Urteil des VG Arnsberg vom 22.03.2000
VG Arnsberg: öffentliche sicherheit, schutz der menschenwürde, recht auf leben, öffentliche ordnung, körperliche unversehrtheit, aufschiebende wirkung, gesellschaft, fahne, gefahr, simulation
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 86/00
Datum:
22.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 86/00
Tenor:
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 13.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Januar 2000 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 1999 wiederherzustellen,
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ist unbegründet.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht dem Begründungserfordernis des
§ 80 Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Antragsgegner sich nicht
auf die Wiedergabe des allgemeinen, bei jedem Verwaltungsakt bestehenden
Vollzugsinteresses beschränkt hat, sondern das im konkreten Fall bestehende
besondere öffentliche Interesse dargelegt hat. So enthält die Ordnungsverfügung den
Hinweis, daß das kriegsverherrlichende Spiel Rechtsgüter von hohem Verfassungsrang
verletze, weshalb es dem Antragsgegner obliege, die hierdurch entstehende
gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Darüberhinaus sei die Vollziehungsanordnung auch im Hinblick auf die geplante
"Gotcha-Veranstaltung" Anfang Januar 2000 notwendig. Damit ist die Eilbedürftigkeit
der Umsetzung hinreichend dargelegt.
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Das Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Verfügung verschont zu
bleiben, tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück,
da sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 1999 nach der
im Rahmen von § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als
rechtmäßig erweist.
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Rechtsgrundlage für den Erlaß der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs.1 des Gesetzes
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz -
(OBG) in der Fassung vom 13. Mai 1980 (GV NW S.528). Hiernach können die
Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Nach dem
Akteninhalt und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen
Gesichtspunkte sowie der zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen ergangenen
Rechtsprechung ist die Kammer zu der Ansicht gelangt, daß das von dem Antragsteller
als Verantwortlichem betriebene "Paintballspiel" gegen die vom Gesetzgeber mit dem
Begriff der "öffentlichen Ordnung" umschriebenen Wertvorstellungen innerhalb der
Gesellschaft verstößt. Dabei verkennt die Kammer nicht, daß der Begriff der
"öffentlichen Ordnung" im Zuge einer Liberalisierung der Auffassungen innerhalb der
Bevölkerung, was seine Notwendigkeit und seinen Anwendungsbereich angeht, in Kritik
geraten ist,
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vgl. hierzu Meinungsstand bei Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, S.246,
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jedoch wird der Begriff der "öffentlichen Ordnung" nicht nur in der ordnungsbehördlichen
Generalermächtigungen und in zahlreichen Spezialgesetzen, sondern auch im
Grundgesetz in den Art. 13 Abs.7, 35 Abs.2 GG neben dem der "öffentlichen Sicherheit"
verwandt, was für eine sowohl vom Verfassungs- als auch vom Gesetzgeber gewollte
selbständige Bedeutung spricht.
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Als öffentliche Ordnung im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts wird
herkömmlicherweise die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des
Einzelnen in der Öffentlichkeit verstanden, deren Beachtung nach den jeweils
herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten
staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom
31. Mai 1988 - 5 A 2638/85- unter Hinweis auf Preußisches OVG, Urteilvom 09.
November 1933- III.C. 109/33-, in: PrOVG 91,139,140.
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An dieser Definition ist vom Grundsatz her auch heute noch festzuhalten. Jedoch
wandeln sich die Auffassungen darüber, welche Anforderungen an das Verhalten des
einzelnen zu stellen sind, im Laufe der Zeit, so daß die Auslegung zeitbedingt zu
erfolgen hat. Für die Frage, ob ein Verhalten nach den herrschenden Anschauungen der
Bevölkerung gegen die ungeschriebenen Regeln des gedeihlichen Zusammenlebens
verstößt, können Wertungen des Gesetzgebers in anderen, diesen Bereich betreffende
Normen ebenso herangezogen werden, wie auch das faktische Verhalten der großen
Mehrheit der Bevölkerung, die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die Reaktion
der Öffentlichkeit wichtige Indizien für die Anerkennung einer Auffassung als
"herrschend" sind
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vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 5 A 2638/85.
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Vorliegend sind dies insbesondere die Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG), das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG) und die hierzu
ergangenen Strafbestimmungen (§§ 223 ff StGB) und das staatliche Gewaltmonopol
(Art. 20 GG). Die hierzu in der den Beteiligten bekannten "Laserdrom-Entscheidung",
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vgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 -,
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von der Rechtsprechung angestellten Erwägungen gelten nach Ansicht der Kammer in
gleichem Maße für das Paintballspiel in der vom Antragsteller dargestellten Weise.
