Urteil des VG Arnsberg vom 27.08.2007

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 5010/03
Datum:
27.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5010/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig
erklärt werden.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Ausweisung eines Schwerpunktes „Periphere
Blutstammzelltransplantation" im Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen.
2
Die Beigeladene ist Trägerin des im Versorgungsgebiet 12 (das die Kreise T. und V
sowie die Stadt I mit ca. 912.000 Einwohnern umfasst) gelegenen Evangelischen
Krankenhauses I , das derzeit mit 493 Betten im Krankenhausplan des Landes
Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist. Von den insgesamt 8 bettenführenden
Abteilungen ist u.a. die hämatologische Abteilung mit 56 Betten als bedarfsgerecht
anerkannt. Seit 1995 bemühte sich die Beigeladene um Einrichtung eines
Schwerpunktes für die autologe Knochenmarktransplantation an ihrem Hause und führte
in einem ersten Antrag bei der Beklagten am 7. Februar 1995 aus: Das Evangelische
Krankenhaus I erfülle - insbesondere aufgrund der intensiven Zusammenarbeit mit dem
Evangelischen Krankenhaus F. -X. - alle Anforderungen, die in fachlicher Hinsicht an
die Durchführung autologer Knochenmarktransplantationen zu stellen seien.
3
Auch die Klägerin als Trägerin des ebenfalls im Versorgungsgebiet 12 gelegenen St. N.
-Hospitals I. . , das mit derzeit 584 Betten in den Krankenhausplan des Landes
Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist (von den insgesamt 10 betten-führenden
Abteilungen sind die hämatologische Abteilung mit 35 Betten, die Nuklearmedizin mit 7
Betten sowie die Strahlentherapie mit 27 Betten als bedarfsgerecht anerkannt)
beantragte unter dem 10. Juni 1996 bei der Beklagten für ihre hämatologische Abteilung
die Berechtigung zur Durchführung einer Hochdosis-Chemotherapie mit nachfolgender
autologer Stammzellentransfusion.
4
Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 an die Beteiligten wies die Beklagte darauf hin, dass
nach Erörterung des zuständigen Ministeriums mit den Kostenträgern und Durchführung
eines Anhörungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 4 des seinerzeit gültigen
Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Berechtigung zur
autologen Stammzelltransplantation einer Schwerpunktausweisung im
Feststellungsbescheid bedürfe und bat um entsprechende Überprüfung und Ergänzung
der gestellten Anträge.
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Daraufhin aktualisierte die Klägerin ihre Angaben unter dem 13. Januar 1999 und führte
im Wesentlichen aus: Das St. N. -Hospital I. . biete aufgrund seiner
Fachabteilungsstruktur sowie seiner personellen Ausstattung optimale
Voraussetzungen zur Durchführung der autologen Stammzelltherapie. Mit Schreiben
vom 5. November 1999 wurde ergänzend dargelegt, dass im April 1999 ein Antrag auf
Zertifizierung eines Transplantationszentrums bei der konzertierten Aktion
Stammzelltransplantation gestellt worden sei. Inzwischen seien die ersten
Transplantationen erfolgreich durchgeführt worden, weitere drei seien für November
1999 geplant.
