Urteil des VG Arnsberg vom 06.12.2002
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Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 L 1848/02
Datum:
06.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1848/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrungsverfügung der
Antragsgegnerin vom 6. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12. Juli 2002 wiederherzustellen,
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ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige
Vollziehung ihrer Sperrungsverfügung besonders angeordnet. In diesen Fällen kann
das Gericht den zuvor nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetretenen Suspensiveffekt
wiederherstellen.
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In der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg.
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Zunächst unterliegt die Vollziehungsanordnung der Behörde nicht der Aufhebung, weil
sie formell oder materiell rechtswidrig wäre.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es keiner Anhörung des Betroffenen
im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, bevor eine Vollziehungsanordnung erlassen
wird. Das gilt auch für den Fall, dass die Anordnung nicht mit dem Verwaltungsakt
verbunden wird. Die Anordnung stellt keinen Verwaltungsakt dar, für den das
Verfahrensrecht, namentlich § 28 VwVfG NRW, formelle Regeln aufgestellt hat. Denn es
fehlt an einer materiellen Regelung eines Einzelfalls. Diese ist ausschließlich in dem
Verwaltungsakt enthalten. Die Vollziehungsanordnung hat keine weitere materielle
Funktion sondern bestimmt als bloßer Annex die Modalitäten der Durchsetzung des
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Verwaltungsaktes. Für eine entsprechende Anwendung der Verfahrensregeln ist
mangels Regelungslücke kein Raum. Die Vollziehungsanordnung steht nicht, wie der
Verwaltungsakt, als Ergebnis am Ende des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG
NRW). Dort, wo es an einem Verfahren fehlt, bedarf es auch keiner Verfahrensregeln.
Gründe des rechtlichen Gehörs gebieten keine andere Entscheidung, denn spätestens
im gerichtlichen Verfahren hat der Betroffene Gelegenheit, erschöpfend vorzutragen.
Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 11 B 620/94 -, BauR 1995, 69; OVG
Berlin, Beschluss vom 13. Juli 1992 - 6 S 72/92 -, NVwZ 1993, 198; Püttler in
Sodan/Ziekow, NOMOS-Komm. zur VwGO § 80 RdNr. 83 mwN; Schoch in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm zur VwGO § 80 RdNr. 182; aA: Redeker/von
Oertzen, Komm. zur VwGO § 80 RdNr. 27 mwN für die dort vertretene Auffassung.
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Allerdings ist vom Gericht zu prüfen, ob die Behörde das besondere Interesse an der
sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes begründet hat (vgl. insoweit § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ob die Begründung aus gerichtlicher Sicht zutreffend ist, hat das
Gericht nicht zu prüfen, weil es eine eigenständige Interessenabwägung im Sinne des §
80 Abs. 5 VwGO vornimmt. Die behördliche Begründung hat nur den Sinn, dem
Betroffenen mitzuteilen, welche Gründe für die Behörde maßgeblich gewesen sind, die
Vollziehung anzuordnen. Dem ist Genüge getan, wenn die Begründung die
Entscheidung zu tragen in der Lage ist. Das ist hier zweifelsfrei der Fall.
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Die vom Gericht vorzunehmende (eigenständige) Interessenabwägung geht zu Lasten
der Antragstellerin aus. Sie beruht zunächst auf einer Erfolgsbewertung des
Rechtsmittels: Ein Antrag, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels zum Ziel hat, ist regelmäßig begründet, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist hingegen die angefochtene
Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig, hat der Aussetzungsantrag keinen
Erfolg.
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Im vorliegenden Falle läßt sich eine solche Aussage über offensichtliche
Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sperrungsverfügung nicht
treffen. Das belegt schon der umfangreiche Vortrag der Beteiligten im
Hauptsacheverfahren und die Vielzahl der zu entscheidenden Rechtsfragen. Der
Charakter eines auf vorläufige Regelung gerichteten Verfahrens mit der damit
zusammen hängenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verbietet aber
eine umfangreiche, ins Detail gehende Würdigung der Rechtslage und die
Entscheidung grundlegender Rechtsfragen.
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Maßgeblich für den Erfolg dieses Verfahrens ist mithin eine von den Erfolgsaussichten
des Verfahrens unabhängige Abwägung der gegenseitigen Interessen. Diese fällt zu
Ungunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse daran, als Access-Provider einstweilen
die Schaltung zu den umstrittenen zwei Internetseiten bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens vermitteln zu können, tritt hinter die öffentlichen Interessen an
einer sofortigen Sperrung der Seiten bis zum Abschluss des Verfahrens zurück.
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Das Interesse der Öffentlichkeit besteht hier greifbar darin, von Volksverhetzung im
Internet verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird im Übrigen von der Antragstellerin
nicht ernsthaft bestritten und bedarf auch keiner weiteren Darlegung. Außerdem kann
insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem umstrittenen
Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Diesen Interessen
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wird - wenn auch in geringem Umfange - durch eine Sperrung der Seiten durch den
Access-Provider Genüge getan. Es besteht keinerlei Anlass, den strafbaren Umtrieben
im Internet ihren Lauf zu lassen und angesichts der zahlreichen
Umgehungsmöglichkeiten sowie der Anonymität bzw. der Nichtgreifbarkeit der Urheber
die Hände in den Schoß zu legen.
Dem gegenüber sind schützenswerte Interessen der Antragstellerin, einstweilen von
einer Sperrung jener Seiten verschont zu bleiben, nicht erkennbar. Der dazu
erforderliche tatsächliche Aufwand ist unmaßgeblich, zumal die Antragstellerin die
Sperrung nach den Informationen des Gerichts bereits vorgenommen hat. Dieser
Umstand beantwortet auch die Frage nach der technischen Durchführbarkeit von selbst.
Die Sperrung weiterer Seiten (mit einem dann möglicherweise eintretenden
maßgeblichem Aufwand) ist augenblicklich - vor Beendigung der derzeit anhängigen
Klageverfahren - nicht zu erwarten.
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Allenfalls ist - wenn auch fernliegend - mit der vagen Möglichkeit zu rechnen, dass sich
Kunden der Antragstellerin einem anderen Provider anschließen, um die von der
Antragstellerin gesperrten volksverhetzenden Seiten schneller und problemloser
aufrufen zu können. Insoweit könnte mittelbar ein wirtschaftlicher Schaden zu besorgen
sein. Unsere Rechtsordnung schützt indessen keine wirtschaftlichen Interessen, die
mittelbar betroffen sind, wenn durch Volksverhetzung gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung - durch wen und von welchem Ort aus auch immer -
verstoßen wird. Solche Interessen sind nicht schützenswert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hält angesichts
des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Festsetzung des Streitwerts auf die
Hälfte des Ersatzstreitwertes für angemessen (vgl. § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1
GKG).
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