Urteil des VG Arnsberg vom 02.08.2007
VG Arnsberg: recht des beamten, beamtenverhältnis, fürsorgepflicht, begünstigung, ermessensausübung, vollstreckung, senkung, reform, rehabilitation, vergleich
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 981/06
Datum:
02.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 981/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden' wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
a t b e s t a n d :
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Der am 30. Januar 1967 geborene Kläger ist aufgrund einer Fehlbildung des linken
Arms mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vom Hundert
schwerbehindert. Zuletzt war er bei der Q. als Postsekretär (Besoldungsgruppe A 6
BBesO) tätig. Im März 1999 stellte die Betriebsärztin der E. AG eine dauernde
Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid vom 7.
Juni 1999 mit Ablauf des Monats Juni 1999 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß
§ 44 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in den
Ruhestand versetzt.
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Am 16. Juni 2003 fand eine erneute Begutachtung des Gesundheitszustandes des
Klägers durch den Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. H. statt. In seinem
Gutachten vom 20. Juni 2003 hielt der Betriebsarzt unter anderem fest:
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"Jetzige Beschwerden: Zur Zeit relativ beschwerdefrei. Der Beamte ist dienstunfähig'
fühlt sich auch weiterhin nicht dienstfähig."
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Am 30. Mai 2005 erfolgte auf Auftrag des Bereichsleiters Direktvertrieb der Q1. eine
erneute Untersuchung des Klägers. Hierbei kam der Betriebsarzt Dr. H. zu dem
Ergebnis' dass eine Dienstfähigkeit des Klägers nur unter Berücksichtigung des deutlich
eingeschränkten Leistungsvermögens bestehe. Eine Vollzeittätigkeit unter den üblichen
Bedingungen der E. Q. AG komme nicht in Betracht.
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Mit Schreiben vom 29. August 2005' eingegangen bei der Q. L. am 31. August 2005'
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teilte der Kläger mit' er habe bei der diesjährigen - wie auch bei der vorherigen
Untersuchung - dem Amtsarzt versichert' voll dienstfähig zu sein und gerne reaktiviert
werden zu wollen. Er forderte die Beklagte auf' ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid
bezüglich seiner Dienstfähigkeitsuntersuchung zukommen zu lassen.
Daraufhin prüfte die Beklagte bundesweit' ob es im Bereich der E. Q. AG eine
Einsatzmöglichkeit für den Kläger unter Berücksichtigung seines eingeschränkten
Leistungsvermögens gebe. Diese Prüfung verlief mit negativem Ergebnis.
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Mit Bescheid vom 27. September 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit' seine
Reaktivierung komme mit Blick auf das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und das
Fehlen geeigneter Dienstposten nicht in Betracht. Hiergegen erhob der Kläger mit
Schreiben vom 21. Oktober 2005 Widerspruch' welchen der Bereichsleiter Direktvertrieb
der Q1. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 zurückwies.
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Am 2. März 2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht H1. Klage erhoben. Mit
Beschluss vom 23. März 2006 ist der Rechtsstreit an das erkennende
Verwaltungsgericht verwiesen worden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger
im Wesentlichen geltend: Das ärztliche Gutachten sei falsch. Er sei durchaus
dienstfähig. Außerdem komme ihm unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht auch
bei eingeschränkter Dienstfähigkeit ein Anspruch auf erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis zu. Er habe seine Reaktivierung bereits im Jahr 2003 beantragt.
Anlässlich der Untersuchung beim Betriebsarzt der E. Q. AG' Dr. H. ' habe er diesem
gegenüber mitgeteilt' er wolle reaktiviert werden. Dieser habe erklärt' wenn sein
Gesundheitszustand in einem Jahr genauso stabil sei' gebe es keine Probleme bei der
Reaktivierung. Er solle sich aber noch ein Jahr gedulden. Die Berufung der Beklagten
auf das Fehlen eines schriftlichen Antrags stelle daher eine Verletzung der
Fürsorgepflicht dar' denn bereits damals sei es geboten gewesen' ihn - den Kläger -
aufzuklären' dass er einen schriftlichen Antrag stellen müsse. Er habe auch über die
laufenden Fristen informiert werden müssen.
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Der Kläger beantragt'
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 zu verpflichten' ihn in das aktive
Beamtenverhältnis zu reaktivieren'
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h i l f s w e i s e
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 zu verpflichten' über seinen Antrag auf
Reaktivierung in das Beamtenverhältnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt'
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht
überdies geltend' ein Antrag des Klägers auf Reaktivierung liege nicht vor.
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Auf Anforderungen des Gerichts hat der Betriebsarzt der E. Q. AG mit Schreiben vom 23.
