Urteil des VG Arnsberg vom 24.08.2007

VG Arnsberg: zuhörer, ruhe, wiederholungsgefahr, geschäftsordnung, form, androhung, tagesordnung, auszug, fraktion, konkretisierung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 127/07
Datum:
24.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 127/07
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, in der
Ratssitzung vom 3. April 2006 das Hochhalten von Plakaten zu
untersagen und weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen
ungestörten Sitzungsverlauf sicherzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Mitglieder des Rates der Stadt X 1 und begehren die Feststellung, dass
die Beklagte verpflichtet war, in der Ratssitzung vom 3. April 2006 Maßnahmen zur
Beseitigung von Störungen der Ratssitzung zu ergreifen.
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In der Ratssitzung vom 3. April 2006 war u.a. die Beratung über einen Antrag der WBG-
Fraktion, deren stellvertretender Vorsitzender der Kläger zu 2. ist, vorgesehen, der
darauf gerichtet war, den Verkauf von Anteilen der Stadt an den X 1 Stadtwerken prüfen
zu lassen. Der Antrag wurde von der CDU- Fraktion unterstützt, deren Vorsitzender der
Kläger zu 1. ist.
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Der Sitzungsniederschrift ist zum Verlauf der Ratssitzung am 3. April 2006 im
Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
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Da die Sitzplätze vollständig besetzt gewesen seien, hätten sich die Zuhörer teilweise
stehend im Sitzungssaal aufgehalten. Einige hätten Plakate in den Händen gehalten,
die sich auf den Verkauf der Anteile an den Stadtwerken bezogen hätten. Angesichts
dieser Situation habe die Beklagte um Ruhe gebeten und das Unterlassen von
Unmutsäußerungen im Sitzungssaal angemahnt. Der Kläger zu 2. habe beantragt, die
Plakate der Zuhörer als unzulässige Meinungskundgebung aus dem Sitzungssaal zu
entfernen. Um Zeit für die Prüfung des Antrages zu erhalten, sei zunächst der Inhalt der
Tagesordnung festgelegt worden. Die Beklagte habe dann festgestellt, dass von den
Plakaten keine Störung des Sitzungsablaufs im Sinne der Geschäftsordnung des Rates
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(GeschO) ausgehe. Nach einer Sitzungsunterbrechung auf Antrag des Klägers zu 1.
habe der Kläger zu 2. erklärt, dass er seinen Antrag aufrechterhalte, die Plakate zu
entfernen. Geschehe das nicht, würde die Fraktion WBG den Sitzungssaal verlassen.
Der Kläger zu 1. habe sich dieser Erklärung im Namen der CDU- Fraktion
angeschlossen. Die Beklagte habe daraufhin als Kompromiss vorgeschlagen, die
Plakataufschriften zu den Wänden hin umzudrehen. Die betroffenen Zuhörer seien der
Aufforderung nachgekommen, so dass Meinungskundgaben nicht mehr sichtbar
gewesen seien. Die Fraktionen CDU und WBG hätten diese Regelung für nicht
ausreichend gehalten und geschlossen den Sitzungssaal verlassen. Der Rat sei
weiterhin beschlussfähig gewesen, so dass die Ratssitzung anschließend weitergeführt
und in die Tagesordnung eingetreten worden sei.
In einer Sitzung des Ältestenrates vom 24. April 2006, in der der Ablauf der Ratssitzung
erörtert wurde, erklärte die Beklagte u.a.: Sie habe ausdrücklich angemahnt,
andauernde Störungen oder Unruhe bzw. Beifall oder Missbilligungen zu unterlassen.
Weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf der Sitzung habe sie eine Situation
feststellen können, die einen Verweis bzw. die Räumung des Sitzungssaals
gerechtfertigt hätten. Auch habe es hierzu keinen Antrag zur GeschO oder eine
entsprechende Anzeige aus der Mitte des Rates gegeben. Der Antrag der WBG sei nur
auf das Entfernen der Plakate gerichtet gewesen, die jedoch nach der GeschO nicht
ausdrücklich verboten seien. Ein generelles Verbot von Plakaten könne daher nur über
eine Änderung der GeschO erreicht werden.
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Nach weiteren Erörterungen des Sitzungsverlaufes in verschiedenen Gremien und
Einholung rechtlicher Stellungsnahmen durch die Beteiligten haben die Kläger am 20.
Januar 2007 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen
geltend machen:
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Im Vorfeld der Ratssitzung vom 3. April 2006 habe vor dem Rathaus eine Demonstration
gegen den Verkauf der Stadtwerke stattgefunden. Bereits auf dem Weg zum Ratssaal
seien Mitglieder der CDU und der WBG mit Trillerpfeifkonzerten begleitet und Mitglieder
der CDU verbal angegangen worden. Bei Beginn der Ratssitzung seien etwa 70
Demonstranten in den Ratssaal gedrängt. Es seien weitere Stühle in den Saal gebracht
und auch an der Kopfseite des Saales aufgestellt worden. Daher hätten etwa acht
Demonstranten den Vertretern der WBG und CDU unmittelbar gegenüber gesessen mit
einem Abstand von 1,5 Metern zur ersten Reihe. Mindestens ein Demonstrant habe ein
Plakat in ihre Richtung gehalten. Auch seitlich der CDU- und WBG- Fraktionsmitglieder
hätten etliche Demonstranten Platz genommen, die ebenfalls mit Plakaten und Fahnen
ausgestattet gewesen seien. Bei Beginn der Ratssitzung hätten die Demonstranten die
Plakate weiterhin hoch gehalten. Der Saal sei stark überfüllt gewesen und es habe
große Unruhe geherrscht. Die Demonstranten hätten lautstark ihren Unmut geäußert
und einzelne Ratsmitglieder beschimpft. Die Ratsmitglieder der CDU und WBG seien
u.a. mit den Worten attackiert worden: „Das kann ja wohl nicht wahr sein, euch müsste
man alle in Ketten legen" und „Lasst bloß die Finger von den Stadtwerken". Die
Beklagte habe die Demonstranten zur Ruhe aufgefordert, was jedoch keine Wirkung
gezeigt habe. Der Kläger zu 2. habe daraufhin beantragt, die Plakate aus dem
Sitzungssaal entfernen zu lassen, was von lautstarken Unmutsäußerungen der
Demonstranten begleitet worden sei. Die Beklagte habe nach Prüfung des Antrags
festgestellt, dass keine Störung des Sitzungsablaufs vorliege, und erklärt, dass sie sich
durch die Plakate nicht gestört fühle, was den Beifall der Demonstranten gefunden
habe. Auch der Kläger zu 1. habe die Beklagte daraufhin aufgefordert, die Plakate
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entfernen zu lassen und eine unbeeinflusste Entscheidung der Mandatsträger
sicherzustellen. Dies hätten die Demonstranten mit Buh- Rufen, Pfiffen und weiteren
Unmutsäußerungen kommentiert. Auf dem Rückweg zu seinem Platz sei der Kläger zu
1. von Demonstranten mit den Worten: „Das kann doch wohl nicht wahr sein",
„Verschwindet hier", „Wagt es ja nicht, an die Stadtwerke zu gehen" und „Dich müsste
man in Ketten legen" angegangen worden. Mindestens einmal sei auch das Wort
