Urteil des VG Arnsberg vom 01.06.2010
VG Arnsberg (hauptsache, neubau, auszahlung, rückforderung, verwaltungsgericht, ausnahme, vorbehalt, zustand, schwere, beseitigung)
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 85/10
Datum:
01.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 85/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die Anträge der Antragstellerin,
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"der Antragsgegnerin aufzugeben, die für den Neubau eines Tierheims in I. wie von der
Antragstellerin geplant vorgesehenen Mittel aus dem Konjunkturpaket II wieder
freizugeben und auf den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 08.04.2009
einschließlich seiner allgemeinen Nebenbestimmungen genügende Mittelabrufe
auszuzahlen",
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hilfsweise, "die Mittelauszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall
des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 11 InvföG vorzunehmen",
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haben keinen Erfolg.
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Die Anträge im Sinne von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind
zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der
Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) sind
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft
zu machen.
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Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht
grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in
vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer
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Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsache-
prozess erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der
Hauptsache). Auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache sind sowohl der Haupt-
als auch der Hilfsantrag gerichtet. Denn mit der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ins Auge gefassten Auszahlung von Fördermitteln aus dem
Konjunkturpaket II verfolgt die Antragstellerin sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel, das
sie auch in einem eventuellen Hauptsacheverfahren erstreben würde. Dabei macht es
keinen Unterschied, wenn die Auszahlung ausdrücklich - wie im Hilfsantrag formuliert -
unter dem "Vorbehalt der Rückforderung" beantragt wird. Die Möglichkeit der
Rückforderung besteht bereits gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung zusätzlicher
Investitionen in Nordrhein-Westfalen (Investitionsförderungsgesetz NRW - InvföG -) vom
2. April 2009 (GV. NRW 2009, 187) kraft Gesetzes, ohne dass es insoweit der Aufnahme
eines ausdrücklichen Vorbehalts bedürfte.
Im Übrigen folgt eine Vorwegnahme der Hauptsache daraus, dass eine Rückforderung
der vorläufig gewährten Fördermittel aus dem Konjunkturpaket II bei einem für die
Antragstellerin negativen Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zwar rechtlich möglich,
aber aller Voraussicht nach tatsächlich nicht Erfolg versprechend wäre. Können die
Eilentscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach der
Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden, ist eine grundsätzlich
unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu bejahen.
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Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 123 Rn. 14.
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Durch die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung käme es auf einen den
Anforderungen des § 11 InvföG sowie des Bewilligungsbescheides vom 8. April 2009
genügenden Mittelabruf zu einer Auszahlung der begehrten Fördermittel aus dem
Konjunkturpaket II, die die Antragstellerin unmittelbar für den beabsichtigten Neubau
eines Tierheims einsetzen würde und müsste. Denn gemäß § 11 Abs. 1 InvföG ist
Voraussetzung für einen Mittelabruf, dass die Mittel zur Begleichung erforderlicher
Zahlungen benötigt werden. Mit der Verwendung der gewährten Fördermittel wären
diese verbraucht. Würde sich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens herausstellen,
dass die Auszahlung an die Antragstellerin zu Unrecht erfolgt ist, so müsste die
Antragstellerin die verbrauchten Geldbeträge erstatten. Angesichts der desolaten
Haushaltslage der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, wie diese in der Lage sein sollte,
die gezahlten, aber sodann verbrauchten Gelder zurückzuzahlen. Insbesondere
erscheint es mit Blick auf den - durch die Antragsgegnerin mitgeteilten und von der
Antragstellerin nicht bestrittenen - Umstand, dass sich die Antragstellerin bereits seit
September 2009 im gemäß § 75 Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) unzulässigen Zustand der Überschuldung befindet, als unzulässig
und nicht zumutbar, die Antragstellerin insoweit auf die Ausweitung ihrer Verschuldung
zu verweisen. Vorliegend greift auch keine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme
der Hauptsache ein. Eine solche Ausnahme ist nur dann zu bejahen, wenn zum einen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch besteht und zum
anderen die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art.
19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) schlechterdings notwendig ist, weil das Recht des
Antragstellers sonst vereitelt würde oder weil dem Antragsteller sonst schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 -,
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Juris Rn. 13; bejahend für den Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer GmbH:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, Juris.
