Urteil des VG Arnsberg vom 08.02.2001

VG Arnsberg: öffentliche urkunde, wegerecht, öffentlichrechtliche streitigkeit, deklaratorische wirkung, konstitutive wirkung, verwaltungsakt, grundstück, grundbuchamt, ausstellung, eigentümer

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 3268/99
Datum:
08.02.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3268/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks
Gemarkung X-3, Flur, Flurstück (früher: Flurstück) in X-1. Die Zufahrt zu dem Grundstück
erfolgt über den "H-1-Weg". Der "H-1-Weg" ist ein in Privateigentum stehender Weg, der
von der Straße "Am L-1" in südwestliche Richtung abzweigt. Das Grundstück, über das
der "H-1-Weg" in seinem vorderen Teil verläuft, trug zunächst die Bezeichnung
Gemarkung X-3, Flur , Flurstück. Dieses Grundstück ist seit dem 9. Februar 1934 mit
einem Wegerecht zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks
belastet (vgl. Grundbuch von X-3, Blatt , Abt. II, lfd. Nr. 1).
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Anfang 1998 wurde das Flurstück geteilt. Der nördliche, größere Teil erhielt die
Bezeichnung Flurstück, der südliche, kleinere Teil die Bezeichnung Flurstück. Das auf
dem alten Flurstück ruhende Wegerecht ging auf die beiden neuen Flurstücke über.
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Die Eigentümerin des Flurstücks , die Fa. Q. mbH, X-2, erstrebte in der Folgezeit eine
Löschung des Wegerechts, soweit es auf diesem Grundstück ruhte. Die Klägerinnen
wollten einer solchen Löschung jedoch nicht zustimmen. Im Auftrag der Q. mbH
beantragte daraufhin der Öffentlich bestellte Vermessingsingenieur (ÖbVI) L- 2, X-2,
beim Beklagten die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses. Zur Begründung trug
er vor, dass das Wegerecht seit mehr als 30 Jahren nur im Bereich des heutigen
Flurstücks ausgeübt worden sei, nicht jedoch im Bereich des Flurstücks; die Ausübung
des Wegerechts auf dem letztgenannten Flurstück sei aus topografischen Gründen auch
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gar nicht möglich.
Unter dem 10. Juni 1998 stellte der Beklagte dem ÖbVI L-2 eine "Bescheinigung gem. §
1026 BGB" mit folgendem Inhalt aus:
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"Zur Vorlage beim Amtsgericht X-1 wird hiermit bescheinigt: Das im Grundbuch von
Wengern, Blatt 1817 - Eigentümer: Q. mbh , X-2 - unter Best.-Verz. Nr. 3 eingetragene
Grundstück Gemarkung X-3, Flur, Flurstück ist von den in Abt. II unter lfd. Nr. 1 und 2
eingetragenen Grunddienstbarkeiten (Wegerechte) nicht betroffen, da es außerhalb des
Bereichs der Ausübung liegt. Die Wegerechte sind bei der Teilung des ursprünglich
belasteten Grundstücks mit hierher übertragen worden."
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Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bescheinigung nicht.
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Auf Grund dieser Bescheinigung löschte das Amtsgericht X-1 - Grundbuchamt - unter
Bezugnahme auf §§ 22 und 29 der Grundbuchordnung (GBO) das auf dem Flurstück
629 ruhende Wegerecht. Die entsprechende Grundbucheintragung datiert vom 22. Juni
1998.
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Am 4. März 1999 erhoben die Klägerinnen gegen die Bescheinigung des Beklagten
vom 10. Juni 1998 Widerspruch.