6
Die Beigeladene verwies mit Stellungnahme vom 6. Juli 1998 auf ihre bisherigen
Angaben im Antragsverfahren und führte daneben aus: Da zum gegenwärtigen
Zeitpunkt im Evangelischen Krankenhaus keine autologen Stammzelltransplantationen
durchgeführt würden, sei eine Zertifizierung noch nicht möglich. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass auch eine Vorbegutachtung der zu erwartenden Qualität den
entsprechenden Anforderungen genüge. In einer weiteren Stellungnahme vom 14. Mai
2001 zur seinerzeit aktuellen Situation legte die Beigeladene gegenüber der Beklagten
darüber hinaus dar: In der hämatologischen Abteilung ihres Hauses - die eine hohe
fachliche Kompetenz der behandelnden Ärzte sowie des Pflegepersonals aufweise -
seien im Jahr 2000 2.238 Fälle stationär behandelt worden. Das Krankheitsspektrum
habe die gesamte Bandbreite der Hämatologie/Onkologie umfasst. Die Abteilung
verfüge zudem über eine langjährige Erfahrung mit Hochdosis-Chemotherapien z.B. bei
akuten Leukämien, hochmalignen Lymphomen und soliden Tumoren. Im Zeitraum von
1997 bis 2000 seien in Zusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen
Krankenhaus F. -X. 72 Patienten aus dem Haus der Beigeladenen autolog erfolgreich
transplantiert worden. 5 Transplantationen seien an der Universitätsklinik Frankfurt
erfolgt. Die Leistungsfähigkeit der hämatologisch/onkologischen Abteilung des
Evangelischen Krankenhauses werde auch durch die Teilnahme an einigen
überregionalen Studien belegt. Im übrigen gewährleiste die enge Kooperation mit dem
Evangelischen Krankenhaus F. -X. , das im Bedarfsplan des Landes Nordrhein-
Westfalen als spezielle Therapieeinheit ausgewiesen sei, eine unmittelbare Übernahme
der dort erreichten Transplantationsqualität. Es bestehe ausweislich der beigefügten
Erklärung vom 25. April 2001 eine feste Absprache zwischen den Kliniken, die
Kooperation auch nach Ausweisung eines Schwerpunktes am Evangelischen
Krankenhaus I. . auf diesem Gebiet intensiv fortzusetzen und die Übernahme des
Qualitätsstandards zu garantieren. Die räumlichen und personellen Voraussetzungen
seien inzwischen geschaffen.
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Bereits zuvor hatte das seinerzeitige Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und
Gesundheit des Landes Nordrhein Westfalen (MFJFG) mit Runderlass vom 3.
Dezember 1999 u. a. erklärt, dass ihm Erkenntnisse vorlägen, wonach in einem
Einzugsbereich von rund 700.000 Einwohnern mit jährlich weiteren 20 Patienten
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gerechnet werden könne, bei denen eine periphere Blutstammzelltransplantation
(PBST) mit fachlich eindeutig gesicherter Indikation in Frage komme. Dementsprechend
ergebe sich für Nordrhein-Westfalen ein Bedarf von hochgerechnet etwa 1.000
Leistungen pro Jahr. Voraussetzung für die Anerkennung als Zentrum für PBST sei der
Nachweis, dass die Krankenhäuser hierfür geeignet seien, der durch eine Zertifizierung
zu erbringen sei, die nach Begehung der betreffenden Einrichtung von einer
Fachgesellschaft erteilt werden könne.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 informierte das MFJFG alle Einrichtungen, die einen
entsprechenden Antrag gestellt hatten, darüber, dass ein Kriterienkatalog zur
Anerkennung weiterer Schwerpunkte für PBST mit dem Landesausschuss für
Krankenhausplanung und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie
abgestimmt bzw. erörtert worden sei, weshalb nunmehr entsprechende
Auswahlentscheidungen für weitere Standorte anstünden. In diesem Zusammenhang
werde um Beantwortung einiger Fragen (zu bereits erbrachten Leistungen und ggf. dem
Durchschnitt der letzten Jahre, zu Indikationen, zur Zertifizierung, zur Herstellung der
Stammzellen, zur Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz, zu Mikrobiologie und
Virologie sowie zur Anbindung an eine Universität) gebeten.
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Unter dem 20. Juni 2001 teilte die Klägerin dem MFJFG mit, dass seit Ende des Jahres
1999 insgesamt 11 Hochdosis-Chemotherapien mit autologer PBST durchgeführt
worden seien. Die Leistungen seien bei verschiedenen Indikationen
(Plasmazellmyelom; akuter myeloischen Leukämie; hochmalignem Non-Hodgkin-
Lymphom sowie chronisch-Iymphatischer Leukämie) erbracht worden. Das
Zertifizierungsverfahren sei abgeschlossen, allerdings stehe noch die Vorortbegehung
aus. Die Herstellung der Stammzellen erfolge durch das Deutsche Rote Kreuz in N , das
eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz besitze.
