Durch Beschluss vom 22. März 2000 - 3 L 86/00 - lehnte die Kammer den Antrag des
Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab.
8
Den Widerspruch des Klägers vom 13. Januar 2000 wies der Landrat als untere
staatliche Verwaltungsbehörde M mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2000 zurück.
9
Am 22. April 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er
auf das von ihm im Verwaltungsverfahren und im Verfahren 3 L 86/00 geltend Gemachte
Bezug genommen.
10
Nachdem der Kläger gegen den in dem Verfahren 3 L 86/00 ergangenen Beschluss der
Kammer vom 22. März 2000 einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt und
diesen im einzelnen - u.a. durch Vorlage von das Paintball- bzw. Gotchaspiel
betreffenden Stellungnahmen, Berichten und Entscheidungen - begründet hatte, hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) diesen Antrag
durch Beschluss vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 - abgelehnt.
11
Der Kläger beantragt,
12
den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde M
vom 14. April 2000 aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung verweist er auf das von ihm im Verwaltungsverfahren und im Verfahren
3 L 86/00 Ausgeführte.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, die Akte 3 L 86/00 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
verwiesen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat
keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1999 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats als untere staatliche
Verwaltungsbehörde M vom 14. April 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
Soweit dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid untersagt worden ist, in der von ihm
angemieteten Fabrikhalle sogenannte Paintball- bzw. Gotchaspiele zu ermöglichen
bzw. zu dulden, ist Rechtsgrundlage für die betreffende Verfügung § 14 Abs. 1 des
Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW).
20
Hierzu hat die Kammer in ihrem in dem Verfahren 3 L 86/00 ergangenen Beschluss vom
22. März 2000 ausgeführt:
21
„Rechtsgrundlage für den Erlaß der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 ... [OBG NRW].
Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine
im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwehren. Nach dem Akteninhalt und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten
vorgetragenen Gesichtspunkte sowie der zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen
ergangenen Rechtsprechung ist die Kammer zu der Ansicht gelangt, daß das von dem
Antragsteller als Verantwortlichem betriebene "Paintballspiel" gegen die vom
Gesetzgeber mit dem Begriff der "öffentlichen Ordnung" umschriebenen
Wertvorstellungen innerhalb der Gesellschaft verstößt. Dabei verkennt die Kammer
nicht, daß der Begriff der "öffentlichen Ordnung" im Zuge einer Liberalisierung der
Auffassungen innerhalb der Bevölkerung, was seine Notwendigkeit und seinen
Anwendungsbereich angeht, in Kritik geraten ist,
22
vgl. hierzu Meinungsstand bei Drews/Wacke/Vogel/Mar- tens, Gefahrenabwehr, S. 246,
23
jedoch wird der Begriff der "öffentlichen Ordnung" nicht nur in der ordnungsbehördlichen
Generalermächtigung und in zahlreichen Spezialgesetzen, sondern auch im
Grundgesetz in den Art. 13 Abs. 7, 35 Abs. 2 GG neben dem der "öffentlichen
Sicherheit" verwandt, was für eine sowohl vom Verfassungs- als auch vom Gesetzgeber
gewollte selbständige Bedeutung spricht.
24
Als öffentliche Ordnung im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts wird
herkömmlicherweise die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des
einzelnen in der Öffentlichkeit verstanden, deren Beachtung nach den jeweils
herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten
staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird,
25
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom
26
31. Mai 1988 - 5 A 2638/85 - unter Hinweis auf Preußisches OVG, Urteil vom 9.
November 1933 - III.C. 109/33-, in: PrOVG 91, 139, 140.
An dieser Definition ist vom Grundsatz her auch heute noch festzuhalten. Jedoch
wandeln sich die Auffassungen darüber, welche Anforderungen an das Verhalten des
einzelnen zu stellen sind, im Laufe der Zeit, so daß die Auslegung zeitbedingt zu
erfolgen hat. Für die Frage, ob ein Verhalten nach den herrschenden Anschauungen der
Bevölkerung gegen die ungeschriebenen Regeln des gedeihlichen Zusammenlebens
verstößt, können Wertungen des Gesetzgebers in anderen, diesen Bereich betreffenden
Normen ebenso herangezogen werden, wie auch das faktische Verhalten der großen
Mehrheit der Bevölkerung, die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die Reaktion
der Öffentlichkeit wichtige Indizien für die Anerkennung einer Auffassung als
"herrschend" sind,
27
vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 5 A 2638/85.
