Urteil des VG Arnsberg vom 05.11.2008

VG Arnsberg: aufschiebende wirkung, strafanzeige, sachbeschädigung, verfügung, straftat, wahrscheinlichkeit, körperverletzung, bewährung, unschuldsvermutung, vollziehung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 772/08
Datum:
05.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 772/08
Tenor:
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt der
Antragsteller.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
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1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit
dem sinngemäßen Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3496/08 gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
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Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt S. , T1. , beizuordnen, bleibt ohne
Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache nicht die
erforderlichen Erfolgsaussichten (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in
Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -) aufweist, wie aus den
nachfolgenden Ausführungen zu 2. folgt.
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2. Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.
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Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des zeitlich und
räumlich beschränkten Betretungs- und Aufenthaltsverbots in einer den Anforderungen
des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine
den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung
beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der
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sofortigen Vollziehung sinngemäß damit begründet, dass die vom Antragsteller zu
erwartenden weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit nicht hingenommen werden
könnten und daher eine zeitliche Verzögerung im Interesse der Allgemeinheit nicht
verantwortet werden könne.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden
Vollzugsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt.
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Zunächst ergibt eine an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Abwägung kein
überwiegendes Aussetzungsinteresse. Vielmehr spricht bei der im vorliegenden
Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage mehr für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots.
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Der Antragsgegner war zum Einschreiten befugt, weil er zur Gefahrenabwehr tätig
geworden ist (§ 1 Satz 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -).
Insbesondere war die allgemeine Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr nicht
zuständig, weil diese nicht zu einem Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW
befugt ist (vgl. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) und das Einschreiten auf
die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten abzielte.
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Bei summarischer Prüfung ist die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden,
dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW vorlagen und -liegen.
Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu
ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden,
diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre
Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist
die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen
Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten
(Satz 4). Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende
Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine
Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind
hingegen bloße Vermutungen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -.
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Es spricht nach der Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Annahme des
Antragsgegners zutrifft, aufgrund von Tatsachen sei davon auszugehen, der
Antragsteller werde in den in der angegriffenen Verfügung festgelegten Bereichen
weitere Straftaten, insbesondere Gewalttätigkeiten gegen andere Kirmesbesucher,
begehen.
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Diese Prognose liegt nach Aktenlage nahe. Denn danach ist der Antragsteller mehrfach
im Zusammenhang insbesondere mit Körperverletzungsdelikten und
Sachbeschädigungen (aber auch Diebstahl- bzw. Raubdelikten) auffällig geworden -
z.T. räumt er die Vorwürfe ein -, wobei sich die Tatorte (soweit sie der Kammer bekannt
sind) ganz überwiegend in der T1. Innenstadt befanden und die Tatzeitpunkte nicht
selten die Abend- oder Nachtstunden an Wochenenden betrafen.
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Zunächst ist insoweit auf die vom Antragsgegner geschilderten Vorfälle in der jüngeren
Vergangenheit abzustellen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller in den letzten zwölf
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Monaten vielfach polizeilich auffällig geworden: So soll er nach dem Inhalt einer
Strafanzeige eines jungen Mannes diesen am 8. Dezember 2007 ohne
nachvollziehbaren Grund mehrfach in das Gesicht geschlagen haben. Am 21.
Dezember 2007 soll er in einer Anwaltskanzlei eine Sachbeschädigung vorgenommen
haben; das Ermittlungsverfahren ist noch anhängig. Nur wenige Tage später, am
zweiten Weihnachtsfeiertag 2007, soll der Antragsteller als Mitglied einer Gruppe
Jugendlicher an einer Körperverletzung zu Lasten einer Jugendlichen beteiligt gewesen
sein, in deren Verlauf die Geschädigte geschlagen und in den Rücken getreten wurde.
Etwa zwei Wochen danach, am 12. Januar 2008, erstattete ein Jugendlicher
Strafanzeige und gab an: Er habe sich mit einer Gruppe Punks unter den Rathausbögen
in der T1. Innenstadt aufgehalten, als eine weitere Gruppe hinzugekommen sei und
unter Vorhalt eines Messers vier Flaschen Bier erpresst habe. Nach der Alarmierung der
Polizei konnten vier Personen gestellt werden, darunter der Antragsteller; das hierauf
eingeleitete Strafverfahren 332 Js 32/08 wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt. Ferner wird dem Antragsteller zum Vorwurf gemacht, am 8. Februar 2008 an
einer Sachbeschädigung beteiligt gewesen sein; dies räumt er in der Antragsschrift
ausdrücklich ein und gibt an, er habe vor ein Fahrrad getreten. Am 15. Februar 2008
erfolgte eine weitere Strafanzeige wegen einer im Bereich des Bahnhofs T1.