„Arschloch" gefallen. Die Beklagte habe sich darauf beschränkt, noch einmal um Ruhe
zu bitten. Daraufhin habe der Kläger zu 1. eine Sitzungsunterbrechung beantragt, was
von Seiten der Demonstranten ebenfalls mit Buh- Rufen kommentiert worden sei. Auf
dem Weg aus dem Saal seien die Ratsmitglieder erneut beschimpft worden
(„Arbeitsplatzvernichter"). Nach Fortsetzung der Sitzung habe der Kläger zu 2. erklärt,
dass er seinen Antrag zur Entfernung der Plakate aufrechterhalte und angekündigt, dass
die WBG anderenfalls den Saal verlassen werde. Die CDU habe sich dieser Erklärung
ausdrücklich angeschlossen. Der Kläger zu 1. habe ebenfalls erneut die Entfernung der
Plakate beantragt und die Beklagte aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass eine
unbeeinflusste Entscheidung der Ratsmitglieder sichergestellt werde. Dies sei erneut
von Buhrufen und Beschimpfungen begleitet worden, wobei sich die Demonstranten in
unmittelbarer Nähe der Beklagten befunden hätten, so dass sie diese Äußerungen
zweifelsfrei habe wahrnehmen können. Die Beklagte habe nun als „Kompromiss"
angeboten, dass die Plakate mit den Aufschriften zur Wand hingedreht werden könnten,
und gleichzeitig unter Beifall der Zuhörer erneut erklärt, dass die Plakate sie nicht
störten. Die Demonstranten hätten die Plakate schließlich umgedreht, sie aber weiterhin
hochgehalten, so dass sie für die Ratsmitglieder weiterhin sichtbar gewesen seien. Es
sei keine Ruhe im Ratssaal eingekehrt, vielmehr hätten die Demonstranten weiterhin
Unmutsbekundungen und Buhrufe von sich gegeben und gleichzeitig Beifall geklatscht,
als die Beklagte entschieden habe, dass die Plakate nicht entfernt werden müssten.
Gegen diese Äußerungen habe die Beklagte nichts unternommen. Die WBG habe das
Umdrehen der Plakate für nicht ausreichend gehalten und unter Protest den Saal
verlassen, wobei einem Ratsmitglied „Feiges Arschloch" hinterhergerufen worden sei.
Der Kläger zu 1. habe die Beklagte aufgefordert, eine unbeeinflusste
Entscheidungsfindung sicherzustellen und die Ordnung im Rat wiederherzustellen. Die
Beklagte habe daraufhin erklärt, dass sie außer der Aufforderung zum Umdrehen der
Plakate nichts unternehmen werde, woraufhin auch die Angehörigen der CDU unter
Protest den Saal verlassen hätten.
Sie, die Kläger, seien durch das Verhalten der Beklagten in der Ratssitzung vom 3. April
2006 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt worden. Sie hätten als Ratsmitglieder
einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Störungen einer Ratssitzung wirkungsvoll
unterbinde. Eine solche Störung habe zum einen in dem Hochhalten der Plakate
gelegen, und zwar auch nachdem diese umgedreht worden seien. Zum anderen sei die
Sitzung durch die verbalen Kommentare und den Lärm der Demonstranten gestört
worden. Gegen beides sei die Beklagte jedoch nicht in der gebotenen Weise
eingeschritten. Sie hätten unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, die
Störungen zu beseitigen. Die WBG habe bereits angekündigt, einen identischen Antrag
auf Prüfung des Verkaufs der Anteile an den Stadtwerken erneut zu stellen. Da auch
nicht damit zu rechnen sei, dass sich der bürgerschaftliche Protest bis dahin legen
werde, seien erneute und vergleichbare Störungen der Ratssitzung durch
Demonstranten konkret zu befürchten.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Störungsbeseitigungsanspruchs der
Kläger verpflichtet war, in der Ratssitzung vom 3. April 2006 das Hochhalten von
Plakaten zu untersagen und weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen
ungestörten Sitzungsverlauf sicherzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht zur Begründung geltend: Die Klage sei bereits unzulässig. Soweit im
Klageantrag auf das Hochhalten von Plakaten abgestellt werde, bestehe keine
Wiederholungsgefahr. Das Hochhalten von Plakaten habe sie in der Sitzung durch die
Anweisung, die Plakate umzudrehen, unterbunden, denn nach dem Umdrehen habe es
sich nicht mehr um Plakate im Wortsinn gehandelt. Auch eine Wiederholung des
Hochhaltens von Plakaten sei daher nicht zu besorgen. Es fehle daher auch an einem
Rechtsschutzbedürfnis, denn dem in der Ratssitzung gestellten Antrag auf Entfernen der
Plakate sei bereits durch deren Umdrehen entsprochen worden. Zudem hätten die
Kläger nach dem Umdrehen der Plakate keinen neuen Antrag gestellt, auch die
umgedrehten Plakate aus dem Ratssaal zu entfernen, was eine einfachere
Rechtsschutzmöglichkeit gewesen wäre. Die Kläger hätten auch nicht die Möglichkeit
genutzt, durch Beschlussfassung des Rates eine Klärung der Auslegung der
Geschäftsordnung oder eine ausdrückliche Konkretisierung der Geschäftsordnung
herbeizuführen, was im Nachgang zur Ratssitzung diskutiert worden sei. Vor einer
Befassung des Rates mit der Zulässigkeit von Plakaten im Sitzungssaal bestehe kein
Raum für eine gerichtliche Entscheidung. Soweit sich der Klageantrag auf das Ergreifen
weiterer geeigneter Maßnahmen beziehe, sei er zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich,
welcher konkrete Inhalt und welche Tragweite sich aus einem der Klage stattgebenden
Urteil ergeben würden. Ein entsprechender Tenor wäre in keiner Weise zur
Konkretisierung ihrer Pflichten geeignet. Weitergehende Maßnahmen hätten die Kläger
in der Ratssitzung zudem nicht beantragt, so dass auch insofern kein
Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
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Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Die Entscheidung, von den Demonstranten
lediglich ein Umdrehen der Plakate zu fordern, sei nicht zu beanstanden. Sie seien
danach nicht mehr lesbar gewesen, so dass von ihnen objektiv keine Störung mehr
habe ausgehen können. Für die Eigentümer der Plakate wäre die Aufforderung zum
Entfernen der Plakate zudem einer Aufforderung zum Verlassen des Sitzungssaales
gleich gekommen, da diese keine Möglichkeit gehabt hätten, die Plakate sicher
anderweitig zu lagern. Die allenfalls marginale subjektive Beeinträchtigung der
Ratsmitglieder habe insofern hinter dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen
zurückzustehen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, in der Ratssitzung
anderweitige Maßnahmen zu ergreifen. Es werde bestritten, dass die Kläger bei ihren
Wortbeiträgen durch Buhrufe und Unmutsäußerungen gestört worden seien. Die in der
Klageschrift zitierten Äußerungen gegenüber den Klägern seien von ihr nicht
wahrgenommen worden. Sie seien nicht protokolliert und nicht in der Sitzung durch die
Kläger dargestellt oder gerügt worden. Sie teile die Sicht zum Verlauf der Sitzung nicht.