28
Vorliegend sind dies insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die hierzu
ergangenen Strafbestimmungen (§§ 223 ff. StGB) und das staatliche Gewaltmonopol
(Art. 20 GG). Die hierzu in der den Beteiligten bekannten "Laserdrom-Entscheidung",
29
vgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 -,
30
von der Rechtsprechung angestellten Erwägungen gelten nach Ansicht der Kammer in
gleichem Maße für das Paintballspiel in der vom Antragsteller dargestellten Weise.
31
Der Spielablauf gestaltet sich vorliegend nach Aktenlage wie folgt: In einer ca. 1200 qm
großen ehemaligen Fabrikhalle in Hemer versuchen zwei Gruppen von ca. 5 Spielern in
einem abgegrenzten Spielfeld jeweils die gegnerische Fahne zu erobern. Hierzu
verwenden sie sog. Farbmarkierungspistolen, aus denen mittels Co2-Gas mit Farbe
gefüllte Gelatine- oder Plastikkugeln verschossen werden, welche beim Auftreffen auf
dem Körper zerplatzen und dort einen Farbfleck hinterlassen. Der von einer solchen
Kugel "markierte" Gegenspieler scheidet aus. Als Kulisse dient eine in der Halle
aufgebaute Landschaft aus Häuserruinen mit Fensterausschnitten, Sandsackstapeln
und Geländenachbauten. Die Spieler tragen in ihrem Eigentum stehende oder beim
Antragsteller auszuleihende Garnituren, bestehend aus einem Overall, einer Maske,
einem Halsschutz und den genannten Farbmarkierern in Form einer Waffe. Den
bestimmten Regeln unterworfenen Spielablauf überwacht ein sog. "Marshall", der
insbesondere das Ausscheiden der markierten Spieler kontrolliert. Beendet ist das
Spiel, wenn entweder die hierfür vorgesehene Zeit abgelaufen oder die gegnerische
Fahne erobert worden ist.
32
Es widerspricht dem durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des
menschlichen Lebens geprägten Wertesystem der Gesellschaft, die Simulation von
Kampf- und Tötungshandlungen zum Gegenstand einer auf Unterhaltung zielenden
Freizeitgestaltung zu machen und dabei ein Verhalten einzuüben, wie es für
gewalttätige Auseinandersetzungen typisch ist. Der Charakter des Spiels ist durch eine
nachempfundene bewaffnete Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen
gekennzeichnet, deren Ziel es ist, den Gegner zu treffen und kampfunfähig zu machen.
Paintball ist darauf angelegt, mit Waffen im Sinne des Waffengesetzes, die sich nur
durch die Art der Geschosse - Gelatinekugeln statt fester Geschosse - von anderen
33
Waffen unterscheiden, auf Menschen zu schießen und damit Tötungshandlungen zu
simulieren. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers einwendet, daß die
Spieler lediglich Sportkleidung tragen, das Spiel der körperlichen Fitness diene und es
auch ohne "Markierungen" durch geschicktes Bewegen im Spielfeld und Erreichen der
gegnerischen Fahne gewonnen werden kann, kann diese verharmlosende Darstellung
nicht darüber hinwegtäuschen, daß der Reiz des Spiels der simulierte Kampf "Mann
gegen Mann" auf begrenztem Raum in klassisch militärischer Atmosphäre
(nachgebaute Ruinenlandschaft, Sandsackschutzmauern etc.) mit dem Ziel, möglichst
viele Treffer zu erzielen, ist, was sich insbesondere auch aus dem Zeitungsbericht
"Killerspiele oder nur ein Abenteuersport" (Bl. 56 der Verwaltungsakte) und dem dort
abgebildeten Photo ergibt. Der darauf abgebildete Spieler stellt im Zusammenhang mit
dem Hintergrund unweigerlich beim Betrachter die Assoziation zu einer Gewaltszenerie
bis hin zu einem Kriegsgeschehen her, und es wird keinesfalls der Eindruck eines
"Abwerfspiels" (Völkerball etc.) erweckt. Der reale Kampfcharakter des Spiels wird auch
in dem Internetaufruf zum ursprünglich geplanten Nachtturnier Anfang Januar deutlich,
worin es heißt:
"In einer Zeit der großen Dunkelheit, der Ungewissheit und der Furcht[,] ob das Licht
den Kampf gegen die Dunkelheit endgültig verloren hat, zogen einige Wenige aus, um
das Licht wieder zurückzubringen. Wieder andere, zwielichtige Gestalten mit seltsamer
Gesinnung, versuchen[,] dies zu verhindern. In eine alte Lagerhalle im Herzen von
Hemer werden nun die edlen Kämpfer gerufen, um sich zu messen. Freunde - seit [seid]
dabei[,] wenn es gilt[,] den First Strike zu erzielen...".