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Die Beigeladene wies mit Schreiben vom 16. Juli 2001 darauf hin, dass in ihrem
Krankenhaus im Zeitraum von 1997 bis 2000 insgesamt 77 Patienten mit verschiedenen
Indikationen (Plasmocytom; Non-Hodgkin-Lymphome; M. Hodgkin- Rezidive; solide
Tumore; akute lymphatische Leukämie) autolog transplantiert worden seien. Die
Herstellung der Stammzellen erfolge in Kooperation mit dem Evangelischen
Krankenhaus F. -X. , das über eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz verfüge.
Darüber hinaus bestünden im Rahmen von Studien diverse Kooperationen mit
verschiedenen Universitäten.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 leitete die Klägerin dem MFJFG sodann das
zwischenzeitlich für ihre hämatologische Abteilung von der konzertierten Aktion
Stammzelltransplantation unter dem 13. Dezember 2001 erteilte Qualitätszertifikat zu
und wies unter Hinweis auf frühere Stellungnahmen darauf hin, dass das St. N. -
Hospital aufgrund seiner onkologisch ausgerichteten Fachdisziplinenstruktur optimal für
die Anerkennung als Versorgungsschwerpunkt PBST geeignet sei. Insbesondere die für
die Gesamtstruktur einer derartigen Einheit bedeutsame Ganzkörperbestrahlung an
modernen Strahlentherapiegeräten mit systematisch weitergebildeten Fach- und
Assistenzärzten einschließlich der medizinisch- technischen Assistenten sei
gewährleistet.
12
Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 unterrichtete das MFJFG die Mitglieder des
Landesausschusses für Krankenhausplanung darüber, dass es aufgrund des mit dem
Landesausschuss entworfenen Kriterienkataloges zur Frage der fachlichen Eignung für
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das Leistungsangebot PBST folgende Erkenntnisse gewonnen und für die
ausgewählten Standorte zur Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 15 KHG NRW
als Entscheidungskriterien zugrunde gelegt habe: Da die Transplantation von
peripheren Blutstammzellen für Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei und
besonders hohe Kosten verursache, setze sie eine spezifische Krankenhausinfrastruktur
sowie besondere personelle Vorhaltungen voraus. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
und medizinischen Qualität sollten diese nur von wenigen spezialisierten
Krankenhäusern durchgeführt werden. Angesichts der bereits in den Krankenhausplan
als Schwerpunkte aufgenommenen Einrichtungen ergebe sich ein weiterer
Handlungsbedarf nur in den Versorgungsgebieten mit einer Einwohnerzahl von
mindestens 1.000.000 Einwohnern, gegebenenfalls auch im Versorgungsgebiet 12, weil
dort die Einwohnerzahl mit 910.000 Einwohnern nicht deutlich unter der Millionengrenze
liege. In diesem Versorgungsgebiet stünden sowohl das Krankenhaus der Klägerin als
auch das der Beigeladenen zur Auswahl. Als zweites Bewertungskriterium sei der
Versorgungsauftrag der antragstellenden Krankenhäuser zu berücksichtigen, der
insbesondere an der Größe der Krankenhäuser und deren Disziplinenspektrum
erkennbar sei. So sei bei einer Größe von etwa 750 Betten und dem Versorgungsauftrag
eines Allgemeinkrankenhauses davon auszugehen, dass es sich um eine Einrichtung
mit einem überregionalen Versorgungsauftrag handele. Dieses Bewertungskriterium
werde im Versorgungsgebiet 12 allein vom St. N. -Hospital I. . erfüllt. Darüber hinaus sei
zu berücksichtigen, ob der Antragsteller über eine als bedarfsgerecht anerkannte
Abteilung für Hämatologie verfüge. Im Versorgungsgebiet 12 bestehe die größte
Abteilung Hämatologie mit 52 Betten bei dem Evangelischen Krankenhaus in I. . .