Es habe weder Anträge noch eine Anzeige aus der Mitte des Rates zu den jetzt
vorgetragenen Situationen gegeben. Es werde bestritten, dass eine Störung des
Funktionsablaufs der Ratssitzung gegeben gewesen sei. Konkrete Störungen seien
auch nicht gerügt worden, so dass kein Anlass zu weitergehenden Maßnahmen
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bestanden habe. Auch die vor dem Auszug der CDU und WBG gefassten Beschlüsse
zur Tagesordnung zeigten, dass die Funktionsfähigkeit des Rates nicht gefährdet
gewesen sei. Ebenso belege der Sitzungsverlauf nach Eintritt in die Tagesordnung,
dass weitergehende Maßnahmen nicht erforderlich gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat Erfolg.
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Sie ist als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage zulässig und auch in der
Sache begründet.
19
Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs.1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.
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Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass einzelfallbezogene
Rechtsbeziehungen innerhalb kommunaler Organe grundsätzlich Gegenstand einer
kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage sein können.
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Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil
vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, abrufbar in JURIS.
22
Dies gilt auch für die hier streitgegenständliche Frage, ob die Kläger gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen der
Ratssitzung vom 3. April 2006 hatten, denn hiermit ist ein konkretes organschaftliches
Rechtsverhältnis bezeichnet.
23
Soweit die Klage mit Blick auf die verbalen Störungen der Zuhörer auf die Feststellung
abzielt, dass die Beklagte verpflichtet war, neben dem Untersagen des Hochhaltens von
Plakaten „weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen ungestörten
Sitzungsverlauf sicherzustellen", zieht dies weder die Annahme eines hinreichend
konkreten, feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses noch die Bestimmtheit des
Klageantrags in Zweifel.
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Es ist anerkannt, dass dem Bürgermeister bei der Handhabung der Sitzungsordnung
bzw. der Ausübung des Hausrechts im Sinne des § 51 Abs.1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) im Falle von Störungen einer Ratssitzung
grundsätzlich ein Auswahlermessen zusteht, welche Maßnahmen er zur
Störungsabwehr ergreift.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, in: Entscheidungen
der OVG Münster und Lüneburg (OVGE) Band 36, S.154; Rehn / Cronauge, GO NRW
Band I, § 51 GO NRW, Anm.V.
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Der Bürgermeister ist daher regelmäßig nicht verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme
der Störungsabwehr zu ergreifen, sondern von verschiedenen in Betracht kommenden
Handlungsmöglichkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen. Daher
unterliegt es grundsätzlich keinen Bedenken, sondern trägt vielmehr dieser Rechtslage
27
Rechnung, wenn ein auf eine Handlungspflicht des Bürgermeisters abhebendes
Begehren nur die Feststellung verlangt, dass zur Störungsabwehr „geeignete"
Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund,
dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „Geeignetheit" hoheitlicher Maßnahmen dem
allgemeinen und besonderen Ordnungsrecht geläufig und dort durch die
Rechtsprechung hinreichend konkretisiert worden ist.
Bedenken gegen die Fassung des Klageantrags ergeben sich insofern auch nicht unter
Berücksichtigung dessen, dass im Einzelfall nur das Ergreifen einer einzigen
Maßnahme der Störungsabwehr ermessensgerecht sein mag.
28
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, a.a.O., und vom 27.
Juli 1990 - 15 A 709/88 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1991,
S.16 (jeweils zum Erlass eines Rauchverbotes im Sitzungssaal).
29
Es ist grundsätzlich nicht Sache des Rechtssuchenden, bereits bei Klageerhebung
herauszuarbeiten, ob in der konkret beklagten Situation nicht nur eine von mehreren
denkbaren Maßnahmen zur Störungsabwehr hätte ergriffen werden müssen, sondern
sich der Spielraum des hierzu Verpflichteten darüber hinaus sogar derart verdichtet
hatte, dass nur noch eine einzige Maßnahme in Betracht kam. Anderes kann allenfalls
dann gelten, wenn sich von vorneherein offenkundig nur eine einzige Maßnahme zur
Störungsabwehr als ermessensgerecht darstellen kann.
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Dies kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil hinsichtlich der
klägerseitig behaupteten Störungen der Sitzung durch verbale Kommentare und Lärm
nicht einmal unstreitig ist, ob und in welcher Art und Weise diese im Einzelnen
tatsächlich stattgefunden haben. Selbst ausgehend von der klägerseitigen
Sachdarstellung kann aber angesichts eines dynamischen Geschehens mit
verschiedenartigen Störungen keine Rede davon sein, dass zur Beseitigung dieser
Störungen von vorneherein ersichtlich nur eine einzige Maßnahme der Störungsabwehr
in Betracht kommen konnte.