34
Das kämpferische Rollenspiel und nicht etwa eine sportliche Betätigung ist hier das
Lockangebot gegenüber der breiten Öffentlichkeit.
35
Die simulierte Ausübung von Gewalt als Mittel der Freizeitgestaltung verharmlost die
reale Gewalt in unzulässiger Weise. Die Gefährlichkeit des auf Treffer, und damit auf die
simulierte Tötung des Gegners, angelegten Spiels liegt darin, daß Gewaltausübung in
einem real für die Spieler ungefährlichen Gemeinschaftsspiel zum Zwecke bloßer
Freizeitgestaltung als selbstverständliche spielerische Betätigung angesehen wird und
das Spiel deshalb geeignet ist, die Hemmschwellen in Bezug auf Gewaltanwendungen
abzubauen und die allgemein in der Gesellschaft zu beobachtende Entwicklung eines
Abstumpfens gegenüber Tötungshandlungen weiter zu fördern. Darüber hinaus wird im
Hinblick auf die Verbesserung der Trefferquote ein Anreiz zur ständigen Wiederholung
gegeben. Es ist mit unserem Wertesystem nicht vereinbar, die Simulation von
Gewaltanwendungen, die im realen Leben unter erhebliche Strafen gestellt sind, auf
diese Weise im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung gesellschaftsfähig zu machen. Die
hiermit auf Dauer eintretende weitere Abstumpfung gegenüber der Achtung vor dem
Leben verstößt gegen die Grundlagen eines gedeihlichen Zusammenlebens der
Menschen in der Gesellschaft und läßt sich auch nicht mit dem Gewaltmonopol des
Staates, das dem einzelnen Gewaltanwendung nur in besonderen Zwangslagen
gestattet, in Einklang bringen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sich
bereits andere Formen der Gewaltdarstellungen in Form von Computer- oder
Automatenspielen, Medienberichten, Filmen oder weiteren Unterhaltungsangeboten in
unserer Gesellschaft etabliert hätten. Denn anders als bei technisch gesteuerten
Automaten oder Computern stellen die Spieler beim Paintball das Kampfgeschehen
selbst nach, agieren aktiv und bedienen nicht lediglich Knöpfe und Schalter. Sie
dirigieren nicht andere virtuelle Akteure, sondern sind selbst Teilnehmer, die sich hinter
den Kulissen verschanzen, die Waffe anlegen, schießen oder angeschossen werden.