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Zur Begründung trugen sie vor: Die Bescheinigung, die sie erst jetzt in Kopie vom
Amtsgericht X-1 erhalten hätten, sei formell und materiell rechtswidrig. Bei dieser
Bescheinigung handele es sich um einen Verwaltungsakt. Entgegen den einschlägigen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften seien sie vor Erlass dieses
Verwaltungsaktes nicht gehört worden. Weiterhin sei zweifelhaft, ob der Beklagte für die
Ausstellung der Bescheinigung überhaupt zuständig gewesen sei. Auch materiell sei
die Bescheinigung rechtswidrig. Anders als es in der Bescheinigung zum Ausdruck
komme, sei die Ausübung des Wegerechts nicht auf das jetzige Flurstück beschränkt
gewesen. Die Voraussetzungen des § 1026 BGB lägen daher nicht vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1999 wies die Bezirksregierung B. den
Widerspruch der Klägerinnen als unzulässig zurück. Zur Begründung trug sie vor: Die in
Rede stehende Bescheinigung des Beklagten sei kein Verwaltungsakt, denn ihr komme
keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu. Der Verlust eines Wegerechts
außerhalb des Bereichs seiner Ausübung trete - unabhängig von der in Rede stehenden
Bescheinigung - schon kraft Gesetzes, nämlich auf Grund § 1026 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), ein. Die Bescheinigung diene lediglich zur Vorlage beim
Amtsgericht (Grundbuch-amt) für eine dort zu treffende Entscheidung. Für eine
verwaltungsgerichtliche Klage sei nach alledem kein Raum. Es bleibe den Klägerinnen
jedoch unbenommen, auf dem Zivilrechtswege ggf. eine Grundbuchberichtigung
herbeizuführen.
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Am 12. September 1999 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung tragen sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: Die
angefochtene Bescheinigung stelle ein Unschädlichkeitszeugnis im Sinne des
Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse dar. Nach § 9 dieses Gesetzes hätten sie,
die Klägerinnen, vor Ausstellung der Bescheinigung angehört werden müssen. Ferner
hätte ihnen nach dieser Vorschrift die Bescheinigung förmlich zugestellt werden
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müssen. Nichts dergleichen sei geschehen. Auch materiell sei die Bescheinigung
rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 1026 BGB lägen nicht vor. Das heutige
Flurstück 629 habe nicht außerhalb des Bereichs der Ausübung des Wegerechts
gelegen. Faktisch sei zwar nur das heutige Flurstück 630 als Wegefläche benutzt
worden, weil dort eine asphaltierte Zufahrt vorhanden sei. Es wäre jedoch theoretisch
ohne weiteres möglich gewesen, so die Klägerinnen, auch das heutige Flurstück 629
als Zufahrt herzurichten und zu benutzen. Dies reiche, um die Anwendbarkeit des §
1026 BGB auszuschließen. Die Rechtswirkung der angefochtenen Bescheinigung sei
mit der Löschung des Wegerechts im Grundbuch auch noch nicht verbraucht. Da die
Bescheinigung Grundlage für den eingetretenen Verlust des Wegerechts und
darüberhinaus auch für die Erteilung einer Baugenehmigung auf dem
Nachbargrundstück gewesen sei, dauere ihre Rechtswirkung immer noch an. Der
Umstand, dass von der Bescheinigung mittlerweile Gebrauch gemacht worden sei, führe
nur dazu, dass sie, die Klägerinnen, neben der Aufhebung der Bescheinigung auch
noch Folgenbeseitigung verlangen könnten. Diese bestehe darin, dass der Beklagte
das Amtsgericht Wetter von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen habe. Dann sei das
Amtsgericht nämlich gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO)
verpflichtet, die vorgenommene Eintragung zu löschen. Da gegen die Erteilung eines
Unschädlichkeitszeugnisses nach § 10 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse
an sich Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht zu stellen
sei, werde vorsorglich die Verweisung des vorliegenden Rechtsstreits an das
Amtsgericht X-1 beantragt.
Die Klägerinnen beantragen,
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die Bescheinigung des Beklagten vom 10. Juni 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 1999 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, darüber das Amtsgericht X-1 - Grundbuchamt - zu
informieren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und bezieht sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen und das der
Widerspruchsbehörde. Ergänzend trägt er vor, dass das Gesetz über
Unschädlichkeitszeugnisse hier keine Anwendung finde, da sich der Verlust des
Wegerechts der Klägerinnen bereits aus § 1026 BGB selbst ergebe und es deswegen
eines Unschädlichkeitszeugnisses nicht mehr bedurft habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unzulässig.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) allerdings gegeben. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlichrechtliche
Streitigkeit. Der Beklagte ist bei der Ausstellung der angefochtenen Bescheinigung als
Katasterbehörde und damit auf der Grundlage öffentlichrechtlicher Vorschriften (vgl.