31
Auch die Erwägung der Beklagten, Inhalt und Tragweite eines stattgebenden Urteils
wären unklar und eine dem Klageantrag entsprechende Tenorierung wäre in keiner
Weise zur Konkretisierung ihrer Pflichten geeignet, begründet keine Bedenken gegen
die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses bzw. die Bestimmtheit des
Klageantrags.
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Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass das erstrebte Feststellungsurteil keiner
Vollstreckung bedarf. In der hier gegebenen Fallgestaltung, in der die Feststellung einer
in der Vergangenheit liegenden Verletzung von Organrechten unter dem Gesichtspunkt
der Wiederholungsgefahr begehrt wird, soll mit einem Feststellungsurteil vielmehr
erreicht werden, dass die Organrechte - hier der geltend gemachte
Störungsbeseitigungsanspruch eines Ratsmitglieds - vom beklagten Organ künftig
sensibler beachtet und in vergleichbaren Fällen nicht mehr verletzt werden. Hierzu
scheint die begehrte Feststellung, dass die Beklagte angesichts der in Rede stehenden
verbalen Störungen der Ratssitzung nicht untätig bleiben durfte, sondern geeignete
Maßnahmen zur Störungsabwehr zu treffen hatte, sehr wohl geeignet.
33
Die Kläger haben unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch ein
berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO an der von ihnen begehrten
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Feststellung. Dies gilt bereits deshalb, weil angesichts des Vorhabens der WBG-
Fraktion, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Prüfauftrags zum Verkauf von
Stadtwerkeanteilen in den Rat einzubringen, die konkrete Gefahr besteht, dass die
insofern anstehende weitere Ratssitzung einen ähnlichen Verlauf nehmen könnte wie
diejenige vom 3. April 2006.
Im Übrigen ist jedenfalls hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet war, das Hochhalten von Plakaten zu untersagen, eine
Wiederholungsgefahr auch unabhängig von der anstehenden erneuten Beratung über
die Erteilung eines Prüfauftrags anzunehmen. Denn die Beklagte steht auf dem
Standpunkt, dass das Mitbringen von Plakaten in Ratssitzungen grundsätzlich zulässig
ist und es zur Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs von Ratssitzungen genügt,
wenn deren Aufschrift nicht lesbar ist. Unter diesen Umständen ist es hinreichend
wahrscheinlich, dass künftig auch bei anderen Themen von besonderem öffentlichen
Interesse Demonstranten mit Plakaten in den Sitzungssaal eingelassen werden und die
Beklagte hiergegen wiederum keine über ein Umdrehen der Plakate hinausgehenden
Maßnahmen ergreifen wird.
35
Eine konkrete Wiederholungsgefahr kann auch nicht mit der sinngemäßen Erwägung
der Beklagten in Abrede gestellt werden, sie habe das „Hochhalten von Plakaten" in der
Ratssitzung vom 3. April 2006 verhindert, da es sich nach dem von ihr verlangten
Umdrehen mangels sichtbarer Meinungsäußerung nicht mehr um Meinungskundgaben
und damit nicht mehr um Plakate gehandelt habe; daher sei auch für die Zukunft nicht
davon auszugehen, dass in Ratssitzungen „Plakate" hochgehalten würden, sondern
allenfalls „umgedrehte Plakate", auf die sich der Klageantrag jedoch nicht beziehe.
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Dies lässt unberücksichtigt, dass die Kläger bereits in der Ratssitzung eindeutig zum
Ausdruck gebracht hatten, dass sie das Umdrehen der Plakate nicht für ausreichend
hielten und gerade auch deshalb die Ratssitzung verließen. Daher ist es offensichtlich,
dass der Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten abhebt, über das Umdrehen
der Plakate hinaus das Hochhalten der - um in der Terminologie der Beklagten zu
bleiben - „umgedrehten Plakate" zu untersagen. Eine hinreichend konkrete
Wiederholungsgefahr, dass die Beklagte ein Hochhalten „umgedrehter Plakate" auch
künftig nicht untersagen wird, ist jedoch, wie bereits dargelegt, gegeben.
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Das berechtigte Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung bzw. ihr
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis sind auch nicht deshalb zu verneinen, weil die
Kläger in der Ratssitzung nach dem Umdrehen der Plakate keinen neuen Antrag gestellt
haben, auch die umgedrehten Plakate zu entfernen.
38
Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Organtreue, der es gebieten kann,
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Handelns eines anderen Organs oder
Organteils in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen
39
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, a.a.O.
40
waren die Kläger in Anbetracht des vorangegangenen Verlaufs der Ratssitzung nicht
gehalten, nach dem Umdrehen der Plakate einen erneuten Antrag auf Entfernen der
umgedrehten Plakate zu stellen.
41
Den auf ein Entfernen der Plakate - und nicht nur auf ein erst später von der Beklagten
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vorgeschlagenes Umdrehen - gerichteten Antrag des Klägers zu 2. hatte die Beklagte
zunächst vollständig abgelehnt. Diesem nach der Sitzungsunterbrechung
aufrechterhaltenen Antrag entsprach die Beklagte sodann erneut nicht, sondern forderte
die Zuhörer statt dessen - wie es wörtlich in der Sitzungsniederschrift heißt: „als
Kompromiss" - auf, die Plakate umzudrehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift
brachten die Fraktionen der CDU und WBG hierauf zum Ausdruck, dass sie diese
Regelung nicht für ausreichend hielten und verließen den Sitzungssaal.
Angesichts der hiernach erkennbar fehlenden Bereitschaft der Beklagten, dem bereits
zum zweiten Mal gestellten Antrag auf Entfernung der Plakate zu entsprechen, und der
im Anschluss gleichfalls erkennbar zum Ausdruck gebrachten Haltung der Kläger, dass
das Umdrehen der Plakate aus ihrer Sicht nicht ausreichend sei, erschiene es als reiner
Formalismus, eine Obliegenheit der Kläger anzunehmen, einen weiteren förmlichen
Antrag auf Entfernung der umgedrehten Plakate zu stellen.