36
Der Gegner ist kein abstraktes Ziel, sondern es kämpfen Menschen gegeneinander,
wodurch die Distanz zur realen Gewaltanwendung im Vergleich zu Computer- oder
Automatenspielen erheblich verringert wird oder gar verloren geht. Das möglichst
realistische Nachspielen eines Kampfgeschehens zwischen zwei Gruppen soll gerade
den Reiz des Spiels und seine Anziehungskraft ausmachen. Es ist auf reinen
Zeitvertreib angelegt, weshalb Paintball, anders als das Fechten, auch nicht als Sportart
angesehen werden kann. Der bloße Umstand, daß hierzu körperliche Bewegung
erforderlich ist, läßt Paintball nicht zu einer Sportart werden. Es ist ohne jegliches
Training oder Vorbereitung für jedermann in einer für sportliche Aktivitäten völlig
untypischen Atmosphäre zu spielen und zielt nicht auf die Erhaltung und Steigerung der
körperlichen Leistungsfähigkeit. In keiner der Werbeanzeigen ist auch nur annähernd
ein sportlicher Bezug zu erkennen, sondern geworben wird mit Begriffen wie
"Taktikschulungen", "moderierte Szenarien", "Overalls mit Team-Abzeichen", "2000
Schuß 130,-DM", die in der Öffentlichkeit klar den Eindruck erwecken, daß hier unter
Anleitung Nahkampfsituationen nachgestellt werden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Verfahrensbevollmächtigten mit seinem
letzten Schriftsatz eingereichten Entscheidung Nr. 4008 vom 07.12.89 der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, wonach das Rollenspiel "Gotcha" in
die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen worden ist. Denn aus dem
Umstand, daß ein ebenfalls unter dem Namen "Gotcha" betriebenes Rollenspiel mit
anderem Spielverlauf in die Liste eingetragen wurde, kann nicht zugunsten des
Antragstellers gefolgert werden, daß das hier streitgegenständliche Paintballspiel von
der Bundesprüfstelle als harmloser angesehen wird, da das Paintballspiel nicht
Gegenstand dieser Entscheidung war. Darüber hinaus ist der Entscheidung zu
entnehmen, daß die dem Paintballspiel nahekommende Variante des Gotcha-Spiels als
"Survival Game" von der Prüfstelle als militantes Kriegsspiel angesehen wird. Die von
dem Antragsteller immer wieder hervorgehobene Unterscheidung in der Spielvariante,
daß nicht das Treffen des Gegners, sondern die Erlangung der Fahne Ziel des
Paintballspiels sei, hält die Kammer für vordergründig, da der Reiz des Spiels eindeutig
in der Simulation von Kampfszenarien, einschließlich des Erlernens von militärischen
Taktiken im Gruppengefüge und der Ausschaltung des Gegners, liegt.
37
Schließlich hindert auch das laufende bauordnungsrechtliche Verfahren - Beantragung
einer Nutzungsänderung - den Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde nicht,
wegen der Art des Spiels zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach der Generalklausel
des § 14 Abs. 1 OBG eine Verfügung zu erlassen, da das Baurecht insoweit nicht
abschließend ist und die Gefahr nicht von einer baulichen Anlage ausgeht".
38
Zu § 14 Abs. 1 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung
vom 28. Dezember 1999 hat ferner das OVG NRW in seinem Beschluss vom 26. Juni
2000 - 5 B 588/00 -, durch den die Entscheidung der Kammer vom 22. März 2000
bestätigt wurde, ausgeführt:
39
„Der Antragsgegner durfte die Ordnungsverfügung auf § 14 OBG stützen, um eine
Störung der öffentlichen Ordnung abzuwehren.
40
Der Begriff der öffentlichen Ordnung, der in Art. 13 Abs. 7 GG und Art. 35 Abs. 2 Satz 1
GG seine verfassungsrechtliche Anerkennung gefunden hat, umfasst die Gesamtheit
jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit,
deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche
41
Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet
wird.
OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 5 A 2638/85 -; Beschluss vom 22. Juni 1994 - 5 B
193/94 -; Franßen, in: Festgabe aus Anlass des 25-jährigen Bestehens des
Bundesverwaltungsgerichts, 1978, Seite 201, 206; Drews/Wacke/Vogel/Martens,
Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, Seite 245.
42
Die herrschenden Anschauungen über die unerlässlichen Voraussetzungen eines
geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens werden auch geprägt durch die
Wertmaßstäbe des Grundgesetzes. Im vorliegenden Zusammenhang sind dies
insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das staatliche Gewaltmonopol
(Art. 20 GG). Die grundrechtlichen Wertmaßstäbe beeinflussen insbesondere
"Generalklauseln", die, wie § 14 OBG NRW, zur Beurteilung menschlichen Verhaltens
auf außerrechtliche Maßstäbe, wie die "öffentliche Ordnung", verweisen. Denn bei der
Entscheidung darüber, was diese sozialen Gebote jeweils im Einzelfall fordern, muss in
erster Linie von der Gesamtheit der Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das
Volk in einem bestimmten Zeitpunkt seiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und
in seiner Verfassung fixiert hat. Die geschichtlich wandelbaren Anschauungen davon,
was als maßgebliche unerlässliche Ordnungsvoraussetzungen in der
Rechtsgemeinschaft anzusehen ist, werden auch durch rechtliche Gebote und Verbote
beeinflusst. Der Rechtsgehalt der Grundrechte entfaltet sich daher mittelbar durch die
ordnungsrechtliche Generalklausel der "öffentlichen Ordnung".