Überdies sei die Patientenzahl einer solchen Abteilung zu berücksichtigen, wobei
generell eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr als sinnvoll angesehen werde. Bei
den Besonderheiten der Leistung PBST sei es jedoch nicht gerechtfertigt, sich hieran zu
orientieren. Insoweit müsse beachtet werden, dass die statistische Fallzahl nicht die
Anzahl neuer Patienten wiedergebe, da gerade hier mit Mehrfachaufnahmen zu rechnen
sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, eine Mindestfallzahl von 2.000
Patienten pro Jahr zugrunde zu legen. Hier weise im Versorgungsgebiet 12 das
Evangelische Krankenhaus I. . mit 2.250 Fällen die höchste Fallzahl aus. Ferner sei von
Belang, welche Anzahl von Transplantationen ein Antragsteller in den vergangenen
Jahren erbracht habe. Da die Krankenkassen Leistungen nicht uneingeschränkt
finanzierten, habe dieses Kriterium allerdings keinen hohen Stellenwert. Aus fachlicher
Sicht sei eine hohe Leistungszahl daher bereits bei 15 PBST im Jahresdurchschnitt
gegeben und eine Untergrenze nicht zu bestimmen. Im Versorgungsgebiet 12 habe das
Evangelische Krankenhaus I . - in Kooperation mit dem Evangelischen Krankenhaus F.
-X. - mit 30 Transplantationen die erforderliche Zahl überschritten. Zusammenfassend
solle aus fachlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der regionalen
Verteilung im Versorgungsgebiet 12 ausschließlich das Krankenhaus der Beigeladenen
mit einem Schwerpunkt für PBST in den Krankenhausplan aufgenommen werden.
Mit Schreiben an das MFJFG vom 2. Juli 2002 wies die Klägerin unter Bezugnahme auf
frühere Stellungnahmen nochmals auf die aus ihrer Sicht bedeutsamen Kriterien bei der
Entscheidung über die Ausweisung eines Schwerpunktes PBST hin und führte aus:
Zwar weise ihr Krankenhaus im Vergleich mit dem der Beigeladenen weniger als
bedarfsgerecht anerkannte Betten in der Hämatologie aus. Allein die Größe einer
Abteilung sei indes kein hinreichendes Entscheidungskriterium. Bedeutsam sei
vielmehr die Gesamtstruktur des betroffenen Krankenhauses bezüglich der
Tumorbehandlung. Da PBST-Patienten im Rahmen der vielfach erforderlichen
Ganzkörperbestrahlung immunsupprimiert seien, sei eine interdisziplinäre Betreuung
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durch Strahlentherapeuten und Hämatologen erforderlich. Um kein erhöhtes
Infektionsrisiko bei Transporten dieser Patienten einzugehen, sei eine Strahlentherapie
im gleichen Klinikgebäude - wie bei ihr gewährleistet - erforderlich. Darüber hinaus
verfüge ihr Haus über eine bedarfsgerechte Abteilung Nuklearmedizin, mit der die
Durchführung neuester Behandlungsmethoden im Zusammenhang mit PBST-
Behandlungen ermöglicht werde. Für die Ausweisung eines Schwerpunktes bei dem St.
N. -Hospital spreche auch dessen zwischenzeitlich erfolgte Zertifizierung durch die
konzertierte Aktion Stammzelltransplantation, die in Kürze angesichts der Anzahl der
erbrachten Transplantationen für weitere vier Jahre ausgesprochen werde. Bis Juni
2002 seien insgesamt 34 PBST-Behandlungen durchgeführt worden. Bei den
erforderlichen Fallzahlen erscheine ihr - der Klägerin - eine Mindestfallzahl von 1.000
hämatologischen/onkologischen Fällen pro Jahr als sinnvoll. Die Fallzahlen in den
Abteilungen ihres Krankenhauses lägen für das Jahr 2000 bei 1.668, für das Jahr 2001
bei 1.663 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 30. Juni 2002) bei 1.710.