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insoweit §§ 9 ff. des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW - VermKatG NRW) tätig
geworden. Streitigkeiten der vorliegenden Art sind auch nicht durch Sondervorschriften
dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Zwar ist nach § 10 des Gesetzes über
Unschädlichkeitszeugnisse NW vom 29. März 1966 (GVBl NW S. 136) gegen die
Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei
dem zuständigen Amtsgericht zu stellen. Bei der angefochtenen Bescheinigung handelt
es sich jedoch nicht um ein Unschädlichkeitszeugnis im Sinne des o.g. Gesetzes. Nach
§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes kann ein dem Eigentümer eines
Grundstücks zustehendes Recht ohne dessen Zustimmung aufgehoben werden, wenn
durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für ihn
unschädlich ist, weil seine Rechte nur geringfügig betroffen werden. Eines solchen
Unschädlichkeitszeugnisses bedarf es jedoch nicht, wenn sich der Rechtsverlust bereits
aus dem Gesetz selbst ergibt. Für die behördliche Feststellung der Unschädlichkeit
einer sich aus dem Gesetz selbst ergebenden Rechtsänderung ist naturgemäß kein
Raum mehr. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch auch hier. Die Eigentümerin
des Flurstücks 629 hatte sich darauf berufen, dass ihr Trenngrundstück außerhalb des
Bereichs der Ausübung des Wegerechts der Klägerinnen liege. In einem solchen Fall
wird das Trenngrundstück automatisch, nämlich auf Grund § 1026 BGB von dem
Wegerecht frei. Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erst dann benötigt, wenn ein
Wegerecht unabhängig von den Voraussetzungen des § 1026 BGB aufgehoben werden
soll.
Münchner Kommentar zum BGB, Rn. 1 zu § 1026 BGB
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Hiervon ausgehend wollte der Beklagte - und dies geht aus seinem
Verwaltungsvorgang durchgängig hervor - gerade kein Unschädlichkeitszeugnis
ausstellen, auch wenn ein solches beantragt worden war, sondern eine Bescheinigung
eigener Art.
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Die Unzulässigkeit der Klage folgt daraus, dass diese Bescheinigung kein
Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG
NRW) ist, mithin nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann.
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Nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist eine behördliche Maßnahme dann als
Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung
eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird. Der Beklagte ist
im vorliegenden Fall zwar - wie gesehen - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig
geworden. Die angefochtene Bescheinigung hat jedoch keinerlei Regelungscharakter.
Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich im Falle des § 1026 BGB der
Verlust des Wegerechts unmittelbar aus dem Gesetz ergibt;
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Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., Rn. 2 zu § 1026
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konstitutive Wirkung konnte die angefochtene Bescheinigung insoweit von vornherein
nicht haben. Die Bescheinigung hatte aber auch keine deklaratorische Wirkung.
Zunächst ist festzuhalten, dass es keine Vorschrift gibt, die eine Katasterbehörde
ermächtigt, verbindliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1026
BGB zu treffen. Überhaupt sieht die Gesetzesordnung eine behördliche Feststellung von
Tatsachen und/ oder Eigenschaften mit bindender Wirkung nur ganz ausnahmsweise
vor.
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Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rn. 28 zu Anh. zu § 42 m.w.N.
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Hinzu kommt, dass der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 12. März 1999 und auch in
der Folgezeit immer wieder klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen mit
bindender Wirkung ausgestatteten feststellenden Verwaltungsakt gar nicht erlassen,
sondern nur eine Art behördliche Auskunft geben wollte. Auf den fehlenden Willen des
Beklagten, einen Verwaltungsakt zu erlassen, weist auch der Umstand hin, dass die
angefochtene Bescheinigung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
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Entscheidend ist aber, dass von der angefochtenen Bescheinigung mit ihrer
Feststellung, das Flurstück 629 sei von dem Wegerecht der Klägerinnen nicht betroffen,
da es außerhalb des Bereichs der Ausübung liege, auch objektiv keine bindende
Rechtswirkung ausgeht. Insbesondere war das Amtsgericht Wetter - Grundbuchamt -
nicht an den Inhalt der Bescheinigung gebunden. Zwar ist ein Wegerecht nach §§ 22, 29
Abs. 1 Satz 2 GBO auch ohne Einwilligung der Berechtigten zu löschen, wenn der
Rechtsverlust durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Die angefochtene
Bescheinigung ist durchaus eine solche öffentliche Urkunde; zum Nachweis des
Verlusts des Wegerechts reichte sie jedoch nicht aus. Ihrem Inhalt nach ist die
angefochtene Bescheinigung eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 der
Zivilprozessordnung (ZPO), also eine Urkunde über eine behördliche Erklärung. Die
Beweiskraft einer solchen Urkunde erstreckt sich jedoch nur auf die Abgabe der
Erklärung als solche, nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung.