43
vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198, insbesondere
206 und 215.
44
Den sich so ergebenden Regeln für ein geordnetes staatsbürgerliches
Gemeinschaftsleben widerspricht das von der Antragstellerin veranstaltete Paintball-
oder Gotchaspiel.
45
Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere mit der in Art. 1 Abs. 1 GG
normierten Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist es unvereinbar, die simulierte
Tötung von Menschen zum Gegenstand und Ziel eines Unterhaltungsspiel zu machen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch zu den grundgesetzlichen Wertungen
allein schon aus der besonderen Betroffenheit der am Spiel beteiligten Personen folgt.
46
Vgl. zum Schutz Betroffener: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 1 C 232.79 -,
BVerwGE 64, 274, 278 f.; kritisch dazu: Drews/Wacke/ Vogel/Martens, a.a.O., Seite 257
f.; differenzierend: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 1 C 26.87 -, BVerwGE 84, 314,
317 ff.
47
Auf die Mitwirkung und das Einverständnis der Mitspieler, die als Spielfiguren,
Zielobjekte oder "Stellvertreter" fungieren, kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich ist
vielmehr, dass Menschen zum Zeitvertreib und als Freizeitspaß simuliert "getötet"
werden. Der verwerfliche Charakter des Paintball- oder Gotchaspiels besteht gerade in
der Verbindung von gestellten Tötungshandlungen und der bezweckten Unterhaltung.
48
Der durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des menschlichen Lebens
geprägten Wertordnung unserer Gesellschaft widerspricht ferner das System des Spiels
49
und seine Zielsetzung, durch simulierte Kampf- und Tötungshandlungen ein Verhalten
einzuüben, wie es für Gewaltdelikte und gewalttätige Auseinandersetzungen typisch ist.
Vgl. für Laserspiele: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 -; Rh.-Pf.
OVG, Beschluss vom 21. Juni 1994 - 11 B 11428/94 -, NVwZ-RR 1995, 30, 31;
Lippstreu, GewArch 1993, 311, 312 ff.; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung; § 33 i Rn.
12 a; Hahn, in: Friauf, Gewerbeordnung, § 33 i Rn. 14 f.; Bericht des Wirtschaftsaus-
schusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 12/8005, Seite 27; Antworten des
Parlamen- tarischen Staatssekretärs Funke, BT-Drs. 12/7058, S. 8 f.; u. BT-Drs.
12/7462, Seite 7; a.A.: Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 1994 - 22 Cs 94.1528 -, NVwZ-
RR 1995, 32, 33.
50
Im Interesse des Spielerfolges und der Unterhaltung sollen die Spieler (Kampf-
)Handlungen simulieren und zur Perfektion entwickeln, die von den genannten
fundamentalen Normen grundsätzlich missbilligt werden und überdies mit Strafe bedroht
sind. Zur Einübung derartiger Verhaltensweisen sind allein bestimmte Personenkreise,
wie Polizeibeamte und zur Verteidigung ausgebildete Soldaten (Art. 12 a, 26 GG),
legitimiert, deren Aufgabe gerade die Eindämmung und Abwehr von Gewalt ist.
Demgegenüber ruft das Angebot an einen unbestimmten Kreis von volljährigen
Personen zur Teilnahme an einem Gewalt- und Tötungsspiel die Gefahr hervor, dass
ein entsprechendes Verhalten in der Realität entgegen den grundgesetzlichen und
strafrechtlichen Wertungen auch außerhalb der beschriebenen, rechtlich legitimierten
Ausnahmesituation als akzeptabel angesehen und damit ein Abstumpfen gegenüber
Gewalt- und Tötungshandlungen gefördert wird.