43
Da die Kläger ersichtlich eine andere Rechtsauffassung vertraten als die Beklagte, die
sie zuvor erfolglos versucht hatten geltend zu machen, und infolge dessen sogar aus
Protest den Saal verließen unter Inkaufnahme der Folge, an den folgenden Beratungen
und Abstimmungen nicht mitwirken zu können, kann auch keine Rede davon sein, dass
die Entscheidung der Kläger, ihre Rechte gerichtlich weiterzuverfolgen, überraschend
oder gar treuwidrig erscheint.
44
Ist das Fehlen eines weiteren Antrags zur Entfernung der umgedrehten Plakate bereits
unter Zugrundelegung des Ablaufs der Ratssitzung, wie er sich aus der
Sitzungsniederschrift ergibt, unschädlich, so gilt dies umso mehr in Ansehung des nicht
bestrittenen Vortrags, dass die Beklagte nach dem Auszug der WBG aus dem Saal
sogar ausdrücklich erklärt hat, dass sie außer der Aufforderung zum Umdrehen der
Plakate nichts unternehmen werde.
45
Das Feststellungsinteresse bzw. Rechtschutzbedürfnis der Kläger wird auch nicht
dadurch in Zweifel gezogen, dass die Kläger im Hinblick auf die von ihnen geltend
gemachten Störungen durch verbale Äußerungen und Lärm keinen förmlichen Antrag
gestellt haben, diese zu unterbinden. Die Klägerseite hat hierzu unwidersprochen
vorgetragen, dass die Beklagte in der Ratssitzung nicht nur zum Entfernen der Plakate,
sondern auch mehrfach dazu aufgefordert worden sei, eine unbeeinflusste
Entscheidungsfindung sicherzustellen bzw. die Ordnung im Saal wieder herzustellen.
Damit genügten die Kläger jedenfalls einer etwaigen Obliegenheit, ihren Anspruch auf
Beseitigung auch dieser Störungen gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
46
Bei den verschiedenartigen anderweitigen Störungen der Zuhörer, die die Kläger
geltend machen - Buhrufe, Beschimpfungen und Beleidigungen, Beifall, Pfiffe etc. -
handelt es sich wie dargelegt um ein dynamisches Geschehen, bei dem sich eine
bestimmte Maßnahme zur Wiederherstellung der Ordnung jedenfalls nicht von
vorneherein aufdrängt. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass der Bürgermeister
bei Störungen von Ratssitzungen Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs.1 GO
NRW nicht etwa nur auf einen - auch in der GeschO im Übrigen nicht vorgesehenen -
Antrag hin, sondern von Amts wegen zu ergreifen hat, genügte es daher jedenfalls mit
Blick auf die verbalen Störungen durch die Zuhörer, die Beklagte in allgemeiner Form
zur Wiederherstellung der Ordnung aufzufordern, ohne dass Anlass dazu bestanden
hätte, dies noch durch einen förmlichen Antrag im Hinblick auf eine bestimmte Art der
Störung oder eine bestimmte Maßnahme weiter zu konkretisieren.
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Der Annahme eines Feststellungsinteresses bzw. eines Rechtsschutzbedürfnisses steht
schließlich auch nicht die Erwägung der Beklagten entgegen, dass die Kläger die
Möglichkeit nicht genutzt hätten, eine Änderung der Geschäftsordnung bzw. ein
Einvernehmen des Rates über eine künftig restriktivere Auslegung der bestehenden
Geschäftsordnung herbeizuführen, um so für die Zukunft sicherzustellen, dass Plakate
bei Ratssitzungen - auch umgedreht - nicht mehr hochgehalten werden dürfen.
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Die aufgezeigten Möglichkeiten stellen gegenüber der begehrten gerichtlichen
Feststellung schon deshalb keine ähnlich geeigneten, einfacheren Wege zum künftigen
Schutz der Organrechte der Kläger dar, weil keineswegs sicher erschien und erscheint,
dass derartige Vorhaben eine politische Mehrheit finden würden. Im Gegenteil ist eine
dahingehende Verständigung im Rat bis heute offensichtlich nicht möglich gewesen.
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Unabhängig davon kann einem Ratsmitglied, das die Auffassung vertritt, bereits die
derzeitige Rechtslage schütze ihn vor der geltend gemachten Verletzung seiner
Organrechte, nicht angesonnen werden, eine nach seiner Meinung überflüssige
Initiative zur Änderung einschlägiger Vorschriften bzw. ihrer Auslegungspraxis zu
ergreifen.
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Besteht nach alledem ein hinreichendes Feststellungsinteresse der Kläger im Sinne des
§ 43 Abs.1 VwGO, so ist auch die in kommunalverfassungsrechtlichen Streitverfahren in
analoger Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegeben.
51
In der Rechtsprechung des OVG NRW ist anerkannt, dass Ratsmitgliedern bei
Störungen ihrer Mandatsausübung im Rahmen einer Ratssitzung grundsätzlich ein
klagbarer Anspruch auf Beseitigung dieser Störungen gegen den Bürgermeister
zustehen kann, auch wenn diese Störungen von den Zuhörern ausgehen.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, a.a.O., und vom 27.
Juli 1990 - 15 A 709/88 -, a.a.O.
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Die damit insgesamt zulässige Klage ist begründet.
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Die Beklagte war verpflichtet, in der Ratssitzung vom 3. April 2006 das Hochhalten von
Plakaten zu untersagen und weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen
ungestörten Sitzungsverlauf sicherzustellen.
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Mit Blick auf die Plakate geht die Kammer in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass
nach der Aufforderung der Beklagten, die Plakataufschriften zu den Wänden hin
umzudrehen, einzelne Zuhörer ihre Plakate - wie von der Beklagtenseite in der
mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen - nicht mehr hochgehalten, sondern
beispielsweise an die Wand gelehnt haben mögen. Dies zieht jedoch nicht die in
Übereinstimmung mit der Sitzungsniederschrift vom 3. April 2006 stehende Darstellung
der Kläger in Zweifel, dass auch nach der Aufforderung der Beklagten - dieser
entsprechend - jedenfalls der weit überwiegende Teil der Plakate zwar umgedreht, aber
weiter hochgehalten wurde und für die Ratsmitglieder auch weiterhin sichtbar war.