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Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl, Rn. 2 zu § 417
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Nach § 417 ZPO kam der angefochtenen Bescheinigung inhaltlich also keine
Bindungswirkung zu. Um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO handelt es
sich bei der angefochtenen Bescheinigung nicht. Öffentliche Urkunden im Sinne des §
418 ZPO sind solche, die eine Tatsache bezeugen. Die hier angefochtene
Bescheinigung dient jedoch gerade nicht der Bezeugung von Tatsachen. Sie enthält
vielmehr nur eine Rechtsmeinung des Beklagten, dass nämlich seines Erachtens das
Flurstück 629 vom Wegerecht der Klägerinnen nicht betroffen sei, da es außerhalb des
Bereichs der Ausübung liege. Die Frage, ob ein Grundstücksteil außerhalb des
Bereichs der Ausübung eines Wegerechts liegt, ist keineswegs nur eine Frage des
Tatsächlichen, wie der Beklagte offenbar meint. Die Bezirksregierung Arnsberg hat den
Beklagten mit Schriftsatz vom 16. August 1999 - Bl. 40 der Verwaltungsvorgänge des
Beklagten - zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Eintritt der Rechtsfolge des §
1026 BGB entscheidend ist, dass das Wegerechts völlig außerhalb des Bereiches liegt,
auf den seine Ausübung rechtlich beschränkt ist. Die tatsächliche Beschränkung der
Ausübung des Wegerechts genügt nicht, wenn diese geändert werden kann.
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Palandt aaO., Rn. 2 zu § 1026 BGB
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Dass einem katasterbehördlichen Veränderungsnachweis nach ständiger
Rechtsprechung Verwaltungsaktqualität zuerkannt wird,
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Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. November 1965 - IV C 59.65 - in:
Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1966, 569 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. März 1977 - IX A 1925/76 - und vom
16. März 1981 - 3 A 724/79 -
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mag daran liegen, dass sich ein solcher Veränderungsnachweis - anders als eine
Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1026 BGB -
ausschließlich auf Tatsachen (Grenzver-läufe u.dgl.) bezieht, er damit eine öffentliche
Urkunde im Sinne des § 418 ZPO darstellt und als solche Bindungswirkung für das
Grundbuchamt hat. Die hier angefochtene Bescheinigung ist dagegen mangels
Rechtswirkung kein Verwaltungsakt, sondern bloßer Realakt.
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Auch eine auf Rückgängigmachung dieses Realakts umgedeutete Klage hätte jedoch
keinen Erfolg. Auch sie wäre unzulässig, denn es fehlte den Klägerinnen insoweit an
einem Rechtsschutzbedürfnis. Da die hier in Rede stehende Bescheinigung für sich
genommen - wie gesehen - keine bindende Rechtswirkung hat, besteht für eine isoliert
gegen sie gerichtete Klage keinerlei Notwendigkeit. Den Klägerinnen bleibt
unbenommen, einen ihnen u.U. zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch auf
dem Zivilrechtsweg durchzusetzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
40
Rechtsmittelbelehrung:
41
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die
Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die
Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf
Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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T-1 C-1 I- 1
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B e s c h l u ß :
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Ferner hat die Kammer
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b e s c h l o s s e n :
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0.000,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
50
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes. Danach ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die
wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerinnen nicht näher bezifferbar ist, ein
Streitwert von 0.000,00 DM anzunehmen.
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Rechtsmittelbelehrung:
52
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1,
59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg)
Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das
beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.
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Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
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