Urteil des VG Arnsberg vom 12.06.2006
VG Arnsberg (antrag, anordnung, korrespondenz, land, behörde, prozess, verwaltungsgericht, ablehnung, stelle, bezug)
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 502/06
Datum:
12.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 502/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der
Antragstellerin Kopien des Schriftverkehrs zwischen der Abteilung 8 der
Antragsgegnerin sowie dem Bergamt S. und den Rechtsanwälten I. , F. , in dem
Amtshaftungsverfahren zwischen dem Land NRW und der Wohnungsverwaltung S. vor
dem Landgericht T. (1 O 214/04) ab Zustellung der Klageschrift an das Land NRW bis
zum 6. April 2006 zur Verfügung zu stellen,
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hat - ungeachtet der Frage, ob die Bezirksregierung auch hinsichtlich des
Schriftverkehrs des Bergamtes S. mit den benannten Rechtsanwälten die richtige
Antragsgegnerin ist - in der Sache keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht
auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123
Abs.1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Gemäß § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO)
muss der Antragsteller sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs
(Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung
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(Anordnungsgrund) glaubhaft machen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn die Antragstellerin hat bereits
einen Anordnungsanspruch auf Zugang zu dem begehrten Schriftverkehr nach § 4
Abs.1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land
Nordrhein- Westfalen (IFG NRW) nicht glaubhaft gemacht.
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Insoweit kann dahin stehen, ob von der prinzipiellen Anwendbarkeit des IFG NRW, die
auch dann gegeben sein kann, wenn der Bürger von der Behörde Informationen zur
Durchführung eines gegen diese gerichteten Amtshaftungsprozesses begehrt,
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vgl. zur Einsicht in Bautagebücher Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, in: Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) - Rechtsprechungsreport (RR) 2003, S.800 ff.
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auch dann auszugehen ist, wenn - wie hier - Einsicht in die Korrespondenz einer
Behörde mit den von ihr für den Amtshaftungsprozess bevollmächtigten Rechtsanwälten
begehrt wird.
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Denn ein Informationsanspruch der Antragstellerin gemäß § 4 Abs.1 IFG NRW scheidet
vorliegend jedenfalls nach § 7 IFG NRW aus.
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Es spricht bereits vieles dafür, dass es sich bei den begehrten Kopien des
Schriftverkehrs um Protokolle vertraulicher Beratungen im Sinne des § 7 Abs.1 Alt. 3
IFG NRW handelt, für die der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist. Neben
Niederschriften mündlicher Beratungen dürfte diese Alternative des § 7 Abs.1 IFG NRW
auch den Austausch von Meinungen in schriftlicher Form umfassen, mit dem ein
Beratungsergebnis angestrebt wird,
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vgl. Praxis der Kommunalwissenschaft, Landesausgabe NRW, Band A 1,
Gliederungsnummer A 16 NW, Erläuterungen zu § 7 IFG NRW, Ziffer 2.2
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wobei Beratungen von Behörden mit den von ihnen konsultierten Rechtsanwälten auch
regelmäßig vertraulich sind (vgl. etwa § 43 a Abs.2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO)).
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Jedenfalls findet die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin aber ihre Rechtfertigung
in § 7 Abs.2 a) IFG NRW. Hiernach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt
werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung
innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht.
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Dies trifft hinsichtlich der begehrten prozessbezogenen Korrespondenz der Behörden
mit den Rechtsanwälten zu, denn diese dient ihrer Zweckbestimmung nach der
Festlegung, zu welchen sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten in welcher Weise
in dem anhängigen Amtshaftungsprozess vorgetragen werden soll. Da es insoweit
gerade um die Entscheidung über das weitere prozessuale Verhalten der
Antragsgegnerin geht, steht einer Anwendung des § 7 Abs.2 a) IFG NRW demnach
auch nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen im Vorfeld angesprochenen
Vergleich abzulehnen und sich auf ein Klageverfahren einzulassen, naturgemäß bereits
getroffen worden ist.
