Urteil des VG Arnsberg vom 07.07.2005

VG Arnsberg: hauptsache, erlass, rückversetzung, verwaltungsrecht, obsiegen, rechtsgrundlage, rechtsschutz, amt, ausnahme, datum

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 421/05
Datum:
07.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 421/05
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der
Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der - wörtliche - Antrag des Antragstellers,
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im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn bis zum
Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden
Klageverfahrens aus dem Betrieb W. herauszunehmen, ihn amtsangemessen zu
beschäftigen und ihm ein funktionelles Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu übertragen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen
Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der
Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung.
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Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Rückgängigmachung seiner - mit bestandskräftigem Bescheid der Deutschen Telekom
AG vom 27. Oktober 2003 erfolgten - „Versetzung" zur Personalserviceagentur W. und
zur Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle
der Deutschen Telekom AG würde zumindest zeitweilig eine Vorwegnahme der
Hauptsache beinhalten. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem
Antragsteller bereits - wenn auch nur einstweilen - die Rechtsposition vermitteln, die er
in der Hauptsache anstrebt.
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Für eine derartige, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist im Verfahren
nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist
nur dann gerechtfertigt, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu
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erreichen ist, dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin
unzumutbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein
Obsiegen im Hauptsacheverfahren spricht.
Vgl. Ständige Rechtsprechung der beschließenden Kammer und der für
beamtenrechtliche Verfahren zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW); vgl. z.B. Beschlüsse des OVG NRW vom 20.
November 2003 - 1 B 1719/03 -, vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, vom 7. August 2000 -
12 B 956/00 - und vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -.
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An diesen besonderen Voraussetzungen eines qualifizierten Anordnungsgrundes fehlt
es.
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Der Sache nach stellt sich der - etwa zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2005 erhobene -
„Widerspruch gegen die Nichtbeschäftigung" als Antrag auf „Rückversetzung" zu einer
anderen Dienststelle der Deutschen Telekom AG unter Zuweisung einer
amtsangemessenen Beschäftigung dar. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin
bislang nicht entschieden; insbesondere kann in der Antragserwiderung vom 4. Mai
2005, die sich im Wesentlichen nur zur Frage des Rechtsschutzinteresses des
Antragstellers und den ihm im Rahmen der Vermittlungstätigkeit zur Kenntnis
gebrachten offenen Stellen verhält, keine Ablehnung des im oben genannten Sinne
gestellten Antrags gesehen werden. Die Kammer hat keine Veranlassung anzunehmen,
dass die Antragsgegnerin über den Antrag nicht zeitnah entscheiden wird. Angesichts
des Umstandes, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht 2005, 354
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die derzeitige Handhabung der „Versetzung" von bei der Deutschen Telekom AG
beschäftigten Beamten zu der konzerninternen Personalserviceagentur W. im Regelfall
rechtswidrig ist, weil es an einer Rechtsgrundlage für derartige Personalmaßnahmen
fehlt, kann auch nicht ohne weiteres von einer Ablehnung des Antrags des
Antragstellers und einer auf unabsehbare Zeit nicht möglichen Durchsetzung des ihm
gegebenenfalls zustehenden Anspruchs ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund
kann das Gericht nicht erkennen, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist,
die Bescheidung seines Antrags abzuwarten. Der Antragsteller, der immerhin ca. 1 ½
Jahre nicht gegen seine „Versetzung" zur Personalserviceagentur W. und die damit für
ihn verbundene Nichtbeschäftigung vorgegangen ist, hat wesentliche Nachteile für den
Fall des weiteren Zuwartens nicht glaubhaft gemacht; er hat insbesondere nicht
dargelegt, dass ohne den sofortigen Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine
„Rückversetzung" und amtsangemessene Beschäftigung vereitelt werden könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht
gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004
geltenden Fassung in Höhe des hälftigen Regelstreitwerts.
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