Erst im Folgenden erlangte die Klägerin Kenntnis von dem Inhalt des
Entscheidungsvorschlags des MFJFG an die Mitglieder des Ausschusses für
Krankenhausplanung vom 30. Mai 2002 und brachte in einem Gespräch am 16. Juli
2002 im Ministerium ihr Unverständnis über die Befürwortung des Antrags der
Beigeladenen zum Ausdruck. Ausweislich eines ministeriellen Vermerks über dieses
Gespräch führte die Klägerin insoweit aus, das St. N. -Hospital verfüge über die
besseren strukturellen Voraussetzungen. Im übrigen sei nicht zutreffend, dass - wie vom
Ministerium angenommen - die größere Anzahl an Patienten, die für eine PBST-
Behandlung in Frage kommen könne, bei dem Evangelischen Krankenhaus zu erwarten
sei. Letztlich sei dieses Haus - anders als ihres - nicht zertifiziert und erfülle auch nicht
die hierfür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen.
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Im Anschluss an dieses Gespräch bat die Beklagte die Träger der verfahrensbeteiligten
Krankenhäuser um Angaben zur Zahl und Diagnosestruktur der Patienten der
hämatologischen Abteilung in den Jahren 1999 bis 2001, für die gegebenenfalls eine
PBST indiziert gewesen seien. Die Beigeladene wurde zudem aufgefordert mitzuteilen,
ob die personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im
Evangelischen Krankenhaus I. bestünden bzw. kurzfristig geschaffen werden könnten.
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Mit Schreiben vom 30. August 2002 legte die Klägerin die erbetenen Unterlagen vor und
führte u.a. aus: Die gesamte Patientenpopulation mit einer möglichen Indikation für die
autologe Stammzelltransplantation habe im Jahr 1999 1.418 (davon Hämatologie: 817)
und im Jahr 2000 1.698 (davon Hämatologie: 1.002) sowie für das Jahr 2001 1.479
(davon Hämatologie: 1.023) Patienten betragen. Für das Jahr 2002 sei nach einer
Hochrechnung von insgesamt 1.114 Patienten für die Fachabteilung
Hämatologie/Onkologie auszugehen.
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Auch die Beigeladene gab mit Schreiben vom 2. September 2002 die erbetene
Stellungnahme ab und legte unter Hinweis auf frühere Ausführungen dar, dass in ihrem
Krankenhaus sowohl die personellen als auch die räumlichen Voraussetzungen für eine
Schwerpunktausweisung gegeben seien. Insbesondere sei aufgrund der
Zusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen Krankenhaus F. -X. die
erforderliche Qualitätsgarantie gegeben. So werde u.a. die Nachbereitung der
gewonnenen Transplantate mit Purgen, die ein tumorfreies Transplantat garantiere,
außeruniversitär nur im Evangelischen Krankenhaus F. - X. praktiziert, wogegen das
Haus der Klägerin seine Transplantate vom Deutschen Roten Kreuz beziehe. In der
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hämatologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses seien 1999 1.870
Patienten, 2000 1.993 Patienten, im Jahr 2001 2.350 Patienten und bis zum 30. Juni
2002 1.128 Patienten stationär behandelt worden. Die Zahl derjenigen Patienten der
hämatologischen Abteilung mit einer möglichen Indikation für eine PBST wurde für das
Jahr 2000 mit 1.437, für das Jahr 2001 mit 1.622 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 1. Juni
2002) mit 803 angegeben. Im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern der Beklagten am
18. September 2002 vertiefte die Beigeladene ihren Vortrag und machte zusätzlich
geltend: Der Bereich der Nuklearmedizin könne durch eine in ihr Krankenhaus
integrierte Praxis und der Bereich der Strahlentherapie, der eine geringe Rolle spiele
und nur für Restbehandlungen notwendig sei, durch die Strahlentherapie am St. N. -
Hospital bzw. niedergelassene Ärzte in M , E oder M1 abgedeckt werden.