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Ebenso wenig scheidet eine Anwendung des § 7 Abs.2 a) IFG NRW deshalb aus, weil
es sich bei den Rechtsanwälten selbst nicht um eine öffentliche Stelle handelt. Denn
dies ändert nichts daran, dass es gerade Ziel der anwaltlichen Beratung ist, bei der
internen Willensbildung der Antragsgegnerin Hilfestellung zu leisten, so dass sich der
Inhalt des Schriftverkehrs auf den Prozess der internen Willensbildung „bezieht". Im
Übrigen ist allgemein anerkannt, dass eine Behörde etwa bei Gerichtsverfahren - zumal
bei einem Amtshaftungsprozess mit beträchtlichem Streitwert - externen Sachverstand
in Anspruch nehmen kann, so dass die Prozessbevollmächtigten insoweit zum Lager
der öffentlichen Stelle rechnen.
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Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrags nach § 7
Abs.2 a) IFG NRW demnach erfüllt, so ist auch eine besondere Fallgestaltung, die
ausnahmsweise ein Absehen von der Ablehnung gebieten würde, vorliegend nicht
ersichtlich.
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Unabhängig von Vorstehendem hat die Antragstellerin zudem auch keinen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die mit dem vorliegenden Antrag begehrte
Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Antragstellerin schwer und unzumutbar
belasten würde, was etwa dann angenommen werden kann, wenn ohne eine
einstweilige Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein endgültiger und erheblicher
Rechtsverlust droht.
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Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den rechtshängigen
Amtshaftungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Antragstellerin
nicht hinreichend konkretisiert hat, in welcher Hinsicht ihr ohne Einsicht in die begehrte
Korrespondenz eine Niederlage im Amtshaftungsprozess konkret drohen könnte. Sie
hat hierzu lediglich angegeben, dass sich aus dem Schriftverkehr „z.B. Informationen
über Verteidigungsstrategien und nicht in den Prozess eingeführte Argumente für die
Begründetheit der Amtshaftungsklage" ergeben sollen und insoweit auf verschiedene
bereits früher erhaltene Unterlagen verwiesen, aus denen sich nach ihrer Ansicht ergibt,
dass die Antragsgegnerin den Kausalzusammenhang zwischen Arbeiten des
Bergamtes und dem Tagebruch einräumt. Die Antragstellerin hat aber weder dargelegt,
welche konkreten Tatsachen im Amtshaftungsprozess überhaupt (noch) streitig sind,
noch zu welchen etwa streitigen Tatsachen - und ggf. inwiefern - sie sich weitere
Aufschlüsse aus der begehrten Korrespondenz verspricht. Entsprechendes gilt auch
hinsichtlich der für den Amtshaftungsprozess maßgeblichen Rechtsfragen, wobei das
Landgericht die rechtliche Würdigung des Streitfalls ohnehin unabhängig von einem
dahingehenden Vortrag der Beteiligten vorzunehmen hat, so dass nach alledem nicht
glaubhaft gemacht ist, dass die begehrte Einsichtnahme in den Schriftverkehr geboten
ist, um einen ohne diese Einsichtnahme wahrscheinlich drohenden Rechtsverlust zu
verhindern.
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Scheidet die Annahme eines Anordnungsgrundes schon aus den vorstehenden
Erwägungen aus, so kann dahin stehen, wie sich insofern der Umstand auswirkt, dass
die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst über 1 ½
Jahre nach Einleitung des Amtshaftungsverfahrens vor dem Hintergrund einer
möglicherweise baldigen Terminierung der Sache gestellt hat und insofern maßgeblich
zu der in zeitlicher Hinsicht zugespitzten Prozesslage beigetragen haben dürfte.
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Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -,
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a.a.O.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 des Gerichtskostengesetzes
(GKG). Die Kammer hat den insoweit mangels konkreterer Anhaltspunkte für ein
Hauptsacheverfahren zugrundezulegenden Regelstreitwert von 5.000,00 EUR trotz des
vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens wegen der begehrten
Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter reduziert.
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