Urteil des VG Arnsberg vom 01.09.2009

VG Arnsberg (kläger, jagdaufseher, standort, wild, genehmigung, errichtung, verfügung, wald, besonderer vorteil, öffentliches interesse)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2858/07
Datum:
01.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2858/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen tragen die Kläger zu gleichen Teilen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern
wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Mitpächter der Jagdreviere S. I und S. II, die im Eigentum der
Beigeladenen stehen (nachfolgend: Jagdrevier). Für einen zweiten, noch
einzustellenden Jagdaufseher planen sie die Errichtung eines Jagdhauses mit Carport
und Nebenräumen zur Wildverarbeitung; im Parallelverfahren 4 K 1559/08 geht es um
die nachträgliche Legalisierung eines Hochsilos für Kirrmittel und eines Tieflagers für
Futtermittel.
2
Das Jagdhaus mit Carport und Nebenräumen soll im Jagdrevier der Kläger auf dem
Grundstück der Beigeladenen Gemarkung S. , Flur 21, Flurstücke 192 und 194, errichtet
werden. Das Jagdrevier liegt im räumlichen Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete im Kreis T. im
Regierungsbezirk B. vom 24. März 2009 (ABl. Bez.-Reg. B. 2009, S. 103) und ist im
Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Wald (Fläche für die Forstwirtschaft)
dargestellt. Das Flurstück 194, auf dem das Nebengebäude errichtet werden soll, ist mit
Forstpflanzen bestockt. Die nicht im Eigentum der Beigeladenen stehenden
Nachbargrundstücke Flurstücke 191 und 193 (C. 34) sind mit einem "Jagd-" und einem
"Försterhaus" bebaut; das östlich gelegene sog. Försterhaus wird seit Jahrzehnten vom
Jagdaufseher der Kläger bewohnt. Beide Häuser sind über einen im Eigentum der
Beigeladenen stehenden Forstweg an das öffentliche Wegenetz angeschlossen. Für die
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graphische Darstellung der Örtlichkeiten wird auf den nachstehenden
Katasterausschnitt verwiesen: Seit etwa 1980 ist der Kläger zu 1 Pächter der
Jagdreviere S2. I und S2. II. Aktuell pachtet er sie von der Beigeladenen zusammen mit
seinem Sohn, dem Kläger zu 2, und Dr. S. T. . Das Jagdrevier S. I ("S. B. T. ") liegt
südwestlich des Bachlaufs der C. und ist ca. 811 ha groß, das Jagdrevier S. II (" S. -
Wald") liegt nordöstlich der C. und ist ca. 1.031 ha groß. Die gemeinsame Revierfläche
ist zu ca. 51 % mit Nadelhölzern und zu ca. 34 % mit Laubhölzern bestockt und umfasst
ferner ca. 10 % Grün- und 5 % Ackerland. Das Revier wird an seiner Westseite durch die
Landesstraße L 776 (Abschnitt S. -C. ), an seiner Nord- und Nordostseite durch die
Bundesstraße B 516 (Abschnitt S. -C. /X. ), an seiner Südostseite durch die Kreis- und
Gemeindegrenze und an seiner Südwestseite durch die H. und ihr Einzugsgebiet
begrenzt. Schwarz-, Reh- und Rotwild kommen in dem Revier als Standwild vor,
Muffelwild als Wechselwild. Jährlich werden zwischen 80 und 160 Stück Wild im Revier
gestreckt.
Unter dem 3. September 2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten eine
Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben. Nach den eingereichten
Bauvorlagen soll das auf dem Flurstück 192 neu zu errichtende Jagdhaus im
Kellergeschoss neben einem Heizungsraum zwei 35,62 m² und 42,89 m² große
Abstellräume und im Erdgeschoss auf einer Gesamtfläche von 93,92 m² eine 3-Zimmer-
Wohnung zuzüglich eines in die Wohnung integrierten Büros umfassen. Das auf dem
Flurstück 194 auf einer Grundfläche von 77,02 m² zu errichtende Nebengebäude soll
Raum für zwei Pkw-Stellplätze, für zwei Lkw-Stellplätze bei einer Einfahrthöhe von 3,75
m (Carport) und für einen Zerwirkraum sowie einen Kühlraum jeweils in der Größe von
ca. 14,5 m² bieten. Es soll in Ständerbauweise mit einem 5,44 m hohen Giebeldach
errichtet werden. - Der Nachtragsbauantrag vom 8. Mai 2009 hat eine geringfügige
Verschiebung der geplanten Baukörper auf den Flurstücken 192 und 194 zum
Gegenstand.
4
Mit der Baugenehmigung beantragten die Kläger eine Ausnahme, hilfsweise eine
Befreiung von den Verboten der damals gültigen ordnungsbehördlichen Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten im Kreis T. vom 8.
Dezember 2004 (ABl. d. Bez.-Reg. B. 2004, S. 535); über diesen Antrag ist bisher nicht
entschieden.
5
Die untere Landschaftsbehörde machte erhebliche Bedenken geltend, da das
Bauvorhaben jagdrechtlich nicht erforderlich sei und es sowohl die Belange des
Landschaftsschutzes als auch die speziellen Schutzziele der ordnungsbehördlichen
Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten im Kreis T.
vom 8. Dezember 2004 erheblich beeinträchtige. Die untere Forstbehörde nahm zu dem
Vorhaben wie folgt Stellung: Eine Dienlichkeit für einen forstwirtschaftlichen Betrieb sei
nicht erkennbar. Eine Waldumwandlungsgenehmigung sei nicht beantragt und könnte
auch nicht erteilt werden, wenn eine Errichtung des Vorhabens außerhalb des Waldes
möglich sei.
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Die Beigeladene versagte das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten
Baugenehmigung. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 an
die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nicht wegemäßig erschlossen. Im
Übrigen bestehe kein Sachbescheidungsinteresse, weil sie als Grundeigentümerin die
Genehmigung nach § 28 Absatz 1 des Jagdgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
- LJG NRW - nicht erteile.