Sowohl die Stellungnahmen der Klägerin und der Beigeladenen als auch eine Abschrift
des Vermerks über das Gespräch vom 18. September 2002 leitete die Beklagte an das
MFJFG mit der Einschätzung weiter, grundsätzlich böten beide Krankenhäuser die
Voraussetzungen für die Ausweisung des Schwerpunktes PBST.
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Mit Erlass vom 28. Oktober 2002 wies das MFJFG die Beklagte an, den Antrag der
Klägerin auf Ausweisung als Schwerpunkt für PBST abschlägig und den der
Beigeladenen positiv zu bescheiden. Mit Bescheid vom 19. November 2002, der
aufgrund einer Herausnahme der Pathologie aus dem Betten-Ist des Krankenhausplans
durch Bescheid vom 24. Januar 2003 ersetzt wurde, stellte die Beklagte gemäß § 15
des Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) gegenüber
der Beigeladenen fest, dass der beantragte Schwerpunkt „Periphere
Blutstammzelletherapie" am Evangelischen Krankenhaus I. in den Krankenhausplan
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufgenommen werde. Der
Antrag der Klägerin wurde hingegen - ebenfalls mit Bescheid vom 19. November 2002 -
negativ beschieden (hiergegen betreibt die Klägerin das ebenfalls vor der Kammer
anhängige Verfahren 3 K 4988/03).
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Gegen die an die Beigeladene gerichteten Bescheide der Beklagten vom 19. November
2002 und vom 24. Januar 2003 erhob die Klägerin am 20. Mai 2003 Widerspruch und
bat um Einsicht in die Verwaltungsvorgänge, da ihr der Feststellungsbescheid
zugunsten des Evangelischen Krankenhauses I . nicht vorliege.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 - zugestellt am 11. November 2003 -
wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück und führte aus:
Es fehle bereits an einer Widerspruchsbefugnis, denn den um Aufnahme in den
Krankenhausplan konkurrierenden Krankenhäusern erwachse im Rahmen der
Planungsentscheidung kein eigenes Recht, auf Grund dessen sie von der
Planungsbehörde den Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen gegenüber ihren
Konkurrenten begehren könnten. Darüber hinaus sei auch das allgemeine
Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Da der Klägerin im Hinblick auf den an sie
gerichteten negativen Feststellungsbescheid vom 19. November 2002 - insoweit sei der
Widerspruch inzwischen zurückgewiesen - der Rechtsweg offen stehe, könne sie ihre
Rechtsposition durch Beseitigung der Ausweisung des Schwerpunktes PBST am
Evangelischen Krankenhaus I. nicht verbessern.
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Die Klägerin hat am 11. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss
der Kammer vom 14. Juli 2004 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach
Vorlage einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und
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Onkologie vom 21. Dezember 2004, wegen deren Inhalts auf die Gerichtsakte
verwiesen wird, und Wiederaufnahme des Verfahrens nahm die Klägerin zur
Begründung ihrer Klage Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren 3 K 4988/03. Dort hat
sie im Wesentlichen ausgeführt: Weil der Bedarf an autologen
Stammzellentransplantationen im Versorgungsgebiet 12 nicht allein vom Krankenhaus
der Beigeladenen gedeckt werden könne, bestehe schon deshalb ein Anspruch auf
Ausweisung eines Schwerpunktes PBST an ihrem Haus. Unter Berücksichtigung des
Jahresberichts des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen, wonach im
Jahr 2005 insgesamt 3.568 autologe Transplantationen durchgeführt worden seien,
ergebe sich für das Versorgungsgebiet 12 ein rechnerischer Bedarf von 39,4
Transplantationen jährlich. Angesichts der stetig steigenden Zahlen sei gegenwärtig
sogar von einem Bedarf von 45 bis 50 Transplantationen pro Jahr auszugehen. Da das
Evangelische Krankenhaus im Jahr 2005 lediglich 17 Transplantationen durchgeführt
habe, sei daraus zu schließen, dass der Bedarf dort nicht gedeckt werden könne. Daher
müsse auch am Haus der Klägerin die beantragte Schwerpunktausweisung erfolgen.