Eine solche zu einer Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
führende Sachlage ist vorliegend nicht gegeben. Ohne die begehrte Eilentscheidung
würden Rechte der Antragstellerin weder vereitelt noch würden ihr schwere und
unzumutbare Nachteile entstehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der
beabsichtigte Neubau des Tierheims für die Antragstellerin ohne dafür einsetzbare
Mittel aus dem Konjunkturpaket II nicht realisierbar wäre, weil sie den Regeln der
vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW unterliegt, und dass es vor dem
Hintergrund des § 5 Satz 3 des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) vom 2. März 2009
(BGBl. I 2009, 416), wonach im Jahr 2011 Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben
eingesetzt werden können, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei
denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens
abgeschlossen wird, einer zeitnahen Entscheidung bedürfte, um eine Realisierung des
Projekts nicht von vornherein unmöglich zu machen. Selbst wenn angesichts des
drohenden Zeitablaufs der Neubau des Tierheims als Investitionsvorhaben im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZuInvG ausscheiden sollte, bedeutete dies nicht gleichsam,
dass der Anspruch auf Auszahlung der Mittel - wie von der Antragstellerin vorgetragen -
"dauerhaft vereitelt" würde. Die Antragstellerin müsste in diesem Falle nicht auf die von
ihr für den beabsichtigten Tierheimneubau veranschlagten Fördermittel aus dem
Konjunkturpaket II in Höhe von 1,5 Millionen EUR verzichten. Insoweit hat die
Antragsgegnerin mehrfach klargestellt, dass der Gesamtbetrag der der Antragstellerin
zugewiesenen Fördermitteln aus dem Konjunkturpaket II "durch die Rücknahme der
Freigabe für die konkrete Maßnahme "Neubau eines Tierheims" nicht in Frage gestellt
wird". Die Antragstellerin hat demnach die Möglichkeit, die bewilligte Geldleistung für
sonstige städtische Infrastrukturmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZuInvG einzusetzen. Es ist nicht ersichtlich oder von der Antragstellerin vorgetragen
worden, dass ihr eine entsprechende anderweitige Verplanung der bewilligten Gelder
nicht zeitnah bzw. bis zum Ende des Jahres möglich wäre. Vielmehr geht die Kammer
angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin "seit
Jahren unabweisbare Investitionsbedarfe in pflichtige schulische und städtische
Infrastruktur in mehrfacher Millionenhöhe geltend macht", davon aus, dass weitere
förderfähige Investitionsmöglichkeiten im Bereich Infrastruktur vorhanden sind.
Unzumutbare Nachteile drohen der Antragstellerin auch nicht mit Blick auf ihren Vortrag
sowie das Vorbringen des Tierschutzvereins I. und Umgebung e.V., im bestehenden
Tierheim würden unhaltbare und mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbare Zustände
herrschen. Zwar hatte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen (LANUV) in einem Schreiben vom 17. November 2008 anlässlich
einer im November 2008 erfolgten Begehung (noch) festgestellt, dass die vorgefundene
Gesamtsituation des Tierheims in nicht hinreichender Weise den gesetzlichen
Vorgaben des Tierschutzgesetzes entspreche, und die Antragstellerin unter Androhung
der Betriebsschließung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Jedoch hat das LANUV in
dem benannten Schreiben darüber hinaus zum einen ausgeführt, dass "die Beseitigung
der festgestellten Mängel - außer durch den (...) geplanten Neubau - auch dadurch
erreicht werden" könnte, "indem für eine artgerechte Unterbringung der Tiere in anderen
Tierheimen bzw. in privaten Pflegestellen gesorgt wird". Zum anderen ist angesichts des
über die Besichtigung am 17. November 2009 gefertigten Protokolls des LANUV vom
selben Tage davon auszugehen, dass sich das Tierheim trotz weiterhin bestehender
Kritikpunkte zwischenzeitlich "in einem deutlich besseren Zustand als im November
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2008" befindet und es "für eine Schließung des Tierheims in I. (...) zurzeit keine
rechtliche Grundlage" gibt.
Soweit die Antragstellerin des weiteren vorgetragen hat, sie sei gesetzlich dazu
verpflichtet, tierschutzrechtliche Verstöße in ihrem Zuständigkeitsbereich abzuwenden,
führt auch dies nicht auf eine andere Bewertung. Insoweit bestätigt das LANUV in
seinem Schreiben vom 22. Januar 2010 die gesetzliche Verpflichtung der
Antragstellerin, Fund- und herrenlose Tiere in ihre Obhut zu nehmen. Gleichzeitig führt
das LANUV allerdings aus, dies bedeute nicht zwingend, dass die Kommune ein
Tierheim in eigener Trägerschaft betreiben müsse. So sei es durchaus auch vorstellbar,
dass sich die Kommune eines Dritten bediene. Sie könne ihrer gesetzlichen
Verpflichtung auch dadurch genügen, dass für eine artgerechte Unterbringung der Tiere
in anderen Tierheimen oder in privaten Pflegestellen gesorgt werde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt wegen der von der Antragstellerin in der Sache
angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache trotz des Vorliegens eines Verfahrens auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63
Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des streitigen Förderbetrages.
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