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Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 lehnte die Beigeladene gegenüber den Klägern
eine jagdrechtliche Duldung der Bebauung ihres Grundstücks mit der Begründung ab,
das geplante Vorhaben sei nicht erforderlich. Der Jagdaufseher der Kläger, Herr L. O. ,
wohne im sog. Försterhaus auf dem Grundstück C. 34. Zwar habe sie von ihrem
Vorkaufsrecht für das C. 34 keinen Gebrauch gemacht, sondern darauf verzichtet, als
die ursprüngliche Eigentümerin das Grundstück auf ihren Sohn übertragen habe. Es sei
jedoch notariell vereinbart worden, dass mit Herrn O. ein neuer Mietvertrag
abzuschließen sei und dass ferner die jagdwirtschaftlichen Einrichtungen weiterhin den
Klägern als Jagdpächtern zur Verfügung zu stehen hätten. Im Übrigen verfügten die
Kläger am Standort I. im Jagdrevier über Grundeigentum, auf dem sie ein weiteres
Jagdhaus errichten könnten.
8
Im zivilrechtlichen Streit über die jagdrechtliche Genehmigung der Beigeladenen als
Grundeigentümerin einigten sich die Parteien vergleichsweise darauf, dass die
erforderliche jagdrechtliche Genehmigung im Falle der baurechtlichen Genehmigung
des streitgegenständlichen Vorhabens erteilt werde.
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Am 27. November 2007 fand vor Ort eine Besprechung aller Beteiligten statt, in deren
Verlauf der Kreisjagdberater T. -T. das Vorhaben aus jagdfachlicher Sicht wie folgt
beurteilte: Das Jagdrevier sei für die Kläger von ihrem Grundeigentum am Standort I.
jederzeit erreichbar. Ein Jagdaufseher müsse nicht dauernd vor Ort sein; außerdem
wohne ein Jagdaufseher der Kläger bereits im Revier. Statt das Wild im geplanten
Nebengebäude zu lagern und zu verarbeiten, sollte es besser aus dem Jagdrevier
abtransportiert werden.
10
Nach Anhörung der Kläger lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit
Bescheid vom 10. Dezember 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Absatz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert,
da der Jagdaufseher der Kläger bereits im Jagdrevier in einem der beiden Jagdhäuser
C. 34 wohne, die dortigen jagdlichen Einrichtungen aufgrund eines Vertrages mit der
Eigentümerin zur Bewirtschaftung des Jagdreviers genutzt werden dürften und weiterer
Wohnraum im Revier ebenso wenig wie weitere Einrichtungen zur Wildbretverarbeitung
erforderlich seien. Es sei auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Absätze 2 und 3
BauGB zulässig, da es als jagdliches "Bewirtschaftungszentrum" einem
Gewerbebetrieb gleichzusetzen sei, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
ließe und sowohl der Darstellung des Baugrundstücks als Wald im
Flächennutzungsplan der Beigeladenen widerspreche als auch den Belang des
Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige.
11
Am 18. Dezember 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur
Begründung lassen sie im Wesentlichen vortragen: Ihr Vorhaben sei zur
Bewirtschaftung des überdurchschnittlich großen und artenreichen Jagdreviers
erforderlich, zumindest aber sinnvoll, da es eine hocheffiziente und damit nachhaltige
Bewirtschaftung des Reviers als Naturschutzaufgabe ermögliche. Der öffentlich bestellte
Sachverständige für Jagdwesen Dr. rer. nat. I. habe in zwei Gutachten vom 13. März
2008 und vom 14. April 2009 eingehend dargelegt, dass im Revier außergewöhnlich
viel Arbeit anfalle, deren Bewältigung die Beschäftigung von zwei Berufsjägern
notwendig mache. Beide Berufsjäger müssten im Revier wohnen, da kaum planbare
Arbeiten anfielen, für deren Erledigung beide Berufsjäger zur Verfügung stehen
müssten. Nicht zuletzt sorgten die Sturmschäden der letzten Jahre und die derzeitige
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Wildschweinüberpopulation für Arbeitsspitzen. Es würde die Arbeit eines zweiten
Berufsjägers erheblich erschweren, wenn er zu seiner Arbeit in das Revier einpendeln
müsste. Allgemein wie auch bei spontan anfallenden Arbeiten würde Arbeitszeit
verloren gehen. Eigene Sanitäreinrichtungen, die die Kläger als Arbeitgeber dem
zweiten Jagdaufseher zur Verfügung stellen müssten, fände er im Revier nicht vor. Im
Übrigen könnte der zweite Jagdaufseher an einem Wohnort in einer nahe gelegenen
Ortschaft seinen beruflich erforderlichen Schweißhund nicht halten. Dass überhaupt
nahe gelegener Wohnraum zur Verfügung gestellt werden könnte, werde bestritten.
Jedenfalls am Standort I. , den die Beklagte als Alternative nenne, könnten die Kläger
keinen Wohnraum für einen zweiten Jagdaufseher schaffen. Neben der Wohnung für
den zweiten Berufsjäger werde außerdem weiterer Raum am Standort C. benötigt, von
wo aus das Jagdrevier bewirtschaftet werden könne. Auch der zweite Jagdaufseher
müsse ein eigenes Büro haben. Die Arbeitsmaterialien einschließlich der eingesetzten
Fahrzeuge müssten vor Witterung und Diebstahl geschützt gelagert bzw. abgestellt
werden können. Die Arbeitsmaterialien jeweils in das Revier zu fahren, sei im
Landschaftsschutzgebiet umso mehr bedenklich und belastete die Zufahrtswege. Ferner
seien ein neuer Zerwirkraum und eine Kühlkammer erforderlich, da mit den
bestehenden Einrichtungen am Standort C. 34 die aktuellen hygienerechtlichen
Vorschriften nicht mehr zu erfüllen seien. Auch hierfür bestünde am Standort I. keine
Alternative. Zudem würde die Schaffung alternativer Lösungen außerhalb des
Jagdreviers durch die Kläger grundsätzlich nicht nachhaltig sein, da sie einem
nachfolgenden Jagdpächter für die Bewirtschaftung des Reviers nicht mehr zur
Verfügung stünden.
Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nicht. Der Darstellung des
Baugrundstücks als Wald im Flächennutzungsplan der Beigeladenen komme keine
Aussagekraft zu. Naturschutzbelange könnten schon deswegen nicht beeinträchtigt
sein, weil die Jagd als solche eine privilegierte Nutzung sei und sowohl die Wildhege
als auch die Jagdausübung selbst dem Naturschutz dienten. Gegen die Verfestigung
einer Splittersiedlung spreche, dass lediglich die bestehenden Jagdhäuser um weitere
jagdliche Einrichtungen ergänzt würden. Die Erschließung über den vorhandenen
geschotterten Wirtschaftsweg sei ausreichend und werde von der Beigeladenen für das
Anwesen C. 34 geduldet. Abgesehen davon zeige die Genehmigung eines Jagd- und
eines Försterhauses im Jahre 1959 durch den Rechtsvorgänger der Beklagten, dass ein
zweites Jagdhaus für das Revier erforderlich und genehmigungsfähig sei. Insofern sei
das Verhalten der Beklagten nicht nur im Hinblick auf die ursprünglich erteilte
Baugenehmigung für zwei Wohngebäude widersprüchlich, sondern auch im Hinblick
auf das inzwischen nicht mehr privilegiert genutzte zweite der beiden Gebäude. Die
Beklagte könne nicht einerseits auf ein Einschreiten gegen die nichtprivilegierte und
damit auch baurechtswidrige Nutzung des zweiten, den Klägern nicht zur Verfügung
stehenden Gebäudes verzichten, ihnen aber die Errichtung des deswegen
erforderlichen zweiten Jagdhauses verwehren.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2007 zu verpflichten,
über den Bauantrag vom 3./7. September 2007 in der Gestalt des
Nachtragsbauantrages vom 8. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17
Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen die Gründe aus ihrem ablehnenden
Bescheid vom 10. Dezember 2007: Das Vorhaben der Kläger sei im Außenbereich nicht
privilegiert zulässig. Seine Verwirklichung sei nicht erforderlich. Eine nur effektive,
effiziente oder sonst sinnvolle Gestaltung reiche nicht aus. Es sei zumutbar, dass der
zweite Jagdaufseher in das Revier einpendele. Spontan anfallende Arbeiten könnten
arbeitsteilig zwischen den beiden Jagdaufsehern aufgeteilt werden. Das benötigte
Arbeitsmaterial einschließlich der Fahrzeuge könne u. a. in den angrenzenden
Ortsteilen der Stadt S. gelagert bzw. abgestellt werden. Ein alternativer Standort stünde
im Übrigen am I. zur Verfügung, wo die Kläger über Grundbesitz verfügten. Das von den
Klägern bemühte Argument der kurzen Wege bei einem zentralen
Bewirtschaftungszentrum im C. greife schon deswegen nicht durch, weil dieser Standort
am Rande des Jagdreviers liege.
18
Die Beigeladene beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Sie tritt den Ausführungen der Beklagten bei.
21
Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeiten am 12. Februar 2009 in
Augenschein genommen. Auf das darüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.
Die von den Klägern im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2009 zahlreich
gestellten Beweisanträge hat die Kammer in dem Termin zur mündlichen Verhandlung
am 1. September 2009 abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des
Terminprotokolls verwiesen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - dabei insbesondere auch auf die von den Klägern
vorgelegten Privatgutachten - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
ergänzend Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24
Die Klage ist unzulässig.
25
Der Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 10.
Dezember 2007 zu verpflichten, über den Bauantrag der Kläger vom 3./7. September
2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist von
den Klägern ausdrücklich und trotz des gerichtlichen Hinweises zu rechtlichen
Bedenken gestellt worden und in dieser Form unzulässig.
26
Gemäß § 113 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht,
soweit die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in
seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die
beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Ist dies
namentlich bei Ermessensentscheidungen oder bei Einräumung eines
Beurteilungsspielraums nicht möglich, spricht das Gericht nach § 113 Absatz 5 Satz 2
VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu
27
bescheiden. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsaktes nicht im Ermessen der
Behörde, wie das bei der Erteilung einer Baugenehmigung der Fall ist (vgl. § 75 Absatz
1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -), so ist das
Gericht grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16.02 -,
NVwZ 2003, 603.
28
Nur in Ausnahmefällen, etwa bei hochkomplexen technischen Sachverhalten, darf das
Tatsachengericht von der Herstellung der Spruchreife absehen.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, Buchholz 406.11 § 9
BBauG/BauGB Nr. 36; Beschlüsse vom 25. November 1997 - 4 B 197.97 -, NVwZ-RR
1999, 74, und vom 17. Juni 2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719; Gerhardt, in:
Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober
2008, § 113, Rdnr. 69.
30
Die von den Klägern begehrte Erteilung einer Baugenehmigung für ein Jagdhaus mit
Carport und Nebengebäuden zur Wildverarbeitung ist eine gebundene Entscheidung
ohne Beurteilungsspielraum; ihr liegt im vorliegenden Fall auch kein hochkomplexer
technischer Sachverhalt zugrunde, der der Annahme der Spruchreife entgegenstünde.
Die Entscheidung über den Bauantrag der Kläger wird auch nicht etwa deshalb zu einer
Ermessensentscheidung, weil die Kläger auch die Erteilung einer etwa notwendigen
Ausnahme/Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung beantragt
haben. Diese im Ermessen der Landschaftsbehörde stehende Entscheidung ergeht in
einem rechtlich eigenständigen Verfahren. Der Baugenehmigung kommt keine
Konzentrationswirkung zu (vgl. § 75 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW). Die Beantwortung der
Frage, ob ein baurechtlich relevanter Widerspruch zu den rechtsverbindlich gesetzten
und damit zu beachtenden Ge- und Verboten des Landschaftsrechts durch Erteilung
einer landschaftsrechtlichen Ausnahme/Befreiung überwunden wird, fällt nicht in die
Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde.
31
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,
Beschluss vom 6. März 2009 - 8 A 2064/08 -, juris, Rdnr. 21; Schulte, in:
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
Kommentar, Loseblatt, Stand: Juni 2008, § 75, Rdnr. 139.