51
Diese Gefahr besteht vor allem deshalb, weil das vom Antragsteller betriebene Spiel die
Gewalt- bzw. Tötungssituation in realistischer Weise simuliert. Das Verwaltungsgericht
hat bereits zutreffend festgestellt, dass im Vordergrund des Paintball- oder Gotchaspiels
das Ziel steht, den Gegner zu treffen und kampfunfähig zu machen. Das Spiel ist darauf
angelegt, mit Waffen im Sinne des Waffengesetzes, die sich nur durch die Art der
Geschosse - Gelatine-Kugeln statt fester Geschosse - von anderen Waffen
unterscheiden, auf Menschen zu schießen und damit Tötungshandlungen zu simulieren.
Das gilt nicht nur für die Spielvariante, dass diejenige Mannschaft gewinnt, die die
meisten Gegner markiert, also "getötet" hat, sondern auch für die Spielvariante, dass die
Eroberung der gegnerischen Fahne Ziel des Spiels ist. In der letztgenannten Variante ist
das Ausschalten des Gegners erstrebenswertes und in aller Regel auch notwendiges
Zwischenziel zum Erreichen des Spielerfolgs. Je mehr Gegner "eliminiert" werden,
desto leichter ist die Eroberung der Fahne. Auch in realen kriegerischen und
gewalttätigen Auseinandersetzungen ist die Ausschaltung des Gegners häufig "nur" ein
Zwischenspiel für andere Ziele. Da nach den Spielregeln ein körperlicher Kontakt
untersagt ist, kann ein Gegner ausschließlich durch eine simulierte Tötung mit der Waffe
ausgeschaltet werden. Dass der Reiz des Spiels ganz wesentlich durch das Treffen des
Gegners bestimmt wird, kommt nicht zuletzt in der Bezeichnung Gotcha (I got you") zum
Ausdruck. Unerheblich ist insoweit, ob Gotcha oder Paintball - wie der Antragsteller
vorträgt - ein körperliches Konditions- und Aufbautraining erfordert und damit zugleich
als "sportliche" Betätigung anzusehen sein könnte. Eine gute körperliche Konstitution
mag - wie auch in realen kriegerischen und gewalttätigen Auseinandersetzungen -
Vorteile beim Kampf gegen den Gegner versprechen; für die ordnungsrechtliche
Beurteilung der simulierten Kampf- und Tötungshandlungen ist dies ohne Belang.
52
Die Realitätsnähe des Spiels wird entscheidend dadurch erreicht, dass sich mehrere
53
Menschen körperlich gegenüberstehen, die zugleich als Schütze und als Ziel und damit
als zu tötende bzw. auszuschaltende Kontrahenten fungieren. Verstärkt wird der
Eindruck einer gewalttätigen Auseinandersetzung durch die Ausrichtung des Spiels als
Gruppenwettbewerb. Die durch das körperliche Gegenüber der Spieler
gekennzeichnete Situation wird durch die Ausstattung realitätsnah ergänzt. Die für die
Durchführung des Spiels zur Verfügung stehenden Luftdruckwaffen
(Farbmarkierungspistolen) weisen große Ähnlichkeit mit den für gewalttätige
Auseinandersetzungen der heutigen Zeit typischen Schusswaffen auf. Die in der Halle
aufgebauten Hindernisse und Tarnmöglichkeiten (Sandsäcke, Geländenachbauten,
imitierte Häuserwände) erweitern die Variationsmöglichkeiten des simulierten
Nahkampfes.
Der Verweis des Antragstellers auf die allgemeine Akzeptanz des Fechtsports führt zu
keinem anderen Ergebnis. Das Fechten ist heute - losgelöst von seiner ursprünglichen
historischen Bedeutung - eine Sportart, deren Ausübung nicht (mehr) mit dem Töten des
Gegners in Verbindung gebracht wird und auch wegen der überholten Bedeutung der
Waffe kein Einüben in reale kriegerische oder gewalttätige Auseinandersetzungen
darstellt.