Februar 2007 und 22. März 2007 zu den Umständen der Untersuchung des Klägers im
Jahr 2003 und insbesondere zu dessen Behauptung' der Kläger habe geäußert' er wolle
reaktiviert werden' Stellung genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf die
dienstlichen Äußerungen des Betriebsarztes der E. AG Dr. med. H. vom 23. Februar
2007 und 22. März 2007 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist weder mit
dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet' weil der Kläger keinen Anspruch auf
Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis bzw. erneute Entscheidung der
Beklagten über seinen diesbezüglichen Antrag hat. Der Bescheid der Beklagten vom
27. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 sind daher
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
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Der Kläger kann sein Begehren auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter' solange er das 63.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat' verpflichtet' einer erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis Folge zu leisten' wenn ihm im Dienstbereich seines früheren
Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens
demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist' dass der
Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neues Amtes genügt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts'
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vgl. Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 -' Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2001'
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gewährt diese gesetzliche Regelung dem Ruhestandsbeamten keinen Anspruch auf
Reaktivierung; nicht einmal ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ergibt sich
aus dieser Vorschrift. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner oben genannten
Entscheidung zu der insoweit wortgleichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) im Einzelnen ausgeführt:
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"Soweit die Vorschrift in den Worten 'wenn ihm ... ein Amt ... übertragen werden soll'
eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anspricht' kann der Ruhestandsbeamte'
dessen erneute Berufung entgegen seinen Wünschen nicht beabsichtigt ist' die
sachgerechte Ausübung dieses Ermessens nicht im Sinne eines subjektiven Rechts
einfordern.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen
Rechtsvorschriften' die der Verwaltung ein Ermessen einräumen' einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann' wenn die das Ermessen einräumende
Norm - zumindest auch - dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist (vgl.
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Urteile vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - ; vom 29. Juni 1990 -
BVerwG 8 C 26.89 - BVerwGE 85' 220 <222>; vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C
20.92 - und vom 30. September 1993 - BVerwG 5 C 41.91 - BVerwGE 94' 202
<204/205>). Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung reicht zur Begründung
eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus (vgl. Urteil vom 13.
Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - >). In
Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 4.
November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - der Bestimmung des § 50 Abs. 1 LBG
NW a.F.' die § 48 Abs. 1 LBG NW a.F. entspricht' eine individual-begünstigende
Funktion abgesprochen und folglich einen Anspruch des Beamten auf Fehlerfreiheit der
Ermessensentscheidung' ihn nicht erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen' verneint.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NW n.F. ist keine vom Gesetz gewollte Begünstigung des in den
Ruhestand versetzten Beamten zu entnehmen. Als Rechtsfolge ist ausschließlich eine
Verpflichtung des Beamten vorgesehen' der erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Diese eine einseitige Verpflichtung begründende
Regelung lässt schon dem Wortlaut nach nicht erkennen' dass zugleich Rechte des
Beamten konstituiert werden sollten. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik des § 48
LBG NW' dass der Dienstherr im öffentlichen Interesse - ohne die zeitliche
Beschränkung nach § 48 Abs. 2 LBG NW - befugt ist' den wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzten Beamten grundsätzlich auch gegen dessen Willen erneut in
das Beamtenverhältnis zu berufen. Insoweit ist dem Beamten nur das Recht eingeräumt'
eine erneute Begründung des Beamtenverhältnisses' die nicht den gesetzlichen
Voraussetzungen entspricht' abzuwehren. Das Recht des Beamten' erneut in das
Beamtenverhältnis berufen zu werden' regelt hingegen § 48 Abs. 2 LBG NW
abschließend. Dass über den dort vorgesehenen Anspruch hinaus ein weiteres Recht
des Beamten auf Begründung des Beamtenverhältnisses nach Ermessen eingeräumt
werden sollte' ist auch nach dem Regelungszweck und der normativen Gliederung
ausgeschlossen.
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Der Grundsatz 'Rehabilitation vor Versorgung'' dem die Neufassung der Vorschriften
über die Wiederberufung Rechnung tragen soll (vgl. Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts' BTDrucks 13/3994)' gibt für eine
beabsichtigte Begünstigung des Betroffenen nichts her. Die 'in Zeiten knapper Kassen'
angestrebte Verringerung des vorzeitigen Ruhestandes und die 'Senkung der
Versorgungslasten' (BTDrucks a.a.O.) dienen öffentlichen Interessen' nicht den
Belangen des Beamten im Ruhestand.
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Auch wegen der im Vergleich zum früheren Recht erweiterten Möglichkeiten des
Dienstherrn' einen wieder dienstfähig gewordenen Ruhestandsbeamten in das
Beamtenverhältnis zu berufen' ist es nicht geboten' § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NW n.F. als
eine Vorschrift zu verstehen' die dem Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf
fehlerfreie Ausübung des Wiederberufungsermessens einräumt. Der Gesetzgeber darf
ohne Verletzung höherrangigen Rechts die Interessen des Dienstherrn und des
Beamten hinsichtlich der Reaktivierung unterschiedlich bewerten und ist nicht
verpflichtet' Befugnissen des Dienstherrn korrespondierende Ansprüche des Beamten
gegenüberzustellen.