32
Aus den nachstehenden Gründen wäre die Klage auch unbegründet:
33
Dem Bauvorhaben der Kläger stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. §
75 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW). Es soll im Außenbereich gemäß § 35 BauGB
verwirklicht werden. Dort ist es nicht gemäß § 35 Absatz 1 BauGB privilegiert zulässig.
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche
Belange im Sinne von § 35 Absatz 3 BauGB.
34
Die Kläger haben die Errichtung eines sog. Jagdhauses auf dem Flurstück 192 als
Wohnsitz für einen zweiten, noch einzustellenden hauptberuflichen Jagdaufseher und
die Errichtung eines weiteren, selbstständigen Baukörpers auf dem Flurstück 194, in
dem ein Carport, ein Zerwirkraum und ein Kühlraum untergebracht werden sollen, als
einheitliches Vorhaben zur Genehmigung gestellt. Der Kammer ist es deshalb ebenso
wie der Beklagten als Genehmigungsbehörde verwehrt, das nach dem maßgeblichen
35
Bauantrag einheitliche Vorhaben gegen den im Bauantrag zum Ausdruck gebrachten
Willen der Kläger etwa hinsichtlich der beiden geplanten Baukörper aufzuteilen und ihre
planungsrechtliche Zulässigkeit jeweils ohne Rücksicht auf den zweiten Baukörper zu
bewerten. Daraus folgt auch, dass im Falle der planungsrechtlichen Unzulässigkeit
eines der beiden Baukörper das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben insgesamt
unzulässig ist.
Vgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage (2008), § 75,
Rdnr. 22, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 -, BRS 36 Nr.
158.
36
So liegt es hier. Das sog. Jagdhaus ist kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35
Absatz 1 Nr. 4 BauGB, der als Privilegierungstatbestand allein in Betracht kommt. Als
sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche
Belange, weil es jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der
Beigeladenen widerspricht (vgl. § 35 Absatz 3 Nr. 1 BauGB) und die Verfestigung einer
Splittersiedlung befürchten lässt (Nr. 7 a.a.O.). Die planungsrechtliche Unzulässigkeit
des sog. Jagdhauses zieht damit die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Baukörpers
auf der Parzelle 194 nach sich.
37
Nach § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB sind im Außenbereich u. a. Vorhaben zulässig, die
wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden
sollen , sofern die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Dieser Privilegierungstatbestand ist als Auffangtatbestand nach
seinem Wortlaut weit gefasst, im Rahmen der in § 35 Absatz 1 BauGB aufgezählten
Ausnahmetatbestände zum grundsätzlichen Freihaltegebot für den Außenbereich
jedoch eng auszulegen. Nach seinem Wortlaut muss das Vorhaben nur im
Außenbereich errichtet werden können, ein Ausweichen in den planungsrechtlichen
Innenbereich also ausgeschlossen sein. Ferner soll ein Vorhaben nur dann dort errichtet
werden, wenn sich im Rahmen einer wertenden Betrachtung ergibt, dass nach Lage der
Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung sachgerecht nur auf dem
konkreten Baugrundstück in der beantragten Ausgestaltung im Außenbereich
untergebracht werden kann. Ein Vorhaben soll danach insbesondere dann nicht im
Außenbereich ausgeführt werden, wenn es zur Erfüllung seiner zulässigen und an sich
außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist. Die Privilegierung setzt
demnach nicht voraus, dass die Verwirklichung des Vorhabens im Außenbereich
zwingend geboten ist, sondern es reicht aus, wenn es dort erforderlich ist. Andererseits
genügt nicht, dass die Errichtung im Außenbereich wünschenswert und/oder praktikabel
ist.
38
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, BRS 57 Nr. 189, unter
Verweis auf das Urteil vom 14. Mai 1969 - 4 C 19.68 -, BVerwGE 34, 1.
39
Jagdhütten, die dadurch geprägt sind, dass sie gelegentlich vom Jagdpächter und/oder
seinen Gästen - etwa am Wochenende oder über eine Nacht - benutzt werden, können
zu den jagdlichen Einrichtungen zählen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 Absatz
1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sind. Im Unterschied zu den Jagdhütten geht es bei
dem von den Klägern zur Genehmigung gestellten sog. Jagdhaus darum, dass ein
Helfer der Jagdpächter dauerhaft im Revier wohnen können soll, um von dort aus
seinem Beruf als Jagdaufseher nachzugehen. Die zahlreich ergangene
Rechtsprechung zur möglichen Privilegierung von Jagdhütten,
40
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, BRS 57 Nr. 189; OVG
NRW, Urteile vom 10. Juli 1980 - 10 A 2238/79 -, BRS 36 Nr. 90, vom 12. Februar 1981 -
10 A 618/80 -, BRS 38 Nr. 91, und vom 13. März 1981 - 10 A 2671/79 -, Jagdrechtliche
Entscheidungen Bd. XII Nr. 44,
41
ist deshalb nur in Ansätzen auf den vorliegenden Fall anwendbar. Soweit die Kläger auf
die Privilegierung von Landarbeiterwohnungen (sog. Heuerlingswohnungen) hinweisen
lassen, die hinsichtlich ihrer Nutzung dem streitigen Objekt vergleichbar seien, richtet
sich deren mögliche Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB und setzt einen
entsprechenden (land- oder forstwirtschaftlichen) Betrieb voraus, der im Falle der Kläger
nicht besteht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 6. November
2008, auf die die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 2009 haben
hinweisen lassen, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie eine Geräte- und
Futterhütte einfacher Bauart zum Gegenstand hat.
42
Ausgehend vom dargestellten Maßstab ist das sog. Jagdhaus mit seiner vorgesehenen
Zweckbestimmung am Standort C. (Flurstück 192) nicht erforderlich und deshalb nicht
im Außenbereich privilegiert zulässig. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer auf der
Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters Dr. I. , die er in den
Gutachten vom 13. März 2008 und vom 14. April 2009 - im Auftrag der Kläger - zu Art,
Umfang und Intensität der im Jagdrevier der Kläger anfallenden Arbeiten getroffen hat,
das mit rund 1.840 ha ungewöhnlich groß ist und einen besonders artenreichen
Wildbestand aufweist. Danach ist es nicht erforderlich, dass ein zweiter Jagdaufseher
seinen Wohnsitz im Jagdrevier der Kläger nimmt. Vielmehr kann der nach den
Feststellungen des Gutachters dringend notwendige, von den Klägern dessen
ungeachtet aber dennoch bislang nicht eingestellte zweite Jagdaufseher seinen
Wohnsitz außerhalb des Jagdreviers etwa im weniger als 2 km vom Baugrundstück
entfernt gelegenen Ortsteil N. der Beigeladenen nehmen, ohne dass dadurch die
Erfüllung der den Klägern als Jagdpächtern obliegenden Pflichten nach § 1 des
Bundesjagdgesetzes - BJagdG - ernsthaft gefährdet wäre. Das gilt für jede einzelne der
nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ebenso wie für den Arbeitsanfall im Jagdrevier
insgesamt.