begangenen Körperverletzung. Danach soll es zwischen dem Antragsteller, dessen
Bruder E. B. und einem weiteren Jugendlichen einerseits und den Geschädigten
andererseits zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein, in deren
Verlauf jeder aus der Gruppe des Antragstellers jeweils einen Geschädigten
geschlagen haben soll. Nur eine gute Woche später - am 23. Februar 2008 - erstattete
wiederum ein junger Mann Strafanzeige u.a. gegen den Antragsteller und gab an,
nachdem zuerst eine Person mit dem Fuß gegen die Tür der Beifahrerseite seines Pkw
getreten habe, seien dann noch mehrere Personen gefolgt, die ebenfalls sein Fahrzeug
mit Tritten und Faustschlägen beschädigt hätten; der Antragsteller wurde in der Nähe in
einer Gruppe von neun Personen angetroffen. Am 1. März 2008 soll der Antragsteller
das Schloss der Eingangstür eines Geschäftes beschädigt und gegen eine Scheibe
getreten haben; er selber räumt eine Sachbeschädigung ein und gibt an, im Verlauf
eines Streites vor die Tür des Ladenlokals getreten zu haben. Eine knappe Woche
später, am 7. März 2008, soll er eine gefährliche Körperverletzung in der Brüderstraße in
T1. begangen haben. Am 18. April 2008 soll der Antragsteller am Bahnhof T1. bei einer
Bedrohung durch das Halten eines Messer an den Hals einer Person beteiligt gewesen
sein. Am 1. Juni 2008 soll der Antragsteller ein siebzehnjähriges Mädchen grundlos ins
Gesicht geschlagen haben. Ferner wird ihm vorgeworfen, am 10. Juli 2008 am Bahnhof
in X. gemeinschaftlich mit anderen eine Sachbeschädigung begangen zu haben; auch
dieser Vorwurf wird vom Antragsteller eingeräumt, der vorträgt, nachdem ein Freund
einen Stein gegen eine Bushaltestelle geworfen habe, habe er sich ebenfalls hierzu
verleiten lassen. Schließlich wird dem Antragsteller zur Last gelegt, im Zeitraum vom 18.
November 2007 bis 16. Juli 2008 insgesamt sechsmal Fahrraddiebstähle begangen zu
haben. Eine in den Verwaltungsvorgängen enthaltene polizeiliche Datensammlung
weist aus, dass der Antragsteller - im Wesentlichen seit Januar 2006 - insgesamt
vierundfünfzig Mal (u.a. wegen Körperverletzungsdelikten, Sachbeschädigungen,
Diebstählen) polizeilich aufgefallen ist.
Des weiteren hat der Antragsgegner vorgetragen - an der Richtigkeit der Angabe zu
zweifeln besteht kein Anlass -, es stehe ein (erneutes) jugendschöffengerichtliches
Verfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht N. (Az.: 300 Js 61/08) an;
Hauptverhandlungstermine seien für den 21. und 25. November 2008 anberaumt.
Ferner hat der Antragsgegner nachgewiesen, dass der Antragsteller bereits vom
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Amtsgericht T1. zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden und die Bewährung
inzwischen - mit Beschluss des Amtsgericht T1. vom 24. September 2008 (20 VRJs
17/08) - widerrufen worden ist.
Der Antragsteller hat den aktenkundigen Vorwürfen nichts Durchgreifendes
entgegengesetzt. Das gilt insbesondere für seinen pauschalen Vortrag, die vom
Antragsgegner angegebenen Vorfälle vom 26. Dezember 2007, 12. Januar 2008, 15.
Februar 2008, 7. März 2008, 18. April 2008 und 1. Juni 2008 seien ihm sämtlich „nicht
bekannt". Aber auch mit seiner abweichenden Darstellung der Vorfälle vom 8.
Dezember 2007 bzw. 21. Dezember 2007 hat er jedenfalls nicht dargetan, dass die
Strafanzeigen vom 8. bzw. 27. Dezember 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
unbegründet sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Februar 2008:
Wenn der Antragsteller insoweit angibt, nicht er, sondern andere Personen, mit denen er
unterwegs gewesen sei, hätten das Auto aus spontanem eigenen Entschluss und ohne
Absprache mit den übrigen Gruppenmitgliedern beschädigt, überzeugt dies schon
deshalb nicht, weil er die Personen nicht benannt hat und sich seinen eigenen Angaben
zufolge auch nicht von der Gruppe entfernt und sich so von den Taten distanziert hat.
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Der im Zusammenhang mit laufenden Ermittlungsverfahren gemachte sinngemäße
Hinweis des Antragstellers auf die sog. Unschuldsvermutung kann dem vorliegenden
Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gebot der Unschuldsvermutung
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- vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR
2257/01 -, NJW 2002, 3231 -
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als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und kraft Art. 6 Abs. 2 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zugleich
Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt den
Beschuldigten zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe
gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren
zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die hier erfolgte Verwertung und Würdigung
von Ermittlungsergebnissen stellt jedoch keine durch die Unschuldsvermutung
verbotene Schuldfeststellung oder - zuweisung dar. Polizeiliche Feststellungen zu
Straftaten, die zum Anlass zur vorbeugenden Gefahrenabwehr genommen werden, sind
etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung.