Hierzu hat etwa der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung plastisch geschildert,
dass ein ihm im Abstand von etwa 1,5 Metern gegenüber sitzender Zuhörer sein
umgedrehtes Plakat weiterhin in seine Richtung hielt.
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Das fortdauernde Hochhalten der Plakate stellte, auch nachdem diese umgedreht
worden waren, eine Störung der Ordnung der Ratssitzung im Sinne des § 51 Abs.1 GO
NRW dar, gegen die die Beklagte durch Ausübung ihrer Ordnungsgewalt hätte
einschreiten müssen.
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Der in § 51 Abs.1 GO NRW angesprochene, aber nicht näher umschriebene Begriff der
„Ordnung" in den Sitzungen umfasst nicht nur die den Verfahrensablauf regelnden
normativen Bestimmungen der Gemeindeordnung und der kommunalen Satzungen und
Geschäftsordnungen, sondern darüber hinaus auch den Gesamtbestand der - im
Parlamentsrecht zumindest der Konvention zugerechneten - innerorganisatorischen
Verhaltensregeln, die für einen reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.
58
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, a.a.O., und vom 27.
Juli 1990 - 15 A 709/88 -, a.a.O.; jeweils zu § 36 GO NRW a.F.
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Insofern ist zu beachten, dass der Gemeinderat kein Forum zur Äußerung und
Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde ist, das die Aufgabe
hat, die divergierenden Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder im Wege der Rede
und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen
Gemeindewillen zusammenzuführen und der Gemeinde so die nötige Entscheidungs-
und Handlungsfähigkeit zu verschaffen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Februar 1988 - 7 B
123/87 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, S.837.
61
Dabei gehört eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte
Atmosphäre zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebs,
den der Ratsvorsitzende zu gewährleisten hat. Das beruht auf dem legitimen, letztlich in
der Gewährleistung der Selbstverwaltung durch Art.28 Abs.2 S.1 des Grundgesetzes
(GG) verankerten öffentlichen Interesse daran, dass die Willensbildung des Rates als
demokratisch legitimierter Gemeindevertretung ungezwungen, freimütig und in aller
Offenheit verläuft.
62
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 14/90 -, in: Entscheidungen des BVerwG
(BVerwGE) Band 85, S.283.
63
Der Einsatz demonstrativer nichtverbaler Ausdrucksmittel wie von Plakaten und
Transparenten wird daher im allgemeinen als eine Beeinträchtigung der
Sitzungsordnung zu bewerten sein, die auch durch das Grundrecht eines
demonstrierenden Ratsmitglieds - bzw. hier der demonstrierenden Zuhörer - aus Art.5
Abs.1 S.1 GG nicht gedeckt ist.
64
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 7 B 123/87 -, a.a.O. Hiervon
ausgehend stellten die in der Ratssitzung vom 3. April 2006 hochgehaltenen Plakate,
auch nachdem sie umgedreht worden waren, eine Störung der Sitzungsordnung dar,
gegen die die Beklagte hätte einschreiten müssen.
65
Die zur Akte gereichten Fotografien aus der Presseberichterstattung lassen erkennen,
dass schon die verwendeten Plakate allein - noch ungeachtet der von den Klägern
geltend gemachten weiteren Störungen - nach ihrer Größe, ihrer Anzahl, ihrer
weitgehenden Gleichförmigkeit und ihrem schlagwortartigen, rigiden Inhalt („Finger weg
66
von den Stadtwerken") geeignet waren, die Befürworter des zur Debatte stehenden
Prüfauftrags massiv unter Druck zu setzen. Dies gilt zumal angesichts der bei der
Ratssitzung unstreitig herrschenden räumlichen Enge, wodurch, wie die Klägerseite
plastisch und nachvollziehbar dargestellt hat, der Eindruck entstehen konnte, gleichsam
eingekesselt zu sein.
Auch das Umdrehen der Plakate konnte ihren störenden Charakter insofern nicht
beseitigen. Aufgrund des Vorlaufes der Sitzung bis zu diesem Zeitpunkt war auch nach
dem Umdrehen der Plakate deren Inhalt jedem Ratsmitglied bewusst und die mit den
Plakaten zum Ausdruck gebrachte massive Ablehnung einer Veräußerung der
Stadtwerkeanteile stand den Ratsmitgliedern durch die zwar umgedrehten, aber
weiterhin unübersehbaren Plakate im Wortsinn weiter vor Augen. Auch der durch die
Enge im Ratssaal mitausgelöste Eindruck, nicht zuletzt durch die Plakate gleichsam
körperlich bedrängt zu werden, konnte hierdurch nur unwesentlich gemindert werden,
wie auch der Kläger zu 2. dem Gericht in der mündlichen Verhandlung anschaulich
vermittelt hat. Von einer Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit und der Möglichkeit zu
einem unbeeinflussten, offenen Austausch von Überlegungen, wie sie zur Ordnung
einer Ratssitzung gehört,
67
vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 13. März 1985 - 7 B 6/85 -, in: NVwZ 1985, S.673
68
kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Unabhängig davon, ob
zugleich ein Verstoß gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung vorlag - wofür
angesichts der in § 3 Abs.2 S.3 GeschO getroffenen Regelung allerdings vieles spricht -,
war daher eine Störung der Sitzungsordnung im Sinne des § 51 Abs.1 GO NRW
gegeben.
69
Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass die Funktionsfähigkeit des Rates
vor und nach dem Umdrehen der Plakate nicht gefährdet gewesen sei, wie die zuvor
erfolgte Beschlussfassung zur Tagesordnung bzw. die nach dem Auszug von WBG und
CDU reibungslos weitergeführte Ratssitzung zeigten. Dies greift schon deshalb nicht
durch, weil eine Störung der Sitzungsordnung im Sinne des § 51 Abs.1 GO NRW keine
Störung der Funktionsfähigkeit des gesamten Rates voraussetzt. Sie ist vielmehr bereits
dann gegeben, wenn die unbeeinflusste Mandatsausübung auch nur eines einzelnen
Ratsmitglieds beeinträchtigt ist.
70
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 - 15 A 1223/08 -, a.a.O.
71
Gegen die damit gegebene Störung der Sitzungsordnung musste die Beklagte dem
Grunde nach einschreiten, denn bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die
Sitzungsordnung und einem entsprechenden Verlangen, diesen zu beseitigen, besteht
kein Entscheidungsspielraum mehr, ob, sondern allenfalls wie hiergegen eingeschritten
wird.