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Der Spielablauf gestaltet sich vorliegend nach Aktenlage wie folgt: In einer ca. 1200 qm
großen ehemaligen Fabrikhalle in I. versuchen zwei Gruppen von ca. 5 Spielern in
einem abgegrenzten Spielfeld jeweils die gegnerische Fahne zu erorbern. Hierzu
verwenden sie sog. Farbmarkierungspistolen, aus denen mittels Co2-Gas mit Farbe
gefüllte Gelatine- oder Plastikkugeln verschossen werden, welche beim Auftreffen auf
dem Körper zerplatzen und dort einen Farbfleck hinterlassen. Der von einer solchen
Kugel "markierte" Gegenspieler scheidet aus. Als Kulisse dient eine in der Halle
aufgebaute Landschaft aus Häuserruinen mit Fensterausschnitten, Sandsackstapeln
und Geländenachbauten. Die Spieler tragen in ihrem Eigentum stehende oder beim
Antragsteller auszuleihende Garnituren, bestehend aus einem Overall, einer Maske,
einem Halsschutz und den genannten Farbmarkierern in Form einer Waffe. Den
bestimmten Regeln unterworfenen Spielablauf überwacht ein sog. "Marshall", der
insbesondere das Ausscheiden der markierten Spieler kontrolliert. Beendet ist das
Spiel, wenn entweder die hierfür vorgesehene Zeit abgelaufen oder die gegnerische
Fahne erobert worden ist.
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Es widerspricht dem durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des
menschlichen Lebens geprägten Wertesystems der Gesellschaft, die Simulation von
Kampf- und Tötungshandlungen zum Gegenstand einer auf Unterhaltung zielenden
Freizeitgestaltung zu machen und dabei ein Verhalten einzuüben, wie es für
gewalttätige Auseinandersetzungen typisch ist. Der Charakter des Spiels ist durch eine
nachempfundene bewaffnete Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen
gekennzeichnet, deren Ziel es ist, den Gegner zu treffen und kampfunfähig zu machen.
Paintball ist darauf angelegt, mit Waffen im Sinne des Waffengesetzes, die sich nur
durch die Art der Geschosse - Gelatinekugeln statt fester Geschosse - von anderen
Waffen unterscheiden, auf Menschen zu schießen und damit Tötungshandlungen zu
simulieren. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers einwendet, daß die
Spieler lediglich Sportkleidung tragen, das Spiel der körperlichen Fitness diene und es
auch ohne "Markierungen" durch geschicktes Bewegen im Spielfeld und Erreichen der
gegnerischen Fahne gewonnen werden kann, kann diese verharmlosende Darstellung
nicht darüberhinweg täuschen, daß der Reiz des Spiels der simulierte Kampf "Mann
gegen Mann" auf begrenztem Raum in klassich militärischer Atmosphäre (nachgebaute
Ruinenlandschaft, Sandsackschutzmauern etc.) mit dem Ziel, möglichst viele Treffer zu
erzielen ist, was sich insbesondere auch aus dem Zeitungsbericht "Killerspiele oder nur
ein Abenteuersport" (Bl. 56 der Verwaltungsakte) und dem dort abgebildeten Photo
ergibt. Der darauf abgebildete Spieler stellt im Zusammenhang mit dem Hintergrund
unweigerlich beim Betrachter die Assoziation zu einer Gewaltszenerie bis hin zu einem
Kriegsgeschehen her und es wird keinesfalls der Eindruck eines "Abwerfspiels"
(Völkerball etc.) erweckt. Der reale Kampfcharakter des Spiels wird auch in dem
Internetaufruf zum ursprünglich geplanten Nachtturnier Anfang Januar deutlich, worin es
heißt:
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"In einer Zeit der großen Dunkelheit, der Ungewissheit und der Furcht ob das Licht den
Kampf gegen die Dunkelheit endgültig verloren hat, zogen einige Wenige aus, um das
Licht wieder zurückzubringen. Wieder andere, zwielichte Gestalten mit seltsamer
Gesinnung, versuchen dies zu verhindern. In eine alte Lagerhalle im Herzen von I.
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werden nun die edlen Kämpfer gerufen, um sich zu messen. Freunde - seit dabei wenn
es gilt den First Strike zu erzielen...".
Das kämpferische Rollenspiel und nicht etwa eine sportliche Betätigung ist hier das
Lockangebot gegenüber der breiten Öffentlichkeit.