43
Nach den gutachterlichen Feststellungen fallen im Jagdrevier der Kläger für den/die
Jagdaufseher (Berufsjäger) folgende Arbeiten an: Anlage und Pflege von
Äsungsflächen, Überprüfung der Reviereinrichtungen, Bestätigung von Wild,
Wildschadensverhütung und -beseitigung im Feld und auf Grünland, Bergung von Wild
und Transport zur Wildkammer, Bereitstellung des Wildbrets für Abnehmer, Bergung des
Wilds bei Verkehrsunfällen, Ausbilden und Führen von qualifizierten Jagdhunden,
Organisation und Leitung von Drückjagden, Präparierung von Trophäen, Öffnen von
Wegeschranken und Schneeräumung, Beschickung der Kirrungen und der Fütterungen
in Notzeiten, Durchführung von Ansitzjagden zur Abschussplanerfüllung, ferner
Bürotätigkeiten und Aufgaben der Organisation. Diese Aufstellung orientiert sich an der
Auflistung im Gutachten vom 13. März 2008 (ab Seite 11). Nach den jagdfachlichen
Feststellungen des Gutachters fallen diese Tätigkeiten auch außerhalb einer "regulären
Arbeitszeit" an Wochenenden und Feiertagen sowie teilweise zur Nachtzeit an. Der
Gutachter hat weiter ermittelt, dass die angesprochenen Tätigkeiten einen Zeitaufwand
von rund 2.864 Jahresarbeitsstunden begründen zuzüglich weiterer rund 761 Stunden,
die Leistungen betreffen, die durch Fremdfirmen erbracht werden (Bau und Unterhaltung
von Jagdeinrichtungen, Bereitstellung des Wildbrets für Abnehmer, Säubern der
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Wildkammer und des Zerwirkraums). Der Arbeitsanfall im Jagdrevier der Kläger geht
damit deutlich über die Jahresarbeitsleistung eines Jagdaufsehers hinaus, die der
Gutachter mit 1.824 Stunden annimmt. Indessen folgt daraus entgegen der Annahme
der Kläger nicht die Erforderlichkeit der Wohnsitznahme eines zweiten Jagdaufsehers
im Jagdrevier. Hinsichtlich der vom Gutachter ermittelten einzelnen Tätigkeitsfelder des
Jagdaufsehers folgt das aus nachfolgenden Überlegungen:
Die im Jagdrevier gelegenen Äsungsflächen werden derzeit im Umfang von ca. 160
Jahresarbeitsstunden gepflegt, indem der Boden bearbeitet, die Flächen bepflanzt bzw.
eingesät sowie Kalk und Dünger aufgebracht und eingearbeitet werden. Zwar sind
diese Arbeiten wegen ihrer Abhängigkeit von der Witterung nicht langfristig planbar,
doch kann ein ganzjährig in den Revieren arbeitender Jagdaufseher kurzfristig auch
dann für diese Arbeiten eingeplant werden, wenn er täglich einpendelt.
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Zur Wildschadensverhütung vergrämt der im Revier wohnende Jagdaufseher von Juni
bis Oktober erstmalig ab 22 Uhr und letztmalig ab 2 Uhr Wild mit Warnschüssen von den
Ackerflächen (300 Jahresarbeitsstunden). Es liegt auf der Hand, dass diese Arbeit
vorrangig von dem im Revier wohnenden Jagdaufseher mit rund einem Sechstel seiner
Jahresarbeitsleistung wahrgenommen werden sollte. Sind die Zeiten für das Vergrämen
jedoch derart vorherbestimmt, kann die Arbeit unabhängig davon auch von einem
einpendelnden Jagdaufseher erledigt werden. Schließlich ist das Vergrämen für den
Sachverständigen der Kläger nur deswegen ein angemessenes Mittel der
Wildschadensverhütung, weil ein Einzäunen der Ackerflächen wegen ihrer Größe
unpraktikabel sei. Soweit damit ein Aspekt der Zweckmäßigkeit angesprochen ist, kann
daraus keine Erforderlichkeit im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeleitet werden.
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Auf dem Grünland lassen die Kläger zur Wildschadensverhütung das
Verwitterungsmittel Kortinol verstäuben; dieser Vorgang sei alle zwei bis vier Wochen
zu wiederholen. Es handelt sich mithin um eine planbare Arbeit, die auch ein
einpendelnder Jagdaufseher erledigen kann. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich
der Kontrolle, der Säuberung und der Instandsetzung der Jagdeinrichtungen, der
Fütterungen, der Wildäcker, Suhlen, Salzlecken, Malbäume und Pirschwege. Sind
Wildschäden auf dem Grünland zu beseitigen, sind nach Angaben des
Sachverständigen bis zu 7,5 Stunden pro Hektar bei einem - selten vorkommenden -
Totalschaden anzusetzen. Derartige Schäden treten zwar unvorhersehbar und in
unkalkulierbarem Umfang auf, können dann aber - ggf. unter Zuhilfenahme von
Drittfirmen - planbar abgearbeitet werden. Ebenso verhält es sich bei der Entsorgung
von Fallwild und von Kadavern nach Verkehrsunfällen. Anders sieht es hingegeben bei
Verkehrsunfällen mit Wildbeteiligung aus. Der Jagdaufseher muss dann der Polizei
umgehend als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Die Polizei kann in einem
solchen Fall sowohl den im Revier wohnenden Jagdaufseher verständigen, was
gegenüber dem Normalfall eines nicht bewohnten Reviers sogar ein besonderer Vorteil
sein kann, als auch einen (weiteren) Jagdaufseher, der in einer Ortschaft in der Nähe
des Jagdreviers der Kläger wohnt. In jedem Fall wird sie den/die Jagdaufseher an der
Unfallstelle bei der Bergung unterstützen können. Unter Umständen kann ein in einem
Ortsteil etwa von S. wohnender Jagdaufseher den Unfallort auf den Bundes- und
Landstraßen, die um das Revier führen, sogar schneller erreichen als der im Jagdrevier
wohnende Jagdaufseher, der auf unbefestigten Wirtschaftswegen gegebenenfalls das
gesamte Revier durchqueren muss. Die Nachsuche nach geflohenem und verendetem
Wild kann schließlich ein in das Revier einpendelnder ebenso wie ein dort wohnender
Jagdaufseher erledigen.