72
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 -15 A 1223/80 -, .a.a.O.
73
Lag die Störung der Sitzungsordnung nach dem Gesagten im fortdauernden Hochhalten
der Plakate, so ist auch nicht ersichtlich, dass insofern eine andere Maßnahme in
Betracht gekommen wäre, als den Zuhörern das Hochhalten der Plakate zu untersagen.
74
Die danach anzunehmende Verpflichtung der Beklagten, das Hochhalten der Plakate zu
75
untersagen, wird auch nicht durch die Erwägung der Beklagten in Zweifel gezogen,
dass die Aufforderung zum Entfernen der Plakate einer Aufforderung zum Verlassen des
Sitzungssaals gleich gekommen wäre, weil die Eigentümer der Plakate anderenfalls
keine andere Möglichkeit gehabt hätten, die Plakate sicher anderweitig zu lagern.
Dieser Vortrag ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Beklagte ist
insofern weder dem klägerischen Vorbringen näher entgegengetreten, dass die
Demonstranten die Plakate auf dem Boden hätten ablegen können, noch hat die
Beklagte nachvollziehbar dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, die
Plakate vorübergehend im Rathaus sicher zu lagern.
76
Selbst wenn im Übrigen tatsächlich kein anderes geeignetes und milderes Mittel zur
Verfügung gestanden hätte, als mit einer Aufforderung zur Entfernung der Plakate
faktisch zugleich auch die betreffenden Demonstranten von der Sitzung
auszuschließen, wäre dies rechtlich geboten gewesen. Die Ratssitzung wäre auch dann
weiterhin öffentlich, nämlich insbesondere für Zuhörer ohne Plakat zugänglich
geblieben. Das durch § 48 Abs.2 Satz 1 GO NRW vermittelte Recht der Demonstranten,
am öffentlichen Teil einer Ratssitzung teilzunehmen, wäre hierdurch ebenfalls nicht
verletzt worden, denn dieses wird durch die Befugnis des Bürgermeisters, Störungen
der Sitzung nach § 51 Abs.1 GO NRW abzuwehren, begrenzt.
77
Vgl. Plückhahn in: Held / Becker / Decker / Kirchhof u.a., GO NRW, Loseblattkommentar,
§ 48 GO NRW, Rz 9.2:
78
War die Beklagte demnach verpflichtet, das Hochhalten der Plakate zu untersagen, so
war sie darüber hinaus auch verpflichtet, in der Ratssitzung vom 3. April 2006 weitere
geeignete Maßnahmen gegen die von den verbalen Bekundungen der Zuhörer
ausgehende Störung der Sitzungsordnung zu ergreifen.
79
In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung davon aus, dass die verschiedenartigen verbalen Unmuts- bzw.
Beifallsbekundungen seitens der Zuhörerschaft objektiv so stattgefunden haben wie
klägerseitig beschrieben.
80
Die Kläger haben umfänglich, lebensnah und ins Einzelne gehend dargelegt, dass es
vom Beginn der Ratssitzung an bis zum Auszug ihrer Fraktionen durchgehend
lautstarke Äußerungen seitens der Zuhörer in verschiedenen, von ihnen näher
dargestellten Formen gegeben habe. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass, an dieser
überzeugenden Schilderung der objektiven Geschehnisse zu zweifeln, denn auch die
Beklagte hat letztlich nicht substantiiert bestritten, dass die Bekundungen seitens der
Zuhörer objektiv entsprechend dieser Darstellung stattgefunden haben.
81
Die Beklagte hat in tatsächlicher Hinsicht vielmehr im Wesentlichen nur vortragen
lassen, die Bekundungen - jedenfalls teilweise - nicht wahrgenommen zu haben, und im
Übrigen wiederholt auf ihre rechtliche Einschätzung verwiesen, dass im Laufe der
Ratssitzung ihrer Ansicht nach keine Störung der Sitzungsordnung bzw. der
Funktionsfähigkeit des Rates vorgelegen habe.
82
Soweit mit dem in der Klageerwiderung vom 1. März 2007 enthaltenen Satz, es werde
bestritten, dass die Kläger bei ihren Wortbeiträgen durch Buhrufe und
Unmutsäußerungen gestört worden seien, nicht nur eine Störung im Rechtssinne in
83
Abrede gestellt werden sollte, sondern zugleich, dass es in der Ratssitzung Buhrufe und
Unmutsäußerungen tatsächlich gegeben hat, gäbe auch dies der Kammer keinen
Anlass, die klägerische Darstellung des objektiven Verlaufs der Ratssitzung in Zweifel
zu ziehen.
Schon angesichts der zahlreichen von den Klägern vorgetragenen Bekundungen in
Form von Buhrufen und anderen Unmutsäußerungen, die sich zu verschiedenen
Zeitpunkten der Ratssitzung in verschiedener Art und Weise zugetragen haben sollen,
kann dieses allenfalls pauschale Bestreiten die klägerische Darstellung nicht ernstlich
in Zweifel ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte, die auch die Gelegenheit einer
persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hat, im
Laufe des gesamten Verfahrens keine nachvollziehbare Darstellung ihrer Sicht des
Verlaufes der Ratssitzung abgegeben hat. Schließlich kann die genannte Einlassung
auch deshalb keine Zweifel an der klägerseitigen Schilderung erwecken, weil die
Beklagte nach der Sitzungsniederschrift vom 3. April 2006 ausdrücklich das Unterlassen
von Unmutsäußerungen angemahnt hat und in der mündlichen Verhandlung selbst
unter Beweis gestellt hat, dass sie mehrfach Buh- Rufe gerügt habe, so dass auch
deshalb nicht zweifelhaft erscheint, dass es in der Ratssitzung tatsächlich sowohl Buh-
Rufe als auch andere Unmutsäußerungen gegeben hat.
84
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Beklagte
jedenfalls wesentliche Teile der geltend gemachten Bekundungen seitens der
Zuhörerschaft auch subjektiv wahrgenommen hat.