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Die simulierte Ausübung von Gewalt als Mittel der Freizeitgestaltung verharmlost die
reale Gewalt in unzulässiger Weise. Die Gefährlichkeit des auf Treffer, und damit
simulierte Tötung des Gegners, angelegten Spiels liegt darin, daß Gewaltausübung in
einem, real für die Spieler ungefährlichen Gemeinschaftsspiel zum Zwecke bloßer
Freizeitgestaltung als selbstverständliche spielerische Betätigung angesehen wird und
das Spiel deshalb geeignet ist, die Hemmschwellen in Bezug auf Gewaltanwendungen
abzubauen und die allgemein in der Gesellschaft zu beobachtende Entwicklung eines
Abstumpfens gegenüber Tötungshandlungen weiter zu fördern. Darüberhinaus wird im
Hinblick auf die Verbesserung der Trefferquote ein Anreiz zur ständigen Wiederholung
gegeben. Es ist mit unserem Wertesystem nicht vereinbar, die Simulation von
Gewaltanwendungen, die im realen Leben unter erhebliche Strafen gestellt sind, auf
diese Weise im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung gesellschaftsfähig zu machen. Die
hiermit auf Dauer eintretende weitere Abstumpfung gegenüber der Achtung vor dem
Leben verstößt gegen die Grundlagen eines gedeihlichen Zusammenlebens der
Menschen in der Gesellschaft und läßt sich auch nicht mit dem Gewaltmonopol des
Staates, das dem einzelnen Gewaltanwendung nur in besonderen Zwangslagen
gestattet, in Einklang bringen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sich
bereits andere Formen der Gewaltdarstellungen in Form von Computer- oder
Automatenspielen, Medienberichten, Filmen oder weiteren Unterhaltungsangeboten in
unserer Gesellschaft etabliert hätten. Denn anders als bei technisch gesteuerten
Automaten oder Computern stellen die Spieler bei Paintball das Kampfgeschehen
selbst nach, agieren aktiv und bedienen nicht lediglich Knöpfe und Schalter. Sie
dirigieren nicht andere virtuelle Akteure, sondern sind selbst Teilnehmer, die sich hinter
den Kulissen verschanzen, die Waffe anlegen, schießen oder angeschossen werden.
Der Gegner ist kein abstraktes Ziel, sondern es kämpfen Menschen gegeneinander,
wodurch die Distanz zur realen Gewaltanwendung im Vergleich zu Computer- oder
Automatenspielen erheblich verringert wird oder gar verloren geht. Das möglichst
realistische Nachspiel eines Kampfgeschehens zwischen zwei Gruppen soll gerade
den Reiz des Spiels und seine Anziehungskraft ausmachen. Es ist auf reinen
Zeitvertreib angelegt, weshalb Paintball, anders als das Fechten, auch nicht als Sportart
angesehen werden kann. Der bloße Umstand, daß hierzu körperliche Bewegung
erforderlich ist, läßt Paintball nicht zu einer Sportart werden. Es ist ohne jegliches
Training oder Vorbereitung für jedermann in einer für sportliche Aktivitäten völlig
untypischen Atmosphäre zu spielen und zielt nicht auf die Erhaltung und Steigerung der
körperlichen Leistungsfähigkeit. In keiner der Werbeanzeigen ist auch nur annähernd
ein sportlicher Bezug zu erkennen, sondern geworben wird mit Begriffen wie "
Taktikschulungen", "moderierte Szenarien", "Overalls mit Team-Abzeichen", "2000
Schuß 130,-DM", die in der Öffentlichkeit klar den Eindruck erwecken, daß hier unter
Anleitung Nahkampfsituationen nachgestellt werden.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Verfahrensbevollmächtigten mit seinem
letzten Schriftsatz eingereichten Entscheidung Nr. 4008 vom 07.12.89 der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, wonach das Rollenspiel "Gotcha" in
die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen worden ist. Denn aus dem
Umstand, daß ein ebenfalls unter dem Namen "Gotcha" betriebenes Rollenspiel mit
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anderem Spielverlauf in die Liste eingetragen wurde, kann nicht zugunsten des
Antragstellers gefolgert werden, daß das hier streitgegenständliche Paintballspiel von
der Bundesprüfstelle als harmloser angesehen wird, da das Paintballspiel nicht
Gegenstand dieser Entscheidung war. Darüberhinaus ist der Entscheidung zu
entnehmen, daß die dem Paintballspiel nahekommende Variante des Gotcha-Spiels als
"Survival Game" von der Prüfstelle als militantes Kriegsspiel angesehen wird. Die von
dem Antragsteller immer wieder hervorgehobene Unterscheidung in der Spielvariante,
daß nicht das Treffen des Gegners, sondern die Erlangung der Fahne Ziel des
Paintballspiels sei, hält die Kammer für vordergründig, da der Reiz des Spiels eindeutig
in der Simulation von Kampfszenarien, einschließlich des Erlernens von militärischen
Taktiken im Gruppengefüge und der Ausschaltung des Gegners, liegt.
Schließlich hindert auch das laufende bauordnungsrechtliche Verfahren - Beantragung
einer Nutzungsänderung - den Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde nicht,
wegen der Art des Spiels zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach der Generalklausel
des § 14 Abs.1 OBG eine Verfügung zu erlassen, da das Baurecht insoweit nicht
abschließend ist und die Gefahr nicht von einer baulichen Anlage ausgeht.
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Die Zwangsgeldandrohung beruht auf den Bestimmungen der §§ 60, 61 und 63 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und ist nicht zu beanstanden.
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Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154
Abs.1 VwGO zu tragen.
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Den Streitwert setzt die Kammer auf 13.000 DM fest, wobei sie mangels anderweitiger
Anhaltspunkt, insbesondere den durch die Veranstaltung des Paintballspiel zu
erwartenden Gewinn für den Antragsteller, das Interesse an der Aussetzung der
Ordnungsverfügung mit dem Auffangwert von 8.000,- DM gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes - GKG - bemißt und die Androhung des Zwangsgeldes mit dem
angedrohten Betrag in Höhe von 5.000,- DM (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).
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