47
Vor dem 1. Mai eines jeden Jahres werden im Revier die Böcke, vor dem 1. August die
Hirsche, Muffelwidder und starken Keiler bestätigt; das geschieht in der Abend- oder
Morgendämmerung. Für eine solche Arbeit kann ein Jagdaufseher - wie im Übrigen
auch die in der Pflicht stehenden Kläger selbst - ohne Schwierigkeiten in sein Revier
anreisen. Nicht anders verhält es sich, wenn er bei eigener Ansitzjagd 12 bis 15 Stück
Schalenwild zur jährlichen Abschussquote der Kläger beiträgt. Bestätigung des und
Jagd auf das Wild müsste im Übrigen jeder von außerhalb anreisende
Jagdausübungsberechtigte auch ohne dauerhaften Wohnsitz im Revier leisten und
dürfte mangels Unterkunftsmöglichkeit in der Nähe zum Revier allenfalls eine Jagdhütte
errichten,
48
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, BRS 57 Nr. 189; OVG
NRW, Urteile vom 10. Juli 1980 - 10 A 2238/79 -, BRS 36 Nr. 90, vom 12. Februar 1981 -
10 A 618/80 -, BRS 38 Nr. 91, und vom 13. März 1981 - 10 A 2671/79 -, Jagdrechtliche
Entscheidungen Bd. XII Nr. 44.
49
Ein in der Nähe zum Revier der Kläger wohnender Jagdaufseher kann die insoweit
anfallenden Aufgaben ohne erhebliche Schwierigkeiten erfüllen. Nicht anders verhält es
sich mit dem Aufgaben, die vom Jagdaufseher bei einer Durchführung von Jagden im
Revier anfallen. Insbesondere die jährlich stattfindenden zwei großen und zwei kleinen
Drückjagden müssen ohnehin im Vorlauf organisiert werden; das kann ein
einpendelnder Jagdaufseher gegebenenfalls zusammen mit der Bürotätigkeit -
zumindest teilweise sogar außerhalb des Reviers - erledigen. Nach der Jagd müssen
die Trophäen präpariert und das Wildbret behandelt und für den Abnehmer bereitgestellt
bzw. an ihn ausgeliefert werden. Diese Arbeiten können zusammen mit der Jagd selbst
geplant werden. An der Einbindung eines Metzgers mit 150 Jahresarbeitsstunden in
diese Arbeiten zeigt sich deren Planbarkeit deutlich (vgl. Anlage 4 zum Gutachten vom
13. März 2008). Soweit zusätzliche Arbeiten insbesondere nach Ansitzjagden vom
"Jagdglück" abhängen, ist nicht erkennbar, dass eine Anreise des zweiten
Jagdaufsehers aus einer nahe gelegenen Ortschaft nicht möglich oder unzumutbar
wäre.
50
Die Kirrstellen können ganzjährig und - zusätzlich bei Äsungsmangel vom 1. Dezember
bis 30. April eines jeden Jahres - auch die Futterstellen täglich von einem in das Revier
einpendelnden Jagdaufseher beschickt werden. Bei dieser Gelegenheit können die
sieben Wegeschranken am Wochenende geöffnet und geschlossen und Wege vom
Schnee geräumt werden. Allein mit diesen Arbeiten könnte der einpendelnde
Jagdaufseher rund 1.400 Jahresarbeitsstunden und damit etwa drei Viertel seiner
Arbeitsleistung erfüllen (vgl. Anlage 4 zum Gutachten vom 13. März 2008). Somit kann
unberücksichtigt bleiben, dass der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. -
Landesjagdverband - als Vereinigung der Jäger im Sinne von § 52 Absatz 1 des
Landesjagdgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LJG NRW - eine
Selbstverpflichtung im Rahmen seiner Interessenvertretung für die Jäger eingegangen
ist, nach der auf Fütterungen derzeit weitgehend verzichtet werden soll,
51
vgl. Ziffer 5 der Gemeinsamen Vereinbarung für die Reduzierung überhöhter
Schwarzwildbestände und die Bekämpfung der klassischen Schweinepest zwischen
dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) und dem Landesjagdverband vom 2. September
2009.
52
Dass ein zweiter Jagdaufseher nach Angaben der Kläger einen eigenen Schweißhund
halten muss, spricht ebenfalls nicht dagegen, ihn auf eine Wohnsitznahme in einer
Ortschaft in der Nähe des Jagdreviers zu verweisen. Schweißhunde können zwar
grundsätzlich wie alle zu beruflichen Zwecken gehaltene Hunde in den privaten
Haushalt ihres Halters aufgenommen, können aber auch ausschließlich an der
Arbeitsstelle gehalten werden. Dagegen spricht nicht, dass der Schweißhund dauernd
versorgt werden muss. Der vor Ort lebende (erste) Jagdaufseher kann - wie bislang - die
Versorgung aller im C. gehaltenen Schweißhunde übernehmen. Nach Angaben des
Sachverständigen hat er während der letzten Jahrzehnte alle Jagdhunde, die für das
Revier benötigt werden, selbst ausgebildet. Abgesehen davon haben die Kläger die
Genehmigung zur Errichtung eines Hundezwingers, der nach ihrem Vortrag eine
notwendige Zusatzeinrichtung für das sog. Jagdhaus eines zweiten Jagdaufsehers ist,
nicht beantragt.