54
Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Insbesondere
steht Art. 3 Abs. 1 GG einem Vorgehen gegen das Gotchaspiel des Antragstellers nicht
entgegen. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Antragsgegner überhaupt
örtlich und sachlich für die Unterbindung von Gewaltdarstellungen etwa in Filmen, im
Fernsehen oder in Westernstädten zuständig wäre sowie unabhängig von der Frage
nach der Effizienz eines Vorgehens gegen anderweitige Gewaltdarstellungen,
55
vgl. zur Effizienz der Gefahrenabwehr als Differenzierungskriterium: BVerfG, Beschluss
vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, NJW 1994, 1577, 1584 f.,
56
besteht hier jedenfalls in den geschilderten Besonderheiten des Gotchaspiels ein
sachlicher Grund zu differenzierter Behandlung. Durch die unmittelbare körperliche
Beteiligung der handelnden Spieler und die Simulation eines möglichst authentischen
Kampf- und Tötungsszenariums wird eine Nähe zu realen Kampf- und
Tötungshandlungen der Gegenwart hergestellt, die weder bei üblichen Kampfsportarten
noch bei "herkömmlichen" Kriegsspielen unter Verwendung von Kriegsspielzeug noch
bei der Inszenierung historischer Kampf- und Westernspiele erreicht wird.
57
Dass das Gotchaspiel nach Darstellung des Antragstellers im Ausland sowie auf
amerikanischen Militärbasen in Deutschland unbeanstandet praktiziert wird, hindert
ebenfalls nicht ein Einschreiten des Antragsgegners. Denn der Antragsgegner ist für die
vom Antragsteller benannten Vergleichsfälle nicht zuständig".
58
Auch nach nochmaliger eingehender Prüfung hält die Kammer an ihrer in dem
Beschluss vom 22. März 2000 - 3 L 86/00 - geäußerten Auffassung und den
entsprechenden oben zitierten Ausführungen fest. Ferner folgt sie den in dem ebenfalls
zitierten Beschluss des OVG NRW vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 - dargelegten
Grundsätzen. Diese hat das OVG NRW in seinem zu einen sogenannten „Laserdrom"
ergangenen Urteil vom 27. September 2000 - 5 A 4916/98 - (Nordrhein- Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2001, 94) nochmals bestätigt. Bei Zugrundelegung der in
den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Gesichtspunkte verstößt die
Veranstaltung von Paintball- bzw. Gotchaspielen der Art, wie sie der Kläger organisiert
59
hat, gegen die öffentliche Ordnung und berechtigte den Beklagten zum Erlass der
angefochtenen Untersagungsverfügung.
Die Untersagung der vom Kläger veranstalteten Paintball- bzw. Gotchaspiele verstößt
entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch nicht gegen den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
60
Zu der betreffenden Problematik hat das OVG NRW (Urteil vom 27. September 2000 - 5
A 4916/98 -, NWVBl. 2001, 94 (97)) im Zusammenhang mit Laserspielen in einem
"Laserdrom" ausgeführt:
61
„Die Untersagung der in Rede stehenden Laserspielvariante verstößt nicht gegen den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
62
Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bestimmungen über die
Niederlassungsfreiheit (Art. 52 ff. EGV/jetzt Art. 42 ff. EG) oder subsidiär die Vorschriften
über die Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 ff. EGV/jetzt Art. 49 ff. EG) Anwendung finden
63
vgl. zur Subsidiarität der Vorschriften über Dienstleistungen EuGH, Urt. vom 30.11.1995
- Rechtssache C-55/94 -, Slg. 1995, I-4165, 4194 (Tz. 22).
64
Denn jedenfalls sind die hier in Rede stehenden Beschränkungen der Niederlassungs-
bzw. der Dienstleistungsfreiheit nach denselben im vorliegenden Zusammenhang
anzuwenden Maßstäben gerechtfertigt,
65
vgl. zur Übereinstimmung der Maßstäbe Lenz (HrsG.), EG-Vertrag, Kommentar, 2. Aufl.
1999, Art. 43 Rn. 11.
66
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Hemmnisse für den freien
Dienstleistungsverkehr bzw. die freie Niederlassung aufgrund von - wie hier -
unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen zulässig, wenn diese durch
zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind,
die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie
nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen,
67
vgl. EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache C- 124/97 -, Slg. 1999, I-6067, 6116 (Tz.