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Jedenfalls ist eine innerhalb weniger Monate wiederholte Auffälligkeit des Antragstellers
festzustellen, die - erst recht vor dem Hintergrund strafrechtlicher Verurteilungen, dem
Bewährungswiderruf und noch bevorstehender Hauptverhandlungstermine - die
Annahme des Antragsgegners stützt, dass der Antragsteller eine hohe
Gewaltbereitschaft mit niedriger Hemmschwelle besitzt und daher mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auch weiterhin einschlägige Straftaten (etwa
Körperverletzungsdelikte oder Sachbeschädigungen) begehen wird. Diese Annahme
wird noch durch den Umstand verstärkt, dass nach Aktenlage selbst laufende
Strafverfahren und Bewährungsauflagen den Antragsteller nicht nachhaltig beeindruckt
und von der Begehung von Straftaten abgehalten haben. Nachvollziehbare
Anhaltspunkte für eine durchgreifende Verhaltensänderung des Antragstellers fehlen
völlig; allein der Umstand, dass er innerhalb der letzten dreieinhalb Monate nicht
aktenkundig auffällig geworden ist, genügt hierfür nicht. Im Gegenteil lassen auch und
gerade die Ausführungen des Amtsgerichts T1. in dem o.g. Beschluss vom 24.
September 2008 die Einschätzung des Antragsgegners als plausibel erscheinen; darin
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heißt es u.a.:
„Die Bewährung war ... zu widerrufen, da der Verurteilte während der Bewährungszeit
gegen Auflagen und Weisungen gröblich und beharrlich verstoßen hat und auch
aufgrund neuer Anklagepunkte zu der Sorge Anlass gibt, weitere Straftaten begangen
zu haben und noch zu begehen ...
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Er erscheint ... bindungs- und wurzellos. Auch seine Mutter ... hat keinen Einfluss auf
ihn. Die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, hat sich nicht
erfüllt. B1. L. hat durch sein Fehlverhalten Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er
infolge der Vernachlässigung elementarer Pflichten zu seiner beruflichen und sozialen
Eingliederung in die Gesellschaft weitere Straftaten - einige sind bereits angeklagt -
begehen wird."
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Für die Gefahrenprognose unerheblich ist es, dass der Antragsteller offenbar in der
Vergangenheit noch nicht im Zusammenhang mit der T1. Allerheiligenkirmes
einschlägig auffällig geworden ist. Die Gruppen, mit denen der Antragsteller
offensichtlich häufiger „durch die Stadt zieht" bzw. mit denen er sich
Auseinandersetzungen liefert, halten sich erfahrungsgemäß insbesondere bei
besonderen Veranstaltungen wie der T1. Allerheiligenkirmes bevorzugt im Bereich der
Innenstadt auf.
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Es sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem
Antragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht
unverhältnismäßig (§ 2 PolG NRW), dass sich das Aufenthaltsverbot auf nahezu die
gesamte Dauer der T1. Allerheiligenkirmes und einen relativ großen Bereich der T1.
Innenstadt bezieht. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das
Recht auf Freizügigkeit dar. Aus den dargelegten Gründen ist das Erfassen dieses
Bereichs aber notwendig, um weiteren einschlägigen Straftaten hinreichend sicher
vorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen standen vor dem Hintergrund des
Verhaltens des Antragstellers insoweit nicht zur Verfügung. Den Interessen des
Antragstellers ist ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass das
Aufenthaltsverbot nur für die bestimmte Zeiten gilt, ihm im übrigen aber ggf. erforderlich
werdende Besuche etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten bzw. Einkäufe o.ä. im
Verbotsbereich auch während der Dauer des Aufenthaltsverbotes ohne Weiteres
möglich waren und sind.
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Darüber hinaus fällt auch die von den Erfolgsaussichten unabhängige
Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die Kammer
für die Entscheidung maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder
Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen
Gefährdungsprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht die in der
angegriffenen Verfügung bezeichneten Straßen und Plätze zeitweise nicht benutzen
und insbesondere nicht die T1. Allerheiligenkirmes besuchen und dort einem
Freizeitvergnügen nachgehen können. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben und
realisierten sich dann die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwerere
Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Körperverletzungen zum Nachteil Dritter. Bei
dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers, die gesperrten Straßen und
Plätze auch während der Kirmes innerhalb der Sperrzeiten zu benutzen, zurückstehen.
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Soweit sich das Verfahren auch gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene
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Zwangsgeldandrohung richten sollte, geht die Interessenabwägung bereits deshalb zu
Lasten des Antragstellers aus, weil diese offensichtlich ihre Rechtsgrundlage in §§ 50
Abs. 1, 51, 53 und 56 PolG NRW findet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt in Höhe der Hälfte des im
Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes von 5.000,00 EUR.
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