53
Der Raumbedarf eines weiteren Jagdaufsehers reduziert sich damit auf die Aufenthalts-
und Sanitärräume, die für ihn im sog. Jagdhaus geschaffen werden sollen. Das
Bauvorhaben geht über diesen Bedarf weit hinaus und ist somit nicht im Sinne des § 35
Absatz 1 Nr. 4 BauGB erforderlich.
54
Die Kläger können diesem aus dem von ihnen vorgelegten Tatsachenmaterial
abgeleiteten Ergebnis nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass durch den Rechtsvorgänger
der Beklagten im Jahre 1959 ein Jagd- und ein Försterhaus für die Bewirtschaftung der
beiden Reviere genehmigt und mithin zwei Wohngebäude für erforderlich gehalten
worden sind. Denn nach der Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung
des Gerichts wäre das im Jahre 1959 genehmigte Jagdhaus auf dem Flurstück 193,
sollte es für die Kläger verfügbar sein, nicht für die von den Klägern angestrebten
Zwecke privilegiert.
55
Erweist sich somit das sog. Jagdhaus als nicht privilegiert planungsrechtlich zulässig,
folgt daraus zugleich, dass auch das auf dem Flurstück 194 geplante Nebengebäude
(Carport mit Kühl- und Zerwirkraum), das nach dem Bauantrag der Kläger mit dem
Jagdhaus ein einheitliches Bauvorhaben bildet, seinerseits ebenfalls nicht privilegiert
zulässig ist (vgl. dazu Seite 12 des Urteils).
56
Abgesehen davon ist die Errichtung der Zerwirk- und Kühlräume auch für sich
genommen am vorgesehenen Standort nicht privilegiert zulässig.
57
Die Kläger können aus hygienerechtlichen Vorschriften nicht ableiten, dass zwingend
am Standort C. ein Zerwirk- sowie ein Kühlraum nach den aktuellen technischen
Standards vorgehalten werden müsse, es sich dabei mithin um eine erforderliche
Einrichtung im und nicht nur für das Jagdrevier handele, die die Errichtung des
Nebengebäudes rechtfertige. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über
Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-
Hygieneverordnung - Tier-LMHV -, BGBl. I 2007, 1837) in Verbindung mit der Anlage 4
darf Großwild sogar am Erlegeort unter freiem Himmel enthäutet und zerlegt werden,
wenn ein (ausreichend zügiger) Transport nicht möglich ist; im Übrigen muss Großwild
so schnell wie möglich und Kleinwild spätestens bei seiner Abgabe aufgebrochen und
ausgeweidet werden (vgl. Ziffer 1.1 der Anlage 4 zur Tier-LMHV). Erst unmittelbar
danach ist Großwild bzw. sind seine Teile auf eine Innentemperatur von +7°C und
58
Kleinwild auf eine von +4°C abzukühlen (vgl. Ziffer 1.2 der Anlage 4 zur Tier-LMHV).
Kann erlegtes Wild nach den Vorstellungen der Kläger aus dem gesamten, besonders
weitläufigen Revier über gegebenenfalls schlecht ausgebaute Wege zum Standort C.
gebracht, dort noch schnellstmöglich im Sinne der Tier-LMHV zerlegt und unmittelbar
danach gekühlt werden, kann ebenso angenommen werden, dass das Wildbret noch
wenige Kilometer weiter auf ausgebauten Straßen nach S. oder in eine andere
umliegende Ortschaft transportiert werden kann. Dieser faktisch allenfalls
unwesentlichen Verzögerung bei der Verwertung des Wildbrets stehen die Vorgaben
der Tier-LMHV nicht entgegen. Wenn dort eine Zerlegung und Kühlung des Wildbrets
"so schnell wie möglich" gefordert wird, ist damit Raum für die Berücksichtigung von
Besonderheiten, die sich hier aus der Größe des Jagdreviers ergeben. Jedes andere
Verständnis von einer Wildbretverarbeitung "so schnell wie möglich" müsste sogar
dezentrale Wild- und Kühlkammern in einem derart großen (Doppel-) Revier wie dem
der Kläger zur Folge haben. Auf Alternativen außerhalb des Reviers für einen modernen
Zerwirk- und Kühlraum wies schon der Kreisjagdberater T. -T. nachvollziehbar in der
Besprechung vom 27. November 2007 hin. Insbesondere der Idealfall eines modernen
Zerwirk- und eines Kühlraumes, dessen Maßstab die Kläger für ihr Bauvorhaben
geltend machen (vgl. S. 7 der Anlage 5 zum Gutachten vom 13. März 2008), der einer
gewerblichen Fleischverarbeitung nahe kommt, kann als notwendiger Standard im
Jagdrevier selbst nicht erwartet werden. Muss einer der beiden von den Klägern für
notwendig gehaltenen Jagdaufseher nach den vorstehenden Erwägungen außerhalb,
aber in der Nähe zum Jagdrevier untergebracht werden, kann gegebenenfalls an
diesem Standort auch die Verarbeitung und Vermarktung des Wildbrets erfolgen.
Anhaltspunkte dafür, dass faktisch kein Alternativgrundstück in einer der umliegenden
Ortschaften zur Verfügung steht und das Bauvorhaben deswegen gleichwohl vom
bauplanungsrechtlich grundsätzlich dafür vorgesehenen Innenbereich in den
Außenbereich des Jagdreviers verdrängt wird, sind nicht substantiiert von den Klägern
vorgetragen. Insbesondere genügt es nicht, dass sie mit dem zweiten vorgelegten
Privatgutachten die Ungeeignetheit des Standorts I. aufzeigen. In den Ortsteilen von S.
befinden sich zum Teil durch Bebauungsplan festgesetzte Wohn- und Gewerbegebiete,
in denen ein zweiter Jagdaufseher ohne Weiteres untergebracht werden könnte. Soweit
ersichtlich, haben sich die Kläger darum bislang nicht bemüht.
59
Beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen
Vorhabens folglich nach § 35 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 BauGB, ist es auch
nach diesem Maßstab unzulässig.
60
Es besteht ein Widerspruch im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur
Darstellung des Baugrundstücks als Wald im Flächennutzungsplan der Beigeladenen.