31); EuGH, Urt. vom 24.3. 1994 - Rechtssache C-275/92 -, Slg. 1994, I-1039; zur Nieder-
lassungsfreiheit: EuGH, Urt. vom 30.11.1995 - Rechtssache C-55/94 -, Slg. 1995, I-4165,
4197 f. (Tz. 37); EuGH, Urt. vom 15.5.1997 - Rechtssache C-250/95 -, Slg. 1997, I-2471,
2500 (Tz. 236).
68
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das Verbot soll verhindern, dass die durch die
Wertmaßstäbe des Grundgesetzes geprägten unerlässlichen
Ordnungsvoraussetzungen missachtet werden und simulierte Tötungshandlungen zum
Gegenstand eines öffentlich veranstalteten Unterhaltungsspiels werden. Es soll der
Gefahr begegnet werden, dass durch das realistische "spielerische Töten" von
Menschen Hemmungen im Bereich von Gewalt- und Tötungsdelikten abgebaut und
Tabus gebrochen werden. Das Verbot dient damit auch dem vorbeugenden Schutz
gegen Gewaltdelikte und gehört zu den Anliegen der Sozialpolitik und
Verbrechensbekämpfung, die vom Europäischen Gerichtshof als zwingende Gründe
des Allgemeininteresses angesehen werden,
69
vgl. EuGH, Urt. vom 24.3.1994 - Rechtssache C-275/92 -, Slg. 1994, 1-1039, 1096 f. (Tz.
57 ff.); EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache C-124/97-, Slg. 1997, I-6067, 6116 f.
(Tz. 31 ff.).
70
Es herrscht grundsätzlich Übereinstimmung in den Mitgliedstaaten, dass Gewaltdelikte
vorbeugend zu bekämpfen sind. Ferner besteht in der Europäischen Gemeinschaft ein
allgemeiner Konsens über die für das in Rede stehende Verbot maßgeblichen Werte
und Normen, nämlich die Menschenwürde, das Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit sowie das staatliche Gewaltmonopol. Unterschiedlich beurteilt wird
lediglich, in welcher Art und Weise unter Berücksichtigung dieser Werte Gewaltdelikte
vorbeugend bekämpft werden sollen. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof den
Mitgliedstaaten jedoch ein Ermessen eingeräumt, wie weit sie in ihrem Gebiet den
Schutz der Sozialordnung ausdehnen wollen. Dem jeweiligen Mitgliedstaat kommt
deshalb die Beurteilung zu, ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, die
in Rede stehende Spielvariante zu verbieten, Beschränkungen zu unterwerfen oder in
sonstiger Weise vorzugehen. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes
Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, hat keinen Einfluss auf die
Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen
Bestimmungen. Diese sind allein im Hinblick auf die von den jeweiligen nationalen
Stellen verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen,
71
vgl. EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache C - 124/97 -, Slg. 1999, I-6067, 6117 (Tz.
36).
72
Die Untersagung der in Rede stehenden Laserspielvariante ist geeignet, der
aufgezeigten Gefahr zu begegnen. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig; eine weniger
einschneidende Maßnahme mit gleicher Wirksamkeit ist nicht erkennbar.
73
Einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 177 EGV (jetzt Art. 234 EG) bedarf es
nicht. Auch wenn die streitigen Fragen mit den vom EuGH bereits entschiedenen nicht
völlig identisch sind,
74
vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 -, Slg. 1982, 3415),
75
so kann doch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH beantwortet
werden, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw.
Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt ist".
76
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen die Kammer ebenfalls folgt und die sich
auch auf den vorliegenden Fall anwenden lassen, scheidet ein Verstoß der
angefochtenen Verfügung gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft aus.
77
Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 60, 61, 63 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
78
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
79
Rechtsmittelbelehrung:
80
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die
Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die
Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
81
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der
Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
82
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
83
L1 T L2
84
B e s c h l u ß :
85
Ferner hat die Kammer am 30. November 2001
86
b e s c h l o s s e n :
87
Der Streitwert wird auf 155.000,00 DM festgesetzt.
88
G r ü n d e :
89
Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Im Einklang mit der in dem Beschluss des OVG NRW vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 -
getroffenen Streitwertentscheidung bemisst die Kammer den Streitwert unter
Zugrundelegung eines geschätzten voraussichtlichen jährlichen Gewinnes des Klägers
in Höhe von 150.000,00 DM und der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 DM.
90
91