Aber auch die Ermessenserwägungen bezüglich der getroffenen Auswahlentscheidung
seien fehlerhaft. So sei das N. -Krankenhaus entgegen der Auffassung der Beklagten
formal-rechtlich befugt gewesen, auch schon vor Schwerpunktausweisung im
Krankenhausplan Leistungen auf dem Gebiet PBST zu erbringen und eine
entsprechende Zertifizierung zu erwirken, weil die Durchführung von PBST zum einen
nicht etwa eine Schwerpunktfestsetzung voraussetze und zum anderen vor der hier
streitgegenständlichen Planfortschreibung keine solche Festsetzung im
Versorgungsgebiet 12 existiert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Ermessensentscheidung bei Berücksichtigung dieses Umstandes anders getroffen
worden wäre. Der in die Ermessenserwägungen eingestellte Aspekt, dass sich das
Evangelische Krankenhaus in weit größerem Umfang und mit erheblich mehr
entsprechenden Patientinnen und Patienten als das Haus der Klägerin an
deutschlandweiten Behandlungsstudien beteiligt habe, sei sachwidrig. Da sich keine
dieser Studien auf die PBST beziehe, könne hieraus kein Rückschluss auf die Frage
gezogen werden, welches der beiden Häuser den Zielen der Krankenhausplanung bei
der Durchführung von PBST besser gerecht werde. Letztlich sei fraglich, ob die
Einschätzung der Klägerin, am Evangelischen Krankenhaus seien mehr Patientinnen
und Patienten insgesamt und insbesondere mehr Fragestellungen stationär behandelt
worden, die in den engeren Indikationsbereich PBST gehörten, auch heute noch
zutreffe, denn in der hämatologischen Abteilung in ihrem - der Klägerin - Haus seien im
Jahr 2003 1.655, im Jahr 2004 2.089, im Jahr 2005 2.038 und im Jahr 2006 2.162
Behandlungen durchgeführt worden. Jedenfalls sei aber bei der Auswahlentscheidung
verkannt worden, dass die Patientenzahl für die Bewertung geringere Bedeutung
entfalte als die Möglichkeit einer qualitativ hochwertigen Gesamtbehandlung, wie sie am
St. N. -Hospital angesichts der Disziplinenstruktur gegeben sei.
Die Klägerin beantragt,
24
die Bescheide der Beklagten vom 19. November 2002 und vom 24. Januar 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 6. November 2003 betreffend
die Ausweisung des Schwerpunktes „Periphere Blutstammzellentransplantation" am
Evangelischen Krankenhaus J. . aufzuheben. Die Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen,
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und führt aus: Die in den angegriffenen Bescheiden getroffene Auswahlentscheidung
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zugunsten des Krankenhauses der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick
auf die Bedarfsermittlung teile das Ministerium teile die in der Stellungnahme der
Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie vom 21. Dezember 2004
enthaltenen Ausführungen, wonach der jährliche Bedarf an autologer PBST in den
gesicherten Indikationsbereichen in Deutschland 3,8 bis 4 Transplantationen/100.000
Einwohner betrage. Auch im Hinblick auf die Frage der Leistungsfähigkeit und
wirtschaftlichen Leistungserbringung gehe das Ministerium im Einklang mit der
Stellungnahme davon aus, dass in Einrichtungen, die ausschließlich autologe PBST
durchführten, eine Mindestzahl von 20 Leistungen pro Jahr zu erbringen sei.
Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen,
29
und führt im wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig, denn es fehle die
erforderliche Klagebefugnis der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die
streitgegenständlichen Bescheide zugunsten der Beigeladenen die Klägerin in deren
Rechten verletzten. Bereits in der Vergangenheit seien im St. N. Hospital I. periphere
Blutstammzelltransplantationen durchgeführt und mit den Kostenträgern abgerechnet
worden, ohne dass eine Ausweisung als Schwerpunkt für diese Leistungen bestanden
habe. Es bleibe offen, weshalb die Klägerin nicht auch bei Bestandskraft der hier
angegriffenen Bescheide in der Lage sei, ihr bisheriges Leistungsspektrum aufrecht zu
erhalten. Soweit die Klägerin vortrage, der Bedarf an Leistungen im Versorgungsgebiet
12 auf dem Gebiet PBST könne nicht allein vom Evangelischen Krankenhaus I. gedeckt
werden, sei dies unzutreffend. Zum einen könnten an ihrem - der Beigeladenen - Haus
ohne großen weiteren Aufwand bis zu 60 Transplantationen pro Jahr durchgeführt
werden (in den Jahren 2004 und 2005 seien jeweils 21 und 2006 30 PBST erfolgt); zum
anderen seien die von der Klägerin dargelegten statistischen Durchschnittszahlen für
die Frage der Bedarfsgerechtigkeit ohne Relevanz, denn es komme auf den konkreten
Bedarf im Versorgungsgebiet an. Insoweit belege der Umstand, dass im Haus der
Klägerin in den vergangenen Jahren jeweils unter zehn, zum Teil sogar unter fünf
Patienten transplantiert worden seien, dass tatsächlich kein ungedeckter Bedarf
vorhanden sei. Im übrigen müsse selbst ein ungedeckter Bedarf nicht zwangsläufig zu
einer für die Klägerin günstigen Auswahlentscheidung führen, denn in diesem Fall sei
es sachgerecht, bereits bestehende Versorgungsschwerpunkte an anderen
Krankenhäusern weiter auszubauen anstatt einen solchen zusätzlich und kostenintensiv
an einem weiteren Krankenhaus anzuerkennen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass das
St. N. - Hospital ohnehin von einer Leistungserbringung auf dem Gebiet PBST
ausgeschlossen sei, da es die vom gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte
jährliche Mindestmenge in Höhe von 25 Transplantationen nicht erreiche. Die klinische
Qualität des Evangelischen Krankenhauses ergebe sich daraus, dass dieses im
Gegensatz zum Haus der Klägerin Vollmitglied der European Group for Blood and
Marrow Transplantation und nach deren Statuten vorläufig zertifiziert sei. Darüber
hinaus sei sie - die Beigeladene - an mehreren Studien zur Stammzelltransplantationen
beteiligt. Das von der Klägerin für eine höhere Qualität- und Leistungsfähigkeit deren
Krankenhauses angeführte Argument einer anerkannten Abteilung Strahlentherapie im
eigenen Hause sei nicht überzeugend. Zum einen sei eine bei sehr seltenen
Indikationen notwendige Ganzkörperbestrahlung auch im St. N. -Hospital nicht
durchführbar; zum anderen kooperiere ihre, der Beigeladenen, Klinik mit der
Strahlentherapie der Universität N. , was im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit
unproblematisch sei, da die Patienten zu einem Zeitpunkt bestrahlt würden, in dem sie
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noch nicht infektgefährdet seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch des Verfahrens 3 K 4988/03 -
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO statthaft. Ob sie
auch im Übrigen zulässig ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
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Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 19.
November 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 24. Januar 2003 und des
Widerspruchsbescheides vom 6. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann
die Kammer Bezug nehmen auf die Entscheidungsgründe ihres Urteils vom selben
Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 3 K 4988/03. Aus den dort dargelegten
Gründen ergibt sich, dass (auch) der hier streitgegenständliche Feststellungsbescheid
zugunsten der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine Verletzung
der Klägerin bewirkt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit für
erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mit der Antragstellung einem eigenen
Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
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