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Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn' § 85 LBG NW' fordert gleichfalls nicht' § 48 Abs. 1
Satz 1 LBG NW als individual-begünstigende Norm auszulegen. Die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn geht nicht über das hinaus' das Beamten oder früheren Beamten durch
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spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (stRspr' vgl. Urteil vom 4.
November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - ; Beschluss vom 30. November 1994 -
BVerwG 10 B 1.94 - m.w.N)."
Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.
Aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG kann der Kläger mithin weder einen Anspruch auf
Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis noch einen solchen auf erneute
Ermes-sensausübung der Beklagten herleiten. Ohne weitere Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang' dass die Beklagte im Vorfeld ihrer Entscheidung Ermittlungen
angestellt hat' ob eine Beschäftigung des Klägers im Unternehmensbereich möglich ist.
Diese über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Vorgehensweise veranlasst
nicht zu einer anderen Bewertung von Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 BBG als vom
Bundesverwaltungsgericht bereits vorgegeben.
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Dem Kläger steht ferner kein Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
bzw. fehlerfreie Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 45 Abs. 2 BBG -
welcher das Recht des Beamten' erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden
abschließend regelt - zu. Jener Norm zufolge ist dann' wenn der Beamte nach
Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt
in den Ruhestand beantragt' ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen' diesem
Antrag zu entsprechen' falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Auf
diese Bestimmung kann sich der Kläger mit seinem Begehren schon deshalb nicht
stützen' weil er die fünfjährige Antragsfrist nicht eingehalten hat. Die Versäumung dieser
Antragsfrist hindert sowohl den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch als auch das
hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsbegehren.
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Der Kläger ist mit Ablauf des Monats Juni 1999 in den Ruhestand getreten. Sein -
sinngemäß gestellter - schriftlicher Antrag auf Reaktivierung in das Beamtenverhältnis
vom 29. August 2005 ist am 31. August 2005 bei der Beklagten eingegangen. Die
fünfjährige Antragsfrist des § 45 Abs. 2 BBG endete indessen bereits am 30. Juni 2004'
mithin also mehr als ein Jahr vor Stellung des schriftlichen Ersuchens.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen' er habe gegenüber dem
Betriebsarzt der E. Q. AG' Herrn Dr. med. H. ' beantragt' erneut in das Beamtenverhältnis
berufen zu werden. Wenn der Kläger ein solches Ansinnen an den Betriebsarzt
herangetragen haben sollte' wäre dies nicht als Antrag im Sinne des § 45 Abs. 2 BBG
zu bewerten. § 45 Abs. 2 BBG sieht zwar keine besondere Form für die Stellung eines
solchen Antrags vor' indessen ist in diesem Zusammenhang ergänzend § 171 Abs. 1
Satz 1 BBG zu berücksichtigen. Danach kann der Beamte Anträge und Beschwerden
vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Die Einhaltung des Dienstwegs
bedeutet in diesem Zusammenhang' dass der Beamte Anträge regelmäßig bei dem
unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen hat' der sie an den nächsthöheren
Vorgesetzten bzw. die insoweit beamtenrechtlich zuständige Stelle weitergibt.
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Vgl. hierzu: Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer' Kommentar zum BBG' Loseblattsammlung'
Stand der Bearbeitung: Februar 2007' § 171 RdNr. 8.
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Mangels der gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 BBG zwingend vorgeschriebenen Einhaltung
des Dienstweges kann ein Hinweis des Klägers an den Betriebsarzt' er wolle reaktiviert
werden' nicht als Antrag gewertet werden.
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Davon abgesehen geht das Gericht nach seinen Ermittlungen davon aus' dass der
Kläger einen solchen Antrag gegenüber dem Betriebsarzt auch nicht
unmissverständlich gestellt hat. Mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 22. März
2007 hat der Betriebsarzt angegeben' der Kläger habe bei der Untersuchung im Juni
2003 keine Äußerung darüber getan' er wolle gerne reaktiviert werden. Dieser
Stellungnahme entspricht auch der Inhalt des ärztlichen Gutachtens des Betriebsarztes
vom 20. Juni 2003' welches sich in der Personalakte des Klägers befindet. Hierin hat
der Betriebsarzt unter anderem festgehalten' dass sich der Kläger auch weiterhin selbst
nicht dienstfähig fühle. Es erscheint nur schwer nachvollziehbar' dass der Betriebsarzt
bei einem eindeutigen Hinweis des Klägers darauf' er wolle erneut in das
Beamtenverhältnis berufen werden' in sein Gutachten aufgenommen hätte' der Kläger
fühle sich weiterhin nicht dienstfähig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.
den § 708 Nr. 11' 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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