Zwar kann die Darstellung von bewaldeten Flächen eine ähnliche Platzhalterfunktion
ohne städtebaulichen Gehalt besitzen wie die Darstellung von Grünland oder Flächen
für die Landwirtschaft, doch kommt in diesen Darstellungen von Außenbereichsflächen
zumindest auch immer der in § 35 BauGB selbst angelegte Planungswille zum
Ausdruck, sie für privilegierte Nutzungen freizuhalten.
61
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80.
62
Im vorliegenden Fall lässt sich der Darstellung als Wald ein städtebaulicher
Regelungsgehalt unter mehreren Aspekten entnehmen: Das Baugrundstück liegt seit
längerem in einem Landschaftsschutzgebiet, das den Wald unter einen besonderen
63
Schutz stellt und von dessen Verboten nach § 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung
zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete im Kreis T. im Regierungsbezirk B. vom
24. März 2009 nur einzelne privilegierte Vorhaben unberührt bleiben. Die Darstellung
als Wald steht damit im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Belang des
Landschaftsschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB. Wie der Stellungnahme der
Unteren Forstbehörde vom 31. Oktober 2007 zu entnehmen ist, gerät das Vorhaben der
Kläger ferner nicht nur mit dem Schutzbedürfnis und dem ausdrücklichen
Schutzanspruch des Waldes in Konflikt, sondern auch mit dessen forstwirtschaftlicher
Nutzung. Forstliche und bauliche Nutzung stehen vorliegend zumindest in Konflikt
miteinander. Folglich zeichnet die Darstellung als Wald auch unter diesem Aspekt nicht
nur die Örtlichkeiten nach, sondern berücksichtigt den Belang der Forstwirtschaft nach §
1 Absatz 6 Nr. 8 Buchstabe b) BauGB.
Die Errichtung des von den Klägern sog. Bewirtschaftungszentrums für die Reviere S. I
und S. II am zentralen Standort C. birgt ferner die Gefahr der Verfestigung einer
Splittersiedlung im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Splittersiedlungen sind
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst
Willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Absatz 3 Nr. 7 BauGB ist die
Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das
Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem
Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet
oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel, da es -
unter Berücksichtigung von Artikel 20 a GG - grundsätzlich ein öffentliches Interesse
daran gibt, die Landschaft nicht zersiedelt zu sehen. Als Grund für eine
dementsprechende Missbilligung von Bauvorhaben kommt u.a. in Betracht, dass das
Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung
besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht
verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht
es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der
Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich
zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann,
wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden
könnten, zusammengenommen den vorhandenen Siedlungsansätzen nicht
unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitreichende
Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden.
64
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1989 - 4 B 61.89 -, NVwZ-RR 1990, 63, vom
24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 f., und vom 9. September 2004 - 4 B 58.04 -,
BauR 2005, 1136.
65
Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich
§ 35 Absatz 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob
nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist.
66
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -, BRS 56 Nr. 79.
67
Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens bezüglich einer Splittersiedlung nicht
voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange
beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung
weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben
entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das
68
zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht aus eben dem Belang des § 35 Absatz 3
Satz 1 Nr. 7 BauGB versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall
geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen
gewehrt" werden.
Vgl. BVerwG , Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117.
69
Dafür genügt es, dass die Grundlage für eine unorganische Siedlungsstruktur gelegt
wird. Eine solche Grundlage kann regelmäßig jede nicht privilegierte Wohnnutzung im
Außenbereich schaffen.
70
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92.
71
Nichts anderes ist anzunehmen, wenn der Standort C. mit den in diesem und im
Parallelverfahren streitgegenständlichen Vorhaben fast um das Doppelte vergrößert
wird und an ihm nicht erforderlicher Wohnraum für Angestellte der Kläger geschaffen
wird.
72
Auch im Übrigen greift der Klägervortrag nicht durch. Aus dem Umstand, dass
ursprünglich zwei Jagdhäuser am Standort C. für die Reviere S. I und II zur Verfügung
standen, die Beigeladene und Verpächterin der Reviere aber auf ihr Vorkaufsrecht
verzichtet hat und die Beklagte als Bauaufsicht die revierfremde Nutzung der Häuser
duldet, können die Kläger kein Baurecht für sich ableiten. Ein Verhalten der
Beigeladenen kann kein Maßstab für die Entscheidung der Beklagten sein, zumal diese
Entscheidung nicht im Wesentlichen auf das versagte gemeindliche Einvernehmen der
Beigeladenen gestützt ist. Zivilrechtliche Bindungen aus dem Jagdpachtvertrag können
im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen und sind überdies auch nicht ersichtlich.
73
Die Berücksichtigung der von den Klägern in diesem Zusammenhang angesprochenen
Entscheidung des
74
BVerwG, Beschluss vom 19. April 1990 - 4 B 69.90 -, juris,
75
führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort wurde bestätigt, dass der Neubau einer
Jagdhütte im Außenbereich unzulässig ist, wenn dem Bauherrn und betroffenen
Jagdausübungsberechtigten eine bereits bestehende, zur Jagd nutzbare Hütte im
Revier für seine Zwecke angeboten wird, er das Angebot aber ausschlägt. Damit ist nur
der Maßstab der Erforderlichkeit unter Berücksichtigung zumutbarer Alternativen
angewendet worden. Zum Umkehrschluss, dass gleichsam bei Entzug einer möglichen
Alternative im Revier ein Baurecht für eine neue Jagdhütte entstünde, sagt die zitierte
Entscheidung nichts aus. Ein solcher Umkehrschluss kann deswegen nicht gezogen
werden, weil die Privilegierung zwar schon wegfällt, wenn eine mögliche von unter
Umständen vielen Alternativen ausgeschlagen wird, während andererseits eine
Privilegierung nicht schon damit begründet werden kann, dass dem betroffenen
Jagdausübungsberechtigten eine, aber nicht notwendigerweise alle Alternativen
entzogen werden.
76
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Absatz 1, 159 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit § 100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie hinsichtlich der
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus § 162 Absatz 3
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
77
VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht
nach § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
78
79