85
Die Beklagte hat hierzu vortragen lassen, „die in der Klageschrift zitierten Äußerungen
gegenüber den Klägern" seien von ihr nicht wahrgenommen worden. Insofern unterstellt
die Kammer, dass der Beklagten die in der Klageschrift angeführten persönlichen
Beschimpfungen der Kläger zu 1. und 2. entgangen sein mögen. Was die übrigen
Bekundungen seitens der Zuhörerschaft in Form von lautstarken Unmutsäußerungen,
Buhrufen, Pfiffen und Beifall anbetrifft, hat die Beklagte jedoch selbst nicht substantiiert
geltend gemacht, diese überhört zu haben. Vielmehr gilt auch insofern, dass sich die
Beklagte einer anschaulichen Darstellung ihrer eigenen Wahrnehmung des Verlaufes
der Sitzung enthalten hat und in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht der -
angesichts der geschilderten räumlichen Verhältnisse und der Art der
Unmutsbekundungen naheliegenden - Annahme der Kläger entgegengetreten ist, dass
sie die in Rede stehenden Bekundungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht überhört
haben könne.
86
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer das Vorbringen der Beklagten nur dahin zu
werten, dass dieser in der Ratssitzung - auch wenn sie keine persönlichen
Beschimpfungen der Kläger und auch ansonsten nicht jede einzelne Äußerung der
Zuhörerschaft wahrgenommen haben mag - im Grundsatz nicht entgangen ist, dass
seitens der Zuhörer durchgehend Bekundungen zumindest in Form von lautstarken
Unmutsäußerungen, Buhrufen, Pfiffen und Beifall erfolgten.
87
Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Ratssitzung vom 3. April 2006 vom
Beginn der Sitzung an bis zum Auszug der klägerischen Fraktionen durchgehend von
Bekundungen der von den Klägern beschriebenen Art begleitet war, und dass die
Beklagte dies im vorbezeichneten Umfang auch wahrgenommen hat, so lag hierin nach
den oben dargestellten Maßstäben auch eine Störung der Sitzungsordnung im Sinne
des § 51 Abs.1 GO NRW. Von einer Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit, wie sie
88
nach dem Gesagten von Gesetzes wegen zu gewährleisten ist, kann bei einer von
lautstarken Unmutsäußerungen, Buhrufen, Pfiffen und Beifall begleiteten Ratssitzung
nicht mehr gesprochen werden, so dass die Beklagte verpflichtet war, hiergegen mit
geeigneten Maßnahmen einzuschreiten.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Laufe der Ratssitzung bereits tätig
geworden war.
89
Insofern ist unstreitig, dass die Beklagte in der Ratssitzung das Verhalten der Zuhörer
mehrfach gerügt hat, denn auch die Klägerseite hat vorgetragen, dass die Beklagte -
nach dem in der Sitzungsniederschrift protokollierten Anmahnen des Unterlassens von
Unmutsäußerungen zu Beginn der Ratssitzung - vor der Sitzungsunterbrechung
nochmals um Ruhe gebeten hat (Seite 5 der Klageschrift).
90
Es ist jedoch davon auszugehen, dass trotz dieser Rügen die Unmuts- und
Beifallsbekundungen seitens der Zuhörer entsprechend der klägerischen Darstellung
andauerten, ohne dass die Beklagte hiergegen erneut eingeschritten ist.
91
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Beweisantritt hat vortragen
lassen, dass sie bei der Ratssitzung Bürgern den Verweis des Sitzungssaales
angedroht habe, vermag die Kammer dies nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Eine
solche Androhung ist weder in der Sitzungsniederschrift vermerkt noch im bisherigen
Verlauf des Verfahrens vorgetragen worden. Schon dies ist angesichts des im Zentrum
des Rechtsstreits stehenden Vorwurfs der Kläger, die Beklagte habe in der Ratssitzung
keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Sitzungsordnung ergriffen,
nicht plausibel. Es fehlt zudem an jeder Konkretisierung, zu welchem Zeitpunkt der
Sitzung, aus welchem Anlass und wem gegenüber eine derartige Androhung ergangen
sein soll. Schließlich ist dieser Vortrag der Beklagten auch mit ihrem bisherigen
Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte hatte in ihrer auch im Rahmen der
Klageerwiderung nochmals aufgenommenen Einlassung gegenüber dem Ältestenrat
ausdrücklich erklärt, sie habe weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf der Sitzung
eine Situation feststellen können, die einen Verweis bzw. die Räumung des
Sitzungssaales gerechtfertigt hätten. Wenn es eine solche Situation ihrer Ansicht nach
nicht gegeben hat, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beklagte einen derartigen
Verweis angedroht haben sollte. In Ansehung der vorstehenden Umstände hat die
Kammer daher auch keinen Anlass gesehen, dem diesbezüglichen Beweisantrag der
Beklagten zu entsprechen.
92
Ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte im Laufe der Ratssitzung die Zuhörer
lediglich zweimal zur Ruhe ermahnt hat, dass die verbalen Störungen aber gleichwohl
in der klägerseitig beschriebenen Form fortdauerten und von der Beklagten im
Grundsatz auch wahrgenommen wurden, so war die Beklagte gehalten, weitere
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen ungestörten Sitzungsverlauf
sicherzustellen. Nach den bereits erfolgten, aber wirkungslosen Anmahnungen der
Beklagten wären dabei als weitere Maßnahmen neben erneuten - ggf. energischeren -
Aufforderungen in Richtung der Zuhörer nunmehr auch die Androhung weitergehender
Schritte - wie etwa Aussetzung oder Aufhebung der Sitzung oder der Verweis eines
oder mehrerer Störer aus dem Saal - in Betracht gekommen.
93
Ergänzend ist insofern noch zu bemerken, dass auch die nunmehr behauptete
Androhung eines Verweises aus dem Sitzungssaal an einer Verpflichtung der
94
Beklagten zum Ergreifen weiterer Maßnahmen jedenfalls dann nichts geändert hätte,
wenn sie zu einem frühen Zeitpunkt der Sitzung - z.B. im Zusammenhang mit den von
der Beklagten vor der Sitzungsunterbrechung ausgesprochenen Ermahnungen -
ergangen sein sollte, die Unmuts- und Beifallsbekundungen der Zuhörer aber
gleichwohl fortgedauert hätten. Auch wenn sich eine etwaige Androhung eines
Verweises von Bürgern aus dem Ratssaal im weiteren Verlauf der Sitzung als
wirkungslos erwiesen hätte, wäre die Beklagte gehalten gewesen, nunmehr
weitergehende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sitzungsordnung zu ergreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
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